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BPatG Beschluss vom 17.04.2002 – 5 W (pat) 411/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 94 22 019

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Richterin Werner als

Vorsitzender sowie die Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der

Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2000 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 94 22 019 wird gelöscht, und zwar im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 4 bis 10, 12 sowie 19 bis 22,

weiter im Umfang des Schutzanspruches 3, soweit er hinausgeht

über die Fassung:

"Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als

Durchbrüche mit mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind",

weiter im Umfang des Schutzanspruches 11, soweit er hinausgeht

über die Fassung:

"Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metallischen, im Maschinenständer (10) aus Mineralgußmaterial

vergossenen Lagerbuchsen (31) versehen sind".

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Rechtszügen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des am 14. August 1997 unter der Bezeichnung

"Werkzeugmaschine, insbesondere Bohr- und Fräsmaschine"

in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 94 22 019. Das Gebrauchsmuster

hat den Zeitrang vom 19. 11. 1994. Das ist der Anmeldetag der Patentanmeldung

44 41 252.5, aus dem das Gebrauchsmuster abgezweigt wurde. Die Schutzdauer

des Gebrauchsmusters wurde auf 8 Jahre verlängert. Die ursprünglichen Schutzansprüche 1 bis 22 haben folgenden Wortlaut:

1. Werkzeugmaschine, insbesondere Bohr- und Fräsmaschine,

mit einem Maschinenständer, auf dem ein an Führungsschienen

geführter, motorisch angetriebener Längsschlitten horizontal bewegbar ist, und mit einem eine rotierende Antriebsvorrichtung für

wenigstens ein Werkzeug aufweisenden Bearbeitungskopf, der am

Längsschlitten in wenigstens einer weiteren Bewegungsrichtung

motorisch bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Maschinenständer (10) zwei beabstandete Seitenwandungen (12) besitzt,

auf denen der Längsschlitten (19) wenigstens teilweise geführt ist,

und deren Zwischenraum als Bearbeitungsbereich (14) ausgebildet

ist, und daß an jeder der beiden Seitenwandungen (12) eine

Befestigungsstelle (29, 30) für wenigstens eine schwenkbare Werkstück-Halteeinrichtung (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen ist, wobei

die beiden Befestigungsstellen (29, 30) in einer eine Schwenkachse

bildenden horizontalen Linie quer zur Längsrichtung der Führungsschienen (16 – 18) fluchten.

2.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungsstellen (29, 30) als Aufnahmeausnehmungen ausgebildet sind.

3.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als Durchbrüche mit kreisförmigem oder mehreckigem Querschnitt ausgebildet

sind.

4.

Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, daß ein motorisch drehbares Spannfutter (40) einerseits und ein Gegenlager (41), wie eine Drehspitze,

andererseits zur Montage an oder in den beiden Befestigungsstellen (29, 30) ausgebildet sind.

5.

Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, daß ein Werkstücktisch (44, 45) oder eine

mehrere Aufspannflächen aufweisende Werkstück-Halteeinrichtung (42) an oder in den beiden Befestigungsstellen (29, 30) drehbar gelagert und an wenigstens einer der Befestigungsstellen (29)

einen motorischen Drehantrieb (39) oder eine manuelle Drehverstelleinrichtung besitzt.

6.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Werkstück-Halteeinrichtung (42) walzenartig mit

einem vieleckigen Querschnitt ausgebildet ist.

7.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Werkstücktisch (44, 45) über hebelartige Halteelemente (46) mit Drehlagern an oder in den Befestigungsstellen (29, 30) verbunden und zur Drehachse versetzt angeordnet ist.

8.

Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 4 bis 7,

dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen

ausgebildeten Befestigungsstellen (29, 30) zur Aufnahme oder Verankerung der Drehlager und/oder der motorischen Drehantriebe (39, 40) für die Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44,

45) vorgesehen sind.

9.

Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 4 bis 8,

dadurch gekennzeichnet, daß die motorischen Drehantriebe (39,

47) an der oder den Außenseiten der Seitenwandungen (12) angeordnet sind.

10.

Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 4 bis 9,

dadurch gekennzeichnet, daß verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) auswechselbar an den Befestigungsstellen (29, 30) anbringbar sind.

11.

Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metallischen, im

Maschinenständer (10) aus Mineralgußmaterial verankerten oder

vergossenen Lagerbuchsen (31) versehen sind.

12.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß das Mineralgußmaterial ein Polymerbeton ist.

13.

Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß auf den beiden Seitenwandungen (12) zwei parallele Führungsschienen (16, 17) für den

Längsschlitten (19) angeordnet sind, daß eine dritte Führungsschiene (18) parallel im wesentlichen mittig zwischen den beiden

anderen Führungsschienen (16, 17) in Längsrichtung versetzt angeordnet ist und daß der Längsschlitten (19) über drei Führungselemente (33) an den drei Führungsschienen (16 – 18) geführt ist,

wobei der motorische Antrieb an oder im Bereich der mittleren Führungsschiene (18) erfolgt.

14.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß alle Führungsschienen (16 – 18) in derselben horizontalen Ebene angeordnet sind.

15.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 13 oder 14, dadurch

gekennzeichnet, daß die mittlere Führungsschiene (18) wenigstens

zum Teil auf einer die beiden Seitenwandungen (12) an ihren einen

Endbereichen verbindenden Querwandung (13) angeordnet ist.

16.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß die Querwandung (13) an ihrer dem Bearbeitungsbereich (14) gegenüberliegenden Seite einen mittigen Fortsatz (15) in

der Längsrichtung des Maschinenständers (10) aufweist, der als

Unterlage für die mittlere Führungsschiene (18) dient.

17.

Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Bearbeitungsbereich (14) an den Seitenwandungen (12) Auflageflächen (24) für einen Werkstücktisch (23) aufweist.

18.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, daß die Auflageflächen (24) als vom Bearbeitungskopf (37) bearbeitete Flächen ausgebildet sind, die dadurch in einer

zur Bewegungsebene des Längsschlittens (19) parallelen Ebene

liegen.

19.

Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Bearbeitungsbereich (14) an seinem untersten Endbereich eine Auswurföffnung (25) für Bearbeitungsrückstände, Schmier- und Kühlmittel

aufweist.

20.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, daß sich die seitlichen Begrenzungsflächen des Bearbeitungsbereichs (14) zur Auswurföffnung (25) hin trichterartig verjüngen.

21.

Werkzeugmaschine nach Anspruch 19 oder 20, dadurch

gekennzeichnet, daß unterhalb der Auswurföffnung (25) ein Auffangbehälter und/oder eine Wegführeinrichtung (32) wenigstens für

die Bearbeitungsrückstände vorgesehen ist.

22.

Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Bearbeitungskopf (37)

motorisch vertikal oder in der Querrichtung verfahrbar an einem

weiteren Schlitten (35) angeordnet ist, der am Längsschlitten (19) in

der jeweils anderen Richtung motorisch verfahrbar geführt ist.

Am 5. Juli 1997 hat die Beschwerdegegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 22 zur

Registerakte eingereicht. Diese stimmen mit den ursprünglich eingereichten

Schutzansprüchen überein bis auf die Schutzansprüche 1 und 10, die folgenden

Wortlaut haben:

1.

Werkzeugmaschine, insbesondere Bohr- und Fräsmaschine, mit einem Maschinenständer, auf dem ein an Führungsschienen geführter, motorisch angetriebener Längsschlitten horizontal bewegbar ist, und mit einem eine rotierende Antriebsvorrichtung für wenigstens ein Werkzeug aufweisenden Bearbeitungskopf, der am Längsschlitten in wenigstens einer weiteren Bewegungsrichtung motorisch bewegbar ist, wobei der Maschinenständer (10) zwei beabstandete Seitenwandungen (12) besitzt, auf denen der Längsschlitten (19) wenigstens teilweise geführt ist, und

deren Zwischenraum als Bearbeitungsbereich (14) ausgebildet ist,

wobei an jeder der beiden Seitenwandungen (12) eine Befestigungsstelle (29, 30) für wenigstens eine schwenkbare Werkstück-

Halteeinrichtung (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen ist und wobei die

beiden Befestigungsstellen (29, 30) in einer eine Schwenkachse

bildenden horizontalen Linie quer zur Längsrichtung der Führungsschienen (16 –18) fluchten, dadurch gekennzeichnet, daß wahlweise verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44,

45) auswechselbar und drehbar gelagert an den Befestigungsstellen (29, 30) anbringbar sind.

10.

Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß ein ortsfest am Maschinenständer (10) fixierbarer Werkstücktisch (23) auswechselbar zu den

drehbar gelagerten Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42, 44,

45) ausgebildet ist.

Auf der Grundlage der nachgereichten Schutzansprüche 1 bis 22 vom 5. Juli 1997

wurde das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen.

Am 2. März 1999 hat die Beschwerdeführerin und Antragstellerin beim Deutschen

Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 4 bis 10, 12, 17 sowie 19 bis 22, weiter im Umfang

des Schutzanspruches 3, soweit er hinausgeht über die Fassung:

"Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als Durchbrüche mit

mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind."

sowie im Umfang des Schutzanspruches 11, soweit er hinausgeht über die Fassung

"Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen

ausgebildeten Befestigungsstellen mit metallischen, im Maschinenständer (10) aus Mineralgussmaterial vergossenen Laberbuchsen

(31) versehen sind."

Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrages mangelnde Schutzfähigkeit

nach § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 und 3 GebrMG geltend gemacht und sich dazu auf

folgende Druckschriften berufen:

WO 85/03893 bzw deren deutsche Übersetzung DE 35 90 093 T1 (D1)

DE 42 03 994 A1 (D2)

DE 36 24 284 C2 (D3)

US 5 117 552 (D4)

WO 85/03659 A1 (D5)

US 4 670 208 (D6)

US 4 955 770 (D7)

DE 42 12 175 A1 (D 10)

Prospekt der Fa Peiseler "Zweiachsen-Schwenkeinrichtung" 2/93.

Die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin hat dem Antrag rechtzeitig widersprochen und das Gebrauchsmuster im eingetragenen Umfang verteidigt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom selben

Tage den Antrag auf teilweise Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters

zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, daß der Gegenstand nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 durch die WO 85/03893 (D1) neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest aber in der Zusammenschau mit dem weiteren Stand der

Technik, nämlich der US 5 117 552 (D4), nahegelegt sei.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2000 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 94 22 019 im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 4 bis 10, 12, 17 und 19 bis 22,

außerdem im Umfang des Schutzanspruches 3, soweit er hinausgeht über

die Fassung:

"Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als

Durchbrüche mit mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind",

weiter im Umfang des Schutzanspruches 11, soweit er hinausgeht

über die Fassung:

"Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metallischen, im Maschinenständer (10) aus Mineralgußmaterial

vergossenen Lagerbuchsen (31) versehen sind."

zu löschen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das eingetragene Gebrauchsmuster und beantragt,

1.

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise:

1.

die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der

kennzeichnende Teil des Schutzanspruches 1 wie folgt gefaßt wird:

"daß verschiedene Werkstückhalteeinrichtungen (40,

41; 42; 44, 45) vorgesehen sind, die auswechselbar

und drehbar gelagert an den Befestigungsstellen (29,

30) wahlweise anbringbar sind";

2.

die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der

kennzeichnende Teil des Schutzanspruches 1 wie folgt gefaßt wird:

"daß die Werkzeugmaschine verschiedene Werkstück-Haltehalteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45)

aufweist, die auswechselbar und drehbar gelagert an

den Befestigungsstellen (29, 30) wahlweise anbringbar sind.

II

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und weitgehend begründet.

Zur Klarstellung wird an dieser Stelle festgestellt, daß die Schutzansprüche 13

bis 16 und 18 sowie Teile der Schutzansprüche 3 und 11 nicht angegriffen wurden

und daher kein Gegenstand des Löschungsverfahrens sind.

Soweit das Gebrauchsmuster im übrigen mit dem Löschungsantrag angegriffen

wurde, ist es gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG iVm §§ 1 und 3 GebrMG fast im vollen

Umfang dieses Antrages nicht schutzfähig.

1. Die nachgereichten und dann eingetragenen und verteidigten Schutzansprüche 1 bis 22 sind zulässig. Der neugefaßte und mit dem Hauptantrag verteidigte Schutzanspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Schutzansprüche 1 und 10 sowie die Angaben in der ursprünglichen Beschreibung auf

S 16, letzter Absatz und S 17 und 18. Die Schutzansprüche 2 bis 9 und 11

bis 22 entsprechen den ursprünglichen Schutzansprüchen gleicher Numerierung, und der neu gefaßte Schutzanspruch 10 findet seine Stütze in den Angaben in der ursprünglichen Beschreibung auf S 13 2. Absatz iVm S 16 unten bis S 17 1. Absatz.

Nach den Angaben in der eingetragenen Fassung der Beschreibung auf S 3

Abs 2 liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zu Grunde, eine insbesondere als Bohr- und Fräsmaschine ausgebildete Werkzeugmaschine nach

der durch die WO 85/03893 A1 (D 1) bekannten Art zu schaffen, die kundenindividuell konfigurierbar und nachrüstbar ist.

2. Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, daß die Merkmale im

kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 die Eignung der Befestigungsstellen für die Anbringbarkeit dort wahlweise auswechselbar und drehbar gelagerter Werkstück-Halteeinrichtungen angeben. Weitere Merkmale

hinsichtlich der Ausbildung der Befestigungsstellen enthält der Schutzanspruch dagegen nicht.

Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag

verteidigten Fassung hat zwar als neu zu gelten, da keine der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen eine Werkzeugmaschine mit allen in diesem

Schutzanspruch 1 enthaltenen Merkmalen zeigt; er beruht jedoch nicht auf

einem erfinderischen Schritt, so daß ihm die Schutzfähigkeit fehlt.

Aus der WO 85/03893 A1 (D 1) bzw. der deutschen Übersetzung dieser

Druckschrift, der DE 35 90 093 T1, geht nicht hervor, daß bei der daraus bekannten Werkzeugmaschine wahlweise verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen auswechselbar an den Befestigungsstellen anbringbar sind.

Bei der Werkzeugmaschine nach der DE 42 12 175 A1 (D 10) ist die Werkstück-Halteeinrichtung (Spannvorrichtung 32 in Fig. 22) fest im Maschinenständer angebracht.

Durch die WO 85/03893 A1, bzs. die deutsche Übersetzung der Druckschrift,

die DE 35 90 093 T1 (D 1), ist eine Werkzeugmaschine (1) bekannt mit einem Maschinenständer, auf dem ein an Führungsschienen (12) geführter,

motorisch angetriebener Längsschlitten (13) horizontal bewegbar. Weiter hat

die bekannte Werkzeugmaschine einen eine rotierende Antriebsvorrichtung

(28) für wenigstens ein Werkzeug 26 aufweisenden Bearbeitungskopf (22),

der am Längsschlitten in wenigstens einer weiteren Bewegungsrichtung motorisch bewegbar ist. Dabei weist der Maschinenständer zwei beabstandete

Seitenwandungen (2) auf, auf denen der Längsschlitten wenigstens teilweise

an den Führungsschienen (12) geführt ist, und deren Zwischenraum als Bearbeitungsbereich ausgebildet ist, wobei an jeder der beiden Seitenwandungen (2) eine Befestigungsstelle (5) für wenigstens eine schwenkbare Werkstück-Halteeinrichtung (6, 8) vorgesehen ist. Die beiden Befestigungsstellen

(5) fluchten in einer eine Schwenkachse bildenden horizontalen Linie quer

zur Längsrichtung der Führungsschienen (12). Darüber hinaus ist die Werkstück-Halteeinrichtung (6, 8) nach Auffassung des Senats ebenfalls drehbar -

vgl. die Angaben in der DE 35 90 093 T1 (D 1) auf S 6, vorletzter Absatz - an

den Befestigungsstellen (5) gelagert anbringbar. Die Befestigungsstellen (5)

sind nämlich so ausgebildet, daß die Werkstück-Halteeinrichtungen (6, 8)

zumindest für die Erstmontage an ihnen drehbar gelagert anbringbar sind.

Demnach unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1

nach dem Hauptantrag von dem Stand der Technik nach der WO

85/03893A1 dadurch, daß wahlweise verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen auswechselbar anbringbar sind.

Durch die US 5 117 552 (D 4) ist eine Werkzeugmaschine, nämlich ein Bohr-

und Fräsbearbeitungszentrum, bekannt, an dessen Maschinenbett (1) frontseitig Aufspannflächen (33, 34) vorgesehen sind (Fig. 2), an denen wahlweise - vgl. Spalte 3 Zeile 51 (optionally) - verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (16 a, b, c) auswechselbar anbringbar sind. Nach den weiteren

Angaben in der US-Patentschrift in Spalte 4, Zeile 21 ff ist der Vorteil dieser

Ausbildung darin zu sehen, daß verschiedene Typen von Werkstück-Halteeinrichtungen in einfacher Weise angebracht werden können, was einen hohen Grad an Flexibilität gewährleistet.

Sucht der Fachmann, ein als Konstrukteur von Werkzeugmaschinen tätiger

Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung, nach einer Lösung,

wie die aus der DE 35 90 093 T1 (D 1) bekannte Werkzeugmaschine kundenindividuell konfigurierbar und nachrüstbar ausgebildet werden kann, so

erhält er aus der Kenntnis einer Werkzeugmaschine nach der durch die

US 5 117 552 (D 4) bekannten Art die Anregung, von der daraus bekannten

Baukastenbauweise für den Bereich der Werkstückhalterung Gebrauch zu

machen und bei der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) die

Befestigungsstellen für die Werkstück-Halteeinrichtungen so auszubilden,

daß dort wahlweise verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen auswechselbar angebracht werden können. Auch die Tatsache, daß bei der Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) die Befestigungsstellen für eine

starre Befestigung ausgelegt sind und ein Schwenklager, z.B. bei der Werkstück-Halteeinrichtung (16a), im auszuwechselnden Aggregat selbst vorgesehen sind, kann angesichts der bei der Werkzeugmaschine nach der

DE 35 90 093 T1 (D 1) bereits vorgegebenen Schwenklagerung der Werkstück-Halteeinrichtung in den Seitenwandungen des Maschinenständers kein

Übernahmehindernis darstellen, das zu überwinden dem Fachmann mehr

abverlangen würde, als er im Rahmen fachlicher Routine leistet.

Der Fachmann gelangt demnach ausgehend von der Werkzeugmaschine

nach der WO 85/93893 bzw der DE 35 90 093 T1 (D 1) in Kenntnis einer

Werkzeugmaschine nach Art der US 5 117 552 (D 4) zum Gegenstand nach

dem Schutzanspruch 1 ohne erfinderische Schritt.

Die in den Schutzansprüchen 2 und 3 angegebenen, angegriffenen Merkmale, nämlich die Befestigungsstellen als Aufnahmeausnehmungen und

diese wiederum als Durchbrüche mit kreisförmigem Querschnitt auszubilden,

sind aus der DE 35 90 093 T1 (D 1) bereits bekannt; vgl. Fig 1 und 2. Danach sind die Achszapfen (5) in Ausnehmungen in den Seitenwänden gelagert. Dabei weist die Werkstück-Halteeinrichtung (6) mit dem Werkstücktisch

(8) an wenigstens einer der beiden Befestigungsstellen einen motorischen

Drehantrieb (11) auf. Dies in den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 zu

übernehmen, war unschwer zu leisten, so daß die im Schutzanspruch 5 angegebene Ausgestaltung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Bei der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) ist der Werkstücktisch (6, 8) ebenfalls über hebelartige Wandelemente mit den Drehlagern in den Befestigungsstellen verbunden und zur Drehachse versetzt angeordnet; vgl. die Angaben auf S 6, 1. Absatz und Fig. 1. Die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen sind zur Aufnahme bzw.

Verankerung der Drehlager und des an der Außenseite der Seitenwandung

angeordneten motorischen Drehantriebs vorgesehen. Bei dieser Werkzeugmaschine ist der Bearbeitungskopf (26) motorisch vertikal oder in Querrichtung verfahrbar an einem weiteren, am Längsschlitten (13) in der jeweils anderen Richtung motorisch verfahrbaren Schlitten (18) vorgesehen.

Somit sind auch die in den Schutzansprüchen 7, 8, 9 und 22 angegebenen

Merkmale bereits aus der DE 35 90 093 T1 (D 1) bekannt.

Durch die WO 85/03659 A1 (D 5) ist eine Werkzeugmaschine bekannt mit

einem motorisch drehbaren Spannfutter (13) und einer Drehspitze (15).

Diese Anordnung zur Montage an oder in bereits vorhandenen Befestigungsstellen auszubilden, wie im Schutzanspruch 4 angegeben, bedarf für den

Fachmann angesichts der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1

(D 1), die bereits eine Lagerung mit Drehantrieb in der entsprechenden Befestigungsstelle zeigt, keines erfinderischen Schritts. Bei der Werkzeugmaschine nach der WO 85/03659 A1 (D 5) ist die Werkstück-Halteeinrichtung

entsprechend Fig. 2 und 3 walzenartig mit vieleckigem Querschnitt ausgebildet, denn nach den Angaben auf S 4, letzter Absatz bis S 5, Zeile 3 ist die

Werkstück-Halteeinrichtung zwischen Spannfutter (13) und Drehspitze (15)

als Palette (14) ausgebildet. Somit ist die im Schutzanspruch 6 angegebene

Maßnahme ebenfalls bereits bekannt.

Bei der Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) ist der auswechselbare Werkstücktisch (16a, b, c) am Maschinenständer (1) fixiert. Bei dem

Werkstücktisch (16a) ist die Werkstück-Halteeinrichtung wiederum drehbar

gelagert. In der Ausgestaltung nach Schutzanspruch 10 kann somit, ebenso

wie zuvor gesagt, kein erfinderischer Schritt gesehen werden.

Die Werkzeugmaschine nach der DE 42 12 175 A1 (D 10) hat nach den Angaben in Spalte 4, Zeile 24 und 25 einen Maschinenständer (6) aus Polymerbeton mit Aussparungen (30) in der Seitenwand. Es liegt im Belieben des

Fachmanns, auch den Maschinenständer bei der DE 35 90 093 T1 (D 1) aus

Polymerbeton herzustellen und die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen darin zu verankern. Somit beruhen die in den

Schutzansprüchen 11 und 12 enthaltenen angegriffenen Maßnahmen nicht

auf einem erfinderische Schritt.

Die in den Schutzansprüchen 19 bis 21 angegebenen Maßnahmen zur Ausbildung des Bearbeitungsbereichs sind aus der US 4 955 770 (D 7) bereits

bekannt. So ist am untersten Endbereich des Bearbeitungsbereichs eine

Auswurföffnung (1) für Bearbeitungsrückstände, Schmier- und Kühl-mittel

angeordnet. Die Seitenwände (2) des Bearbeitungsbereichs verjüngen sich

trichterartig zur Auswurföffnung (1) hin, unterhalb der ein Auffangbehälter (3)

und/oder eine Wegführeinrichtung (8) vorgesehen sind/ist. Der Übertragung

dieser bekannten Ausbildungen des Bearbeitungsbereichs auf die Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) steht kein Hindernis entgegen.

Die Schutzansprüche 2 bis 12 sowie 19 bis 22 sind somit, soweit sie angegriffen sind, nicht rechtsbeständig.

Nur die im Schutzanspruch 17 angegebene Ausgestaltung des Bearbeitungsbereichs ist aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt, noch findet sich für sie eine Anregung darin. Schutzanspruch 17

ist daher rechtsbeständig und bleibt als einziger von den angegriffenen

Schutzansprüchen bestehen. Nur insoweit waren die Beschwerde und damit

der Löschungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

3. Die Antragsgegnerin kann

ihr Gebrauchsmuster auch nicht mit den

Hilfsanträgen 1) und 2) erfolgreich verteidigen. Zwar sind die beschränkenden Änderungen, die beide Anträge für den jeweils kennzeichnenden Teil

des Schutzanspruches 1 vorsehen, zulässig, weil sie in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart wurden, insbesondere in der Beschreibung auf S 16,

letzter Absatz bis S 17 1. Absatz. Aber auch in diesen hilfsweise geltend gemachten Fassungen beruht der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 nicht

auf einem erfinderischen Schritt.

3.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine veränderte Formulierung des kennzeichnenden Teils dahin, daß

"verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45)

vorgesehen sind, die auswechselbar und drehbar gelagert and den

Befestigungsstellen (29, 30) wahlweise anbringbar sind."

Diese Gestaltung beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt, denn bei der

Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) sind ebenfalls verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (16a, b, c) vorgesehen, die nach dem

Baukastenprinzip auswechselbar an den Befestigungsstellen (33, 34) wahlweise anbringbar sind.

Wie zum Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag bereits ausgeführt wurde,

stellt es für den Fachmann keine Schwierigkeit dar, das Baukastenprinzip

bei der Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) auf die Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) zu übertragen und die Befestigungsstellen so auszubilden, daß sie für die auswechselbare Anbringbarkeit verschiedener Werkstück-Halteeinrichtungen geeignet sind, auch wenn

die US 5 117 552 Werkstück-Halteeinrichtungen mit Schwenklagern zeigt.

3.2. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2) unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine veränderte Formulierung des kennzeichnenden Teils dahin, daß

"die Werkzeugmaschine verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen

(40, 41; 42; 44, 45) aufweist, die auswechselbar und drehbar gelagert an den Befestigungsstellen (29; 30) wahlweise anbringbar sind".

Auch dieser Gegenstand beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die

Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) weist nämlich bereits verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (16a, b, c) auf, die nach dem Baukastenprinzip auswechselbar an den Befestigungsstellen (33, 34) wahlweise

anbringbar sind.

Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischenSchrittes unerheblich, ob die verschiedenen Werkstück-Halteeinrichtungen vom Hersteller mit

der Werkzeugmaschine geliefert werden oder ob der Betreiber der Werkzeugmaschine in seinem Lager verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen

vorhält und diese bei Bedarf auswechselt. Wesentlich ist die Ausbildung der

Befestigungsstellen, damit sie für die auswechselbare Anbringbarkeit verschiedener Werkstück-Halteeinrichtungen geeignet sind; und das liegt im

routinemäßigen Können des Fachmanns, wie zum jeweiligen Schutzanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I bereits ausgeführt wurde.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2

PatG und § 92 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 ZPO. Die Antragstellerin hat im zweiten

Rechtszug mit dem von ihr verfolgten Löschungsbegehren fast im vollen

Umfang obsiegt. Löschungsantrag und Beschwerde wurden nur im Hinblick

auf den ebenfalls angegriffenen Schutzanspruch 17 zurückgewiesen. Dabei

handelt es sich um einen abhängigen Unteranspruch, dem im Vergleich zu

der Anzahl und der Bedeutung der im übrigen auf Antrag der Antragstellerin

gelöschten Schutzansprüche nur ein geringes Gewicht zukommt. Daher war

es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin gem § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO alle Verfahrenskosten aufzuerlegen, obwohl die Antragstellerin mit ihrem auf Schutzanspruch 17 gerichteten Löschungsantrag (teilweise) unterlag.

Werner

Dr. Huber

Gießen

Pr