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BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 5 W (pat) 450/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In Sachen

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 295 11 991

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001 unter Mitwirkung der

Richterin Werner als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt und

Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung II - vom 7. September 2000 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

daß

das Gebrauchsmuster

Nr. 295 11 991 im Umfang des Schutzanspruches 1 und des

Schutzanspruches 21, letzterer soweit er auf Schutzanspruch 1 rückbezogen ist, gelöscht wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 28. Juli 1995

unter Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität der ISH-Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung, Klima in Frankfurt vom 28. März 1995 (Bescheinigung

vom 29. März 1995) angemeldeten und am 21. September 1995 beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung "Sicherheitsventil" mit 28 Schutzansprüchen

in die Gebrauchsmusterrolle eingetragenen Gebrauchsmusters

295 11 991, dessen Schutzdauer auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden ist.

Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung

zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 und 21 lauten wie folgt:

1. Sicherheitsventil zum Absperren von Leitungen (20) für

temperaturempfindliche Medien, insbesondere für brennbare Gase,

mit einem durch eine Feder (14) belasteten, linear in der

Leitung (20) geführten Absperrkörper, der in der Schließstellung des Ventils einen konisch ausgebildeten Ventilsitz (21) verschließt, dessen Achse mit der Achse der

Leitung (20) gleichgerichtet ist,

und mit einer bei einer bestimmten Temperatur durch

Schmelzen einer Lotlegierung (18) den Absperrkörper (10) freigebenden Sperre (36),

wobei der Absperrkörper (10) einen Kopf (11) und einen

Führungsstift (12) aufweist, welcher in einer zentrischen

Bohrung (15) eines Stützelementes (13) gehalten ist,

und wobei sich die Feder (14) mit ihrem einen Ende (16)

an dem Stützelement (13) abstützt,

dadurch gekennzeichnet,

daß die den Absperrkörper (10) bei einer bestimmten

Temperatur freigebende Sperre (36) durch die Befestigung des Führungsstiftes (12) mittels der Lotlegierung (18) in der zentrischen Bohrung (15) des Stützelementes (13) gebildet ist,

das Stützelement (13) aus einem zentralen Verbindungsstück (19) und mehreren durch dieses Verbindungsstück (19) miteinander verbundenen Haltebeinen (22)

besteht,

das Stützelement (13) sowohl in der Öffnungs- (Fig 1) als

auch in der Schließstellung (Fig 5) des Ventils in der Leitung (20) festliegt,

und sich die Feder (14) mit ihrem dem Stützelement (13)

abgewandten Ende (17) am Kopf (11) des Absperrkörpers (10) abstützt.

21. Sicherheitsventil nach einem der Ansprüche 1 bis 20,

dadurch gekennzeichnet, daß der Absperrkörper (10),

das Stützelement (13) und die Feder (14) eine vormontierbare Baueinheit (35) bilden, (Fig 3, 5, 13, 14).

Die Antragstellerin hat am 11. März 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters im

Umfang der Schutzansprüche 1 und 21 beantragt, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters im Umfang dieser Schutzansprüche gemäß § 15 Abs 1 Nr 1

GebrMG nicht schutzfähig sei. Zum Stand der Technik hat sie u.a. auf folgende

Druckschriften verwiesen

US-Patentschrift 4 488 566

US-Patentschrift 3 245 423

US-Patentschrift 1 005 677.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Sie ist

der Auffassung der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten und hat die

Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7. September 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts durch verkündeten

Beschluß das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 und 21 gelöscht.

In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die US-Patentschrift 4 488 566 vollständig vorweggenommen

und somit nicht rechtsbeständig sei. Die vom Löschungsantrag mitumfaßten

Schutzansprüche 2 bis 28 seien alle direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1

zurückbezogen und daher ebenfalls nicht beständig. Die Maßnahme gemäß

Schutzanspruch 21, nach welchem der Absperrkörper, das Stützelement und die

Feder eine vormontierte Baueinheit bilden, seien ebenfalls aus der US-Patentschrift 4 488 566 bekannt.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters gegenüber den zum Stand der Technik

aufgezeigten Druckschriften neu sei und diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. So erhalte der Fachmann, ein sehr erfahrener Techniker

auf dem Gebiet der Produktion von wirtschaftlich herzustellenden Massenbauteilen, aus der US-Patentschrift 4 488 566 keinen Hinweis dahingehend, zur Erzielung eines sicheren Haltens und Auslösens des Sicherheitsventils den Führungsstift des Absperrkörpers mittels einer Lotlegierung in einer Bohrung mit definiertem

Durchmesser vorzusehen und das die Bohrung aufweisende Stützelement mit

Haltebeinen auszubilden. Auch eine Zusammenschau des insgesamt aufgezeigten Standes der Technik führe den Fachmann ohne rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis des Streitgegenstandes nicht zur Lehre nach dem Streitgebrauchsmuster.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stellt ihren Löschungsantrag dahin klar, daß sich der Löschungsantrag gegen

den Schutzanspruch 1 richtet und gegen den Schutzanspruch 21 nur insoweit, als

er auf Schutzanspruch 1 rückbezogen ist.

Sie trägt vor, daß das Sicherheitsventil nach Schutzanspruch 1 durch die US-

Patentschrift 4 488 566 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 27 04 961 zeige bei einer kinematischen Umkehrung von

Führungsstift und zentrischer Bohrung ein Sicherheitsventil, das eine übereinstimmende Ausbildung der Sperre aufweise und im übrigen Aufbau mit dem Sicherheitsventil nach dem Schutzanspruch 1 identisch sei. Zumindest bedürfe es für

den Fachmann, einen die Sicherheitsanforderungen bei derartigen Ventilen berücksichtigenden Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus, keines erfinderischen Schrittes, um durch die Zusammenschau der US-Patentschrift

4 488 566 und der US-Patentschrift 3 245 423 zur Gesamtheit der im Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmale zu gelangen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Der Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 und 21 ist begründet. Denn der von der

Antragstellerin geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1

GebrMG ist gegeben.

1. Bezüglich der Neuheit des gewerblichen anwendbaren Gegenstandes des

Schutzanspruchs 1 bedarf es keiner Entscheidung. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist jedenfalls deshalb für nicht schutzfähig zu erklären, weil der einschlägige Fachmann – aufgrund der hohen gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen kein Techniker, sondern ein Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus auf dem Gebiet der Konstruktion von Armaturen in Leitungen

für brennbare Gase - in Kenntnis des Standes der Technik, wie er aus den US-

Patentschriften 4 488 566 und 3 245 423 bekannt ist, ohne einen erfinderischen

Schritt zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gelangen konnte.

Die US-Patentschrift 4 488 566 (vgl insbes Fig 4 iVm Fig 1 bis 3 und Beschreibung) zeigt und beschreibt in sachlichem Vergleich mit den Merkmalen des

Schutzanspruchs 1 ein Sicherheitsventil zum Absperren von Leitungen für temperaturempfindliche bzw. brennbare Gase (vgl Sp 1, Z 8 – 23), mit einem durch eine

Feder (32) belasteten, linear in der Leitung (52, 48, 46) geführten Absperrkörper (28, 30), der in der Schließstellung des Ventils einen gewölbten Ventilsitz (14)

im Ventilsitzkörper (12) verschließt, dessen Achse mit der Achse der Leitung

gleichgerichtet ist, und mit einer bei bestimmter Temperatur durch Schmelzen

einer Lotlegierung (fusible material 62 as low temperature solder) den Absperrkörper freigebenden Sperre, wobei der Absperrkörper einen Kopf (28) und einen Führungsstift (30) aufweist, welcher in einer zentrischen Führungsöffnung (26) eines

Stützelementes (18) gehalten ist, und wobei sich die Feder (32) mit ihrem einen

Ende an dem Stützelement abstützt. Das Stützelement (18) weist darüber hinaus

ein zentrales Verbindungsstück (20) und mehrere durch dieses Verbindungsstück

miteinander verbundenen Haltebeine (22) auf. Dieses Stützelement liegt sowohl in

der Öffnungs- (vgl Fig 2) als auch in der Schließstellung (vgl Fig 3) des Ventils in

der Leitung (52, 48, 46) fest und die Feder (32) stützt sich mit ihrem dem Stützelement (18) abgewandten Ende am Kopf (28) des Absperrkörpers ab.

Bei der Ausbildung des Sicherheitsventils nach der Figur 4 der US-Patentschrift

4 488 566 ist nach dem Verständnis des Fachmannes die den Absperrkörper (28,

30) bei einer bestimmten Temperatur freigebende Sperre dadurch gebildet, daß

die Lotlegierung den Führungsstift und den zentrischen Führungsöffnungsrand (26) des Stützelementes auf der dem Kopf (28) des Absperrkörpers abgewandten Seite des Verbindungsstückes (20) wulstartig umgibt. Hierzu wird insbesondere auf die Figur 4 in Verbindung mit der Beschreibung im "ABSTRACT", zu

Figur 4 in Spalte 3, Zeilen 9 bis 12, und auf "claim 1" in Spalte 4, Zeile 15 und 16,

verwiesen. Für den Fachmann ist jedoch der US-PS 4 488 566 nicht zu entnehmen, daß die Sperre durch eine Befestigung des Führungsstiftes mittels der Lotlegierung in einer zentrischen Bohrung des Stützelementes gebildet, d.h. die Lotlegierung innerhalb einer Bohrung und dabei zwischen Bohrungswand und Führungsstift vorgesehen ist.

Gemäß der in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters auf Seite 4, Absatz 2

angegebenen Aufgabe wird mit der US-Patentschrift 4 488 566 bereits ein einfaches, funktionssicheres Sicherheitsventil zum Absperren von Leitungen temperaturempfindlicher Medien, insbesondere brennbarer Gase, erreicht, mit dem Leitungen, Armaturen und andere Installationen bei ihrer Herstellung ausgestattet

oder bedarfsweise einfach nachgerüstet werden können und das sich insbesondere durch einen geringen Fertigungsaufwand auszeichnet. Die dem Gegenstand

des Streitgebrauchsmusters zugrundeliegende, gegenüber dem Ventil nach der

US-Patentschrift 4 488 566 noch verbleibende objektive Aufgabe ist daher darin

zu sehen, dieses vorbekannte Sicherheitsventil hinsichtlich des sicheren Haltens

des federbelasteten Absperrkörpers und seines zuverlässigen Freigebens bei der

Auslösetemperatur weiter zu verbessern.

Wird nun der Fachmann aufgrund nicht zufriedenstellender Halte- und Auslösefunktionen der bisherigen Ausführung dazu veranlaßt, in dieser Hinsicht Verbesserungen vorzunehmen, so ist von ihm zu erwarten, daß er sich generell auf dem

Gebiet der Sicherheitsventile der mit Lotlegierungsverbindungen arbeitenden Art

umsieht und dabei Ausbildungen zum sicheren Halten und zuverlässigen Auslösen von Führungsstiften in Öffnungen mittels einer Lotlegierung auf ihre Eignung

bei einem Sicherheitsventil nach der US-Patentschrift 4 488 566 hin untersucht.

Hierbei wird der Fachmann auch die US-Patentschrift 3 245 423 in Betracht ziehen, wenngleich dort das Sicherheitsventil in einer Schnellschluß-Kuppelung vorgesehen und die Sperre nicht in die Führungseinrichtung des Absperrkörpers integriert ist.

So zeigt und beschreibt die US-Patentschrift 3 245 423 anhand der Figuren 4, 5

und 6, insbesondere in Spalte 4, Zeilen 15 bis 34, ein Sicherheitsventil (60), das

die den Absperrmechanismus des Ventils betreffenden wesentlichen Merkmale

des Schutzanspruchs 1 aufweist (vgl Fig 1, 4 Bezugszeichen 60, 29, 24, 25)

und bei dem darüber hinaus die Sperre - dort in Form einer zusätzlichen Baueinheit - durch die Befestigung eines - im vorbekannten Fall mit dem federbelasteten Absperrkörper anschlagartig zusammenwirkenden - Stiftes (62) mittels

einer Lotlegierung (69) in der zentrischen, zylindrischen Öffnung im Verbindungsstück (68) eines Stützelementes (63) gebildet ist. In der Beschreibung

insbesondere in Spalte 4, Zeilen 27 bis 34 der US-Patentschrift 3 245 423 wird

für den Fachmann klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß mit dem in der

Führungsöffnung des Stützelementes ausgebildeten Lotlegierungsband eine

Verbesserung im Hinblick auf ein sicheres Halten des Ventils infolge einer

hohen Scherkraftbelastbarkeit der Lotlegierungsverbindung und ein zuverlässiges Auslösen des Absperrkörpers im Falle des Schmelzens der Lotlegierung

erreicht wird.

Über diese im Führungsspalt vorgesehene Lotlegierungsverbindung hinaus ist

beim Sicherheitsventil nach der Figur 4 bis 6 der US-Patentschrift 3 245 423 das

den genannten Stift (62) führende Stützelement (63) gemäß der Figur 6 in gleicher

Weise wie beim Streitgebrauchsmuster ausgebildet und besteht aus einem massiven Verbindungsstück (68) und mehreren durch dieses Verbindungsstück miteinander verbundenen massiven Haltebeinen (65), über die das Stützelement in der

Leitung festgelegt ist. Die zentrische Öffnung im Stützelement wird vom Fachmann aufgrund seiner konstruktiven Ausführung als Bohrung mit definiertem

Durchmesser zur Führung des zylindrischen Stiftes und zur Festlegung mittels

Lotlegierung gesehen. Zwar ist der geführte, anschlagartig wirkende Stift und das

zugehörige Stützelement beim Ventil nach den Figuren 4 bis 6 der US-Patentschrift nicht unmittelbar dem Führungsstift und dem Stützelement beim Ventil nach

der US-Patentschrift 4 488 566 gleichzusetzen. So ist bei diesem Ventil nach der

US-Patentschrift 3 245 423 der zentrisch geführte Stift mit seiner Befestigung im

Stützelement auf der dem Führungsstift abgewandten Seite des Absperrkörpers

an diesem anliegend angeordnet. Hinsichtlich seiner Befestigung in einem Stützelement und seiner mechanischen Wirkungsweise ist er jedoch grundsätzlich mit

der Befestigung des Führungsstiftes im Stützelement beim Sicherheitsventil nach

der Figur 4 der US-Patentschrift 4 488 566 zu vergleichen.

Somit bereitet es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, das Sicherheitsventil

nach Figur 4 der US-Patentschrift 4 488 566 zur Verbesserung der dortigen

Sperre entsprechend der Figur 6 der US-Patentschrift 3 245 423 derart weiterzubilden, daß die Befestigung des Führungsstiftes mittels der Lotlegierung in der

zentrischen Bohrung eines massiv ausgebildeten Stützelementes gebildet ist, welches aus einem zentralen Verbindungsstück und mehreren durch dieses Verbindungsstück miteinander verbundenen Haltebeinen besteht. Auf diese Weise

gelangt er schon im Rahmen fachmännischer Routine zu einem Sicherheitsventil

mit sämtlichen im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters angegebenen

Merkmalen.

Einer derartigen Feststellung steht nicht entgegen, daß der Gegenstand nach

Schutzanspruch 1 ein Massenartikel ist oder lange Zeit vor dem Prioritätstag des

Streitgebrauchsmusters die US-Patentschriften 3 245 423 und 4 488 566 bekannt

waren und die Lösung nach Schutzanspruch 1 dennoch nicht aufgefunden wurde.

Dieser Zeitfaktor rechtfertigt keine andere Bewertung, weil ein ständiges Bedürfnis

nach solchen Verbesserungen für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen wurde und

dies auch nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.

2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 21, soweit dieser auf den Schutzanspruch 1 zurückbezogen ist, beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen

Schritt.

Der Figur 4 ist in Verbindung mit den Figuren 1 bis 3 der US-Patentschrift

4 488 566 für den Fachmann zu entnehmen, daß wie nach den kennzeichnenden

Merkmalen des Schutzanspruchs 21, der Absperrkörper (28, 30), das Stützelement (18) und die Feder (32) eine vormontierbare Baueinheit bilden, bevor diese

mit dem den konischen Ventilsitz umfassenden Bauteil (12) zusammengefügt wird.

Für den Fachmann ist dabei ohne weiteres ersichtlich, daß es nur dieser vormontierbaren Baueinheit bedarf, wenn wie beim Streitgebrauchsmuster der Ventilsitz

in alternativer Weise durch die Rohrwandung gebildet wird. Somit konnte der

Fachmann aus den zuvor unter Punkt 1. genannten Gründen bei einer Zusammenschau der US-Patentschriften 4 488 566 und 3 245 423 ohne einen erfinderischen Schritt auch zu einem Sicherheitsventil mit der Gesamtheit der Merkmale im

Schutzanspruch 21 unter Berücksichtigung seines Rückbezugs auf die Merkmale

des Schutzanspruchs 1 gelangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs 4, 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm

§ 84 Abs 2 PatG und §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (vgl PatG § 84 Abs 2

Satz 2), ist nicht ersichtlich.

Werner

Trüstedt

Sperling

Cl/Fa