Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 303/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 32 900

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist unter der Nummer 396 32 900 für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung,

Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel“

in das Register eingetragen und am 10. Mai 1997 veröffentlicht worden.

Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der zuletzt am 14. Oktober

1986 international unter der Nummer R 323 047 für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik registrierten Marke

Yon-Kâ

deren Warenverzeichnis lautet:

„produits de parfumerie, de beauté, savonnerie, fards, huiles

essentielles,

cosmétiques,

lotions,

crèmes ;

produits

pharmaceutiques, hygiéniques".

Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

bestritten. Von der Widersprechenden wurden eine eidesstattliche Versicherung

vom 9. März 1998 sowie weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamts hat dahingestellt sein lassen, ob eine

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke vorliegt und den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die relativ

kurzen Markenwörter unterschieden sich aufgrund der Abweichungen in der

jeweils ersten Silbe sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht noch

hinreichend voneinander.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie zuletzt (sinngemäß) beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren:

„Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege

und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel“

anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Widersprechenden entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Widerspruch ist zulässig (§§ 107, 42 MarkenG; § 4 Abs. 2 ErstrG), in der Sache aber nicht begründet. Auf die gemäß §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2, 107, 43

Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG i.V.m. § 10 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages zulässige Einrede der Nichtbenutzung

kommt es insoweit nicht an, da die Vergleichsmarken bereits nach der Registerlage nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind.

Die Marken können sich allerdings in dem von der Widersprechenden zuletzt noch

angegriffenen Umfang auf identischen Waren bzw. auf Waren im engeren Ähnlichkeitsbereich begegnen.

Des weiteren ist von einer von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen. Eine darüber hinaus gesteigerte Kennzeichnungskraft kann aufgrund der verhältnismäßig geringen Umsätze von jährlich ca.

… DM (im Jahr 1994/95) bzw. ca. … DM (im Jahr 1995/96), die nach

den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 1998 unter der

Widerspruchsmarke getätigt worden sind, nicht zugrundegelegt werden.

Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke zwar einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke aber noch gerecht.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Markenwörtern „INKA“ und „Yon-Kâ“ um verhältnismäßig kurze Wörter, bei denen bereits

geringere Unterschiede ausreichen können, um Verwechslungen im Verkehr mit

hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.

In klanglicher Hinsicht stehen sich die Wörter „inka“ und „jonka“ gegenüber. Beide

Wörter sind zweisilbig ausgestaltet; sie stimmen in der zweiten Silbe identisch

überein und weisen auch einen im wesentlichen gleichen Sprechrhythmus auf. In

der den klanglichen Gesamteindruck regelmäßig dominierenden Vokalfolge bestehen jedoch erhebliche Abweichungen. Der Wortanfang der angegriffenen

Marke ist mit der Silbe „in-" auffällig hell klingend. In der Widerspruchsmarke dagegen verschmelzen die Laute „Y“ und „o“ klanglich zu „jo“, wobei die Betonung

auf dem dunklen Vokal „o“ liegt. Die Widerspruchsmarke erhält dadurch insgesamt

ein dunkles Klangbild. Einem durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher (vgl.

hierzu BGH GRUR 2000, 506, 508 „ATTACHÉ/TISSERAND“) wird dieser am

Wortanfang deutlich hervortretende Unterschied nicht verborgen bleiben.

Auch schriftbildliche Verwechslungen können ausgeschlossen werden, wobei die

jeweils besondere graphische Ausgestaltung beider Marken nicht unberücksichtigt

bleiben darf (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions").

Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Dr. Hacker

Bb

Abb. 1