Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.04.2001 – 32 W (pat) 160/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 50 470
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, und die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
Kulturelle Aktivitäten (Discothek); Verpflegung von Gästen mit
Speisen und Getränken
am 15. Oktober 1997 angemeldete und am 29. Dezember 1997 eingetragene
Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der am 26. März 1998 für
Unterhaltung; Verpflegung, Beherbergung von Gästen
angemeldeten Marke
siehe Abb. 2 am Ende
für die ein Zeitrang einer identischen geschäftlichen Bezeichnung vom 20. Dezember 1996 geltend gemacht wird.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen, da der Widersprechende nicht Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er
trägt vor, seine Widerspruchsmarke sei angemeldet und inzwischen sogar eingetragen. § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG setze nicht voraus, daß die Widerspruchsmarke
vor der angefochtenen Marke angemeldet sein müsse. Maßgebend sei vielmehr
der Rechtserwerb durch Aufnahme der Benutzung als geschäftliche Bezeichnung,
der vor Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Widerspruch ist nicht zulässig. § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG bestimmt, daß der
Widerspruch nur darauf gestützt werden kann, daß die angegriffene Marke wegen
einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang gelöscht werden kann. Der Widersprechende ist nicht Inhaber eines älteren Rechts im Sinne
dieser Vorschrift, da die angegriffene Marke am 15. Oktober 1997 und die Widerspruchsmarke erst am 26. März 1998 angemeldet wurde. Eine vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke aufgenommene Benutzung begründet für den Benutzer kein Prioritätsrecht gemäß § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl. Althammer/
Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage, § 12 Rdn 9; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 12 Rdn 1). Widersprüche gegen Marken mit einem früheren Anmeldetag
sind nur zulässig, soweit diese in § 42 Abs 2 Nr 2 MarkenG (notorisch bekannte
Marke) und § 42 Abs 2 Nr 3 MarkenG (Agentenmarke) aufgeführt sind. Diese Aufzählung ist abschließend.
Die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Benutzung einer älteren geschäftlichen Bezeichnung (§ 12 MarkenG i.V.m. § 5 Abs 1, Abs 2; § 6 Abs 3
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Ko
Abb. 1
Abb. 2