Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.12.2001 – 5 W (pat) 429/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
wegen des Gebrauchsmusters 296 23 447
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Richterin Werner als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts
- Gebrauchsmusterabteilung I - vom 22. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des zweiten
Rechtszugs.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 30. März 1998 beim Deutschen Patent- und
Markenamt mit neun Schutzansprüchen angemeldeten, durch Abzweigung aus
der Patentanmeldung 196 45 814.5 vom 7. November 1996 hervorgegangenen
Gebrauchsmusters 296 23 447 mit der Bezeichnung "Kondensatableiter", das am
27. August 1998 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen worden ist. Das Gebrauchsmuster nimmt im Wege der Abzweigung die Priorität vom 12. Dezember 1995 der deutschen Patentanmeldung 195 46 409.5 in Anspruch. Seine
Schutzdauer ist auf sechs Jahre verlängert.
Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Registerakte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 23. Januar 1999 Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang gestellt. Sie hat zum Stand der Technik
(1) die europäische Patentschrift 0 391 250,
(2) die europäische Patentschrift 0 081 826,
(3) den Katalog 19/1987 der Firma Bürkert, Seiten 1 bis 3,
(4) eine Vorbenutzung eines Miele Waschautomaten W442 und
(5) die deutsche Auslegeschrift 12 63 425
genannt und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters demgegenüber nicht schutzfähig sei.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen und am
27. März 1999 neue Schutzansprüche 1 bis 5 eingereicht.
Die Schutzansprüche 1 bis 4 vom 27. März 1999 haben folgenden Wortlaut:
1. Kondensatableiter für Druckgassysteme, z.B. Druckluftsysteme,
- mit einem Gehäuse (20), das eine an das Druckgassystem anschließbare Sammelkammer (24) für Kondensat
und einen Auslaß (48) aufweist,
- mit einer diesem Auslaß (48) zugeordneten Membran
(50), die zusammen mit Teilbereichen dieses Gehäuses
(20) ein Hauptventil bildet, welches eine Steuerkammer
(56) hat, die sich auf einer Seite der Membran (50) befindet und an die ein mit der Sammelkammer (24) verbundener Einlaßkanal (62) und ein Auslaßkanal (54) angeschlossen sind,
- mit einem das Hauptventil steuerndes Steuerventil, das
elektromagnetisch betätigt ist und dem Auslaßkanal (54)
zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Einlaßkanal (62) an einer Stelle der Sammelkammer (24) beginnt, an der sich im Betrieb Kondensat befindet,
dass der Einlaßkanal (62) durch eine Öffnung (58) in der
Membran (50) gebildet wird, die sich im Walkbereich der
Membran (50) befindet,
dass ein Körper in die Öffnung (58) hineinragt,
dass im Betrieb eine Relativbewegung zwischen diesem
Körper und dem Rand der Öffnung (58) stattfindet,
dass das Gehäuse (20) aus mindestens zwei, vorzugsweise
mindestens drei Bauteilen (38, 40) besteht und dass bei
Demontage dieser Bauteile (38, 40) sowohl die Membran
(50) als auch ein Magnetkern (64) des Steuerventils (36)
austauschbar zugänglich sind.
2. Kondensatableiter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung (58) ringartig ist.
3. Kondensatableiter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Trennflächen (A-A, B-B) vorgesehen sind
und dass ein erstes Bauteil (38) entlang einer ersten Trennfläche (B-B) mit dem restlichen, oberen Gehäuse verbunden und ein zweites Bauteil (40) entlang einer zweiten
Trennfläche (A-A) mit dem ersten Bauteil (38) verbunden
ist.
4. Kondensatableiter nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (50) sich im Bereich der Trennfläche
(A-A) befindet und dass ein Magnetkern (64) des Steuerventils im Bereich der Trennfläche (B-B) angeordnet ist.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 22. Mai 2000 hat der Antragsgegner das
Streitgebrauchsmuster im Hauptantrag mit den Schutzansprüchen 1 bis 4 vom
27. März 1999 verteidigt und auf den Schutzanspruch 5 vom 27. März 1999 verzichtet. Hilfsweise hat der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster im Umfang
der Schutzansprüche 1 bis 4 in der Fassung verteidigt, die er ihnen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2000 gegeben hatte. Auf diese mündliche Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung am selben Tage das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 4 vom
27. März 1999 hinausgeht.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat
zum Stand der Technik weitere Unterlagen vorgelegt, namentlich
(6) die deutsche Auslegeschrift 1 206 239,
(7) die europäische Patentschrift 0 271 765,
(8) die US-Patentschrift 4 105 186,
(9) die US-Patentschrift 4 787 411,
(10) die deutsche Übersetzung des sowjetischen Urheberscheins
182 459
(11) und die schweizerische Patentschrift 412 491,
und nun die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters
nicht gewerblich anwendbar sei und gegenüber dem Stand der Technik nach den
Entgegenhaltungen (1) und (5) bzw (1) und (6) nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruhe.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster 296 23 447 zu löschen.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise, die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 22. Mai 2000 zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Da nur
die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat, ist der angegriffene Beschluss insoweit bestandskräftig geworden, als er die Löschung des Streitgebrauchsmusters
angeordnet hat, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 4 vom 27. März 1999
hinausgeht. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher nur der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin, der in dem angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen wurde, und den die Antragstellerin auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren weiter verfolgt.
Dieser Löschungsantrag ist nicht begründet, weil der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht gegeben ist. Es kann nicht
festgestellt werden, dass das Streitgebrauchsmuster in der verteidigten Fassung
der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 27. März 1999 nicht schutzfähig iSv §§ 1, 3
GebrMG ist.
1. Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 sind aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 3 bis 6 hervorgegangen. Das Merkmal des geltenden Schutzanspruchs 2 entspricht einem Merkmal des eingetragenen Schutzanspruchs 3, die
Merkmale der geltenden Schutzansprüche 3 bzw. 4 sind aus der Beschreibung
gemäß den eingetragenen Unterlagen (vgl DE 292 23 447 U1 S 5 Abs 2 bzw S 5
Abs 3 u S 7 le Abs) hergeleitet.
2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und enthält
auch eine vollständige Lehre zum technischen Handeln.
Die Antragstellerin vertritt sinngemäß die Auffassung, im Schutzanspruch 1 fehle
eine Angabe über das Verhältnis des freien Querschnitts der Membranöffnung 58
zum Querschnitt des Auslasskanals, weil ein Öffnen des Magnetventils nur möglich sei, wenn die beiden Querschnitte aufeinander abgestimmt seien. Der Gegenstand sei insoweit nicht gewerblich verwertbar. Dem kann nicht gefolgt werden.
Bedenken im Hinblick auf § 3 Abs 2 GebrMG sind unbegründet. Aber auch der insoweit erhobene Einwand mangelnder technischer Brauchbarkeit greift nicht
durch. Denn die Gebrauchsmusterschrift und die Fachwelt setzen diesen Wirkzusammenhang als bekannt voraus (S 2 Abs 5 und EP 391 250 Fig 1, Pos 41 iVm
Sp 7 Z 46 bis 52), so dass der Fachmann, - als hier zuständig wird ein mit der
Konstruktion von Kondensatableitern für Druckgassysteme befasster Maschinenbauingenieur angesehen - gehalten ist, diese Abhängigkeit gedanklich mitzulesen
und bei der konkreten Auslegung des Kondensatableiters im Rahmen seines fachlichen Könnens zu berücksichtigen. Insoweit trifft auch der Einwand einer unvollständigen Lehre des Schutzanspruchs 1 nicht zu.
3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist unbestritten neu.
Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:
Kondensatableiter für Druckgassysteme, z.B. Druckluftsysteme,
1. mit einem Gehäuse (20)
1.1. aus mindestens zwei Bauteilen (38,40),
1.2. das eine an das Druckgassystem anschließbare Sammelkammer (24) für Kondensat und einen Auslaß (48)
aufweist;
2. mit einer Membran (50),
2.1. die dem Auslaß (48) zugeordnet ist und
2.2. die zusammen mit Teilbereichen des Gehäuses (20)
ein Hauptventil bildet;
3. das Hauptventil hat eine Steuerkammer (56),
3.1. die sich auf einer Seite der Membran (50) befindet und
3.2. an die ein mit der Sammelkammer (24) verbundener
Einlasskanal (62) und ein Auslasskanal (54) angeschlossen sind;
4. dem Auslasskanal (54) ist ein das Hauptventil steuerndes,
elektromagnetisch betätigtes Steuerventil (36) zugeordnet;
5. der Einlasskanal (62) beginnt an einer Stelle der Sammelkammer (24), an der sich im Betrieb Kondensat befindet,
6. der Einlasskanal (62) wird gebildet durch eine Öffnung (58)
in der Membran (50),
6.1.1.1. die sich im Walkbereich der Membran (50) befindet und
6.1.1.2. in die ein Körper hineinragt,
6.1.1.2.1. wobei im Betrieb eine Relativbewegung zwischen diesem Körper und dem Rand der Öffnung
(58) stattfindet;
7. bei Demontage der (Gehäuse-) Bauteile (38, 40) sind die
Membran (50) und der Magnetkern (64) des Steuerventils
(36) austauschbar zugänglich.
Von den insgesamt aufgezeigten Entgegenhaltungen (1) bis (11) beschreiben nur
die auf den Antragsgegner zurückgehenden Druckschriften (1) und (2) Kondensatableiter für Druckgassysteme.
Der Kondensatableiter nach (1) kommt dem Gegenstand des angefochtenen
Schutzanspruchs 1 am nächsten. Er stimmt mit den Merkmalsgruppen 1 bis 4
und 7 nach obiger Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 überein, weist jedoch nicht die Merkmale nach Merkmalsgruppen 5 und 6 auf (vgl Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile).
Der in seiner Relevanz für den angefochtenen Gebrauchsmustergegenstand mit
dem Kondensatableiter nach (1) ähnlich nahekommende Kondensatableiter nach
(2) weist ebenfalls die Merkmale der Merkmalsgruppen 5 und 6 des angegriffenen
Schutzanspruchs 1 nicht auf. Auch das letzte Teilmerkmal der Merkmalsgruppe 7
ist bei diesem Kondensatableiter nicht erkennbar verwirklicht. (Fig 1 und 2 und zugehörige Beschreibungsteile).
Die übrigen Entgegenhaltungen betreffen schon keine Kondensatableiter. Sie zeigen und beschreiben vorsteuerbare Mehrwegeventile, die mehr oder weniger
Übereinstimmungen mit den Ventilen im Kondensatableiter nach dem angefochtenen Schutzanspruch 1 enthalten. Insoweit nächstkommend ist die Entgegenhaltung (5) (vgl Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile). Sie offenbart ein durch ein
elektromagnetisches Steuerventil vorsteuerbares Membranventil mit einer Steuerkammer mit Einlass- und Auslasskanal, wobei der Einlasskanal durch eine Öffnung im Walkbereich der Membran gebildet ist, in die ein Stift hineinragt, so dass
zwischen Stift und Öffnungsrand im Betrieb eine Relativbewegung auftritt (Merkmale 3., 3.1., Teilmerkmal 3.2., Merkmalsgruppe 6 des Schutzanspruchs 1). Dem
Auslasskanal ist dort ebenfalls ein Vorsteuerventil zugeordnet (Merkmalsgruppe 4)
und im Betrieb steht am Einlasskanal ebenfalls Druckflüssigkeit, nicht jedoch Kondensat, an (Teil aus Merkmalsgruppe 5). Darrüberhinausgehende Übereinstimmungen mit Merkmalen des verteidigten Schutzanspruchs 1 enthalten auch die
sonstigen Entgegenhaltungen nicht, weshalb sie im weiteren unberücksichtigt
bleiben können.
4. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kondensatableiter nach Schutzanspruch 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.
In Übereinstimmung mit den in (1) und (2) gezeigten Ausführungsbeispielen versteht der Fachmann unter einem Kondensatableiter eine eigenständige Vorrichtung oder Baugruppe, umfassend ein mehrteiliges Gehäuse mit zumindest einer
Kondensatsammelkammer, gas- bzw. kondensatführenden Kanälen sowie ein
dem Auslasskanal für Kondensat zugeordnetes Absperrventil und ggf. an das Gehäuse angebaute weitere Teile, wie z.B. ein Vorsteuerventil, Füllstandsgeber,
elektrische Steuereinrichtungen, welche als vormontierte Baueinheit einfach an
Druckgassysteme anschließbar ist. Gegenstände, die nur ein mögliches Element
des Kondensatableiters betreffen, wie die in den Entgegenhaltungen (3) bis (11)
beschriebenen, eigenmediumgesteuerten Ventile, können daher nicht den Stand
der Technik bilden, von dem ausgehend der Kondensatableiter gemäß dem verteidigten Gegenstand auf das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes zu beurteilen
ist.
Wie der Neuheitsvergleich ergeben hat, kommt der Kondensatableiter nach (1)
dem des Streitgebrauchsmusters am nächsten. Die bei diesem auf einer Seite der
Membran des Hauptventils angeordnete Steuerkammer ist über einen Einlasskanal zwar mit der Kondensatsammelkammer verbunden, jedoch ist die Anschlussstelle an diese Kammer in einen Bereich gelegt, der im Betrieb nur mit Druckgas,
nicht aber mit Kondensat in Berührung kommt (Fig 1 Bezugszeichen 40). Damit
wird, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, erreicht, dass mögliche Verunreinigungen, die sich bekanntermaßen im Kondensat ansammeln, keine funktionsbehindernde Auswirkung auf die Steuerung des Hauptventils ausüben - beispielsweise durch Zusetzen des als Venturidüse gebildeten Einlasskanals ((1) Fig 1
BZ 41) oder durch Verschmutzung der nachfolgenden Kanäle und/oder des Steuerventils. Insoweit gibt (1) dem Fachmann keinen Anlass, von der bewährten Beaufschlagung der Steuerkammer mit Druckgas abzugehen und stattdessen als
Steuerdruckmedium Kondensat in Betracht zu ziehen und die Anschlüsse der
Steuerkammer entsprechend abzuändern.
Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Nachteil, dass bei der bekannten Lösung beim Öffnen des Steuerventils Druckgasverluste entstünden, drängt
den Fachmann nicht, eine andere Lösung zu suchen, weil dieser Nachteil vernachlässigbar gering ist und den Vorteil einer von Verunreinigungen freien Steuerung mit Druckgas nicht in Frage zu stellen vermag. Denn auf das Öffnen des
Steuerventils folgt kurzfristig das Öffnen des Hauptventils, wodurch aufgrund der
unterschiedlich großen Durchlassquerschnitte von Steuerkammereinlassleitung
und Hauptventil der wesentliche Druckabfall nun über das Hauptventil erfolgt und
das Abblasen von Druckgas über die Steuerkammer damit schnell zum Stillstand
kommt, zumindest aber stark reduziert ist. Im übrigen dürfte die Verlustmenge
vernachlässigbar sein gegenüber der zum Reinigungsspülen des Auslassbereichs
des Kondensatableiters vorgesehenen Druckgasmenge (Sp 3 Z 1 bis 6).
Wegen der Übereinstimmung der Kondensatableiter nach (1) und (2) in den wesentlichen Merkmalen, ergeben sich unter Berücksichtigung von (2) ebenfalls keine Gesichtspunkte, die den Fachmann näher in Richtung der Lehre des Schutzanspruchs 1 hätten führen können.
Nachdem (1) und (2) dem Fachmann keinen Anhaltspunkt dafür liefern, das druckgasbeaufschlagte Hauptventil durch ein anderes, z.B. druckflüssigkeitsbeaufschlagtes gemäß (5) zu ersetzen, um damit bauliche Vereinfachungen zu erzielen,
fehlt es - sofern ein rückschauende Betrachtung in Kenntnis des angefochtenen
Gebrauchsmusters unterbleibt - an einem Anlass, im Stand der Technik gerade
nach eigenmediumgesteuerten Ventilen zu suchen und sie auf ihre Eignung für
den Einsatz in Kondensatableitern zu prüfen. Anders läge die Sache, wenn diese
Schriften Anregungen für die Verwendung dieser Ventile in Kondensatableitern liefern würden. Das ist hier aber nicht der Fall.
Entgegenhaltung (5), die ein hilfsgesteuertes Ventil allgemein für das Absperren
von Wasser, auch verschmutztem, beschreibt, befasst sich mit dem Problem,
Wasserschläge und Funktionsstörungen zu vermeiden, die infolge einer, ggf.
durch Verunreinigungen verschlussgefährdeten, Öffnung in der Membrane des
Ventils auftreten können, über welche die Steuerkammer des Hauptventils mit
dem Flüssigkeitssystemdrucks beaufschlagt wird, auftreten können (Sp 1 Z 10
bis 17 u Sp 2 Z 17 bis 23). Gerade diese mediumbezogenen Probleme regen den
von (1) oder (2) ausgehenden Fachmann zur Übernahme dieses Ventils nicht an.
Soweit der Fachmann dennoch ein derartiges Ventil aufgreift, um damit in Verbindung mit herkömmlichen Kondensatableitern andere Probleme zu lösen, um hier
eine bauliche Vereinfachung des Kondensatableiters zu erzielen, beispielsweise
durch Wegfall der Steigrohre (47 in (1), 32 in (2)) oder der externen Druckleitung
(10 in (1)), war dies nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht ohne Neukonstruktion des Kondensatableiters und damit nicht ohne eine Leistung zu schaffen,
die über die fachmännische Routine hinausgeht.
4. Der Löschungsantrag greift auch gegen Schutzansprüche 2 bis 4 nicht durch.
Sie haben vorteilhafte Ausgestaltungen des Kondensatableiters nach Schutzanspruch 1 zum Inhalt. Ihre Bestandsfähigkeit wird von der des Schutzanspruchs 1
mitgetragen.
III
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf GebrMG
§ 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit fordert keine
andere Entscheidung.
Werner
Köhn
Frühauf
Be