Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 9 W (pat) 22/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 09 701.4
hat der 9. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Bescheiden vom 25. Mai 2000 und 26. Juli 2001 wurde der Anmelder aufgefordert, Mängel der Anmeldung zu beseitigen. Nachdem der Anmelder Prüfungsantrag gestellt hatte und ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, hat
die Prüfungsstelle 11.21 die Anmeldung mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Unter dem Beschluß befindet sich keine
Unterschrift. Lediglich am Rande befindet sich ein Verfahrenskostenhilfe betreffender Hinweis, der mit einem Kürzel unterzeichnet ist. Unter dem Beschluß befindet sich eine Verfügung, die mit dem Stempel "R… Regierungsamtmann" versehen und mit einem Kürzel unterzeichnet ist.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt
und sodann eine Beschwerdegebühr entrichtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der angefochtene
Beschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.
Die Zurückverweisung rechtfertigt sich aus § 79 Abs 3 Ziffer 1 PatG, weil die Prüfungsstelle noch nicht in der Sache entschieden hat. Aus den Akten ergibt sich lediglich der Entwurf eines Zurückweisungsbeschlusses, weil der Beschluß vom
18. Oktober 2001 nicht unterschrieben ist. Unter diesem Beschluß befindet sich
keine Unterschrift. Neben dem Beschluß befindet sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk, wonach "kein Hinweis auf VKH mitgegangen" ist. Dieser Vermerk,
der zudem auch nur mit einem Kürzel unterzeichnet ist, läßt sich dem Beschluß
lediglich als Randbemerkung zuordnen. Auch stellt das unter der Verfügung
befindliche Kürzel, das zudem keine Unterschrift ist, schon von der räumlichen
Anordnung her keine Unterschrift dar. Denn die in der Verfügung enthaltene
Anordnung, die Reinschrift des Beschlusses der Postabfertigungsstelle zuzuleiten,
läßt sich schon nach seiner Art und Willensrichtung nicht als Beschluß werten
(BPatGE 38, 16).
Das Unterschriftserfordernis ergibt sich aus § 47 Abs 1 PatG, wonach Beschlüsse
schriftlich auszufertigen sind. Wenngleich hierin nicht ausdrücklich die Notwendigkeit der Unterschrift erwähnt wird, entspricht dies dem in § 126 Abs 1 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatz und folgt im übrigen aus einer entsprechenden
Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften, wonach Beschlüsse ebenso wie
ZPO 23. Aufl, § 329 Rdz 36; BPatGE 38, 16; BPatGE 41, 44 f). Dieses Erfordernis
der Schriftlichkeit erstreckt sich auf alle Arten von Beschlüssen und deshalb auch
auf einen Beschluß, der im Rahmen seiner Begründung auf einen früher ergangenen Bescheid Bezug nimmt (BPatG BlPMZ 1990, 34, 35). Wegen dieser fehlenden
Unterschrift und des sich hieraus ergebenden Mangels der gesetzlich vorgeschriebenen Form ist der Beschluß vom 18. Oktober 2001 nichtig (§ 125 Satz 1
BGB).
Eine Nachholung der Unterschrift kommt nicht in Betracht, weil der Beschluß erneut zugestellt werden müßte und eine spätere Beschwerdefrist in Gang setzen
würde, so daß eine notwendige weitere Beschwerde nicht in dem vorliegend anhängigen Beschwerdeverfahren behandelt werden könnte (BPatGE 38, 16 f;
BPatGE 41, 44, 45).
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird somit über die Sache erneut zu befinden haben. Bei der Frage, wer hierfür innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist, wird zu berücksichtigen sein, daß der Anmelder Prüfungsantrag gestellt hat.
Der Senat hält die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 Abs 4 Satz 2
PatG aus Billigkeitsgründen für erforderlich. Denn ausschließlich das Patent- und
Markenamt hat es zu vertreten, daß die von dem Anmelder begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
br/Bb