Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 5 W (pat) 419/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 93 14 558
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dr.-Ing. Barton
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 18. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 25. September 1993 beim Deutschen
Patentamt mit vierzehn Schutzansprüchen angemeldeten Gebrauchsmusters
93 14 558 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung "Faltkiste", das am
22. September 1994 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen worden ist. Die
Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Faltkiste mit einem Bodenteil (1), einer am Bodenteil (1)
angelenkten Rückwand (7), an der die Seitenwände und der
Deckel (8) angelenkt sind und einer an den Seitenwänden
angelenkten Vorderwand (11), mit geteilt ausgebildeten Seitenwänden, die in das Kisteninnere klappbar sind, die Rückwand (7) gegen das Bodenteil (1) klappbar ist und dabei die
Vorderwand (11) gegen den Boden (2) zu liegen kommt und
der Deckel gegen die Rückwand klappbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Bodenteil (1) randseitig einen umlaufenden, senkrecht vom Boden (2) abstehenden Steg (3) aufweist, die Vorderwand (11) eine Länge (L) aufweist, die etwa
dem inneren Abstand (S) der Seitenstege (5) entspricht, die
an den vertikalen Stirnseiten (12) der Vorderwand (11) angelenkten Seitenwandteile (10) jeweils um eine im Innern der
Vorderwand (11)
liegende Gelenkachse (14) schwenkbar
sind, die jeweils einen Abstand zu den benachbarten vertikalen Stirnseiten (12) der Vorderwand (11) aufweisen, der etwa
der halben Materialstärke der Vorderwand (11) entspricht
und die Höhe des umlaufenden Stegs (3) etwa der Gesamtmaterialstärke der Vorderwand (11) und zweier Seitenwandteile (9, 10) entspricht.
Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 14 wird auf die
Registerakte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 12. Mai 1999 Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang gestellt. Sie hat zum Stand der Technik die europäische
Offenlegungsschrift EP 0 236 652 A1 (L1) genannt und die offenkundige Vorbenutzung einer Faltkiste mit der Bezeichnung "Raubox" gemäß den von ihr eingereichten Anlagen L2 bis L6 geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei demgegenüber nicht schutzfähig.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Die
Schutzfähigkeit werde durch die EP 0 236 652 A1 nicht in Frage gestellt. Die bei
der Antragstellerin entwickelte Raubox habe bis zum Anmeldetag nur aus den eingereichten Vorschlagsskizzen bestanden, die nicht alle Merkmale der von dem
Antragsgegner angemeldeten Lösung erkennen ließen und im übrigen beliebigen
Dritten nicht zugänglich gewesen seien.
Durch Beschluß vom 18. Dezember 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Ergänzend
hat sie im Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik folgende Unterlagen vorgelegt:
- europäische Offenlegungsschrift EP 0 321 840 A1 (L9),
- Prospekt mit Preisliste, gültig ab 1. Juli 1993, für Klappbox-Systeme der LINPAC FRIEDRICH GmbH (L10),
- Prospekt "Die Mehrweglösung" der Nefab GmbH, Stand
der Angaben: August 1993 (L11).
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters beruhe auch
gegenüber diesem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die Antragstellerin beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung des Gebrauchsmusters.
Der Antragsgegner beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Der Löschungsantrag ist nicht begründet, weil der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht gegeben ist. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig
A
1. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Faltkiste. Sie besteht aus einem
Bodenteil, einer Rückwand, einer Vorderwand, zwei Seitenwänden und einem
Deckel. Wenn sie nicht zum Transport oder zur Lagerung von Gegenständen eingesetzt wird, kann sie in der Weise zu einer kompakten platzsparenden Einheit
zusammengefaltet werden, daß zunächst die vertikal geteilten, an der Vorder- und
Rückwand angelenkten Seitenwände in das Kasteninnere geklappt werden, wobei
die gelenkig miteinander verbundenen Seitenwandteile gegen die Vorderwand und
die am Bodenteil angelenkte Rückwand zu liegen kommen. Sodann wird die Rückwand derart gegen das Bodenteil geklappt, daß die Vorderwand unmittelbar am
Boden anliegt. Schließlich wird der Deckel mit seiner Außenseite gegen die
Außenseite der Rückwand geklappt. Eine derartige Faltkiste ist bspw aus der
europäischen Offenlegungsschrift EP 0 236 652 A1 (Anlage L1) bekannt. Die
Beschreibung des Streitgebrauchsmusters gibt dazu an, daß bei nicht sachgemäßer Handhabung der Faltkiste im zusammengeklappten Zustand die einzelnen
Teile voneinander wegklappen könnten, insbesondere der Boden von der Vorderwand wegklappe.
2. Durch das Streitgebrauchsmuster soll nach den Angaben in der Beschreibung (S 1 Abs 4) die Handhabung der Faltkiste im zusammengeklappten Zustand
erleichtert werden. Auch soll, ohne daß dies in den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters erwähnt wird, ein Schutz der Stirnkanten der Vorderwand und der
Seitenwände geschaffen werden.
3. Hierzu lehrt Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in seiner ursprünglich eingereichten, eingetragenen und verteidigten Fassung eine Faltkiste,
die – in Anlehnung an die "Merkmalsanalyse" der Antragstellerin – folgende Merkmalsgruppen aufweist:
A Die Faltkiste weist ein Bodenteil auf;
B die Faltkiste weist eine am Bodenteil angelenkte Rückwand auf;
C an der Rückwand sind die Seitenwände und der Deckel
angelenkt;
D an den Seitenwänden ist eine Vorderwand angelenkt;
E die Faltkiste weist geteilt ausgebildete Seitenwände auf;
F die Seitenwände sind in das Kisteninnere klappbar;
G die Rückwand ist gegen das Bodenteil klappbar, wobei
die Vorderwand gegen den Boden zu liegen kommt;
H der Deckel ist gegen die Rückwand klappbar;
I
das Bodenteil weist randseitig einen umlaufenden, senkrecht vom Boden abstehenden Steg auf;
J die Vorderwand weist eine Länge auf, die etwa dem
inneren Abstand der Seitenstege entspricht;
K die an den vertikalen Stirnseiten der Vorderwand angelenkten Seitenwandteile sind jeweils um eine im Innern
der Vorderwand liegende Gelenkachse schwenkbar;
L die Gelenkachsen weisen zu den benachbarten vertikalen Stirnseiten der Vorderwand jeweils einen Abstand
auf, der etwa der halben Materialstärke der Vorderwand
entspricht;
M die Höhe des umlaufenden Stegs entspricht etwa der
Gesamtmaterialstärke der Vorderwand und zweier Seitenwandteile.
Durch den randseitig umlaufenden Steg (Merkmalsgruppe I) mit einer Höhe entsprechend Merkmal M werden die Stirnseiten der Vorderwand und der Seitenwandteile im zusammengefalteten Zustand der Kiste geschützt. Zugleich kann
durch den inneren Abstand der Seitenstege, der etwa der Länge der Vorderwand
entspricht (Merkmalsgruppe J), eine reibschlüssige Verbindung zwischen den seitlichen (vertikalen) Stirnseiten der Vorderwand und den zum Kisteninneren weisenden Flächen der Seitenstege erzeugt werden, die ein unbeabsichtigtes Wegklappen des Bodens von der Vorderwand verhindert. Schließlich wird durch die
Lage der Gelenkachsen für die Seitenwandteile im Innern der Vorderwand entsprechend den Merkmalsgruppen K und L sichergestellt, daß die seitlichen (vertikalen) Stirnseiten der vorderen Seitenwandteile im zusammengefalteten Zustand
nicht über die seitlichen Stirnseiten der Vorderwand vorstehen; zugleich können
im aufgestellten Zustand die unteren Stirnflächen der Seitenwandteile auf den
nach oben weisenden Stirnflächen der Seitenstege aufliegen und die vorderen
vertikalen Stirnflächen der vorderen Seitenwandteile bündig mit der Außenfläche
der Vorderwand abschließen (vgl insbes Fig 2 und 4 der Unterlagen des Streitgebrauchsmusters).
4.
Zum Verständnis der Lehre des Streitgebrauchsmusters bedarf das in den
Merkmalsgruppen J, L und M verwendete Wort "etwa" der Auslegung durch Heranziehung der Zeichnung und Beschreibung unter Berücksichtigung des vorauszusetzenden Wissens und Könnens des hier einschlägigen Fachmanns, eines
Diplomingenieurs (FH) für Verpackungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion, dem Bau und der Verwendung von Faltkisten.
a) Dieser Fachmann erkennt beim Betrachten von Figur 4 und der zugehörigen
Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ohne weiteres Nachdenken, daß das
Wort "etwa" für die Länge der Vorderwand in der Merkmalsgruppe J nicht den
umgangssprachlichen Begriffsinhalt von "etwas kürzer" über "genau" bis "etwas
größer" haben kann, sondern nur in einem Längenbereich von "etwas kürzer" bis
"geringfügig kürzer" zu verstehen ist. Wäre die Länge der Vorderwand nämlich
genauso lang wie oder etwas größer als der innere Abstand der Seitenstege, dann
ließe sich die unter Schutz gestellte Faltkiste nicht in der bestimmungsgemäßen
Weise zusammenfalten, weil eine Vorderwand, die genau gleich lang wie der
innere Abstand der Seitenstege oder etwas länger ist, sich nicht beim Zusammenfalten zwischen diese legen kann.
b) Die Angabe in der Merkmalsgruppe L, wonach die im Innern der Vorderwand
liegenden Gelenkachsen jeweils zu der benachbarten vertikalen Stirnseite der
Vorderwand einen Abstand aufweisen, der "etwa" der halben Materialstärke der
Vorderwand entspricht, versteht der Fachmann im Sinne von "geringfügig weniger" bis "geringfügig mehr" mit einer maximal zulässigen Abweichung vom
genauen Wert, mit der noch ein einwandfreies Zusammenfalten mit innerhalb des
umlaufenden Steges dicht aufeinanderliegenden Wänden möglich ist.
c) Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters enthält keine Angaben zur
Länge der Rückwand. Ist sie in einer Länge ausgeführt, die größer als der Abstand
zwischen den Seitenstegen ist (vgl zB Fig 3 iVm S 4 Abs 3 Satz 1 der Beschreibung), dann kann der Fachmann das Wort "etwa" in der Merkmalsgruppe M nur so
verstehen, daß die Höhe des umlaufenden Stegs genau der Summe der Dicken
von Vorderwand und zwei Seitenwandteilen oder etwas weniger betragen muß,
weil bei einem etwas höheren Steg der Rand der Rückwand auf dem oberen Rand
des Steges aufliegen und dadurch ein dichtes Zusammenfalten der Wände aufeinander verhindern würde. Entspricht hingegen die Länge der Rückwand der
Länge der Vorderwand, wie mit Schutzanspruch 2 des Streitgebrauchsmusters
gekennzeichnet und in Figur 4 dargestellt, so erkennt der Fachmann ohne weiteres Nachdenken mit einem Blick auf diese Figur, daß die Höhe des umlaufenden
Steges in diesem Fall auch etwas mehr als die Summe der Dicken von Vorderwand und zwei Seitenwandteilen betragen kann, weil ein randseitiges Aufliegen
der Rückwand auf den Steg nicht auftreten kann. Die Vorteile einer etwas höheren
Ausführung des Steges (teilweiser Schutz der Stirnseiten und seitliche Fixierung
der Rückwand), die bei gleicher Länge von Vorder- und Rückwand möglich ist,
liegen für den Fachmann auf der Hand.
B
Zum Stand der Technik, der in das Löschungsverfahren eingeführt worden und bei
der Beurteilung der Erfindung hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit zu berücksichtigen
ist, ist nicht die Raubox gemäß den eingereichten Anlagen L2 bis L6 zu zählen.
Sie kann nicht als offenkundig vorbenutzt bewertet werden.
Wieweit die bei der Antragstellerin gefertigten Zeichnungen L2 bis L6 den vom
Antragsgegner unter Schutz gestellten Gegenstand vorwegnehmen, kann dahinstehen. Denn es läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß das Verhalten im
Zusammenhang mit der Entwicklung der Raubox und der Umgang mit den Zeichnungen die nicht entfernte Möglichkeit der Kenntniserlangung vor dem Anmeldetag durch beliebige Dritte eröffnet haben.
Die Zeichnungen sind im Verlauf einer Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der S… AG entstanden, bei der es nach einem
Besuchsbericht der Antragstellerin vom 17. Mai 1993 über eine Besprechung um
den Aufbau eines Pool-Systems für Mehrwegverpackungen ging; zunächst sollten
zusammen die Anforderungen an ein solches System erarbeitet werden. Als erster
Konstruktionsentwurf wurden sodann die Zeichnungen L2 und L3 angefertigt und
der S… vorgestellt (Besuchsbericht vom 28. Juni 1993). Der
nächste Besuchsbericht vom 19. August 1993 hält als Besprechungsergebnis ua
fest, es sei Ziel, "daß R… [die Antragstellerin] eine Faltbox entwickelt und fertigt, die patentgeschützt ist"; ferner müsse Ziel sein, "daß S… und
R… gemeinsam ein System anbieten und eine Vorreiterrolle spielen".
Hierzu macht die Antragstellerin geltend, die Gespräche mit der Schenker Eurocargo, bei denen die Zeichnungen L2 und L3 (fortentwickelt in den Zeichnungen L5 und L6) vorgestellt worden seien, hätten nicht unter Geheimhaltungsvorbehalt gestanden; keine der beiden Seiten sei davon ausgegangen, daß eine
Geheimhaltung stillschweigend vereinbart sei.
Demgegenüber folgert der beschließende Senat aus dem Inhalt der Besuchsberichte, daß beide Seiten ein Geheimhaltungsinteresse hatten. Darüber hinaus
konnte von der berechtigten Erwartung ausgegangen werden, daß die S…
… als Empfänger der Informationen die Vertraulichkeit wahren würde.
Dies lag in der Zielrichtung der gemeinsamen Entwicklungstätigkeit, wie sie den
Besuchsberichten zu entnehmen ist, nämlich gemeinsam ein Verpackungssystem
einzurichten und eine Vorreiterrolle zu spielen. Je länger den Wettbewerbern die
Kenntnis von den gemeinsamen Entwicklungsergebnissen vorenthalten werden
konnte, desto vorteilhafter war es ersichtlich für die Erreichung der unternehmerischen Zielsetzung.
Dem Einwand der Antragstellerin, die Angaben in dem Besuchsbericht vom
19. August 1993 gäben nur den einseitigen Wunsch der Berichtsverfasser von der
Firma R… wieder, folgt der Senat nicht. Die gesamten Umstände lassen die
dort notierten Zielsetzungen als gemeinsame unternehmensstrategische Ausrichtung nur folgerichtig erscheinen. So wurde in den Gesprächen auch anderweitig
das Bemühen deutlich, sich bei der Systementwicklung von Wettbewerbern, u.a.
einem der "schärfsten Konkurrenten", der näher bezeichnet wurde (Besuchsbericht vom 28. Juni 1993) abzugrenzen. Dies findet im nachhinein seine Bestätigung in der gefundenen Einigung bezüglich des Vertriebs der Boxen auf "Exklusivität für Schenker für [zunächst] 1 Jahr" (Bericht vom 18. Oktober 1993).
In diese Wertung fügt sich auch der Geheimhaltungsvermerk, der auf den Zeichnungen L2 bis L6 aufgebracht ist. Er lautet: "Weitergabe sowie Vervielfältigung
dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts ist nicht gestattet, soweit
nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster-Eintragung sind vorbehalten."
Der hier gemachte Vorbehalt einer Schutzrechtsanmeldung zugunsten der Antragstellerin und die Zielvorstellung eines Patentschutzes im Besuchsbericht vom
19. August 1993 bestätigen eine entsprechende Grundeinstellung der Gesprächspartner bei der Entwicklungszusammenarbeit. Ein ausdrückliches Zugestehen der
Weitergabe der Informationen, wie in dem Geheimhaltungsvermerk erwähnt, ist
nicht erfolgt, was in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin auch eingeräumt worden ist.
Angesichts dieser feststellbaren Hinweise auf eine berechtigte Erwartung der Vertraulichkeit als Grundlage bei der Vorstellung und Diskussion der Zeichnungen L2
bis L6 war dem Beweisantritt der Antragstellerin durch Benennung der Zeugen
Vogler und Gieck nicht nachzugehen. Daß sie, wie die Antragstellerin insoweit
behauptet, als Gesprächsteilnehmer davon ausgegangen sind, die Gespräche
stünden nicht unter einem Geheimhaltungsvorbehalt, kann als ihre (der Zeugen)
persönliche – unberechtigte - Einschätzung als wahr unterstellt werden. Sie muß
nicht die Einschätzung der übrigen Gesprächsteilnehmer (im Besuchsbericht vom
19. August 1993 sind für die betreffende Besprechung zwölf Teilnehmer erwähnt)
wiedergeben. Sie wird vom Senat überdies nicht als so gewichtig angesehen, daß
damit die durch die Gesamtumstände objektiv begründete berechtigte Erwartung
der Vertraulichkeit entfiele.
Wenn beide als Zeugen benannten Gesprächsteilnehmer aufgrund ihrer Fehleinschätzung, daß nicht von der Vertraulichkeit der Gespräche auszugehen sei, die
erlangten Kenntnisse über die Zeichnungen an beliebige Dritte weitergegeben
hätten, wäre deren Offenkundigkeit zu bejahen; eine solche Weitergabe ist aber
nicht ersichtlich.
Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe als Einsprechender
gegen ihr europäisches Patent 0 684 185 die Offenkundigkeit der Vorbenutzung
ihrer Raubox eingeräumt, ist im Hinblick auf den Schriftsatz der Vertreter des
Antragsgegners vor dem Europäischen Patentamt vom 27. Januar 2000
(Bl 179 VA-Lö) als widerlegt anzusehen.
C
1. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Faltkiste gemäß Schutzanspruch 1
ist gegenüber dem von der Antragstellerin genannten druckschriftlichen Stand der
Technik unstreitig neu.
a) Von der Faltkiste nach der EP 0 236 652 A1 (L1), von der das Streitgebrauchsmuster im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 ausgeht, unterscheidet es
sich durch sämtliche Merkmale des Kennzeichens.
b) Von den Gegenständen, die in den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren genannten Schriften (Anlagen L9 bis L11) gezeigt und beschrieben sind,
unterscheidet sich die Faltkiste nach Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters
zumindest durch die Höhe ihres umlaufenden Steges (Merkmal M).
2. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Faltkiste gemäß dem Schutzanspruch 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.
a) Die EP 0 236 652 A1 (L1), von der das Streitgebrauchsmuster in der
Beschreibungseinleitung und im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 ausgeht, bildet den nächstkommenden Stand der Technik. Eine Anregung, die aus dieser
Schrift bekannte Faltkiste entsprechend der Lehre des Streitgebrauchsmusters
auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Gegenteiliges hat auch die
Antragstellerin nicht vorgetragen.
b) Die EP 0 321 840 A1 (L9) zeigt und beschreibt eine Faltkiste, die aus einem
Bodenteil (1), einem Deckelteil (3), einer Vorderwand (2), einer Rückwand (2'),
zwei geteilt ausgebildeten Seitenwänden (2'', 2''') und zwei Stegen (5, 6) besteht,
von denen der eine (6) sich über drei Seitenkanten des Deckels und der andere
(5) sich über drei Seitenkanten des Bodens erstreckt und senkrecht von diesem
absteht. Die Höhe der Stege entspricht der Summe der Materialstärken von Vorderwand oder Rückwand und einem Seitenwandteil. Beim Zusammenfalten werden die geteilt ausgebildeten Seitenwände so in das Kisteninnere geklappt, daß
Vorderwand, Seitenwände und Rückwand dicht aneinanderliegen. Dann werden
der am unteren Ende der Vorderwand angelenkte Boden (1) um die Rillung (9') auf
die Rückwand (2') und der am oberen Ende der Rückwand angelenkte Deckel (3)
um die Rillung (10') auf die Vorderwand (2) gefaltet. Danach sind die Vorderwand,
die Seitenwände und die Rückwand zwischen dem Boden (1) und dem Deckel (3)
mit ihren randseitigen Stegen aufgenommen.
Diese Schrift konnte den Fachmann bezüglich der mit dem Streitgebrauchsmuster
beanspruchten Lehre allenfalls anregen, das Bodenteil entlang dreier Ränder mit
einem senkrecht vom Boden abstehenden Steg zu versehen und die Vorderwand
in einer Länge auszubilden, die etwa dem inneren Abstand der Seitenstege entspricht. Eine sich möglicherweise anbietende Übertragung dieser Maßnahmen aus
der Schrift L9 auf die Faltkiste nach der Schrift L1 führt zu einer Faltkiste, bei der
neben den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters lediglich die Merkmalsgruppen J und teilweise I verwirklicht sind. Denn eine
Anregung, den Steg umlaufend in einer Höhe auszubilden, die der Summe der
Materialstärken der Vorderwand und zweier Seitenwandteile entspricht, enthält
diese Schrift L9 ebensowenig wie eine Anregung, die Gelenkachsen für die Seitenwandteile im Innern der Vorderwand nach Maßgabe der Merkmalsgruppen K
und L anzuordnen.
c) Der Antragsgegner hat bestritten, daß die von der Antragstellerin vorgelegten
Prospekte der LINPAC FRIEDRICH GmbH (L10) und der Nefab GmbH (L11) vor
dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie als Stand der Technik zu
werten sind. Selbst dann, wenn man ihre Vorveröffentlichung unterstellen würde,
wären sie nicht geeignet gewesen, dem Fachmann einen Hinweis auf die Lehre
nach Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters zu geben.
c1) Der LINPAC-Prospekt (L 10) beschreibt auf den Seiten 24 bis 26 eine als
Boxer-Pac bezeichnete Verpackungseinheit. Sie wird aus drei Einzelteilen gebildet, nämlich zwei als Deckel oder Boden verwendbaren Spritzgußteilen mit umlaufenden Rand und einem Faltkarton. Letzterer weist eine Vorderwand, eine Rückwand und zwei geteilt ausgebildete Seitenwände auf, die nach innen klappbar
sind. Der umlaufende Rand der Spritzgußteile ist ersichtlich derart hoch ausgebildet, daß mehrere zusammengeklappte Faltkartons in das Bodenteil gelegt werden
können, das dann mittels des Deckels verschließ- und verriegelbar ist. Der Senat
hat bereits erhebliche Bedenken, ob der Fachmann diese Verpackungseinheit bei
seiner Suche nach Lösungen berücksichtigen würde, weil ihre Aufstellung erheblich umständlicher ist als die der Faltkiste nach der Schrift L1. Aber selbst wenn
man dies unterstellt, dann könnte auch diese Verpackungseinheit den Fachmann
allenfalls lehren, die Faltkiste nach der Schrift L1 mit baulichen Maßnahmen entsprechend den Merkmalsgruppen I und J der vorstehenden Anspruchsgliederung
auszugestalten. Einen Hinweis auf die Maßnahmen nach den Merkmalsgruppen K, L und M kann er indes auch dieser Verpackungseinheit nicht entnehmen.
c2) Gleiches gilt für die in dem Nefab-Prospekt (L11) gezeigten und beschriebenen "Mehrweg-Faltkontainer" vom Typ T und L. Sie bestehen aus einem Boden
mit einem randseitig umlaufenden, senkrecht davon abstehenden Steg. Auf den
Boden wird innerhalb des umlaufenden Steges für Transportzwecke ein als "Rahmen" bezeichnetes Bauteil gestellt, das aus einer Vorderwand, einer Rückwand
und zwei geteilt ausgebildeten Seitenwänden besteht, die zum Zusammenfalten
des Rahmens in das Innere klappbar sind. Der zusammengefaltete Rahmen kann,
sofern seine Höhe geringer als die Länge der Seitenstege ist, auf den Boden
innerhalb des umlaufenden Steges gelegt und mit einem Deckel abgedeckt werden. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
bestehen nicht. Der Fachmann hätte daher auch in dieser Schrift keine Anregungen gefunden, die Faltkiste nach der Schrift L1 mit baulichen Maßnahmen entsprechend den Merkmalsgruppen K, L und M des Streitgebrauchsmusters zu versehen.
c3) Auf den Seiten 27 und 28 des LINPAC-Prospekts (L10) wird ein Palettenrahmen gezeigt und beschrieben, der aus einer Vorderwand, einer Rückwand und
zwei geteilt ausgebildeten, nach innen klappbaren Seitenwänden besteht. Die
Gelenkachsen für die Seitenwandteile sind an der Vorder- und Rückwand in gleicher Weise angeordnet wie bei der Faltkiste nach dem Streitgebrauchsmuster
(Merkmalsgruppen K und L). Ein zusammengefalteter Palettenrahmen kann also
zwischen die Seitenwände eines aufgestellten Palettenrahmens gestellt werden
(wie die Figur rechts unten auf Seite 28 von L10 zeigt). Der Senat verkennt nicht,
daß eine Ausgestaltung der Boxer-Pac aus L10 in der Form eines Ersatzes des
Faltkartons durch diesen Palettenrahmen unter Beibehaltung der äußeren Abmessungen des Faltkartons bei gleichzeitiger Anlenkung von Deckelteil und Bodenteil
(wie in Anlage L1 gezeigt) an der Rückwand des Palettenrahmens der Faltkiste
dem Streitgebrauchsmuster sehr nahe käme; diese mosaikartige Betrachtungsweise dreier Gegenstände wertet der Senat ab als eine die Kenntnis der Faltkiste
nach dem Streitgebrauchsmuster voraussetzende rückblickende Sicht. Sie vermag
den Schluß nicht zu begründen, daß der unter Schutz gestellte Lösungsvorschlag
auf einer Leistung beruht, die fachmännische Routine nicht übersteigt.
D
Die Schutzansprüche 2 bis 14 des Streitgebrauchsmusters betreffen vorteilhafte
Ausgestaltungen der Faltkiste nach dem Hauptanspruch, sie haben daher ebenfalls Bestand.
III
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18
Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit fordert keine andere
Entscheidung.
Goebel
Dr. Barton
Ihsen
Fa