Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 303/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 32 900
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist unter der Nummer 396 32 900 für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung,
Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel“
in das Register eingetragen und am 10. Mai 1997 veröffentlicht worden.
Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der zuletzt am 14. Oktober
1986 international unter der Nummer R 323 047 für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik registrierten Marke
Yon-Kâ
deren Warenverzeichnis lautet:
„produits de parfumerie, de beauté, savonnerie, fards, huiles
essentielles,
cosmétiques,
lotions,
crèmes ;
produits
pharmaceutiques, hygiéniques".
Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten. Von der Widersprechenden wurden eine eidesstattliche Versicherung
vom 9. März 1998 sowie weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts hat dahingestellt sein lassen, ob eine
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke vorliegt und den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die relativ
kurzen Markenwörter unterschieden sich aufgrund der Abweichungen in der
jeweils ersten Silbe sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht noch
hinreichend voneinander.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie zuletzt (sinngemäß) beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren:
„Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege
und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel“
anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Widersprechenden entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Widerspruch ist zulässig (§§ 107, 42 MarkenG; § 4 Abs. 2 ErstrG), in der Sache aber nicht begründet. Auf die gemäß §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2, 107, 43
Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG i.V.m. § 10 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages zulässige Einrede der Nichtbenutzung
kommt es insoweit nicht an, da die Vergleichsmarken bereits nach der Registerlage nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind.
Die Marken können sich allerdings in dem von der Widersprechenden zuletzt noch
angegriffenen Umfang auf identischen Waren bzw. auf Waren im engeren Ähnlichkeitsbereich begegnen.
Des weiteren ist von einer von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen. Eine darüber hinaus gesteigerte Kennzeichnungskraft kann aufgrund der verhältnismäßig geringen Umsätze von jährlich ca.
… DM (im Jahr 1994/95) bzw. ca. … DM (im Jahr 1995/96), die nach
den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 1998 unter der
Widerspruchsmarke getätigt worden sind, nicht zugrundegelegt werden.
Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke zwar einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke aber noch gerecht.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Markenwörtern „INKA“ und „Yon-Kâ“ um verhältnismäßig kurze Wörter, bei denen bereits
geringere Unterschiede ausreichen können, um Verwechslungen im Verkehr mit
hinreichender Sicherheit ausschließen zu können.
In klanglicher Hinsicht stehen sich die Wörter „inka“ und „jonka“ gegenüber. Beide
Wörter sind zweisilbig ausgestaltet; sie stimmen in der zweiten Silbe identisch
überein und weisen auch einen im wesentlichen gleichen Sprechrhythmus auf. In
der den klanglichen Gesamteindruck regelmäßig dominierenden Vokalfolge bestehen jedoch erhebliche Abweichungen. Der Wortanfang der angegriffenen
Marke ist mit der Silbe „in-" auffällig hell klingend. In der Widerspruchsmarke dagegen verschmelzen die Laute „Y“ und „o“ klanglich zu „jo“, wobei die Betonung
auf dem dunklen Vokal „o“ liegt. Die Widerspruchsmarke erhält dadurch insgesamt
ein dunkles Klangbild. Einem durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher (vgl.
hierzu BGH GRUR 2000, 506, 508 „ATTACHÉ/TISSERAND“) wird dieser am
Wortanfang deutlich hervortretende Unterschied nicht verborgen bleiben.
Auch schriftbildliche Verwechslungen können ausgeschlossen werden, wobei die
jeweils besondere graphische Ausgestaltung beider Marken nicht unberücksichtigt
bleiben darf (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions").
Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb
Abb. 1