Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 33 W (pat) 212/00
33. Senat
Zitiert von 9 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 08 873.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. August 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Februar 2000 die Wortmarke
FRANZ BECKENBAUER
für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsegallerten; Konfitüren; Eier, Milch; Milchprodukte,
nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver
für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsaucen; Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüsekonserven;
Weich- und Schalentiere (auch lebend); Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil;
Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne;
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate
(ausgenommen Futtermittel); Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Schokolade und Schokoladewaren; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver;
Speisesalz; Senf; Essig, Saucen; Gewürze; Kühleis; Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke; Kaffee- oder Kakaopräparate für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; für die menschliche Ernährung zubereitete
Getreide, insbesondere Haferflocken oder andere
Getreideflocken; Aromastoffe für Nahrungsmittel;
Salz zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;
Klasse 31:
land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten;
lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;
Futtermittel, Malz;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von
Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und
Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen
und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von
Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von
Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;
Werbung; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. August 2000 gemäß §§ 8 Abs 2
Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke, bei der es sich um einen berühmten und bekannten Namen eines ehemaligen deutschen Fußballers und jetzigen Fußballfunktionärs handle,
bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein betriebliches
Kennzeichen, sondern lediglich den Personennamen.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den Beschluß der Markenstelle
für Klasse 35 vom 11. August 2000 aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, gerade Eigennamen seien geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei komme
es nicht darauf an, ob es sich bei dem Markennamen um den eigenen oder einen
fremden Namen handele. Das Einverständnis des Herrn B… zur Anmeldung und Verwendung der Marke sei eingeholt worden. Nach der Rechtsprechung
des Bundespatentgerichts (BPatGE 29, 89 - BORIS) liege auch keine Täuschungsgefahr iSd § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG vor. Im übrigen sei kein Freihaltungsbedürfnis gegeben.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "FRANZ BECKENBAUER" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Markenstelle des Patentamts für unterscheidungskräftig; im übrigen ist
sie auch nicht freihaltungsbedürftig beschreibend oder ersichtlich zur Täuschung
geeignet, so daß absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG sowie gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37 Abs 3 MarkenG ihrer Eintragung nach §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG nicht entgegenstehen.
Bei der Anmeldemarke "FRANZ BECKENBAUER" handelt es sich um den aus
den Medien seit längerer Zeit jedenfalls in Deutschland allgemein bekannten Personennamen eines ehemaligen Fußballspielers, der heute noch wichtige Funktionen im Fußballsport innehat. Dieser Personenname stellt offensichtlich keine
beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Dies hat die Markenstelle auch nicht angenommen.
Dem als Marke angemeldeten Personennamen "FRANZ BECKENBAUER" kann
auch nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Personennamen besitzen normalerweise schon von Hause
aus einen individualisierenden Charakter, so daß sie grundsätzlich geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl § 3 Abs 1 MarkenG, Art. 2 der Richtlinie
Nr 89/104/EWG). Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einem Personennamen vor
allem dann, wenn er eine Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, wie es beispielsweise bei "Diesel", "Otto" oder "Wankel" für Motoren der Fall
wäre. Ansonsten können fremde Personennamen in der Regel ebenso wie die
Namen der Hersteller, Anbieter oder Markeninhaber als Unterscheidungsmittel
dienen. Der Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten (vgl zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 89/104/EWG, BlPMZ 1994, Sonderheft, S 146), wird
durch die Verwendung eines fremden Namens zumeist nicht beeinträchtigt. Denn
der Verkehr ist daran gewöhnt, daß ein Personenname häufig nicht die Herkunft
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem gleichnamigen Unternehmen bezeichnet. Aus zahlreichen Werbekampagnen kennt die Öffentlichkeit
insbesondere die Übung von Unternehmen, bekannte Spitzensportler und deren
Namen wegen ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträger und Werbebotschaft einzusetzen (vgl BPatGE 29, 89, 91 - BORIS). Eine solche Werbefunktion schließt
jedoch eine markenmäßige Unterscheidungseignung nicht aus.
Außerdem besteht bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen mit dem Namen "FRANZ BECKENBAUER" der Anmeldemarke
keine ersichtliche Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37
Abs 3 MarkenG.
Ersichtlich ist eine Täuschungsgefahr, wenn sich schon aus dem Inhalt des Zeichens selbst ohne weiteres erkennbar ergibt, daß es nur in täuschender Weise
benutzt werden kann (vgl BPatG BlPMZ 1989, 286, 287 - Molino). Dagegen ist im
registerrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen, ob ein inhaltlich nicht
offenkundig und in jedem Fall unrichtiges Zeichen bei seiner Verwendung im geschäftlichen Verkehr möglicherweise Anlaß zu Irreführungen geben könnte (vgl
BPatG aaO - Molino).
Bei der werbeüblichen Vermarktung eines bekannten Sportlernamens werden die
angesprochenen Verkehrskreise im allgemeinen nur ein entgeltliches Einverständnis der Namensverwendung für Webezwecke erwarten können, aber keine
weitergehenden sachlichen Beziehungen des Namensträgers zu den einzelnen
Produkten oder Dienstleistungen (vgl BPatGE 29, 89, 91 - BORIS). Im vorliegenden Fall kommt es daher nicht entscheidend darauf an, ob B… als
Gesellschafter der Anmelderin, durch Beraterverträge oder sonstige Mitwirkung
tatsächlich einen sachlichen Einfluß auf Eigenschaften der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ausüben wird.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl