Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 24.04.2001 – 1 Ni 28/99
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. April 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das Patent 39 18 311
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Ing. Frühauf,
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und Schramm
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 39 18 311 C3 wird für nichtig
erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 55.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juni 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung P 38 18 973.9 vom
3. Juni 1988 angemeldeten deutschen Patents 39 18 311 C3 (Streitpatent), das
ein "Verfahren und Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere Stückgutstapeln, mit einer Stretchfolienhaube" betrifft und 13 Patentansprüche umfasst,
die sämtlich angegriffen werden.
Die geltenden Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie,
insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie
bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung
gebildeter Stückgutstapel, die aus mehreren übereinander
angeordneten Stückgutlagen bestehen, wobei ein schlauchförmiger Folienabschnitt, dessen Umfang kleiner ist als der
Umfang des zu umhüllenden Stückgutes, von einem
(Schlauch-)-Folienvorrat abgezogen und an seinem freien
Ende durch Aufspreizen geöffnet wird; die Seitenwände des
Schlauchfolienabschnittes durch Reffen in im wesentlichen
konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden
Stückgutes verlaufende Falten gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten
Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube vom
Folienvorrat abgetrennt wird; die Folienhaube in horizontaler
Querrichtung quergestretcht wird, und die quergestretchte
Folienhaube unter das Folienmaterial glättender, über das
Stückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende
Stückgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die
in an sich bekannter Weise um wenigstens 10% quergestretchte Folienhaube beim Überziehen im Bereich der Haubenseitenwände zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um mindestens 10% ihrer vertikalen Länge im quergestretchten Zustand längsgestretcht wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Folie um etwa 15-20% quergestretcht wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein Abziehen von Schlauchfolie vom Folienvorrat zur Bildung einer weiteren Folienhaube bereits eingeleitet
wird, bevor das zuvor zu umhüllende Stückgut fertig umhüllt
wird.
4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
daß das Abziehen von Schlauchfolie vom Folienvorrat zur
Bildung einer weiteren Folienhaube sogleich nach dem
Abschneiden der zuvor gebildeten Folienhaube eingeleitet
wird.
5. Verfahren nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, bei dem zum Umhüllen der mit der Folienhaube nicht zu bedeckenden Unterseite des zu umhüllenden
Stückgutes unmittelbar unter dem zu umhüllenden Stückgut
eine Flachfolie angeordnet wird, die größer ist als die Grundfläche des Stückgutstapels, dadurch gekennzeichnet, daß
die seitlich über das zu umhüllende Stückgut vorstehenden
Randabschnitte der Flachfolie vor dem Überziehen des
Stückgutes mit der Folienhaube nach oben an den Stückgutstapel angelegt werden.
6. Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie,
insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie
bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung
gebildeter Stückgutstapel, die aus mehreren übereinander
angeordneten Stückgutlagen bestehen, mit einer Schlauchfolien-Abzugseinrichtung, mittels welcher schlauchförmige
Stretchfolie abschnittsweise von einem Schlauchfolienvorrat
abzuziehen ist; einer der Abzugseinrichtung nachgeordneten
Aufspreizeinrichtung, mittels welcher die schlauchförmige
Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzuspreizen ist;
einer der Aufspreizeinrichtung nachgeordneten Reffeinrichtung zum Reffen des Folienabschnittes über eine vertikale
Strecke, die kleiner ist als die Länge des Folienabschnittes;
einer Schweißeinrichtung zum Abschweißen eines von dem
Folienvorrat abgezogenen Schlauchfolienabschnittes an
dessen dem Folienvorrat zugekehrten Endabschnitt; einer
Schneideinrichtung, mittels welcher jeweils eine beim Abschweißen gebildete Folienhaube von dem Folienvorrat abzutrennen ist, einer Quer-Stretcheinrichtung, mittels welcher
der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen
ist; und einer (Haubenüberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quergestretchte Haube über das zu umhüllende
Stückgut zu ziehen ist, zur Durchführung des Verfahrens
nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, gekennzeichnet durch eine Längsstretcheinrichtung (14, 24), deren
Längsstretchelemente wenigstens in den Eckbereichen des
geöffneten Folienschlauches anzuordnen sind, mittels welcher der Folienabschnitt/die Folienhaube (3'') in vertikaler
Längsrichtung (25) um mindestens 10%, ihrer vertikalen
Länge im quergestretchten Zustand längszustretchen ist.
7. Vorrichtung nach Anspruch 6, mit einem das gereffte
Folienmaterial beim Reffen aufnehmenden, beim Umhüllen
vertikal beweglichen Reffrahmen, dadurch gekennzeichnet,
daß der Reffrahmen (14) Bestandteil der Längsstretcheinrichtung ist.
8. Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,
daß der Reffrahmen (14) Längsstretchmittel aufweist, die
oberhalb der beim Reffen gebildeten Falten mit dem Folienmaterial reibschlüssig in Eingriff zu bringen sind und beim
Absenken des Reffrahmens (14) eine ein Längsstretchen
bewirkende, vorgegebene Zugkraft auf das Folienmaterial
ausüben.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
daß die Längsstretchmittel im wesentlichen stabförmig ausgebildete Längsstretchelemente aufweisen, die sich
im
wesentlichen in Querrichtung erstrecken.
10. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
daß die Längsstretchelemente an der Innenseite des Folienschlauches anzuordnen sind.
11. Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 7 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß die Längsstretchmittel antreibbare bzw. bezüglich ihres Rollwiderstandes einstellbare Längsstretchrollen bzw. -walzen aufweisen, mit
denen dem Folienmaterial in Längsrichtung gerichtete Reibkräfte einzuprägen sind, welche größer sind als die zum
Glätten der gerefften Folie erforderlichen Kräfte.
12. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
daß die Reffeinrichtung (9) Reffrollen (15) aufweist, die gegen Reffbacken (13') od. dgl. arbeiten und Bestandteil einer
wegschwenkbaren Reffeinheit (16) sind.
13. Vorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Reffeinheiten (16) von außen her gegen die
Stückguteinheit zu schwenken sind.
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei. Sie stützt sich hierzu unter anderem auf die Druckschriften
US 4 050 219 (Higgins)
DE 30 03 052 A1 (Karpisek) und
DE 27 06 955 A1 (Dohmen).
Des weiteren sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall der Nichtigerklärung von Patentanspruch 1 verteidigt sie das Streitpatent in der Weise, dass im
Anspruch 1 (Spalte 9 Zeile 56 der Streitpatentschrift C3) die
Angabe "mindestens 10%" ersetzt wird durch die Angabe
"mindestens 12,5%" (1. Hilfsantrag), durch die Angabe "mindestens 15%" (2. Hilfsantrag), durch die Angabe "mindestens
20%" (3. Hilfsantrag) sowie durch die Angabe "mindestens
25%" (4. Hilfsantrag),
hilfsweise für den Fall der Nichtigerklärung des Patentanspruches 6 verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung,
dass im Anschluss an die Zeile 50 in Spalte 10 der C3-Streitpatentschrift nach den Worten "im quergestretchten Zustand
längszustretchen ist" hinzugefügt wird: "und dass die Längsstretchmittel im wesentlichen stabförmig ausgebildete Längsstretchelemente aufweisen, die sich im wesentlichen in Querrichtung erstrecken".
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, weil das Streitpatent im Hinblick auf das prioritätsgleiche europäische
Patent 0 344 815 B2 seine Wirkung verloren habe. Auch in der Sache tritt sie dem
Klagevorbringen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents gegenüber
dem nachgewiesenen Stand der Technik für neu und durch diesen auch nicht
nahegelegt sowie für hinreichend offenbart.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die
aus dem Prüfungsverfahren bekannte deutsche Offenlegungsschrift 22 40 371
(Lombard) als weiterer Stand der Technik in Betracht zu ziehen ist. Diese Druckschrift wurde im Zusammenhang mit Anspruch 5 in der mündlichen Verhandlung
erörtert.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Klage ist zulässig. Das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann
nicht verneint werden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung im Schrifttum
muss
im Patentnichtigkeitsverfahren ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis
grundsätzlich nicht nachgewiesen werden (BGH GRUR 1998, 904 "Bürstenstromabnehmer"), da die förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem keine Schutzwürdigkeit zukommt, schon für sich im öffentlichen Interesse liegt und damit die
Nichtigkeitsklage rechtfertigt (vgl BGH aaO "Bürstenstromabnehmer"; GRUR
1990, 667 "Einbettungsmasse"; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl.,
Rn 28). Eine Ausnahme gilt anerkanntermaßen dann, wenn das Streitpatent durch
Insoweit bedarf das Interesse an einer Nichtigerklärung besonderer Darlegung (vgl
BGH GRUR 1995, 342 "Tafelförmige Elemente" mwN). Ein solches besonderes
Rechtsschutzinteresse kann sich vor allem daraus ergeben, dass der Nichtigkeitskläger aus dem erloschenen Patent für die Vergangenheit - insbesondere auf Auskunft und Schadensersatz - in Anspruch genommen wird.
2. Nach Auffassung der Beklagten ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin
im vorliegenden Fall zu verneinen, weil das Streitpatent nach Art. II § 8 Abs. 1
IntPatÜG seine Wirkung verloren habe und die Klägerin - was unstreitig ist - (derzeit) aus dem Streitpatent nicht in Anspruch genommen werde.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 344 815, welches
ebenso wie das Streitpatent auf die deutsche Patentanmeldung P 38 18 973.9
vom 3. Juni 1988 zurückgeht und Gegenstand des zwischen denselben Parteien
geführten Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 2/98 (EU) war. Das insoweit ergangene (klageabweisende) Urteil vom 23. Februar 1999 ist nicht rechtskräftig; das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X ZR 136/99 beim Bundesgerichtshof
anhängig.
b) Patentanspruch 1 des genannten europäischen Patents 0 344 815 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stückgutstapel (2), die aus mehreren
übereinander angeordneten Stückgutlagen bestehen, wobei
ein schlauchförmiger Folienabschnitt (3'), dessen Umfang
kleiner ist als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes (2), von einem (Schlauch-)Folienvorrat (3) abgezogen
und an seinem freien Ende durch Aufspreizen geöffnet wird;
die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') durch
Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten
gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt (3') an seinem
dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschweißt und die
so gebildete Folienhaube (3'') vom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3'') in horizontaler Querrichtung
quergestretcht wird; und die quergestretchte Folienhaube (3'') unter das Folienmaterial glättender, über das Stückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende
Stückgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die
Folienhaube (3'') vor dem Überziehen wenigstens im Bereich
der Haubenseitenwände zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um mindestens 5 % ihrer vertikalen Ausgangslänge im
quergestretchten Zustand längsgestretcht wird.
Der Gegenstand dieses Anspruchs unterscheidet sich vom Gegenstand des
Anspruchs 1 des Streitpatents darin, dass zum einen das Maß des Längsstretches
divergiert (mindestens 5% anstatt, wie im Streitpatent vorgesehen, mindestens
10% der vertikalen (Ausgangs-)Länge der Folienhaube im quergestretchten Zustand), und dass zum andern der Längsstretch "vor dem Überziehen" in die Folienhaube eingebracht wird, wogegen im Streitpatent insoweit ein Längsstretchen
"beim Überziehen" vorgesehen ist.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Februar 1999 in der erwähnten Nichtigkeitssache 1 Ni 2/98 (EU) ausgeführt, dass die Formulierung "vor dem
Überziehen" in dem Sinne zu verstehen sei, dass das Längsstretchen vor dem
Überziehen abgeschlossen sein müsse. Die Beklagte ist dem im dortigen wie auch
im vorliegenden Verfahren entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten,
dass das Merkmal "vor dem Überziehen" im Sinne von "vor dem vollständigen
Überziehen" zu verstehen sei, so dass sachlich kein Unterschied zu dem Merkmal
"beim Überziehen" im Sinne des Streitpatents bestehe. Der Gegenstand des
Streitpatents werde somit vollständig vom Gegenstand des europäischen Patents
0 344 815 mitumfasst. Aus diesem Grund sei die Wirkung des Streitpatents nach
Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG entfallen.
c) Der Senat ist an seine Auslegung des Merkmals "vor dem Überziehen" im
Urteil vom 23. Februar 1999 an sich nicht gebunden. Ob diese Auslegung zutrifft,
kann jedoch offen bleiben, da es hierauf für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Verfahren nicht ankommt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulässigkeit
eines Einspruchs gegen ein deutsches Patent grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Wirkung des angefochtenen Patents mit Rücksicht
auf ein prioritätsgleiches europäisches Patent gemäß Art. II § 8 IntPatÜG entfallen
sei (BGH GRUR 1994, 439, 441 "Sulfonsäurechlorid"). Diese Rechtsprechung
kann indessen nicht ohne weiteres auf das Nichtigkeitsverfahren übertragen werden. Das Einspruchsverfahren dient (im Falle der vollständigen oder teilweisen
Aufrechterhaltung des Patents) der weiteren Klärung des Schutzgegenstandes
(BGH aaO "Sulfonsäurechlorid"). Insoweit bilden die im Einspruchsverfahren zu
gewinnenden Erkenntnisse gerade die Voraussetzung für die Beurteilung, ob und
inwieweit sich der Gegenstand eines nationalen Patents mit dem eines prioritätsgleichen europäischen Patents deckt. Auf das Nichtigkeitsverfahren trifft diese
Überlegung nicht zu. Das Nichtigkeitsverfahren stellt - anders als das Einspruchsverfahren - keinen Teil des Erteilungsverfahrens mehr dar.
bb) Andererseits ist die sich nach Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG einstellende Rechtslage aber auch nicht vergleichbar mit den Fällen des Erlöschens eines Patents, in
denen es, wie ausgeführt, der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf. Der Bestand des nationalen Patents bleibt im Falle des Art. II § 8
Abs. 1 IntPatÜG unberührt. Es verliert lediglich in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das prioritätsgleiche europäische Patent schützt, die Wirkungen, die ihm nach §§ 9 ff PatG zukommen. Die Beurteilung, welche Wirkung ein
Patent insoweit (noch) hat, ist jedoch ausschließlich Gegenstand des Verletzungsrechtsstreits (vgl § 139 Abs 1 iVm §§ 9 ff PatG). Dies gilt uneingeschränkt, seit das
patentgerichtliche Feststellungsverfahren in Art. II § 8 Abs 3 IntPatÜG aF weggefallen ist (vgl hierzu Begründung zum 2. GPatG, BlPMZ 1992, 45, 53). Das ist
auch sachgerecht, weil die Wirkung eines Patents, insbesondere die in § 9 PatG
vorgesehene Ausschlusswirkung, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine konkrete
Verletzungsform beurteilt werden kann (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 363, 365
"Idarubicin"; zum Markenrecht ähnlich BGH GRUR 2000, 1038, 1039 "Kornkammer"). Es stände nicht in Einklang mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung,
nähme man die Beurteilung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Art. II § 8
Abs. 1 IntPatÜG - wenn auch nur inzident - doch wieder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer gegen das nationale Patent gerichteten Nichtigkeitsklage vor.
Ist dem Patentgericht aber eine Prüfung des nationalen Patents anhand des Art. II
§ 8 IntPatÜG verschlossen, so ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen dieses Patent grundsätzlich vom Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, nicht anders als bei jedem anderen in Kraft stehenden
Patent.
cc) Eine Ausnahme mag allenfalls dann gelten, wenn das europäische Patent
unzweifelhaft voll mit dem deutschen Patent übereinstimmt und ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung des Rechtsbestandes des deutschen Patents
- auch mit Rücksicht auf etwaige Ansprüche aus der offengelegten Patentanmeldung (§ 33 PatG) - schlechthin nicht erkennbar ist (vgl BGH aaO "Sulfonsäurechlorid"). Davon kann hier aber im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut der
Patentansprüche und des Streits der Parteien hierüber keine Rede sein.
3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder geltend
gemacht noch ersichtlich.
B.
Die Klage ist auch in der Sache begründet.
Das Streitpatent ist mit sämtlichen Ansprüchen für nichtig zu erklären, weil seine
Gegenstände nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, sondern sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben (§ 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1
Nr 1, § 4 PatG). Gleiches gilt für das Streitpatent in seinen hilfsweise verteidigten
Fassungen.
I.
1.
Zum Umhüllen von Stückgutstapeln, die üblicherweise mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden, sind verschiedene Verpackungsverfahren bekannt,
deren Nachteile in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift geschildert
werden.
So erfordere das Schrumpffolien-Verpackungsverfahren einen verhältnismäßig
hohen Materialeinsatz und verursache hohe Energiekosten durch die notwendige
Wärmebeaufschlagung. Darüber hinaus würden diese Verfahren wegen der hierbei entstehenden Abgase und einer erheblichen Lärmbelästigung als wenig umweltfreundlich empfunden. Außerdem stellten sich durch mögliches Verkleben der
Schrumpffolie mit dem Gut zusätzliche Probleme ein und die Verfahren seien zur
Verpackung für entflammbare Güter nicht geeignet (vgl Sp 1 Z 21-48).
Um den Nachteilen der Temperaturbehandlung zu entgehen, sei man dazu übergegangen, Stretchfolien in gedehntem Zustand an das zu verpackende Stückgut
anzulegen. Das daraus entstandene Wickelstretchen habe, wegen der erforderlichen Überlappungen, immer noch einen hohen Folienverbrauch zur Folge. Außerdem führe das verhältnismäßig umständliche Wickelstretchen auch zu unbefriedigender Stapelfestigkeit und das verpackte Stückgut sei häufig nicht hinreichend
witterungsbeständig verpackt (vgl Sp 1 Z 49 bis Sp 2 Z 56).
Auch die bisher bekannten Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie, bei denen eine Folienhaube aus Stretchfolie auf einem sogenannten Reffrahmen zunächst aufgerefft und dann horizontal vorgestretcht über einen Stückgutstapel gezogen werde, habe nicht alle Probleme beseitigt. So komme es bei
Stückgutstapeln, zB aus mit Zement gefüllten Säcken, insbesondere beim späteren Transport der Stückgutstapel, zu einer Nachentlüftung, so dass sich das Stapelvolumen, vor allem die Stapelhöhe vermindere, was zu einer entsprechenden
Schlaffheit der Folienhaube und zu einer verminderten Stapelfestigkeit führe (vgl
Sp 2 Z 57 bis Sp 5 Z 35).
2. Nach der Streitpatentschrift (Sp 5 Z 36-43) liegt der Erfindung demgemäß die
Aufgabe zugrunde, "ein Verfahren sowie eine zur Durchführung dieses Verfahrens
geeignete und bestimmte Vorrichtung zu schaffen, mittels welcher Verpackungseinheiten der hier in Rede stehenden Gattung unter Einsatz der vorteilhaften
Stretchfolienhauben zu schaffen sind, die auch bei "Problemstückgütern" und ggf.
wiederholtem Umschlag ihre Formbeständigkeit nicht verlieren".
3. Die Aufgabe wurde streitpatentgemäß durch das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren und mit der in Anspruch 6 beanspruchten Vorrichtung gelöst.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 bzw 7 bis 13 betreffen Weiterbildungen dieses
Verfahrens, bzw dieser Vorrichtung.
a) Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in aufgegliederter Form:
Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie,
insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie
bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeten Stückgutstapeln,
die aus mehreren übereinander angeordneten
Stückgutlagen bestehen,
wobei von einem (Schlauch-)Folienvorrat ein schlauchförmiger Folienabschnitt abgezogen wird,
dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu
umhüllenden Stückgutes,
und an seinem freien Ende durch Aufspreizen geöffnet
wird;
die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes durch
Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen
Mittelachse des zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt werden;
der Schlauchfolienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube vom Folienvorrat abgetrennt wird;
die Folienhaube in horizontaler Querrichtung quergestretcht wird
10 und die quergestretchte Folienhabe unter das Folienmaterial glättender, über das Stückgut ziehender
Längsspannung über das zu umhüllende Stückgut
gezogen wird;
dadurch gekennzeichnet,
11 dass die um wenigstens 10% quergestretchte Folienhaube beim Überziehen
im Bereich der Haubenseitenwände
13 zusätzlich in vertikaler Längsrichtung längsgestretcht
wird
14 um mindestens 10% ihrer vertikalen Länge im quergestretchten Zustand längsgestretcht wird.
b) Patentanspruch 6 des Streitpatents lautet in aufgegliederter Form:
Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie;
insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie
bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeten Stückgutstapeln, die aus mehreren
übereinander angeordneten Stückgutlagen bestehen;
3 mit einer Schlauchfolien-Abzugseinrichtung, mittels welcher schlauchförmige Stretchfolie abschnittsweise von
einem Schlauchfolienvorrat abzuziehen ist;
einer der Abzugseinrichtung nachgeordneten Aufspreizeinrichtung, mittels welcher die schlauchförmige
Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzuspreizen
ist;
einer der Aufspreizeinrichtung nachgeordneten Reffeinrichtung zum Reffen des Folienabschnitts über eine
vertikale Strecke, die kleiner ist als die Länge des Folienabschnitts;
einer Schweißeinrichtung zum Abschweißen eines
Schlauchfolienabschnitts an dessen dem Folienvorrat
zugekehrten Endabschnitt,
6a wobei der Schlauchfolienabschnitt vom Folienvorrat
abgezogen ist;
einer Schneideinrichtung, mittels welcher jeweils eine
beim Abschweißen gebildete Folienhaube von dem
Folienvorrat abzutrennen ist;
einer Quer-Stretcheinrichtung, mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen
ist;
einer (Haubenüberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher
die quergestretchte Haube über das zu umhüllende
Stückgut zu ziehen ist, und
10 mit einer Längsstretcheinrichtung, mittels welcher der
Folienabschnitt/die Folienhaube in vertikaler Längsrichtung längszustretchen ist,
11 und zwar um mindestens 10% ihrer vertikalen Länge im
quergestretchten Zustand,
12 wobei die Längsstretchelemente wenigstens in den
Eckbereichen des geöffneten Folienschlauches anzuordnen sind.
4. Angesprochener Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet ist ein
Diplom-Ingenieur (TU) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Maschinen zum Stretchhaubenüberzug.
Dieser Fachmann verfügt über umfangreiche Kenntnisse der Eigenschaften von
Folien, die auf dem Gebiet der Stretchhaubentechnologie eingesetzt werden.
5. Die Verfahrensmerkmale 1 bis 10 des Oberbegriffs nach Anspruch 1 sind
aus dem Stand der Technik, zB aus der DE 27 06 955 A1 (Dohmen), bekannt (vgl
dazu Streitpatentschrift Sp 3 Z 15 ff).
Die kennzeichnenden Merkmalen 11 und 14 dieses Anspruchs enthalten aus der
Sicht des hier angesprochenen Durchschnittsfachmannes im wesentlichen eine
Maßbestimmungsangabe für das Ausmaß des Quer- und des Längsstretches.
Die Beklagte versteht, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist,
die Angaben in den Merkmalen 11 und 14 dahin, dass sie eine Aussage über das
Ausmaß des Stretches im Anlagezustand enthalten. Dies trifft jedoch nicht zu.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 bezieht sich zunächst das
Querstretchmaß von 10% auf den Überziehzustand der Folienhaube. An diesen
Überziehzustand knüpft Merkmal 14 an und fordert für den Längsstretch einen
Stretch von mindestens 10% der vertikalen Länge der Folienhaube im quergestretchten Zustand gemäß Merkmal 11, mithin im Überziehzustand. Patentanspruch 1
enthält somit keine Vorgabe über das Ausmaß des Quer- und des Längsstretches
im Anlagezustand. Lediglich dem Merkmal 5 läßt sich entnehmen, dass auch im
Anlagezustand ein Querstretch vorhanden sein muss, weil der Umfang der Folie
kleiner sein muss als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes. Patentanspruch 1 umfasst somit auch solche Verfahren, bei denen sich im Anlagezustand
wesentlich kleinere Stretchmaße als 10% in Quer- und in Längsrichtung ergeben.
Das zeigt folgendes Beispiel:
Bei einem angenommenen Umfang des schlauchförmigen Folienabschnittes von
zB 398 cm und einem angenommenen Umfang des zu umhüllenden Stückgutes
von 400 cm (vgl Merkmal 5) wäre die gereffte Folie auf einen Umfang von zB
440 cm um wenigstens 10%, nämlich um 10,55%, quergestretcht (Merkmal 11).
Dabei entsteht waagrecht ein im allgemeinen erforderlicher allseitiger Sicherheitsabstand von 5 cm zwischen dem Stückgutstapel und dem Reffrahmen. Das
ursprüngliche senkrechte Ausmaß des Folienschlauches verkürzt sich im quergestretchten Zustand etwas, beispielsweise um 5%, das wären 5 cm je Meter
ursprünglicher Länge. 95 cm anteilige vertikale Länge (im quergestretchten Zustand) wären folglich nach Merkmal 14 beim Überziehen um mindestens 10%,
also um 9,5 cm längszustretchen.
Nach dem Überziehen ergeben sich im Anlagezustand bei den verbleibenden
etwa 0,5% Querdehnung (398 cm Umfang werden auf 400 cm gedehnt) zwangsläufig geringere Längsstretch-Werte, weil dann die Längenverkürzung in senkrechter Richtung nahezu aufgehoben und das prozentuale Ausmaß des Längsstretches damit vermindert wird. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass das aufzubringende Längsstretchmaß für den Anlagezustand (dh
nach dem Überziehen) gelten soll, so ergäben sich nach dem angeführten Beispiel
je Meter ursprünglicher vertikaler Länge nur 9,5 cm Längsstretch (10% der Länge
im quergestretchten Zustand) und damit immer ein niedrigerer Wert als 10%.
Der Anspruch 1 richtet sich damit auch auf Verfahren, die nach ihrer Durchführung, dh im Anlagezustand der Folie, nur einen unter Umständen geringen Querstretch (gemäß Merkmal 5) und weniger als 10% Längsstretch (bezogen auf die
ursprüngliche Länge) ergeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben
in der Beschreibung des Streitpatents, wonach unter "Stretchen" nur ein erhebliches Dehnen in einem Ausmaß verstanden wird, welches nach dem Umhüllen
dazu führt, dass von dem Folienmaterial hinreichend große Kräfte erzeugt werden,
die bei gestapeltem Stückgut für eine ausreichende Stapelfestigkeit sorgen, ohne
dass es (auch ggf. nach mehrfachem Umschlag einer umhüllten Verpackungseinheit) zu einem gegenseitigen Verrutschen von Stückgut und dergleichen kommt
(Sp 1 Z 59 bis 67). Denn die erforderliche Stapelfestigkeit hängt nicht nur von dem
Ausmaß des Stretches im Anlagezustand ab, sondern ebenso von dem verwendeten Folienmaterial.
II.
1. Das Verfahren nach Anspruch 1 und die Vorrichtung nach Anspruch 6 können als neu gelten, denn aus dem Stand der Technik sind keine Verfahren und
Vorrichtungen bekannt, die einen definierten vertikalen Längsstretch für Folienhauben offenbaren.
2. Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Verfahrens, ebenso wie
die der beanspruchten Vorrichtung, ist zweifelsfrei gegeben. Die Gegenstände dieser Ansprüche beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1 Zum Verfahren nach Anspruch 1:
In der US 4 050 219 (Higgins) - vgl insbesondere Figur 1 - ist eine Vorrichtung
zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie (vgl Abstract: resilient film) sowie
das mit dieser Vorrichtung durchzuführende Verfahren (vgl insb Sp 7 Z 23ff) beschrieben. Merkmal 1 ist damit erfüllt. Die Merkmale 2 und 3 sind ohnehin nur auf
eine bevorzugte Ausführungsart gerichtet. Der Fachmann geht jedoch auch bei
"Higgins" davon aus, dass Paletten nicht lediglich mit einem einzigen Stückgut
beladen werden, wie es in Figur 1 der US 4 050 219 vereinfacht dargestellt ist,
sondern üblicherweise mit gestapelten Stückgutteilen die aus mehreren übereinander gestapelten Stückgutlagen bestehen. Diese fachmännische Sichtweise entspricht den Merkmalen 2 und 3. Auch bei "Higgins" wird, entsprechend dem Merkmal 4, von einem (Schlauch-)Folienvorrat (vgl Fig 1 Bezugsziffer 38 iVm Sp 3 Z 9f)
ein schlauchförmiger Folienabschnitt abgezogen, dessen Umfang, wie mit Merkmal 5 gefordert, kleiner ist als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes; dies
folgt zB aus Spalte 1 Zeile 61f, wo von "stretch-bagging", dh einer Dehn-Umhüllung die Rede ist, aber auch aus den den Figuren 2 und 2a bis 2c entnehmbaren
Umfangsmaßen für das Ladegut einerseits und die noch nicht gedehnte Stretchfolie andererseits. Auch dort wird (wie bei Merkmal 6) der schlauchförmige Folienabschnitt durch Aufspreizen mittels der Vakuumköpfe 26 geöffnet (vgl Fig 9 und 10
iVm Sp 2 Z 24-29 und Sp 7 Z 51-55) und die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes werden dann (vgl Fig 12 iVm Sp 7 Z 56-68) durch Reffen in im
wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt (entsprechend Merkmal 7). Des weiteren wird (wie
nach Merkmal 8) der Schlauchfolienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube vom Folienvorrat
abgetrennt (vgl Fig 14 iVm Sp 4 Abs 2 sowie Sp 8 Z 16). Die Folienhaube wird
dann (entsprechend Merkmal 9) in horizontaler Querrichtung quergestretcht (Sp 8
Z 16-19) und die quergestretchte Folienhaube wird (zumindest auch so wie es
Merkmal 10 fordert) unter das Folienmaterial glättender, über das Stückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende Stückgut gezogen (Sp 8 Z 20-26
iVm Fig 15 und 16). Damit weist auch das aus der US-Patentschrift 4 050 219
(Higgins) bekannte Verfahren sämtliche Merkmale des Oberbegriffs nach dem
angegriffenen Anspruch 1 auf.
Darüber hinaus lehrt "Higgins" zweifelsfrei einen Stretch sowohl in vertikaler wie
auch in horizontaler Richtung (vgl Sp 1 Z 19-22, Z 52-54 und Z 64-66 sowie Sp 8
Z 21-26). Lediglich zum Ausmaß des Stretchens finden sich in der Schrift keine
konkreten Angaben. Im Vordergrund steht jedoch, wie aus den angegebenen Passagen ersichtlich, der vertikale Stretch. Das folgt auch aus Spalte 3 Zeilen 62 bis
66, wonach "der Schlitten 36 (der die Reff- und Stretchfinger 28 trägt) beim Absenken die Folienhaube über die Ladung spannt. Wenn dann das untere Ende der
Folienhaube (beim Absenken des Schlittens) erreicht wird, schnappt die Folie
nach oben unter die Palette, womit der Umhüllungsvorgang beendet ist." Dass
dort ein deutlicher vertikaler Längsstretch ausgeübt wird, zeigt auch die Figur 15,
in der die vertikale Dehnkraft mit einem Doppelpfeil symbolisiert wird. Der Fachmann erfährt auch, wie die vertikalen Dehnkräfte aufgebracht werden können,
nämlich (wie in Sp 8 Z 21-26 beschrieben) dadurch, dass die Motoren 76 der Reffrollen es erlauben, dass diese sich rückwärts drehen, wobei sie einen gewissen
Widerstand ausüben. Dabei wird aus den Figuren 1, 2, 4 und 15 der US-Patentschrift deutlich, dass der Längsstretch beim Absenken des Schlittens 36 durch den
Widerstand der Reffrollen 30 gegen die Refffinger 28 auf die Folienhaube im
Bereich der vier Ecken bewirkt wird. Dabei entsteht ein Längsstretch nicht nur im
Bereich der Refffinger, sondern zwangsläufig auch im Bereich der Haubenseitenwände. Dies entspricht den kennzeichnenden Merkmalen 12 und 13 gemäß Anspruch 1 des Streitpatents.
Da konkrete Zahlenwerte für den Quer- und Längsstretch bei "Higgins" nicht angegeben sind, musste sich der Fachmann zwangsläufig Gedanken darüber machen,
in welchem Umfang er die Folie quer und längs stretchen sollte, um zu günstigen
Ergebnissen zu kommen.
Für den Querstretch konnte er sich an den Bemessungsverhältnissen in den
(wenngleich nur schematischen) Figuren 2 und 2a bis 2c zumindest orientieren.
Für den ungestretchten Folienschlauch lassen sich aus den Figuren 2a bis 2c ca
18,5 cm Umfang entnehmen, für den auf den Überzug vorbereiteten quergestretchten Folienschlauch in Figur 2 ca 21 cm, woraus sich ein Querstretch der
Folienhaube von ca 13,5% beim Überziehen ergibt. Dies liegt im Rahmen dessen,
was das streitpatentgemäße Merkmal 11 voraussetzt.
Der Fachmann erkannte, dass sich nach dem in den Figuren 2 und 2a bis 2c
gezeigten Beispiel im späteren Anlagezustand nur ein minimaler Querstretch
ergibt. Damit konnte er für den zusätzlichen vertikalen Längsstretch zumindest
einen Wert von etwa 10% in Betracht ziehen. Denn ihm war für einen eindimensionalen Stretch schon ein Stretchwert von 22% aus der bereits 1981 veröffentlichten DE 30 03 052 A1 (Karpisek) (vgl dort S 6 1. Textabsatz) bekannt. Mit seinem Fachwissen, dass die Entwicklung von in höherem Ausmaß dehnbaren
Folien ständig Fortschritte machte, war es für ihn zum Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents (1988) naheliegend, auch deutlich über 10% hinausgehende Werte
für den vertikalen Stretch auszuprobieren. Werte von 10% bis 25% für den Längsstretch, bezogen auf die vertikale Länge im quergestretchten Zustand (vgl dazu
die Ausführungen unter B I 5), liegen somit im Hinblick auf die aufgabengemäß zu
verpackenden Problemgüter im Rahmen dessen, was ein Fachmann in Betracht
gezogen hätte. Dies entspricht aber dem Merkmal 14 des Anspruchs 1 sowohl in
seiner geltenden als auch in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die neu definierten Untergrenzen für das Ausmaß des Längsstretches im Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 durch die lediglich einseitig begrenzte Bereichsangabe "mindestens
10%" ursprünglich offenbart sind.
Patentanspruch 1 hat somit weder in seiner geltenden Fassung noch in der Fassung der Hilfsanträge Bestand.
Der erkennende Senat vermag sich damit nicht der früheren Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren (Aktenzeichen 34 W (pat) 107/94) anschließen, auf
die sich die Beklagte im wesentlichen stützt. Wie sich aus Seite 13 Zeilen 1 bis 6
dieses Beschlusses ergibt, ging man offenbar davon aus, dass die Folienhaube
bei einem nach dem Anspruch 1 umhüllten Stückgutstapel (dh im fertig umhüllten
Zustand) sowohl in Querrichtung wie auch in vertikaler Längsrichtung um wenigstens 10% gestretcht sei. Dies entspricht aber, wie bereits im Abschnitt B I 5 festgestellt wurde, nicht der Lehre des Patentanspruches 1. Dessen Lehre richtet sich
zB auch auf Verfahren, die an dem umhüllten Stückgutstapel nur eine geringe
horizontale Dehnung zulassen und dessen vertikale Dehnung im Anlagezustand
auch nur unter dem im Anspruch genannten Wert zu liegen kommt.
Es trifft auch nicht zu (vgl Seite 13 Zeilen 6ff dieses Beschlusses), dass ein
wesentlicher Vertikalstretch von wenigstens 10% mit dem in der US-Patentschrift
4 050 219 (Higgins) offenbarten Verfahren bzw mit der dort beschriebenen
Maschine weder erreichbar noch beabsichtigt gewesen sei, was aus einer
ungleichmäßigen Reffung der Folie und aus der Anordnung der Refffinger resultiere, die einen Zug in Vertikalrichtung nur an zwei Seitenwänden ermöglichten.
Diese Argumentation vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die an den
vier Ecken aufgespannte Folienhaube beim Überziehen, vor der Anlage am Stückgutstapel, ohnehin von der Reffeinrichtung frei kommt und spätestens dann eine
möglicherweise nicht ganz gleichmäßige Spannung des Folienschlauches sich
über den Bereich der vier Haubenseitenwände ausgleicht. Das bedeutet aber,
dass es für die Ausübung eines Vertikalstretches im Bereich der Haubenseitenwände nicht notwendig auf eine vollkommen konzentrische Reffung bzw Faltung
ankommt. Außerdem erfolgt auch bei Higgins die Reffung, wie aus Figur 12
ersichtlich, offenbar konzentrisch zur Mittelachse. Die Reffung erfolgt dort nämlich
nicht zwangsläufig in dem Zustand wie er in Figur 2c gezeigt wird und wie man
möglicherweise aus dem Text in Spalte 2 Zeilen 64ff schließen könnte, sondern
(vgl dazu Sp 5 Z 57-68 sowie Sp 7 Z 63-68) nachdem die X- und Y-Motoren die
Refffinger an ihre vorläufigen Endpositionen (im noch ungestretchten Zustand)
gefahren haben. Hieran schließt sich erst das horizontale Stretchen (vgl Sp 8
Z 16-19) an.
Auch die Schlussfolgerung, die in Spalte 6 Zeilen 17-23 beschriebene Längenbemessung der Folienhaube spreche gegen einen beabsichtigten Vertikalstretch,
greift nicht. Dieser Beschreibungsteil ist nämlich ganz allgemein auf die Vorrichtung als solche gerichtet. Die beschriebene Maschine soll aber nicht nur zur
Stretchfolienverpackung mit einem vertikalen Längsstretch eingesetzt werden,
sondern auch zur Schrumpffolienverpackung (vgl Sp 1 Z 61-63). Darüber hinaus
würde ein gewisses Folienübermaß die Festlegung der Folie unter die Palette (wie
in Sp 3 Z 63-65 beschrieben) nur fördern.
Im übrigen setzt sich dieser Beschluss nicht im erforderlichen Umfang mit der Tatsache auseinander, dass "Higgins" an mehreren Stellen (vgl Sp 1 Z 22, 54 und
65f; Sp 3 Z 64 "the bag snaps up..." und Sp 8 Z 24) sehr deutlich auf einen vertikalen Stretch hinweist. Schließlich musste sich der Fachmann, der diese Lehre
nacharbeiten wollte, zwangsläufig mit der Frage auseinandersetzen, in welchem
Ausmaß er in vertikaler Richtung stretchen sollte. Dabei konnte er aber einerseits
die Weiterentwicklung der Dehnbarkeit von Stretchfolien im Verlauf von 11 Jahren
seit der Veröffentlichung der US 4 050 219 (Higgins) bis zum Prioritätszeitpunkt
des Streitpatents nicht unberücksichtigt lassen und er musste andererseits auch
die Problematik berücksichtigen, die sich durch das Nachentlüften bei Problemstückgütern ergeben hat, welche zu der hier formulierten Aufgabenstellung führte.
2.2 Zu den Verfahrens-Unteransprüchen 2 bis 5:
Da ein Querstretch von 22%, wie bereits ausgeführt wurde, aus der
DE 30 03 052 A1 (Karpisek) (vgl S 6 erster Textabsatz) bereits mehrere Jahre vor
dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt war und die Dehnbarkeit von
Stretchfolien laufend verbessert wurde, konnte der Fachmann ein Querstretchmaß
von 15-20% (welches sich anspruchsgemäß auf das Überziehmaß bezieht) auch
in Verbindung mit einem zusätzlich aufzubringenden Längsstretch in Betracht ziehen. Patentanspruch 2 hat damit keinen Bestand.
Die Ausführungsformen nach den Ansprüchen 3 und 4 sind bereits aus dem gattungsbildenden Stand der Technik nach der DE 27 06 955 A1 (vgl dort S 4 Abs 4
bis S 5 Abs 2) bekannt, so dass auch diesen Ansprüchen kein erfinderischer
Gehalt zukommt.
Für die Ausführung nach Anspruch 5, nach der eine Flachfolie mit seitlich über das
zu umhüllende Stückgut vorstehenden Randabschnitten unter dem zu umhüllenden Stückgut angeordnet wird, wobei diese Randabschnitte vor dem Überziehen
des Stückgutes mit der Folienhaube nach oben an den Stückgutstapel angelegt
werden, konnte sich der Fachmann aus dem Stand der Technik zu Schrumpffolien-Umhüllungen gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 22 40 371 (Lombard)
(vgl S 6 Abs 4 iVm Fig 3) orientieren. Damit ist auch dieser Anspruch nicht bestandsfähig.
2.3 Zum Vorrichtungsanspruch 6:
Der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5 gerichtete Patentanspruch 6 stützt sich auf die konstruktiven Merkmale der im Patentanspruch 1 verfahrensmäßig angegebenen
Maßnahmen. Die Merkmale 1 bis 10 (vgl oben B I 3) sind bereits aus der
US 4 050 219 (Higgins) bekannt. Dies geht auch aus den obigen Ausführungen
zum Anspruch 1 hervor. Auch Merkmal 12 ist unmittelbar aus Figur 2 dieser Schrift
zu ersehen.
Wie bereits bei den Verfahrensansprüchen ausgeführt wurde, musste sich der
Fachmann bei Durchführung des bei "Higgins" beschriebenen Verfahrens zwangsläufig Gedanken über das Ausmaß insbesondere des vertikalen Längsstretches
machen. Dieser Längsstretch wird, wie aus Spalte 8 Zeilen 20 bis 26 hervorgeht,
durch den Widerstand der Reffrollen ausgeübt, den diese im Rückwärtslauf beim
Absenken des Reffrahmens über den Gutstapel auf die Folienhaube aufbringen.
Anschaulich gibt dies Figur 15 wieder. Es liegt damit für den Fachmann auf der
Hand, dass er den Widerstand der Reffrollen im Zusammenspiel mit den Refffingern verändert - zB den Rücklaufwiderstand im Antriebsmotor bzw im Getriebe
erhöht -, wenn er unterschiedliche Werte für den Längsstretch ausprobieren
möchte. Wenn aber Werte für einen Längsstretch in dem nach Anspruch 1 beanspruchten Umfang - wie bereits dargelegt wurde - vom Fachmann in Betracht zu
ziehen waren, konnte er auch die konstruktiven Voraussetzungen dafür schaffen,
ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Soweit das Merkmal 11 des
Anspruchs 6 die erforderlichen konstruktiven Voraussetzungen ausdrückt - und
nur in diesem Zusammenhang ist es in dem Vorrichtungsanspruch von Bedeutung - liegen diese somit im Bereich des fachmännischen Handelns. Anspruch 6
hat damit keinen Bestand.
Das hilfsweise an den Anspruch 6 angefügte Merkmal "und dass die Längsstretchmittel im wesentlichen stabförmig ausgebildete Längsstretchelemente aufweisen,
die sich im wesentlichen in Querrichtung erstrecken", schafft keinen größeren Abstand zu der aus "Higgins" bekannten Vorrichtung. Auch dort weisen die Längsstretchmittel, das sind die auf dem Schlitten 36 (Fig 1) angeordneten Refffinger 28
(Fig 1 und weitere) und die Reffrollen 30 (zB Fig 3 und 6-10 sowie 12, 13) stabförmig ausgebildete Längsstretchelemente, nämlich die Reffrollen 30 auf, die sich,
wie aus den angegebenen Figuren ersichtlich, im wesentlichen in Querrichtung erstrecken. Damit ist die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 6 nicht
anders zu beurteilen.
2.4 Zu den Vorrichtungsunteransprüchen 7 bis 13:
Die eben genannten Längsstretchmittel 28, 30, 36 bilden ersichtlich auch bei
"Higgins" einen vertikal beweglichen Reffrahmen aus, der damit Bestandteil der
Längsstretcheinrichtung ist. Somit ist auch Anspruch 7 nicht bestandsfähig.
Die Merkmale des Anspruchs 8 ergeben sich ebenfalls unmittelbar zB aus der
Figur 15 der US 4 050 219 (Higgins), ebenso wie das kennzeichnende Merkmal
des Anspruchs 9 (vgl hierzu die Ausführungen oben 2.3 aE zur hilfsweise verteidigten Fassung des Anspruchs 6).
Da Längsstretchelemente gemäß Anspruch 9 Bestandteile der Längsstretchmittel
sind, sind derartige Längsstretchelemente, nämlich die Refffinger 28, bei "Higgins"
(vgl zB Fig 15) ebenfalls an der Innenseite des Folienschlauches angeordnet. Dies
entspricht dem Gegenstand des Anspruchs 10.
Zum Anspruch 11 wird auf die obigen Ausführungen in Verbindung mit Anspruch 6
hingewiesen, die diesen Gegenstand umfassen. Da auch die Ausführungen nach
den Ansprüchen 12 und 13 aus der US 4 050 219 (Higgins) (vgl Fig 10 iVm Fig 1)
vorbekannt sind, konnten auch diese Ansprüche keinen Bestand haben.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG
iVm § 709 Satz 1 ZPO.
Dr. Hacker
Dr. Barton
Frühauf
Dr. Maier
Schramm
Fa