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BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 5 W (pat) 2/01

5. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 2/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

wegen Löschung des Gebrauchsmusters

(hier: Kostenentscheidung)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 31. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen

Tronser und Friehe-Wich

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die Kosten

des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin in vollem Umfang auferlegt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat am 24. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des eine "…" betreffenden Gebrauchsmusters … der Antragsgegnerin beantragt.

Das Gebrauchsmuster war am 10. November 1998 angemeldet und am

20. Mai 1999 eingetragen worden. Im Verlauf des Eintragungsverfahrens hatte die

Antragsgegnerin das Original ihres Eintragungsantrags, der mit dem Zusatz "i. A."

unterschrieben war, vom Patentamt mit der Bitte um Rücksendung nach Unterzeichnung durch eine vertretungsberechtigte Person zurückerhalten. Mit Telefax

vom 24. März 1999 hatte sie erwidert, daß derjenige Mitarbeiter, der den Eintragungsantrag ursprünglich unterzeichnet habe, nicht mehr bei ihr beschäftigt sei,

und hinzugefügt: "Wir wollen deshalb unseren damaligen Antrag nicht weiterleben

lassen". Mit Schreiben vom 31. März 1999 hatte sie alsdann das Original des Eintragungsantrags an das Patentamt zurückgereicht.

Vor der Einleitung des Löschungsverfahrens hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 die Antragsgegnerin aufgefordert, zur Vermeidung

eines Löschungsverfahrens auf ihr Gebrauchsmuster zu verzichten, und ihr hierzu

eine Frist bis zum 5. Januar 2000 gesetzt. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin

mit Schreiben vom 14. Dezember 1999, daß sie zwar einen Antrag auf Eintragung

eines Gebrauchsmusters gestellt, diesen aber am 31. März 1999 widerrufen habe.

Deshalb könne sie der Bitte, auf das Gebrauchsmuster zu verzichten, nicht nachkommen, da es gar kein Gebrauchsmuster ihrerseits gebe.

Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 6. März 2000 zugestellt. Mit

Schreiben vom 8. März 2000 (Eingang beim Patentamt am 9. März 2000) hat die

Antragsgegnerin ausgeführt, sie habe bereits am 24. März 1999 per Fax mitgeteilt,

daß ihr Antrag gar nicht weiterleben solle. Daraufhin sei ihr vom Patentamt

mitgeteilt worden, sie müsse deshalb das Original des Eintragungsantrags zurücksenden, was sie mit Schreiben vom 31. März 1999 getan habe. Wieso das

Gebrauchsmuster dennoch eingetragen worden sei, bleibe unverständlich. Sie

müsse mithin alle Kosten für die jetzige Löschung ablehnen.

Daraufhin teilte das Patentamt den Beteiligten mit Schreiben vom 10. Mai 2000

mit, im Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. März 2000 könne ein Widerspruch

gegen die Löschung nicht gesehen werden, so daß das Gebrauchsmuster gemäß

§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG zu löschen sei. Es forderte die Beteiligten auf, zur Kostentragung Stellung zu nehmen. Nachdem diese hierzu widerstreitende Standpunkte eingenommen haben, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Patentamts

mit Beschluß vom 27. Juni 2000 die Kosten des Löschungsverfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt und dies mit Billigkeitserwägungen wie folgt begründet: Zwar sei in dem Telefax der Anmelderin vom 24. März 1999 eine Rücknahme

der Anmeldung zu sehen. Ihr fehle jedoch mangels schriftlicher Bestätigung die

erforderliche Schriftform. Nach Rücksendung des Originaleintragungsantrags mit

Schreiben vom 31. März 1999, das von einem Vertretungsberechtigten unterschrieben gewesen sei, sei das Gebrauchsmuster "dementsprechend" eingetragen worden. Da die Antragsgegnerin den Löschungsantrag unwidersprochen gelassen habe, habe sie sich zwar in die Rolle der unterliegenden Partei begeben

die nach § 91 Abs 1 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen habe. Darin liege

aber auch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 93

ZPO. Zur Stellung des Löschungsantrags habe sie überdies keine Veranlassung

gegeben. Auf die Aufforderung der Antragstellerin vom 13. Dezember 1999 habe

sie zwar keine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben. Ihre Mitteilung, daß

aus ihrer Sicht kein Schutzrecht existiere, sei jedoch einer Verzichtserklärung

gleichzusetzen, so daß der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen seien. Billigerweise müsse aber auch die Antragsgegnerin eine Hälfte der Kosten tragen.

Denn sie habe sich weder nach Erhalt der Eintragungsurkunde für das Gebrauchsmuster noch nach Erhalt der Verzichtsaufforderung der Antragstellerin bemüht, die Eintragung rückgängig zu machen oder sonst den Sachverhalt aufzuklären. Hierbei werde berücksichtigt, daß es auch nicht ausgereicht habe, daß die

Antragstellerin lediglich einen Rollenauszug für das Gebrauchsmuster angefordert

habe. Denn nach der Antwort der Antragsgegnerin auf ihre Verzichtsaufforderung

hätte sie Einsicht in die Registerakten nehmen und jedenfalls außerhalb des

patentamtlichen Löschungsverfahrens Schritte dahin unternehmen müssen, die

Antragsgegnerin zur freiwilligen Aufgabe ihres nun einmal eingetragenen Gebrauchsmusters zu bewegen.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin habe sich im Löschungsverfahren nicht auf § 93 ZPO berufen, wie dies eine Heranziehung der Ausnahmevorschrift für die Kostenentscheidung aber voraussetze,

sondern nur dargelegt, daß das Gebrauchsmuster nicht habe eingetragen werden

dürfen, und es aus diesem Grund abgelehnt, jegliche Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen. Die Antragsgegnerin habe auch Anlaß zur Stellung des Löschungsantrags gegeben, weil sie auf die Verzichtsaufforderung vom 30. Dezember 1999 eindeutig erklärt habe, dem nicht nachzukommen, und dabei lapidar angegeben habe, daß es gar kein Gebrauchsmuster ihrerseits gebe. Diese Erklärung

könne auch einem Verzicht nicht gleichgesetzt werden, weil die Antragsgegnerin

die Abgabe einer solchen Erklärung gerade abgelehnt habe und ihre Äußerung ein

späteres Vorgehen aus dem Gebrauchsmuster keineswegs ausschließe. Zu

Unrecht habe die Gebrauchsmusterabteilung der Antragstellerin über die ordnungsgemäße Löschungs- bzw Verzichtaufforderung hinaus noch als zu zusätzlichen Handlungen verpflichtet gesehen, um ein Löschungsverfahren zu vermeiden.

Denn die bisherige Rechtsprechung habe es gerade der Antragsgegnerin

auferlegt, bei Eingang einer Verzichtsaufforderung die Situation zu klären, was die

Antragsgegnerin hier in keiner Weise getan habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß teilweise aufzuheben und der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin wendet sich hiergegen und macht geltend, ihr könne keine

grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie bei Durchsicht ihrer Gebrauchsmusterakte festgestellt habe, daß der Logik folgend keine Gebrauchsmusterurkunde vorliegen könne, zumal sie ihren Eintragungsantrag zurückgezogen

habe. Da sie den Originaleintragungsantrag zwar an das Patentamt zurückgesandt habe, dieser aber nicht durch eine vertretungsberechtigte Person unterschrieben gewesen sei, sei bis heute auch ein Eintragungsantrag nicht wirksam

gestellt.

II

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn die Antragsgegnerin ist als in vollem Umfang unterlegene Verfahrensbeteiligte des Löschungsverfahrens anzusehen (§ 17 Abs 4 Satz 1 und 2 GebrMG iVm

§ 84 Abs 2 PatG und § 91 ZPO). Daraus folgt, daß nicht die Antragstellerin mit der

Hälfte der Verfahrenskosten zu belasten war, vielmehr diese der Antragsgegnerin

in vollem Umfang aufzuerlegen sind. Die Billigkeit erfordert keine andere

Entscheidung.

1. Die Antragsgegnerin ist als im Löschungsverfahren unterlegen anzusehen, weil

das Gebrauchsmuster auf den Löschungsantrag hin in der Gebrauchsmusterrolle

gelöscht worden ist.

Die Löschung ist zu Recht erfolgt. Denn der Eintragung lag kein wirksames, von

der Anmelderin weiterverfolgtes Eintragungsbegehren zugrunde. Ein Eintragungsantrag ist aber zwingende Voraussetzung für eine Eintragung (§ 8 Abs 1 iVm § 4

Abs 3 Nr 2 GebrMG). Ohne einen Eintragungsantrag ist die Eintragung eines Gebrauchsmusters rechtlich unwirksam und jederzeit in der Rolle zu löschen.

a) Das Patentamt hat - anders als im angefochtenen Beschluß ausgeführt - nicht

davon ausgehen können, daß die Anmeldung weiter verfolgt wird. Wenn es in dem

Telefax vom 24. März 1999 nur eine angekündigte Rücknahme der Anmeldung

sah, die nicht schriftlich bestätigt worden sei, sondern der statt dessen der

Eintragungsantrag im Original mit einer im Begleitschreiben vom 31. März 1999

vollzogenen, dem Antrag zuzurechnenden, ordnungsgemäßen Unterzeichnung

gefolgt sei, so treffen diese Auslegung und rechtliche Bewertung des Sachverhalts

nicht zu.

aa) Die Anmeldung des Gebrauchsmusters vom 10. November 1998 war wirksam.

Allerdings war die Anmeldung bei ihrer Einreichung nicht in einer Weise unterzeichnet, die die Vertreterstellung für die Anmelderin hinreichend deutlich erkennen ließ. Denn eine Unterzeichnung, der der Zusatz "i.A." vorangestellt ist und

sich deshalb als ein Handeln "im Auftrag" darstellt, reicht für die sichere Erkennbarkeit der Stellvertretung nicht aus (vgl Soergel-Siebert, BGB (12) § 164 Rdn 18).

Auf die zutreffend ergangene Beanstandung dieses Anmeldungsmangels durch

die Gebrauchsmusterstelle ist aber seitens der Anmelderin die Klarstellung erfolgt,

daß es sich um eine in der Rechtwirkung ihr, der Anmelderin zuzurechnende

Anmeldung handelt. Dies ist eindeutig mit der Bezugnahme auf "unseren

damaligen Antrag" zum Ausdruck gebracht.

bb) Die Anmeldung ist durch Rücknahme in Fortfall gekommen. Das Telefax an

das Patentamt vom 24. März 1999 enthält mit der Erklärung, den Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht "weiterleben" lassen zu wollen, eine unzweideutige Rücknahmeerklärung.

Das Telefax entbehrt nicht deshalb jeder Wirkung, weil, wie aber im angefochtenen Beschluß ausgeführt ist, mangels "schriftlicher" Bestätigung die für eine Anmeldungsrücknahme erforderliche Schriftform fehle. Eine schriftliche Anmeldungsrücknahme enthält eine das Verfahren unmittelbar gestaltende Verfahrenshandlung und ist damit ein bestimmender Schriftsatz. Für bestimmende Schriftsätze reicht es aber zur Wahrung der Schriftform, daß im Falle der Übermittlung

durch Telefax die Kopiervorlage eigenhändig unterschrieben ist und diese Unterschrift auf dem Fax wiedergegeben wird (vgl BGH NJW 1994, 2097). Damit ist

dem Gebot der eigenhändigen Unterschrift genügt (vgl BGH NJW 1998, 3649,

3650). Weitere Anforderungen, etwa eine Bestätigung der Telefaxübermittlung auf

traditionellem Weg, sind nicht zu stellen, wie auch die Wirksamkeit der Erklärung

nicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes

eingereicht wird (vgl BGH NJW 1993, 3141). Wenn der 11. Senat des Bundespatentgerichts (BPatGE 42, 200 – Eigenhändige Unterschrift) entschieden hat,

daß es erforderlich sei, für einen per Telefax fristwahrend eingereichten Schriftsatz

das Original nachzureichen, um die Möglichkeiten einer fingierten Unterschrift

auszuschließen, so kann ihm jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt

werden. Die Gefahr der Umgehung des Erfordernisses der eigenhändigen

Unterschrift erscheint dem beschließenden Senat im Falle des Telefaxes bei mitgefaxter Unterschrift nicht wesentlich größer als bei Vorlage eines Originals, bei

dem mit der handschriftlich beigefügten Unterschrift auch noch nicht die Echtheit

der Unterschrift feststeht (vgl §§ 439, 440 ZPO; Stein-Jonas, ZPO (21) § 129

Anm 2c; Zöller, ZPO (22) § 130 Rdn 10; Münchener Kommentar zur ZPO (2)

§ 129 Rdn 16).

cc) Die Rücksendung des Originalexemplars des Eintragungsantrags an das Patentamt am 31. März 1999 läßt sich – auch in Verbindung mit dem ordnungsgemäß (unter Angabe der Vertretungsberechtigung) unterzeichneten Begleitschreiben – nicht als erneute Stellung eines Eintragungsantrags auffassen. Der Inhalt

des Schreibens "wie telefonisch am 30. März 1999 von Ihnen angefordert, reichen

wir Ihnen unseren Antrag vom 10. November 1998 im Original zurück" kann schon

allein für sich gesehen nicht eindeutig als Eintragungsbegehren verstanden werden. Dafür, daß bei der erwähnten telefonischen Anforderung die Zurückreichung

des Eintragungsantrags etwa als Bestätigung des Eintragungsbegehrens abgesprochen worden ist, ergibt sich aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten kein Anhalt. Berücksichtigt man dagegen das vorausgegangene Telefax der

Anmelderin vom 24. März 1999, wonach sie ihren Eintragungsantrag nicht "weiterleben" lassen wollte, so bleibt für eine Auslegung dahingehend, daß der Eintragungsantrag nunmehr als gestellt angesehen werden sollte, kein Raum. Der Erklärungsgehalt der Eingabe vom 31. März 1999 ging über die bloße Rücksendung

des zurückgeforderten Antragsoriginals, das mit der ursprünglichen Einreichung

Aktenbestandteil geworden war und deshalb in jedem Fall wieder zur Vervollständigung der Eintragungsakte benötigt wurde, nicht hinaus. Ein nunmehr geänderter

Wille der Anmelderin, die Anmeldung jetzt doch "weiterleben" oder richtiger: "neu

aufleben" zu lassen, läßt sich hieraus nicht ableiten.

b) Mangelte es mithin an einer rechtswirksamen Eintragung, so war die Löschung

in der Rolle geboten. Dies konnte von Amts wegen, gegebenenfalls auf Anregung

der Anmelderin oder eines Dritten, erfolgen. Etwas anderes kann nicht gelten,

wenn ein Löschungsantrag nach § 16 GebrMG gestellt wird.

Denn in einem solchen Verfahren ist die Prüfung nicht auf die Löschungsgründe

des § 15 GebrMG beschränkt. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ist

vielmehr in einem auf den Löschungsantrag nach § 16 GebrMG hin durchzuführenden Löschungsverfahren auch zu prüfen, ob ein der Löschung zugängliches

Gebrauchsmuster wirksam eingetragen worden ist. Fehlt es schon an einer wirksamen Eintragung, so erübrigt sich die Prüfung, ob die Löschungsgründe nach

§ 15 GebrMG vorliegen; der Antragsteller wird hier ähnlich gestellt wie der Antragsteller im Falle des durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen Gebrauchsmusters, dem es nicht verwehrt wird, den in § 17 GebrMG für Löschungsanträge

nach § 16 GebrMG mit dem möglichen Ergebnis einer konstitutiven Entscheidung

vorgesehenen Verfahrensweg, jedoch mit dem Ziel einer lediglich deklaratorischen

Entscheidung zu beschreiten.

2. Das Unterliegen der Antragsgegnerin im Löschungsverfahren ist für die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges nach § 91 ZPO maßgebend,

mag sie sich auch im Löschungsverfahren gegen die Löschung nicht gewehrt haben. Denn von den Verfahrenskosten kann ein Antragsgegner trotz einem sofortigen Anerkenntnis des Antragsbegehrens nach § 93 ZPO nur verschont bleiben,

wenn er auch keinen Anlaß zu der Antragstellung gegeben hat. Daran fehlt es

hier.

a) Unbeachtlich ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin -, daß die Antragsgegnerin sich nicht auf diese Ausnahmevorschrift "berufen" hat. Denn die

Kostenvorschriften sind auch ohne darauf gerichtetes Vorbringen der Beteiligten

oder einen Antrag bei der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung vom

Patentamt anzuwenden.

b) Allerdings hat die Antragsgegnerin den Löschungsantrag sofort anerkannt.

Zutreffend hat die Gebrauchsmusterabteilung im Schreiben der Antragsgegnerin

vom 8. März 2000 keinen Widerspruch gegen den ihr zugestellten Löschungsantrag gesehen. Denn darin bringt die Antragsgegnerin nur ihr Erstaunen über die

Eintragung des Gebrauchsmusters sowie ihre Ablehnung zum Ausdruck, Kosten

für die Löschung des Gebrauchsmusters zu übernehmen. Nicht dagegen ist ersichtlich, daß sich die Antragsgegnerin gegen die im Löschungsantrag formulierten Angriffe der Antragstellerin zur Wehr setzen will. Zu Recht hat die Gebrauchsmusterabteilung deswegen im angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß das Gebrauchsmuster zu löschen sei, und daß sich die Antragsgegnerin in die Situation

der im Löschungsverfahren unterliegenden Partei begeben hat. Allerdings trifft der

im angefochtenen Beschluß angegebene Löschungsgrund nicht zu. Zu löschen ist

nicht mangels Widerspruchs nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG, sondern mangels

Wirksamkeit der erfolgten Gebrauchsmuster-Eintragung.

c) Jedoch kann nicht festgestellt werden, daß die Antragsgegnerin es vermieden

hat, Veranlassung für den Löschungsantrag zu geben.

Dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1999 kann keine

Erklärung entnommen werden, mit der sie der Verzichtsaufforderung der Antragstellerin im Schreiben vom 13. Dezember 1999 Folge geleistet hätte. Wenn die

Antragsgegnerin darin ausführt, daß sie den Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters am 31. März 1999 widerrufen habe, "somit können wir Ihrer Bitte,

auf das Gebrauchsmuster zu verzichten, nicht nachkommen, da es ja gar kein Gebrauchsmuster unsererseits gibt", kann dem lediglich die Auffassung entnommen

werden, das Gebrauchsmuster sei zu Unrecht eingetragen worden. Darauf kommt

es aber weder im Zusammenhang mit der damals verlangten Verzichtserklärung

noch für die im Löschungsverfahren zu treffende Kostenentscheidung an. Denn

zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, daß diese Erklärung einem Verzicht

nicht gleichgesetzt werden könne, weil sie ein späteres Vorgehen aus dem

Gebrauchsmuster keineswegs ausschließt. Auch der - nicht anwaltlich vertretenen - Antragsgegnerin muß klar sein, daß die bestehende Registerlage, nach der

ein Gebrauchsmuster – wirksam oder unwirksam – eingetragen war, sie weiterhin

in die Lage versetzt hätte, jedenfalls zunächst Ansprüche aus der eingetragenen

Rechtsposition gegen die Antragstellerin geltend zu machen, was dem Sinn der

Verzichtsaufforderung vom 13. Dezember 1999 folgend gerade ausgeschlossen

werden sollte. Diese formale Rechtsposition der Antragsgegnerin wurde verstärkt

durch die nach § 8 DPMAVO für den Inhaber auszufertigende Gebrauchsmusterurkunde, deren Erhalt sie nicht bestritten hat (dies auch nicht durch die insoweit

wenig sachdienliche Äußerung in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2000 an

das Bundespatentgericht "Wir hatten sehr wohl unsere Akte damals aufmerksam

durchgelesen und eben festgestellt, daß der Logik folgend keine Gebrauchsmusterurkunde vorliegen kann ..."). Auch der das Schreiben vom 14. Dezember 1999

abschließenden Formulierung "Die Angelegenheit ist für uns erledigt" kann keine

- in einem möglichen Verletzungsrechtsstreit verbindlich geltend zu machende –

Erklärung entnommen werden, die Antragsgegnerin werde keinesfalls aus dem

Gebrauchsmuster gegen die Antragstellerin vorgehen.

Der von der Gebrauchsmustereintragung betroffenen Antragstellerin ist nicht zu

verdenken, daß sie sich mit den von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen nicht zufrieden gegeben hat. Die Antragsgegnerin hatte angesichts der erfolgten Schutzrechtseintragung ein berechtigtes Interesse, von der Antragsgegnerin zu erfahren, ob sie davon Abstand nehme, Rechte hieraus gegen sie geltend

zu machen. Denn mit der Eintragung ist eine Rechtsposition vermittelt, die dem

Inhaber – beispielsweise bei Anträgen auf eine einstweilige Verfügung – einen

gewissen Vorsprung vor Dritten verleiht. Die Antragsgegnerin hat auf das legitime

Verlangen der Antragstellerin keine hinreichend verbindliche Erklärung über ihr

Verhalten in Zukunft der Antragstellerin gegenüber abgegeben. Angesichts der

von ihr verlangten Verzichtserklärung kann ihre tatsächlich abgegebene Äußerung

auch so verstanden werden, daß sie sich gegebenenfalls ihre Rechte vorbehält.

Ist die Antragsgegnerin mithin der Verzichtsaufforderung im Schreiben der Antragstellerin vom 13. Dezember 1999 nicht nachgekommen, durfte die Antragstellerin davon ausgehen, daß eine freiwillige Bereinigung der bestehenden Registerlage von der Antragsgegnerin nicht zu erwarten war.

Die Antragstellerin war auch nicht gehalten, die Antragsgegnerin in weiteren

Schritten dazu zu bewegen, von sich aus Maßnahmen zur Löschung des - auch

nach ihrer eigenen Auffassung zu Unrecht eingetragenen - Gebrauchsmusters zu

treffen, nachdem die Antragsgegnerin dies mit ihrem Antwortschreiben vom

14. Dezember 1999 endgültig und zweifellos ernsthaft in Abrede gestellt hat. Das

Risiko der fortbestehenden Registerlage eines - auch nach Auffassung des

Schutzrechtsinhabers - zu Unrecht eingetragenen Gebrauchsmusters hat nämlich

dieser und nicht der spätere Löschungsantragsteller zu tragen, der deshalb auch

nicht gehalten ist, sich über die Modalitäten des Gebrauchsmustereintragungsverfahrens zu informieren.

3. Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen,

weil sie auch hier unterlegen ist (§ 97 Abs 1 ZPO). Auch insoweit erfordert die

Billigkeit keine andere Entscheidung.

Goebel

Tronser

Friehe-Wich

Be