Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 5 W (pat) 406/98
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
…
betreffend das Gebrauchsmuster 90 06 177
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Bertl und Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen 2, 3 und 5 wird der
Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 14. Oktober 1997 aufgehoben. Es wird
festgestellt, daß das Gebrauchsmuster 90 06 177 von Anfang an
unwirksam war, soweit es über die Schutzansprüche 4, 6, 7 - soweit auf Schutzanspruch 4 bezogen -, 8 - soweit auf Schutzanspruch 4 bezogen -, und 9 - soweit auf Schutzanspruch 4 oder 6
oder 7 bezogen, und zwar soweit letzterer auf Schutzanspruch 4
bezogen - hinausgeht (jeweils in der Fassung vom 30. Dezember 1991).
Im übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerinnen 2, 3,
und 5 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 31. Mai 1990 unter Inanspruchnahme des
Anmeldetages der Patentanmeldung 40 11 955.6 (12. April 1990) eingereichten
Gebrauchsmusters 90 06 177. Das Gebrauchsmuster ist mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Sichern von Diskettenlaufwerken gegen unbefugte Benutzung"
eingetragen und bis zum 12. April 1998 verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1991 hat der Antragsgegner eingeschränkte
Schutzansprüche zur Registerakte eingereicht und erklärt, Rechte nur im Umfang
dieser Ansprüche geltend zu machen. Die Schutzansprüche, teilweise mit einer
Gliederung versehen, lauten:
1. Vorrichtung zum Sichern von Diskettenlaufwerken gegen
unbefugte Benutzung,
a) mit einem dünnen Träger (2), der in Breitenrichtung
Diskettenabmessungen besitzt und eine maximale
Dickenabmessung (3) besitzt, die der Breite des Einführschachtschlitzes (13) eines Diskettenlaufwerks
entspricht, und
b) mit einem in oder am Träger (2) gelagerten Verriegelungselement (8) und einer Verschließanordnung (4),
wie ein schlüsselbetätigbares Schloß (5) mit Schloßgehäuse (7), die an dem Träger (2) über ihr Schloßgehäuse (7) an einer Längsseite angesetzt ist und die
mechanisch mit dem Verriegelungselement (8) derart
zu dessen Verschwenken bei Betätigung der Verschließanordnung (4) verbunden ist, daß die maximale
Dickenabmessung (3) nicht überschritten ist,
c) wobei das Verriegelungselement (8) in der Entriegelungsstellung die maximale Dickenabmessung (3)
nicht überschreitet und in der Verriegelungsstellung so
über den Bereich der Dickenabmessung (3) zumindest
an einer Seite herausragt, daß es bei in ein Diskettenlaufwerk eingesetztem Zustand durch Hintergreifen
von dem Diskettenlaufwerk zugeordneten Abschnitten
oder Teilen den Einführschachtschlitz (13) verdeckt,
dadurch gekennzeichnet,
d)
daß der Träger (2) auch in Längsrichtung Diskettenabmessungen besitzt und die mechanische Verbindung
(10) den Träger (2) in dieser Längsrichtung durchsetzt, wobei das Verriegelungselement (8) in der Verriegelungsstellung bei in das Diskettenlaufwerk eingesetztem Zustand Abschnitte des oder von Teilen am
Diskettenlaufwerk-Chassis (15, 16) hintergreift.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Dickenabmessung (3) so bemessen ist, daß auch
bei eingesetzter Vorrichtung (1) das Laufwerk von einem
Rechner aus bei dessen Starten ansteuerbar ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Verschließanordnung (4) so am Träger (2) angebracht ist, daß sie sich bei in ein Diskettenlaufwerk eingeführtem Zustand der Vorrichtung (1) im Bereich einer Greifmulde (14) im umgebenden Gehäuse (12) befindet.
4. Vorrichtung nach Anspruch 3,
dadurch gekennzeichnet,
daß die trägerseitigen Flächen der Verschließanordnung (4)
den Konturen der Greifmulde (14) angepaßt ausgebildet
sind.
5. Vorrichtung zum Sichern von Diskettenlaufwerken gegen
unbefugte Benutzung,
a) mit einem dünnen Träger (22), der in Breitenrichtung
Diskettenabmessungen besitzt und in Längsrichtung
kürzer als eine Diskette ist sowie eine maximale
Dickenabmessung (23) besitzt, die der Breite des Einführschachtschlitzes (31) eines Diskettenlaufwerkes
entspricht, und
b) mit einem in oder am Träger (22) gelagerten Verriegelungselement (18) und einer Verschließanordnung
(24), wie ein schlüsselbetätigbares Schloß (25) mit
Schloßgehäuse (27), die an dem Träger (22) über ihr
Schloßgehäuse (27) an einer Längsseite angesetzt ist
und die mechanisch mit dem Verriegelungselement
(18) derart zu dessen Verschwenken bei Betätigung
der Verschließanordnung (24) verbunden ist, daß die
maximale Dickenabmessung (23) nicht überschritten
ist,
c) wobei das Verriegelungselement (18) in der Entriegelungsstellung die maximale Dickenabmessung (23)
nicht überschreitet und so nahe der Verschließanordnung (24) gelagert ist, daß es in der Verriegelungsstellung im in ein Diskettenlaufwerk eingesetztem Zustand
dessen Frontwand-Teil (32) hintergreift,
dadurch gekennzeichnet,
d)
daß die Verschließanordnung (24) so am Träger (22)
angebracht ist, daß sie sich bei in ein Diskettenlaufwerk eingeführtem Zustand der Vorrichtung (21) im
Bereich einer Greifmulde (Zugangsöffnung 29) im umgebenden Gehäuse (30) befindet.
6. Vorrichtung nach Anspruch 5,
dadurch gekennzeichnet,
daß die trägerseitigen Flächen der Verschließanordnung
den Konturen der Greifmulde angepaßt ausgebildet sind.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Verriegelungselement (8, 18) als T-förmiger Doppelriegel (9, 19) ausgebildet ist, der in der Verriegelungsstellung an beiden Seiten über den Bereich der Dickenabmessung (3, 23) des Trägers (2, 22) hinausragt.
8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Träger und der mit diesem verbundenen Teil der
Verschließanordnung (4, 24) durch ein einteiliges Metallteil
gebildet sind.
9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Träger (2, 22) und der mit diesem verbundene Teil
(Schloßgehäuse 7, 27) der Verschließanordnung (4, 24)
durch ein einteiliges Kunststoff-Spritzgußteil gebildet sind.
Die Antragstellerinnen 1 bis 6 haben die Löschung des Gebrauchsmusters unter
Berufung auf mangelnde Schutzfähigkeit beantragt. Das Patentamt - Gebrauchsmusterabteilung I - hat die Verfahren verbunden und am 14. Oktober 1997 die Löschung des Gebrauchsmusters beschlossen, soweit es über die Schutzansprüche 4 und 6 bis 9 in der Fassung vom 30. Dezember 1991 hinausgeht.
Gegen diesen Beschluß haben der Antragsgegner und die Antragstellerinnen 2
und 3 Beschwerde, die Antragstellerin 5 Anschlußbeschwerde erhoben. Nach dem
Erlöschen des Gebrauchsmusters durch Zeitablauf sind die Löschungsanträge der
beschwerdeführenden Antragstellerinnen auf Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an umgestellt worden.
Der Antragsgegner verweist zur Begründung seiner Beschwerde und in Erwiderung der gegnerischen Beschwerden auf seinen Vortrag vor der Gebrauchsmusterabteilung.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster in der Fassung der Schutzansprüche vom 30. Dezember 1991 zu bestätigen.
Die Antragstellerinnen 2, 3 und 5 beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an in vollem Umfang
festzustellen, überdies die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, daß es keines erfinderischen Schritts bedurfte, um
zu der Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9 in der verteidigten Fassung
zu kommen. Hinsichtlich des Patentanspruchs 3 machen sie weiterhin geltend,
daß dieser keine nachvollziehbare Lehre vermittelt.
Durch Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Antragstellerinnen 1, 4 und 5 ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden.
Die Konkurs-/Insolvenzverwalter haben die Freigabe erklärt, so daß das Beschwerdeverfahren mit den ursprünglichen Verfahrensbeteiligten fortgesetzt werden konnte.
II
Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Die Beschwerden der Antragstellerinnen 2, 3 und 5 sind zum Teil begründet, im übrigen unbegründet. Denn die Feststellungsanträge sind angesichts erfolgter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gebrauchsmuster zulässig und zum Teil begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG löschungsreif gewesen. Im übrigen sind die geltend gemachten Löschungsansprüche wegen mangelnder
Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebMG), die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegen, zum Teil begründet gewesen.
1. Das angegriffene Gebrauchsmuster geht von der Aufgabenstellung aus, eine
Vorrichtung zum Sichern von Diskettenlaufwerken gegen unbefugte Benutzung zu
schaffen, die äußerst einfach handhabbar ist (vgl Bl 2 der DE 90 06 177 U1).
Gemäß dem Schutzanspruch 1 wird hierzu ein dünner Träger mit der Breite einer
Diskette und der maximalen Dicke des Einführschlitzes eines Diskettenlaufwerks
vorgesehen (vgl Merkmal a). An der Längsseite des Trägers ist eine Verschließanordnung angesetzt, über die ein in oder an dem Träger gelagertes Verriegelungselement so verschwenkt werden kann, daß es mindestens an einer Seite
über den Bereich der Dickenabmessung des Trägers hinausragt. Bei Einsetzen
der Vorrichtung in das Diskettenlaufwerk hintergreift das Verriegelungselement in
der Verriegelungsstellung Teile des Laufwerks, so daß es nicht mehr entfernt werden kann (vgl Merkmale b und c).
Nach Merkmal d soll der Träger auch in Längsrichtung Diskettenabmessungen besitzen und die Verbindung zwischen Verschließanordnung und Verriegelungselement den Träger in der Längsseite durchsetzen.
Es bedurfte keines erfinderischen Schrittes (§ 1 GebrMG), um zu der Vorrichtung
nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 zu gelangen.
Aus der vorveröffentlichten DE 87 13 331 U1 ist eine Verschlußvorrichtung für Diskettenlaufwerke bekannt, die ebenfalls konstruktiv einfach gestaltet sein soll (vgl
S 2, Abs 2). Bei dieser Vorrichtung wird ein in den Einschubschlitz eines Diskettenlaufwerks passender Träger (Einsschubvorsprung) mit einer Verschließanordnung (Schloßkasten) in ein Diskettenlaufwerk eingeschoben. Durch Betätigen der
Verschließanordnung wird ein Verriegelungselement (Schließriegel) verschwenkt,
hintergreift Abschnitte des Laufwerks und sichert auf diese Weise den Träger gegen Entfernen (vgl insb Anspruch 1). Dabei durchsetzt die mechanische Verbindung den Träger in Längsrichtung (vgl insb Anspruch 3 iVm Fig 2).
Von dieser bekannten Verschlußvorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung
nach dem Anspruch 1 lediglich dadurch, daß der Träger, wie in Merkmal d angegeben, auch in Längsrichtung Diskettenabmessungen besitzt.
Eine solche Bemessung der Länge des Trägers zu wählen, war für den Fachmann
aber jedenfalls bei Kenntnis der Sperrvorrichtung für Diskettenlaufwerk-Schächte
nach der DE 89 13 763 U1 Routinesache. Denn der Fachmann - ein Techniker
oder Konstrukteur - konnte ohne weiteres erkennen, daß die Abmessungen eines
Trägers, der zum Versperren eines Diskettenlaufwerks dient, maximal denen einer
Diskette entsprechen durfte, um noch eingeführt werden zu können. Einen konkreten Hinweis darauf, einen Träger mit der Außenform, mithin auch der Länge
der einführbaren Diskette zu verwenden, erhielt der Fachmann aus dem Anspruch 1 der genannten Druckschrift.
Nach dem verteidigten Anspruch 2 soll die Dicke des Trägers der Dicke einer Diskette entsprechen, so daß das Laufwerk - wie beim tatsächlichen Einführen einer
Diskette - von einem Rechner ansteuerbar ist. Wie zum Anspruch 1 erläutert, bot
es sich für den Fachmann an, die Abmessungen des Trägers nach den Maßen einer Diskette zu wählen; eine solche Bemessung beruhte daher gleichfalls nicht auf
einem erfinderischen Schritt.
2. Die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der verteidigten Ansprüche 3 und 5
scheitert schon an der fehlenden Ausführbarkeit.
Im Anspruch 3 ist angegeben, daß die Verschließanordnung so am Träger angebracht sein soll, daß sie sich bei eingeführter Vorrichtung im Bereich einer Greifmulde im umgebenden Gehäuse befindet. Bei dieser Formulierung des Anspruchs
wird davon ausgegangen, daß Diskettenlaufwerke regelmäßig eine Greifmulde
aufweisen. Die Größe und Position der Greifmulde, sofern sie bei Laufwerken vorhanden ist, variiert abhängig vom Hersteller des Laufwerks. Zudem ist angegeben,
daß sich die Verschließanordnung (irgendwo) im Bereich der Greifmulde befinden
soll. Dieses Merkmal ist daher nicht geeignet, dem Fachmann eine klare Lehre zu
vermitteln, an welcher Stelle des Trägers die Verschließanordnung anzubringen
ist.
Der nebengeordnete Anspruch 5 enthält dieses Merkmal in gleichlautender Form
(vgl Merkmal d). Dieser Anspruch konnte daher ebenfalls keinen Bestand haben.
3. Mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes des verteidigten Schutzanspruchs 4 und der folgenden Ansprüche, soweit sie hierauf rückbezogen sind, läßt
sich dagegen nicht feststellen. Er ist aus dem berücksichtigten Stand der Technik
nicht bekannt (§ 3 GebrMG) und beruht auf einem erfinderischen Schritt.
Im Schutzanspruch 4 ist die Lage und Form der Verschließanordnung dahingehend präzisiert, daß die trägerseitigen Flächen den Konturen der Greifmulde angepaßt ausgebildet sind. Aus dieser Angabe kann der Fachmann entnehmen, daß
die Verschließanordnung so zu gestalten ist, daß sie ihrer Lage und Form nach im
wesentlichen die Greifmulde ausfüllt.
Für eine solche neue Ausgestaltung der Verschließanordnung findet sich auch im
weiter entgegengehaltenen Stand der Technik keine Anregung. Die
DE 34 31 124 A1, die WO 83/02846 und die US 4 616 490 betreffen Kassettengeräte, die keine Greifmulde aufweisen und daher auch keinen Hinweis auf eine
greifmuldenförmige Ausbildung der Verschließanordnung geben können.
In der US 4 856 304 ist ein Sicherungsvorrichtung beschrieben, die für die wahlweise Verwendung bei Kassetten- oder Diskettengeräten konzipiert ist. Naturgemäß enthält daher auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf eine Gestaltung der
Verschließanordnung in Form einer Greifmulde. Eine Anregung in dieser Hinsicht
kann auch der DE 37 33 658 A1 nicht entnommen werden.
Die Ansprüche 6, 7, 8 und 9, soweit sie ihrer Rückbeziehung nach ebenfalls die
Gestaltung der Verschließanordnung in Form einer Greifmulde zum Gegenstand
haben, sind insoweit als nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungsformen des
schutzfähigen Gegenstandes des Anspruchs 4 zu werten und damit ebenfalls
schutzfähig gewesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,
§ 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Goebel
Bertl
Prasch
Be