Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.02.2002 – 5 W (pat) 409/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 295 18 204

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden

Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. C.Maier und Dr. agr. Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 5. Oktober 1999 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 295 18 204 wird gelöscht.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beschwerdegegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 16. November 1995 angemeldeten und

am 9. Mai 1996 mit 14 Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 295 18 204, dessen Schutzdauer verlängert ist. Für das Gebrauchsmuster gilt gem § 5 Abs 1 Satz 2 GebrMG als Zeitrang die Priorität der am 13. Oktober 1995 eingereichten Patentanmeldung PCT/GB/02421, aus der es im Wege der

Abzweigung hervorgegangen war. Das Prioritätsdatum dieser PCT-Anmeldung ist

der 26. Oktober 1994.

Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet:

Preßpolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse, das ein

textiles Gewebe aus warmfesten Fäden aufweist, dadurch gekennzeichnet,

daß ein erheblicher Anteil von wenigstens einer von Kette (B) und

Schuß (A) ein Siliconelastomer aufweist.

Die Antragsgegnerin und Gebrauchsmusterinhaberin hat am 14. Juli 1997 neue

Schutzansprüche 1 bis 24 zur Akte gereicht mit der Erklärung, daß das Gebrauchsmuster nunmehr nur noch in diesem eingeschränkten Umfang gelten solle.

Schutzanspruch 1 in der eingeschränkten Fassung lautet:

Preßpolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse, das ein

textiles Gewebe aus warmfesten Fäden, welche Metallfäden umfassen, aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein erheblicher Anteil von wenigstens einer von Kette (B) und

Schuß (A) ein Siliconelastomer aufweist.

Die Antragstellerin 1 hat am 30. August 1997 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 9 und 11 bis 14 in der

Fassung vom 14. Juli 1997 hinausgeht.

Die Antragstellerin 2 hat am 27. März 1998 die Löschung des Gebrauchsmusters

in vollem Umfang beantragt.

Zur Begründung haben die Antragstellerinnen im wesentlichen geltend gemacht,

daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht schutzfähig sei. Sie verweisen hierzu u.a. auf die

folgenden Druckschriften

EP

DE

0 493 630 A1 (D1)

26 50 642 A1 (D2)

Römpp-Chemie-Lexikon, 8. Aufl., 1992, Bd. 5, S 4168 - 4172 (D3)

US

3 723 220 (D8)

DE AS 23 19 593 (D9)

DE

DE

26 27442 A1 (D10)

23 38 749 A1 (D14).

Die Antragsgegnerin hat den Löschungsanträgen widersprochen. Sie hat sodann

das Gebrauchsmuster mit einer beschränkten Fassung der Schutzansprüche nach

einem Haupt- und drei Hilfsanträgen verteidigt.

Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung lautet:

Preßpolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse in Form eines textilen Gewebes aus warmfesten Fäden, welche Metallfäden

umfassen,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuß (A)

ein Siliconelastomer aufweist.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 5. Oktober 1999 gelöscht, soweit es über

die mit Hauptantrag der Antragsgegnerin verteidigten Schutzansprüche hinausgeht. Im übrigen hat sie die Löschungsanträge zurückgewiesen.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerinnen.

Die Antragstellerin 1 (Beschwerdeführerin II) trägt vor, daß der nächstkommende

Stand der Technik durch den Gegenstand der DE 26 50 642 A1 (D2) gebildet werde und das dort beschriebene Preßpolster nur noch hinsichtlich seiner Wärmedurchlässigkeit verbesserungswürdig sei. Ein Weg hierzu sei durch die

EP 0 493 630 A1 (D1) vorgegeben, indem Metallfäden in das Gewebe eingezogen

werden. Die im Streitgebrauchsmuster beanspruchte Gummisorte ergebe sich für

den Fachmann aus der allgemeinen Fachliteratur.

Die Antragstellerin 2 (Beschwerdeführerin I) erachtet die EP 0 493 630 A1 (D1) als

nächstkommenden Stand der Technik, weil das dort beschriebene Preßpolster

aus metallischen und nichtmetallischen Fäden kreuzweise verwoben sei und dadurch - ebenso wie der Schutzgegenstand - Strukturelastizität aufweise. Des weiteren weise das dort beschriebene Gewebe aber auch eine materialbedingte Elastizität auf, hervorgerufen durch die Polyamid-Fäden. Nachdem die Elastizitätseigenschaften von Polyamid jedoch begrenzt seien, sei der Fachmann gehalten gewesen, nach einem im Hinblick auf Elastizitätserhalt auch unter Hitzeeinwirkung

nach besseren Material zu suchen. Hierzu seien ihm die Preßunterlagen gemäß

der DE 23 38 749 A1 (D14) - solche Preßunterlagen sind nach ihrer Auffassung einem eng benachbarten Fachgebiet zuzurechnen - bzw. die Preßpolster nach der

US 3 723 220 (D8) Vorbild gewesen. Denn dort sei die Verwendung des Werkstoffs Siliconelastomer in Preßpolstern o.ä. bereits vorbeschrieben. Ferner finde

Siliconelestomer bereits seit den 70er Jahren zunehmend in der Preßtechnologie

Verwendung, und dieses anfänglich relativ teuere Material habe im Laufe der Zeit

immer kostengünstiger angeboten werden können, so daß es auch aus kaufmännischen Überlegungen heraus immer mehr in den Blick der Fachwelt gerückt sei.

Die Antragstellerin 2 beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragstellerin 1 beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 und 11 bis 14 zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerden.

Sie verteidigt das Gebrauchsmuster in erster Linie in dem durch den angefochtenen Beschluß beschränkten Umfang.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in dieser

Fassung durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Hilfsweise verteidigt sie das Gebrauchsmuster mit folgender Fassung des Schutzanspruchs 1 vom 7. Februar 2002:

Preßpolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse in Form

eines textilen Gewebes aus warmfesten Fäden, welche Metallfäden umfassen,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuß (A)

ein Siliconelastomer aufweist, während der andere von Kette (B)

oder Schuß (A) im wesentlichen aus Metall, und zwar entweder in

Form von Draht, der verlitzt sein kann, oder als Umwicklung für ein

warmfestes Garn wie etwa ein aromatisches Polyamidgarn, besteht.

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 14 in der Fassung gemäß dem Hauptantrag an.

Die Antragsgegnerin macht geltend, daß der entgegengehaltene Stand der Technik nicht ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand nach Anspruch 1 in diesen

Fassungen habe führen können.

So zeige nach ihrer Auffassung der Stand der Technik gemäß der EP 0 493 630

A1 (D1) ein Preßpolster mit Polyamidgarn, welches zwar mit Metallfäden kombiniert sei, wobei aber die Lehre nach dieser Druckschrift darauf abziele, die Metallfäden, soweit möglich, vollständig durch Polyamid zu ersetzen. So sei dieser Entgegenhaltung zu entnehmen (z.B. Sp 3 Z 25 bis 32), daß ein hoher Anteil an Metallfäden von 80 und mehr Gewichtsprozent das Polyamidgarn des Gewebes mechanisch zerstört. Dies sei im Falle der Verwendung von Siliconelastomer indes

unproblematisch, da dieses Material auch dann noch sein Federungsvermögen

und seine Rückstellkraft bewahre, wenn es z.B. durch druckbeaufschlagte Metallfäden zerschnitten werde. Daher könne bei einem Preßpolster nach dem Streitgebrauchsmuster - anders als beim Stand der Technik gemäß D1 - der Anteil an Metallfäden beliebig hoch gewählt werden, ohne die Rückstellkraft des Preßpolsters

entscheidend zu vermindern.

Beim Stand der Technik nach der DE 23 38 749 A1 (D14) handele es sich nicht

um ein Laminatpreßpolster, sondern um eine Transportunterlage, bei der federnde

und rückstellende Eigenschaften nicht erwünscht seien; vielmehr diene die Imprägnierung bzw Beschichtung der Fasern dazu, ein Ankleben von Preßgut auf

der Matte zu verhindern, weswegen alternativ auch Teflon als Beschichtung vorgeschlagen werde. Für ein "echtes" Preßpolster im Sinne des Schutzgegenstandes sei dieses Gewebe im übrigen mit einer Dicke von 0,5 mm viel zu dünn, da die

Laminat-Preßpolster gemäß Schutzgegenstand eine Dicke bis zum 6-fachen dieser Preßunterlage hätten.

Den Preßpolstern aus Siliconelastomer nach der US-Patentschrift 3 723 220 (D8)

und der DE 23 19 593 B2 (D9) fehle es zumindest an durchgängigen Metalldrähten, die ihrerseits eine Wärmebrücke zwischen den Organen der Presse und der

Ausgleichsplatte auf dem Preßgut herstellen könnten. Deshalb werde dem Silicongummi gemäß D9 Metallpulver zugesetzt, um die geringe Wärmeleitfähigkeit dieses Materials wenigstens teilweise aufzuheben.

Das textile Preßpolster nach der DE 26 50 642 A1 (D2) sei nach Ansicht der Gebrauchsmusterinhaberin ein Gewebe aus Aramidgarnen, denen Gummi in Form

von vulkanisiertem Kautschuk, jedenfalls auf Kohlenstoff-Basis, synthetisch oder

naturnah aufbereitet, beigegeben werden. Somit werde der Fachmann auch hierdurch nicht zum Einsatz von Siliconelastomer veranlaßt.

Vielmehr sei bereits die Aufgabenstellung des Streitgebrauchsmusters vom Stand

der Technik in erfinderischer Weise abgehoben. Demgemäß sei auch der Einsatz

von Siliconelastomer beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gegenüber

dem nach ihrer Auffassung nächstkommenden Stand der Technik nach D1 kein

einfacher Materialaustausch. Vielmehr bedeute dies die Einführung eines weiteren, dritten Materials, denn der Grundstoff der Garne gemäß D1, nämlich Polyamid, sei auch weiterhin einer der Grundstoffe der Garne nach der Lehre des Gebrauchsmusters.

II

Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerinnen sind begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen

mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben.

1.

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag

1.1 Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist ein

Preßpolster für eine Schichtstoffpresse.

1.

Das Preßpolster ist ein textiles Gewebe mit Kettfäden und Schußfäden.

1.1 Die Kettfäden und die Schußfäden sind warmfeste Fäden.

1.1.1 Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.

1.1.2 Ein erheblicher Anteil entweder der Kettfäden oder der Schußfäden

weist ein Siliconelastomer auf.

Die Merkmale 1. und 1.1 gemäß obiger Merkmalsgliederung lassen erkennen, daß

das textile Gewebe des Preßpolsters aus warmfesten Fäden hergestellt ist. Diese

warmfesten Fäden können gemäß Merkmal 1.1.1 (vgl "umfassen Metallfäden")

auch Metallfäden sein. Als solche können sie entweder reine, evtl. verlitzte Metalldrähte oder metallisch umwickelte Kunststoffgarne oder siliconummantelte Metalldrähte sein, wie den Unterlagen des Gebrauchsmusters (S 6, Zeilen 24 bis 34) zu

entnehmen ist. Gemäß Merkmal 1.1.2 soll ein erheblicher Anteil von Kettfäden

oder Schußfäden ein Siliconelastomer aufweisen, was lediglich erkennen läßt, daß

der wie auch immer gearteten Zusammensetzung dieser Fäden auch Siliconelastomer beigegeben ist. Demgemäß lassen auch die weiterhin geltenden eingetragenen Unteransprüche nur beispielhafte Aufzählungen einer offenen Anzahl von

Möglichkeiten erkennen, beginnend von Silicon-Vollfäden (Schutzanspruch 5) bis

hin zu siliconummantelten Metalldrähten (Schutzansprüche 6, 14). Demnach wird

dem Fachmann ein großer Gestaltungsspielraum hinsichtlich Mengenanteilen von

Metall und Siliconelastomer und deren Kombination in den verwendeten Fäden

sowie auch hinsichtlich der Verwendung weiterer Materialien - dies kann gemäß

den Unterlagen des Gebrauchsmusters (Beschreibung Seite 6, Zeilen 24 bis 29)

ein warmfestes Material wie Polyamid sein - überlassen.

1.2 Mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag wird der Gegenstand des Gebrauchsmusters in zulässiger Weise beschränkt. Dieser Anspruch beruht auf der ursprünglichen Offenbarung und stellt auch gegenüber den

Schutzansprüchen 1 gemäß der eingetragenen und der vor Stellung der Löschungsanträge zur Registerakte gereichten eingeschränkten Fassung eine weitere Beschränkung dar.

1.3 Der Gegenstand des in erster Linie verteidigten Schutzanspruchs 1 beruht

nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die EP 0 493 630 A1 (D1) gebildet. Aus dieser Entgegenhaltung war vor dem Zeitrang des angegriffenen Gebrauchsmusters ein Preßpolster für Hochdruck-Etagenpressen für die Herstellung

von Hochdrucklaminaten (vgl Sp 1, Zeilen 1 bis 3 der D1), also ein Preßpolster für

eine Schichtstoffpresse bekannt. Dieses bekannte Preßpolster weist auch die

Merkmale 1.1 bis 1.1.2 gemäß Merkmalsgliederung (vgl Punkt II.1.1) auf. Denn es

besteht aus einem textilen Gewebe aus Kett- und Schußfäden (Merkmal 1., vgl

Sp. 3, 33, 34; Sp 4, Z. 26 bis 29; Sp 5, Z 8, 9 der D1). Die Fäden (Kett- und

Schußfäden) eines Preßpolsters gemäß D1 bestehen aus warmfesten Materialien

wie Polyamid und Metall (Merkmal 1.1). Sie müssen hohen Drücken in Gegenwart

hoher Temperaturen standhalten (vgl Sp 2, Z. 26 bis 31 iVm Sp. 2, Z. 49 bis Sp. 3,

Z. 5 der D1). Dabei umfassen die warmfesten Fäden auch Metallfäden (vgl Sp 3,

Z. 7 bis 10; Sp. 5, Z. 2 bis 16 der D1), wie dies in Merkmal 1.1. zum Ausdruck gebracht wird. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom Stand der Technik nach D1 lediglich noch darin, daß ein erheblicher Anteil von entweder Kett- oder Schußfäden ein Siliconelastomer aufweist

(Merkmal 1.1.2), wobei allerdings der unterschiedliche Aufbau von Kett- und

Schußfäden an sich bereits durch die D1 gelehrt wird, wie die vorgeschlagenen

Garnarten und deren Kombination gemäß Sp. 5, Z 8 bis 16 der D1 erkennen lassen. In diesem Zusammenhang ist anhand einer weiteren Entgegenhaltung, der

DE 26 50 642 A1 (D2) (vgl dort S. 4 mitte) darauf hinzuweisen, daß die Ausgestaltung von Kette und Schuß aus jeweils unterschiedlichen Garnarten vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters bereits zum fachüblichen Handeln bei der Herstellung von Preßpolstern aus textilem Gewebe gehörte.

Nach alledem unterscheidet sich der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß

Hauptantrag vom entgegengehaltenen Stand der Technik lediglich noch in der Zugabe von Siliconelastomer zu einem der Fadentypen Kette oder Schuß. Dieser

Unterschied ist jedoch nur das Ergebnis fachmännischer Routine.

Die Bedeutung der Metallfäden wird in der Beschreibung der D1 hinsichtlich der

Wärmeleitfähigkeit, die ein Preßpolster der genannten Art aufweisen muß, besonders hervorgehoben (vgl Sp. 3, Z. 7 bis 18). Demnach müssen die Metallfäden, mit

denen die Garne z.B. umwickelt sind, von der Oberseite des Preßpolsters zu dessen Unterseite durchgängig verlaufen und dabei an Ober- und Unterseite des Polsters möglichst viele Berührungspunkte aufweisen, um einen möglichst effizienten

Wärmedurchgang zu gewährleisten. Demgemäß ist der Fachwelt durch die Lehre

nach der D1 bereits ein textiles Preßpolster vorgestellt worden, bei dem der Wärmedurchgang durch die angegebenen Mittel (durchgängige Metallfäden) bereits

optimal bzw. aufgrund der angegebenen Variationsmöglichkeiten für den Fachmann ohne weiteres optimierbar ist. Die Optimierung richtet sich dabei am jeweiligen Verwendungszweck aus, d.h. an dem einzelnen Hochdruckpressverfahren

und dem damit verbundenen Temperatur-Übertragungsbedarf. Anders als die Gebrauchsmusterinhaberin geltend macht, besteht die Lehre nach D1 nicht darin,

Metallfäden möglichst zu vermeiden. Gemäß Sp. 3, Z. 25 bis 32 der D1 wird lediglich darauf hingewiesen, daß das Polyamidgarn in Gegenwart von einem Anteil

von Metallfäden von wesentlich mehr als 70% (z.B. um 80%) Gewichtsanteil angesichts der hohen Drücke bei Hochdruckpressen mechanisch zerstört würde. Dies

würde die Rückstellkraft des Gewebes mindern bzw. zunichte machen, so daß

eine weitere Verwendung des Preßpolsters nicht mehr möglich wäre.

Nachdem die Frage der Wärmeleitfähigkeit bei textilen Preßpolstern durch den

Stand der Technik nach der D1 weitgehend gelöst ist, stellt sich für den Fachmann - einen Fachhochschulingenieur der Textiltechnik mit Erfahrung in der Herstellung technischer Textilien und Kenntnissen bezüglich der Anforderungen an

die Werkstoffe bei Peßpolstern für Schichtstoffpressen - ausgehend vom Stand

der Technik nach der D1 nur noch die objektive Aufgabe, die textilen Preßpolster

unter Beibehaltung ihrer optimalen bzw optimierten Wärmeleitfähigkeit hinsichtlich

ichrer dauerhaften Rückstellkraft - auch nach mehreren Preßzyklen - zu verbessern.

Hierzu wird der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens beim nichtmetallischen Anteil des Preßpolsters ansetzen. Denn der metallische Anteil wird

einerseits für die Wärmeleitfähigkeit benötigt und ist andererseits bekanntermaßen

nicht maßgeblich an der Erhaltung und Verbesserung der Rückstell- und Federwirkung des Gewebes beteiligt.

Auf der Suche nach einem nichtmetallischen Material, welches den in der Preßtechnik für die Herstellung von Hochdrucklaminaten vorherrschenden Druck- und

Temperaturbedingungen unter Erhaltung seiner Feder- und Rückstellkraft standhält, wird sich der Fachmann auf dem Gebiet der in Rede stehenden Preßtechnik

umsehen. Dabei stößt er häufig und in vielfältigem Zusammenhang auf den Werkstoff "Siliconelastomer", welcher im übrigen in der allgemeinen werkstoffbeschreibenden Literatur, z.B. Römpp-Chemie-Lexikon 1992 (D3), mit Silicongummi

gleichgesetzt wird (S. 4171, 4172) und dort bereits als elastisch und wärmebeständig (S. 4169) beschrieben wird.

So wird z.B. bei dem Hochdruck-Preßverfahren nach der US 3 723 220 (D8) eine

Platte aus Silicongummi auf die zu pressenden Schichten gelegt. Diese Platte

dient der Druckverteilung (Sp 4, Z. 6 d. D8), wobei das gute Erholungsvermögen

des Materials Silicongummi angesichts hoher Drücke und Temperaturen, denen

das Material ausgesetzt ist, mehrfach Erwähnung findet (Sp. 4, Z. 30 bis 33 und

Z. 69 bis 75 sowie Sp. 5, Z. 48 bis 53).

Durch die DE 26 27 442 A1 (D10) ist ein Preßpolster aus einem Gewebe aus

Wirrfaservlies bekannt geworden, dessen Sieböffnungen mit Silicongummi ausgefüllt sind und wobei das Gewebe noch beidseitig mit Silicongummi beschichtet ist

(vgl Anspruch 1 d. D10). Dieser Preßpolster-Aufbau kann zu Behinderungen des

Wärmedurchgangs führen, weswegen in diesem Falle dem Silicongummi Metallpulver zugesetzt wird, um die Wärmeleitfähigkeit zu verbessern (vgl S. 6, 3. Abs.

bis S. 7, 2. Abs. d. D10). Jedenfalls wird auch in dieser Entgegenhaltung die

Druckbeständigkeit des Werkstoffs Silicongummi zumindest im Zusammenwirken

mit einem als Stützgewebe dienenden Vlies erwähnt (S. 6, 3. Abs) und damit die

Tauglichkeit zum Einsatz in Preßpolstern beschrieben.

Das Preßpolster für Heizplattenpressen nach der DE 23 19 593 B2 (D9) besteht

aus einem textilen Gewebe (Kette, Schuß) (vgl Sp. 4, Z. 35) aus Metallfäden, dessen Sieböffnungen mit Silicongummi ausgefüllt sind (Sp 2, Z 17 bis 19, Sp 4,

Z. 36, 37). Dabei dient das Metallgewebe einerseits als Stützgewebe für den Silicongummi und andererseits als Träger der Wärmeleitfähigkeit (Sp. 2, Z. 22 bis

25). Die Entgegenhaltung lehrt, daß die Elastizität und Haltbarkeit eines Metallsiebgewebes durch Zugabe von Silicongummi verbessert werden kann (Sp. 2,

Z. 12 bis 19), wobei die bekannte wärmeisolierende Wirkung von Silicongummi

auch hier im Bedarfsfall durch Zugabe von Metallpulver größtenteils aufgehoben

werden kann (Sp. 2, Z. 43 ff.). Jedenfalls wird auch hier die Eignung von Silicongummi zur Verwendung in Preßpolstern bekundet, wenn in geeigneter Weise für

ein Stützgewebe und für wärmeleitende Maßnahmen gesorgt wird.

Durch die DE 23 38 749 A1 (D14) ist eine Preßunterlage zur Herstellung von

Holzwerkstoffplatten bekannt geworden, welche aus einem textilen Gewebe (Kette, Schuß) aus Glasfasern besteht, wobei die einzelnen Fäden (oder das gesamte

Gewebe) mit einem temperaturbeständigen Kunststoff imprägniert oder beschichtet sind (Anspruch 1). Dieser Kunststoff kann gemäß Anspruch 3 der D 14 auch

Siliconkautschuk sein. Wenngleich diese in D14 beschriebene Preßunterlage auf

einem den Preßpolstern benachbarten Fachgebiet liegt und die Beschichtung der

Fasern dieses dünnen Gewebes (0,5 mm) vornehmlich nicht der Verbesserung

der Rückstellfähigkeit dienen sollte, so vermag diese Entgegenhaltung den Fachmann zumindest auf die Möglichkeit der Beschichtung einzelner Fasern eines Gewebes mit einem Siliconelastomer hinzuweisen. Zudem wird auch in dieser Entgegenhaltung Temperaturbeständigkeit von demjenigen Kunststoff gefordert, mit

dem die Fasern beschichtet sind (S. 3, 2. Abs.), wobei oben auch Siliconkautschuk in Betracht gezogen wird (Anspruch 3).

In drei der genannten Entgegenhaltungen (D8, D9, D10) wird ein Siliconelastomer

als für Preßpolster geeigneter Stoff bzw. Zusatzstoff beschrieben. Zwar weisen

Entgegenhaltungen wie die D9 und die D10 auf eine verminderte Wärmeleitfähigkeit und eine verminderte Druckbeständigkeit von Silicongummi an sich hin, wie

auch die Gebrauchsmusterinhaberin zutreffend feststellt. Jedoch wird diese beschriebene Materialeigenschaft den Fachmann nicht von der Verwendung von

Silicongummi o.ä. in Preßpolstern abhalten können. Denn die genannten Entgegenhaltungen geben gleichzeitig Mittel an, die Druckfestigkeit zu erhöhen, indem

stützende Fasern in Form eines Vlieses (D10, S.6, 3. Abs.) bzw. eines Gewebes

(D9, Sp. 2, Z. 34 bis 37) in dem Preßpolster Verwendung finden, während die

mangelnde Wärmeleitfähigkeit hier durch Zugabe von Metallpulver ausgeglichen

werden soll.

Für den Fachmann, der vom Stand der Technik nach der D1 ausgeht, ist - wie eingangs dargestellt - die Frage der Wärmeleitfähigkeit vermittels durchgängiger Metallfäden bei diesem Stand der Technik (D1) bereits gelöst. Ein stützendes (textiles) Gewebe ist aber bei dem Preßpolster nach D1 ebenfalls bereits vorhanden,

so daß auch Zweifel an der Druckstabiltität den Fachmann am Einsatz von Siliconelastomer nicht hätten hindern können. Demgemäß war die Zugabe von Siliconelastomer zu einem der Fasertypen (Kette, Schuß) des textilen Gewebes eines

Preßpolsters nach D1 für den Fachmann vor dem Hintergrund des weiteren abgehandelten Standes der Technik nach D9 und D10 lediglich eine Optimierung im

Rahmen des Bekannten, welche nicht auf einem erfnderischen Schritt beruht. Dabei war z.B. auch die Beschichtung einzelner Fasern mit Siliconelastomer bereits

aus dem Stand der Technik (D14) bekannt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß

im Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht werden, wie und in welcher Form das Siliconelastomer dem Garn von Kette

oder Schuß beigegeben wird, so daß sich die Lehre dieses Anspruchs jedenfalls

in diesem Punkt in der Angabe einer Materialwahl erschöpft.

Ein weiterer, wenn auch weniger bedeutsamer Gesichtspunkt dafür, Siliconelastomer in Preßpolstern zu verwenden, beruht auf kaufmännischen Erwägungen. Das

seit den 70er Jahren zunehmend verwendete Material hat aufgrund allgemeiner

Verbereitung und demgemäß zunehmend großtechnischer Herstellung im Laufe

der Zeit ein erhebliche Verbilligung erfahren, so daß es auch aus Gründen der

Preisgestaltung verstärkt in das Blickfeld der Fachwelt gerückt ist.

2.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag

2.1 Gegenstand des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 ist ein

Preßpolster für eine Schichtstoffpresse mit den Merkmalen 1. bis 1.1.2 gemäß Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag (vgl Punkt II. 1.1), dem noch das folgende Merkmal angefügt ist:

1.1.3 Der andere erhebliche Anteil von entweder Kettfäden oder Schußfäden besteht im wesentlichen aus Metall und zwar entweder in Form

von Draht, der verlitzt sein kann, oder als Umwicklung für ein warmfestes Garn wie etwa ein aromatisches Polyamidgarn.

Dieses Merkmal kennzeichnet die Ausgestaltung derjenigen Kett- oder Schußfäden, die jeweils nicht Siliconelastomer aufweisen. Diese sind im wesentlichen als

Metalldrähte (evtl. verlitzt) ausgestaltet oder als mit Metallfäden umwickelte Polyamidgarne ausgeführt.

2.2 Mit den Merkmalen des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 ist der

Gegenstand des Gebrauchsmusters in zulässiger Weise beschränkt. Denn das

angefügte Merkmal 1.1.3 findet seine Stütze in der Beschreibung des Gebrauchsmusters gemäß eingetragener Fassung sowie den ursprünglichen Unterlagen.

2.3 Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 beruht nicht

auf einem erfinderischen Schritt.

Zu den insoweit mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag

gleichlautenden Merkmalen 1. bis 1.1.2 des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 wird auf die Ausführungen in Punkt II. 1.3 verwiesen. Das verbleibende

Merkmal 1.1.3 im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag (vgl Punkt II. 2.1), welches

die Ausgestaltung der Metallfäden bzw. metallhaltigen Fäden für Kette oder Schuß

zum Gegenstand hat, wird bereits durch den Stand der Technik nach der D1, von

dem der Fachmann ausgeht, vollinhaltlich vorweggenommen. So gibt die Zusammenstellung der Möglichkeiten für die Ausgestaltung der Metallgarne gemäß

Sp. 5, Z. 9 bis 16 in D1 u.a. für entweder Kett- oder Schußfäden bereits die in

Merkmal 1.1.3 enthaltenen Variationen an. Dabei können die Fäden von Kette

oder Schuß entweder (reines) Metallgarn, evtl. verlitzt (also multifil) sein (vgl Sp. 5,

Z. 13, Punkt b)) oder aus einem textilen Garn, umwunden mit Metallgarn, bestehen (vgl Sp. 5, Z. 14, 15, Punkt c)). Unter dem Begriff "textiles Garn" ist im Kontext

dieser Entgegenhaltung aromatisches Polyamidgarn zu verstehen (vgl z.B. Sp. 5,

Z. 29 bis 32), ein Garn-Grundstoff, der auch gemäß Merkmal 1.1.3 vorgeschlagen

wird. Nach alldem bedurfte es für den Fachmann keines erfinderischen Schrittes,

um zur Lehre des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 zu gelangen.

3. Die dem Schutzanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils gleichlautend

nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 14 kennzeichnen Ausgestaltungen eines

Preßpolsters, die dem Fachmann aus dem Stand der Technik bzw aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus geläufig sind. Für diese Schutzansprüche ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht worden noch seitens

des Senats erkennbar, so daß diese das Schicksal der jeweiligen Hauptansprüche

teilen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84

Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO.

Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel

Richter Dr. Maier ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Goebel

Dr. Huber

Ko