Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 5 W (pat) 416/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Mai 2001

B E S C H L U S S

In Sachen

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 298 01 172

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel und

Dipl.-Phys. Ph.D. / M.I.T. Cambridge Skribanowitz

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I - vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 24. Januar 1998 mit der Bezeichnung

"Federspanner für Schraubenfedern mit geringer Windungszahl" angemeldeten

und am 19. März 1998 eingetragenen Gebrauchsmusters 298 01 172.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

1. Federspanner zum Spannen einer Schraubenfeder, welche

zwischen einem oberen und einem unteren Federteller eines Federdämpferbeines von Kraftfahrzeugen unter Vorspannung aufgenommen wird, bestehend aus einem ersten

und einem zweiten Greiferelement, welche koaxial zueinander an einem Führungsrohr des Federspanners angeordnet

sind und in Achsrichtung des Führungsrohres relativ zueinander mittels eines Stellgliedes des Führungsrohres verschiebbar sind, wobei das erste Greiferelement zur Aufnahme des Federtellers etwa kreisringförmig ausgebildet ist

und wobei das zweite Greiferelement etwa gabelförmig ausgebildet ist und mit einer Federwindung der Schraubenfeder

zum Spannen der Schraubenfeder in Eingriff bringbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß das erste Greiferelement (2, 2/1) wenigstens eine der

Kontur des oberen Federtellers (4) angepaßte Auflagefläche (32, 32/1) aufweist, so daß beim Spannvorgang der

obere Federteller (4) zumindest über einen Auflagewinkel

von wenigstens etwa 180° flächig im Greiferelement (2, 2/1)

anliegt.

2. Federspanner nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Auflagefläche (32) des ersten Greiferelementes (2)

einstückiger Bestandteil des Greiferelementes (2) ist.

3. Federspanner nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Auflagefläche (32/1) des ersten Greiferelementes

(2/1) Bestandteil eines separaten Einsatzringes (39) ist,

welcher in das erste Greiferelement (2/1) passend einsetzbar ist.

4. Federspanner nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, daß mehrere etwa ringförmig ausgebildete

Auflageflächen (32, 37 bzw. 32/1, 37/1) mit unterschiedlichen Durchmessern vorgesehen sind, welche konzentrisch

zueinander angeordnet sind und in Richtung einer etwa

rechtwinklig zu den Auflageflächen (32, 37 bzw. 32/1, 37/1)

verlaufenden Längsmittelachse (33, 33/1) unterschiedliche

geformte Oberflächen zur Anpassung an unterschiedlich

ausgestaltete Federteller (4) aufweisen, und

daß die jeweils größere Auflagefläche (37, 37/1) einen umlaufenden Zentrierabsatz (38, 38/1) für die jeweils benachbarte kleinere Auflagefläche (32, 32/1) bildet.

5. Federspanner nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, daß das zweite Greiferelement (3) etwa

gabelförmig ausgebildet ist und eine Steigung aufweist, welche etwa der Steigung einer vom zweiten Greiferelement

(3) zu greifenden Federwindung (22) entspricht, welche diese bei zwischen den beiden Federtellern (4) eines Federdämpferbeines eingespannter Schraubenfeder (12) aufweist, wenn das Federdämpferbein seine maximale unbelastete Länge einnimmt.

Laut Beschreibung (S 5, Z 4-7) liegt der Lösung die Aufgabe zugrunde, einen Federspanner der gattungsgemäßen Art derart auszubilden, daß das Spannen von

Schraubenfedern mit großer Steigung der Federwindungen sicher durchführbar

ist.

Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 1998 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3 und 5 beantragt, da sein Gegenstand nicht

neu sei.

Sie stützt sich ua auf folgende Druckschriften:

- EP 0 349 776 B1 (1)

- Firmenprospekt der Fa. Klann Spezial-Werkzeugbau GmbH,

"KLANN Neuheiten '96", 1996 (2)

Das Original von (2) wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat am

21. Oktober 1999 einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Sie verteidigt das Gebrauchsmuster im Umfang dieses Hauptanspruchs und der eingetragenen Ansprüche 2 bis 4.

Der Anspruch 1 lautet:

Federspanner zum Spannen einer Schraubenfeder, welche zwischen einem umlaufenden Aufnahmesteg eines oberen Federtellers und einem unteren Federteller eines Federdämpferbeines von Kraftfahrzeugen unter Vorspannung aufgenommen

wird, bestehend aus einem ersten und einem zweiten Greiferelement, welche koaxial zueinander an einem Führungsrohr

des Federspanners angeordnet sind und in Achsrichtung des

Führungsrohres relativ zueinander mittels eines Stellgliedes des

Führungsrohres verschiebbar sind, wobei das erste Greiferelement zur Aufnahme des Federtellers einen Aufnahmeabschnitt

mit einer etwa kreisringförmig ausgebildeten Auflagefläche aufweist und wobei das zweite Greiferelement etwa gabelförmig

ausgebildet ist und mit einer Federwindung der Schraubenfeder

zum Spannen der Schraubenfeder in Eingriff bringbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Auflagefläche (32, 32/1) einen Auflageabschnitt (35,

35/1) für den Aufnahmesteg (25) des oberen Federtellers (16)

aufweist, welcher bezüglich einer zur Längsmittelachse (33,

33/1) des Aufnahmeabschnittes (4, 4/1) etwa rechtwinklig verlaufenden Horizontalebene (34, 34/1) mit einer Steigung versehen ist, welche im wesentlichen der Steigung des Aufnahmesteges (25) entspricht und der Kontur des oberen Federtellers (16)

derart angepaßt ist, daß beim Spannvorgang der obere Federteller (16) mit seinem Aufnahmesteg (25) zumindest über einen

Auflagewinkel von wenigstens etwa 180° flächig im Greiferelement (2, 2/1) anliegt, und

daß das zweite, gabelförmige Greiferelement (3) eine Steigung

aufweist, welche etwa der Steigung einer vom zweiten Greiferelement (3) zu greifenden Federwindung (22) entspricht, welche

diese bei zwischen den beiden Federtellern (4) eines Federdämpferbeines eingespannter Schraubenfeder (12) aufweist,

wenn das Federdämpferbein seine maximale unbelastete Länge einnimmt.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluß vom 11. November 1999 das Gebrauchsmuster im Umfang der

eingetragenen Ansprüche 1 bis 3 und 5 gelöscht.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Teillöschung des Gebrauchsmusters. Sie führt aus, daß keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen eine Anpassung der Steigung des unteren Greiferelements an die Steigung der zu greifenden Federwindung zeige oder nahelege. Hierdurch werde ein

besonders sicheres Halten der Feder im Federspanner erreicht und eine gefährliche Selbstentspannung der Feder im gespannten Zustand verhindert.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Schutzanspruchs 1, eingereicht am

21. Oktober 1999, und der eingetragenen Schutzansprüche 2

und 3 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie macht geltend, daß der Gebrauchsmustergegenstand im Hinblick auf (1) und

(2) nicht neu sei und zumindest nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster mit den eingetragenen Ansprüchen 1 bis 3 und 5

gelöscht. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Soweit das Gebrauchsmuster

im angegriffenen Umfang nicht mehr verteidigt wird, folgt die Löschung aus § 17

Abs 1 Satz 2 GebrMG. Im übrigen ist der geltend gemachte Löschungsanspruch

wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 GebrMG) gegeben.

1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, soweit es angegriffen ist, in der

verteidigten Fassung nicht schutzfähig.

a) Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist unstreitig zulässig. Er kann sich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 5 sowie die Beschreibung Seite 9, Zeilen 18/19

(kreisringförmig ausgebildete Auflagefläche) und Seite 14, Zeilen 7-11 und Zeilen 18-24 (Auflagefläche mit Auflageabschnitt für den Auflagesteg des oberen Federtellers) stützen und enthält nichts, worauf im Laufe des Löschungsverfahrens

verzichtet worden wäre.

b) Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist, bedarf keiner näheren Prüfung.

Denn er beruht jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).

Als Fachmann, dessen Können bei der Beurteilung der Sache zu berücksichtigen

ist, ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß

zu sehen, der besondere Erfahrungen mit der Konstruktion und Anwendung von

Spezialwerkzeugen zum Spannen von Federn im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik besitzt.

Die im Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung übersteigt fachmännische Routine

nicht. Denn aus dem Stand der Technik sind deutliche Anregungen hierfür zu entnehmen, und zwar aus dem unstreitig vorveröffentlichten Firmenprospekt (2) der

Antragsgegnerin.

Aus (2), Seite 8, Abbildung 5 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Federspanner

zum Spannen einer Schraubenfeder bekannt, welche zwischen einem umlaufenden Aufnahmesteg (Federhalterring KL-1571) eines oberen Federtellers und einem unteren Federteller eines Federdämpferbeins von Kraftfahrzeugen durch den

Federhalter KL-1531 unter Vorspannung aufgenommen wird. Der Federspanner

besteht aus einem ersten (KL-1571) und einem zweiten (KL-1531) Greiferelement,

welche koaxial zueinander an einem Führungsrohr (KL-0015-1000) des Federspanners angeordnet sind und in Achsrichtung des Führungsrohres relativ zueinander mittels eines Stellgliedes (Spannzylinder KL-0015-1000) des Führungsrohres verschiebbar sind. Hierbei weist das erste, in der Abbildung obere Greiferelement (KL-1571) einen zur Aufnahme des Federtellers dienenden Aufnahmeabschnitt mit einer etwa kreisringförmigen Auflagefläche auf, wie besonders deutlich

im rechten Teil der Abbildung "Federhalterring mit Adapter" zu erkennen ist. Das

zweite, untere Greiferelement (KL-1531) ist etwa gabelförmig ausgebildet und mit

einer Federwindung der Schraubenfeder zum Spannen der Schraubenfeder in

Eingriff bringbar. Damit besitzt der Federspanner nach (2) sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

Wie in der Abbildung 5 zu sehen ist, weist das zweite Greiferelement (KL-1531) eine Steigung auf, welche etwa der Steigung der vom zweiten Greiferelement zu

greifenden Federwindung entspricht. Der Beschreibung, Seite 7 letzter Absatz (Arbeitsanleitung 3.) ist zu entnehmen, daß hier ein Zustand dargestellt ist, bei dem

der untere Federhalter (KL-1531) in die unterste Federwindung, die erfaßt werden

kann, eingreift. Dies bedeutet, daß das Federdämpferbein in seiner maximalen unbelasteten Länge gezeigt ist und die Feder dort eine diesem Zustand entsprechende Steigung der Federwindungen aufweist. Damit besitzt dieser Federspanner

auch die in der letzten Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 genannten Merkmale.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die in (2), Seite 8, unmittelbar unter der Abbildung 5 befindliche Abbildung 6 ebenfalls einen Federspanner vom selben, gattungsgemäßen Typ zeigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, oder einen

Federspanner darstellt, bei dem nur Federwindungen, aber kein Federteller ergriffen werden, wie die Beschwerdeführerin meint. Auf jeden Fall ist auch hier deutlich

zu sehen, daß das untere Greiferelement (Federhalter KL-1520-SP) in seiner Steigung genau derjenigen der von ihm ergriffenen Federwindung entspricht. Damit ist

auch hier - und insbesondere in einer gemeinsamen Betrachtung der Abbildungen 5 und 6 - der Fachmann unzweideutig angeregt, die Steigung des zweiten

Greiferelements an diejenige der zu greifenden Federwindung möglichst gut anzupassen.

Durch den im rechten Teil der Abbildung 5 gezeigten "Federhalterring mit Adapter", der das erste, obere Greiferelement darstellt, erhält der Fachmann die unmittelbare Anregung dazu, die Form des Greiferelements so zu wählen, wie dies in

der ersten Merkmalsgruppe im Kennzeichen des Anspruchs 1 ausgeführt ist. Diese beschreibt nämlich nichts anderes, als daß die Form des Greiferelements derjenigen des zu greifenden Federtellers angepaßt ist, damit ein möglichst guter

Flächenkontakt - und damit eine gute Kraftaufnahme zwischen dem Federteller

und dem Greiferelement - während des Spannvorgangs gewährleistet ist. Hierzu

wird der Fachmann schon durch den in der Abbildung 5 erwähnten Begriff "Adapter" geführt, da ein Adapter stets zur Anpassung von zwei in irgendeiner Weise

miteinander zu verbindender Teilen oä dient und entsprechend zu konstruieren ist.

Bei der Konstruktion eines Federspanners für den Einsatz mit speziell geformten

Federtellern, wie sie nach dem Vortrag der Parteien in der Kfz-Technik üblich sind,

ist der Fachmann deshalb gehalten, den Adapter und damit die Formgebung des

Greiferelements an den jeweiligen Federteller anzupassen, womit er bereits zu

den im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelangt.

Im übrigen ist auch in (1), Figur 1, gezeigt, daß bei einem gattungsgemäßen Federspanner ein kreisringförmiges oberes Greiferelement verwendet ist, das in bezug auf die Längsachse des Federspanners eine der Schraubenfeder entsprechende Steigung aufweist und an dem der obere Federteller während des dargestellten Spannvorgangs über einen Auflagewinkel von wenigstens 180° flächig am

Greiferelement anliegt. Auch hierdurch ist dem Fachmann sichtlich nahegelegt,

das obere Greiferelement so, wie es im Anspruch 1 ausgeführt ist, zu gestalten.

c) Die Ansprüche 2 und 3 teilen das Rechtsschicksal des Schutzanspruchs 1, da

in ihnen ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht wurde

noch erkennbar ist. So ist eine mit dem Greiferelement einstückig ausgebildete

Auflagefläche für den Federteller gemäß Anspruch 2, durch (1), Figur 1 und Beschreibung Spalte 4, Zeilen 33 bis 46 vorgezeichnet und ebenso ein separater

Einsatzring mit der Auflagefläche nach Anspruch 3 durch (2), Seite 8, Abbildung 5,

rechte Seite, in der ein kreisförmiger Federhalterring mit einem "Adapter" zur Aufnahme des Federtellers dargestellt ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 PatG,

§ 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Dr. Henkel

Skribanowitz

Be