Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.08.2002 – 5 W (pat) 443/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. August 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 91 17 303

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Lokys und Dr. Gottschalk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 7. Mai 2001 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß das Gebrauchsmuster 91 17 303 von

Anfang an unwirksam war, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 6 in der Fassung vom 7. August 2002 hinausgeht.

Im übrigen werden der Feststellungsantrag und die Beschwerde

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin 1/5 und die Antragsstellerin 4/5.

G r ü n d e

I

Das Gebrauchsmuster 91 17 303 (Streitgebrauchsmuster) ist mit der Bezeichnung

"Selbstaufbauender Bus" als Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung

91 11 3357.7 (Anmeldetag 8. August 1991) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 23. Dezember 1999 mit 6 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist am 8. August 2001 abgelaufen.

Am 12. Mai 2000 hat die Antragsstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt

die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt.

Sie macht geltend, daß die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 des Streitgebrauchsmusters aufgrund des durch das Fachbuch

1) G. Färber: "Bussysteme" R. Oldenburg Verlag GmbH,

München (1984) Seiten 32 bis 43,

belegten allgemeinen Fachwissens des zuständigen Fachmanns durch die

2) deutsche Auslegeschrift 20 00 864

neuheitsschädlich vorbekannt seien, zumindest aber bei Einbeziehung der weiteren Entgegenhaltungen

3) deutsche Offenlegungsschrift 37 40 290,

4) europäische Offenlegungsschrift 0 272 189,

5) deutsches Gebrauchsmuster 88 04 649,

6) deutsche Offenlegungsschrift 36 11 187,

7) deutsches Gebrauchsmuster 89 10 111

8) deutsches Gebrauchsmuster 90 02 992

nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Die übrigen auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 und 3 sowie die auf den Schutzanspruch 4 rückbezogenen Schutzansprüche 5 und 6 enthielten lediglich Merkmale,

die fachnotorische Mittel vorsähen und ebenfalls nicht schutzfähig seien.

Die Antragsgegnerin hat der Löschung widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Antrag auf Löschung mit dem Beschluß vom 7. Mai 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 neu

seien und auf einem erfinderischen Schritt beruhten, da diese auch nicht durch die

Zusammenschau der Entgegenhaltungen 2 und 4 angeregt würden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Sie hat

weitere Entgegenhaltungen genannt, und zwar

9) US-Patentschrift 4 384 754,

10) US-Patentschrift 4 489 998,

11) US-Patentschrift 4 772 211 und

12) "Automatisierungsgerät Modicon A120" von AEG aus dem

Jahr 1991, Seiten 3, 10, 27, 28 und 91 des 91-seitigen Gesamtkatalogs.

Mit dem Schriftsatz vom 23. Juli 2002 hat die Antragsstellerin zum Beleg des allgemeinen Fachwissens des zuständigen Fachmanns ergänzend das vollständige

Standard-Lehrbuch

1’) G. Färber: "Bussysteme" R. Oldenburg Verlag GmbH,

2. Auflage, München (1987), Deckblatt, Copy-Right-Seite,

in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

Wegen des Erlöschens des Gebrauchsmusters durch Ablauf der Schutzdauer ist

sie auf einen Feststellungsantrag übergegangen. Hinsichtlich des hierfür vorausgesetzten besonderen Feststellungsinteresses beruft sie sich auf ein schwebendes Verletzungsverfahren, in dem sie auf Schadensersatz aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen wird.

Die Antragsgegnerin beschränkt ihre Verteidigung auf die in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2002 formulierten Schutzansprüche 1 bis 6.

Diese Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:

1. Selbstaufbauender Bus, umfassend ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsgerät mit

- einer Gehäusekapsel für jede Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5),

die wenigstens eine Rückwand (10) und zwei Seitenwäde (5', 5'') aufweist,

- einem an der Rückwand (10) jeder Baugruppe (1, 2, 3, 4,

5) angeordneten Kontaktierungsteil (12), das mit einem

Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch verbindbar zusammenwirkt, wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5)

zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil

(12) und ein Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

- das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil (12) mit

mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8)

der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist;

- das Baugruppen-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig

ist und zwei Schenkel (12', 12'') aufweist und sich die

beiden Schenkel (12', 12'') im wesentlichen senkrecht zur

Rückwand (10) in Richtung auf einen Träger (6) hin erstrecken;

- die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12)

stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand (5' oder 5'') aufweisen;

- die Basis und die Schenkel (13', 13'') des zum Baugruppen-Modulteil (12) komplementären, ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) den

Abstand zwischen einem Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) von einem benachbarten Schenkel (12', 12'') eines Baugruppen-Modulteils (12) einer benachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrücken;

-

jede ein aufgestecktes Verbindungs-Modulteil (13) enthaltende Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante

der Rückwand (10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist,

mittels der die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) auf den einen

rückwärtigen Zugang zu ihr nicht gestattenden Träger (6)

aufschwenkbar ist, und an der der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand (10) das Baugruppen-Modulteil angeordnet ist, wobei durch das Aufschwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel

(13', 13'') des Verbindungs-Modulteils (13) in die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) mechanisch eingreifen.

2. Selbstaufbauender Bus nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Baugruppen-Modulteil (12) in der Baugruppe fest gelagert ist, derart, daß sich das Baugruppen-Modulteil (12) in der Baugruppe abstützt.

3. Selbstaufbauender Bus nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, daß die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf den Träger (6) sicherbar ist.

4. Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5)

bestehendes, modulares Automatisierungsgerät mit

- einer Gehäusekapsel, die wenigstens eine Rückwand

(10) und zwei Seitenwände (5', 5'') aufweist,

- einem an der Rückwand (10) der Baugruppe angeordneten Kontaktierungsteil (12), das mit einem Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch verbindbar zusammenwirkt, wodurch bei zusammengebautem Automatisierungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5)

zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil

(12) und ein Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

- das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil (12) mit

mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8)

der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist;

- das Baugruppen-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig

ist und zwei Schenkel (12', 12'') aufweist und sich die

beiden Schenkel (12', 12'') im wesentlichen senkrecht zur

Rückwand (10) in Richtung auf einen Träger (6) hin erstrecken;

- die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12)

stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Seitenwand (5' oder 5'') aufweisen;

- die Basis und die Schenkel (13', 13'') des zum Baugruppen-Modulteil (12) komplementären, ebenfalls im wesentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) den

Abstand zwischen einem Schenkel (12', 12'') eines Baugruppen-Modulteils (12) von einem benachbarten Schenkel (12', 12'') eines Baugruppen-Modulteils (12) einer benachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) bei zusammengebautem Automatisierungsgerät überbrücken;

- die ein aufgestecktes Verbindungs-Modulteil (13) enthaltende Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der

Rückwand (10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels

der die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) auf den einen rückwärtigen Zugang zu ihr nicht gestattenden Träger (6) aufschwenkbar ist, und an der der ersten Kante gegenüberliegenden Kante der Rückwand (10) das Baugruppen-Modulteil angeordnet ist, wobei durch das Aufschwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel

(13', 13'') des Verbindungs-Modulteils (13) in die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) mechanisch eingreifen.

5. Baugruppe nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß

das Baugruppen-Modulteil (12) in der Baugruppe fest gelagert ist, derart, daß sich das Baugruppen-Modulteil (12) in

der Baugruppe abstützt.

6. Baugruppe nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf den

Träger (6) sicherbar ist.

(Die im vorstehenden Wortlaut lediglich redaktionell hinzugefügten Unterstreichungen sollen die der eingetragenen Fassung am 7. August 2002 hinzugefügten Ergänzungen verdeutlichen.)

Die Antragsstellerin hat ihren Angriff gegen die Schutzfähigkeit der Gegenstände

dieser Schutzansprüche 1 bis 6 zuletzt im wesentlichen auf die Entgegenhaltungen 9 bis 11 gestützt.

Die Antragsstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an festzustellen.

Die Antragsgegenerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6 in der Fassung vom 7. August 2002.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin ist sachlich nur zum Teil gerechtfertigt. Denn der Feststellungsantrag

ist nur

insoweit begründet, als das

Gebrauchsmuster nur noch beschränkt verteidigt wird und es daher, soweit es

nicht mehr verteidigt wird, aufgrund § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG löschungsreif ist.

Im übrigen ist der Feststellungsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) liegt im

Umfang der verteidigten Schutzansprüche nicht vor.

1) Sämtliche Schutzansprüche sind zulässig. Sie stellen gegenüber dem eingetragenen Schutzrecht eine zulässige Beschränkung des Gegenstandes dar.

Der auf einen selbstaufbauenden Bus gerichtete Schutzanspruch 1 geht zurück

auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung,

Seite 3, Zeilen 10 bis 13 und 21 bis 23. Danach sind an dem der Hakvorrichtung

(11) gegenüberliegenden Ende der Baugruppen-Rückwand (10) Busmodule angeordnet, die jeweils aus einem Baugruppen-Modulteil (12) und dem zwangsläufig

bereits aufgesteckten Verbindungs-Modulteil (13) bestehen. Sie gehen ferner zurück auf die einzige Figur der Zeichnung des Streitgebrauchsmusters nebst zugehöriger Beschreibung, der zufolge der Träger (6) als Hutschiene sich über die ganze Breite der Baugruppe erstreckt.

Der Schutzanspruch 4 ist zwar auf eine Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsgerät gerichtet. Jedoch sind die weiteren Merkmale dieses Schutzanspruchs inhaltsgleich denen gemäß Schutzanspruch 1, so daß der Schutzanspruch 4 aus den gleichen Gründen

zulässig ist wie der Schutzanspruch 1.

Die Unterschutzansprüche 2 und 3 bzw 5 und 6 sind jetzt auf die neuen Schutzansprüche 1 bzw 4 rückbezogen, im übrigen aber identisch mit den entsprechenden

eingetragenen Schutzansprüchen.

2) Nach den Angaben in der Beschreibung geht das Streitgebrauchsmuster im

Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer selbstaufbauenden elektrischen

Verbindung von Baugruppen untereinander (unzutreffender Weise als "selbstaufbauender Bus" bezeichnet) nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 272 189

aus (vgl S 1, 3. Abs).

Die gattungsgemäße selbstaufbauende elektrische Verbindung von Baugruppen

(appareil electrique 10A, 10B) untereinander sieht Baugruppen (10A, 10B) vor, die

auf einem Träger (rail de montage 11) angeordnet sind. Sie weisen jeweils auf ihrer dem Träger (11) zugewandten Rückseite eine Aussparung (evidement 17A,

17B) für ein Kontaktelement (connecteur de liason 15) als Verbindungs-Modulteil

auf, mit dem die Leiterbahnen (piste de contact 22) als Kontaktelemente der Leiterplatten (plaquette de circuit imprime 13) benachbarter Baugruppen elektrisch

kontaktiert werden. Die Montage der Baugruppen und die Herstellung der elektrischen Verbindungen erfolgt, indem zunächst die erste Baugruppe (10A) auf die

Tragschiene (rail de montage 11) aufgeschnappt wird. Sodann wird das Kontaktelement (15) bis zur Hälfte unter die erste Baugruppe (10A) geschoben. Schließlich wird die zweite Baugruppe (10B) auf die Tragschiene (11) über den herausstehenden Teil des Kontaktelements (15) aufgeschnappt oder aufgeschoben (vgl dort

Fig 13A und 13B mit zugehöriger Beschreibung in Sp 9, Z 45 bis Sp 10, Z 30).

Mit diesem System wird zwar eine elektrische Verbindung zwischen benachbarten

Baugruppen hergestellt. Jedoch wird hierdurch keine Busverbindung zwischen

den Baugruppen aufgebaut.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen selbstaufbauenden Bus

der vorstehend genannten Art zu schaffen, bei welchem der Grundaufwand für die

Busverbindung möglichst gering gehalten wird. Weiterhin soll ein nachträgliches

Ergänzen des Automatisierungsgerätes mit zusätzlichen Baugruppen möglich sein

(vgl die Beschreibung S 2, 2. Abs).

Die Lösung dieses Problems ist bezüglich des selbstaufbauenden Busses in dem

Schutzanspruch 1 und bezüglich der Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen

bestehendes modulares Automatisierungsgerät im Schutzanspruch 4 angegeben.

Die hauptsächlichen Lösungsmaßnahmen nach den Schutzansprüchen 1 und 4

liegen darin, daß jede Baugruppe an ihrer Rückwand ein mit einer Leiterplatte der

jeweiligen Baugruppe elektrisch verbundenes U-förmiges Baugruppen-Modulteil

aufweist, auf das ein symmetrisch aufgebautes, komplementäres und ebenfalls

U-förmiges Verbindungs-Modulteil so aufgesteckt ist, daß bei der Montage benachbarter Baugruppen, zB eines Automatisierungsgerätes, auf einem den rückwärtigen Zugang zu der Baugruppe nicht gestattenden Träger beim Aufschwenken

der jeweils ein aufsteckbares Verbindungs-Modulteil enthaltenden Baugruppe auf

diesen Träger auch deren gegenseitige Busverbindung durch mechanisches Eingreifen der Schenkel des Verbindungs-Modulteils in die Schenkel des Baugruppen-Modulteils hergestellt wird.

3) Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 sind gegenüber dem eingeführten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG). Wie sich aus der nachfolgenden Abhandlung zum erfinderischen Schritt ergibt, sind die vorstehend als hauptsächliche

Lösungsmaßnahmen hervorgehobenen Merkmale in ihrer Gesamtkombination in

keiner der Druckschriften offenbart. Die Antragsstellerin hat die Neuheit des

"Selbstaufbauenden Busses" nach Schutzanspruch 1 und der "Baugruppe" nach

Schutzanspruch 4 im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten.

4) Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 sind zweifelsohne gewerblich

anwendbar und sie beruhen auch auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).

Der zuständige Fachmann - ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, der mit der Entwicklung von aus

mehreren, untereinander elektrisch verbundenen Baugruppen bestehenden, modularen Automatisierungsgeräten befaßt ist – erhält aus dem Stand der Technik

keine Anregung für diese Gegenstände, die ihn zu einer Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe bereits im Rahmen seiner fachlichen Routine befähigen würde.

In der Entgegenhaltung 7 sind anhand der Figuren 1 bis 4 nebst zugehöriger Beschreibung auf einen an einer Tragschiene (15) befestigten Träger (Baugruppenträger 6) aufschwenkbare Baugruppen (1, 2, 3, 4) ohne rückwärtigen Zugang nach

deren Montage offenbart, die eine hinten offene Gehäusekapsel (Gehäuseteil 10)

mit wenigstens zwei Seitenwänden aufweisen, wobei im Bedarfsfall die Gehäusekapsel (10) mit einer die rückwärtigen Steckverbinder (Messerleisten) freilassenden Rückwand abgeschlossen werden kann (vgl gutachtlich Entgegenhaltung 3,

Sp 4, Z 67 bis Sp 5, Z 2). Die in der Gehäusekapsel (10) angeordneten Leiterplatten sind an ihrem rückwärtigen Ende mit Messerleisten versehen, um die Baugruppen (1, 2, 3, 4) über die auf der Rückwandleiterplatte (24) angeordneten Federleisten (25) mit dem auf der Rückwandleiterplatte (24) mittels Leiterbahnen gebildeten Parallelbus durch eine Steckverbindung elektrisch zu kontaktieren (vgl

Entgegenhaltung 7, S 7, 2. Abs).

Da in dieser Entgegenhaltung die Baugruppen (1, 2, 3, 4) an einen innerhalb des

Trägers (6) integrierten Parallelbus angeschlossen werden, kann diese Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis auf einen selbstaufbauenden Bus gemäß

Schutzanspruch 1 oder auf eine zugehörige Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4

geben.

In der Entgegenhaltung 10 ist ein rückwandiger, mit der Montage der Baugruppen

in Form von Leiterplatten ohne Gehäuse (circuit board 18) sich selbst aufbauender

Bus offenbart. Mittels der von einem an dem rückwandigen Träger (back plane 36)

befestigten Busverbinder (bussing connector 12) gehaltenen U-förmigen Verbindungs-Modulteile (receptacle contact 38 of the bussing connector 12) werden die

auf jeder Leiterplatte (18) beidseitig und senkrecht hierzu angeordnete Kontakte

(pin portion 76, oppositely directed pin portion 86) der Baugruppen (18) elektrisch

kontaktiert (vgl dort insbes Fig 1, 4, 5, 8 und insbesondere 11 iVm zugehöriger Beschreibung, insbes Sp 2, Zn 13 bis 39). Jedoch fehlt bei diesem selbstaufbauenden Bus das komplementäre U-förmige Baugruppen-Modulteil, da das Verbindungs-Modulteil (38) die aus den Baugruppen (18) seitlich heraustretenden geraden Kontakte (76, 86) elektrisch kontaktiert (vgl Fig 1).

Diese Entgegenhaltung könnte zwar einen Hinweis auf einen rückwandigen

selbstaufbauenden Bus mit einem an dem Träger (36) in Figur 11 befestigten Busverbinder (12, 38) und dazu korrespondierenden Kontakten (76, 86) der Baugruppen (18) geben. Doch vermittelt diese Entgegenhaltung keinen Hinweis auf einen

selbstaufbauenden Bus gemäß Schutzanspruch 1 bzw. eine Baugruppe gemäß

Schutzanspruch 4 insbesondere mit der Merkmalskombination gemäß dem letzten

Spiegelstrich der jeweiligen Schutzansprüche.

Schließlich offenbart die Entgegenhaltung 9 parallel zueinander angeordnete Baugruppen, die als Leiterplatten ohne Gehäuse (circuit board 20) ausgebildet sind

und U-förmige Baugruppen-Modulteile (male terminals 14) aufweisen, die mit komplementären U-förmigen Verbindungs-Modulteilen (receptacle terminals 18) eines

mit einem Griff (gripping handle 50) versehenen Steckergehäuses (plug housing

16) zusammenwirken und so eine von der Vorder- oder Rückseite der Baugruppen

(20) aufbaubare Busverbindung der Baugruppen (20) untereinander herstellen

können (vgl dort Fig 1 bis 3 sowie 5 und 7 mit zugehöriger Beschreibung, insbes in

Sp 1, Zn 50 bis 54 sowie Sp 3, Zn 17 bis 28 und Anspruch 21).

Nach der zuletzt zitierten Stelle der Beschreibung (Sp 3, Zn 17 bis 28 dieser Entgegenhaltung) werden die jeweiligen Baugruppen (20) zunächst parallel zueinander angeordnet. Danach werden die U-förmigen Verbindungs-Modulteile (16, 18)

von der Vorder- oder Rückseite eingesetzt, was eine freie Zugänglichkeit der

U-förmigen Baugruppen-Modulteile (12) impliziert. Dagegen ist bei dem selbstaufbauenden Bus gemäß Schutzanspruch 1 bzw bei der entsprechenden Baugruppe

gemäß Schutzanspruch 4 der rückwärtige Zugang zu den auf den Träger aufgeschwenkten Baugruppen nicht möglich, weil der Träger die Baugruppen rückseitig

abdeckt (vgl die Schutzansprüche 1 und 4, jeweils den letzten Spiegelstrich).

Somit vermag auch diese Entgegenhaltung den Fachmann zu der Ausgestaltung

des selbstaufbauenden Busses gemäß Schutzanspruch 1 bzw. der entsprechenden Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4 nicht für sich allein anregen. Sie führt

auch nicht in Verbindung mit den Entgegenhaltungen 7 und 10 zu der vorgeschlagenen Lösung, weil eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen 7 und 9 wegen

der Zugänglichkeitsproblematik das Augenmerk nur auf eine vorderseitige Ausbildung eines selbstaufbauenden Busses bzw einer auf entsprechenden Baugruppe

richten würde, nicht jedoch auf einen rückseitigen selbstaufbauenden Bus gemäß

Schutzanspruch 1 bzw. eine entsprechende Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4.

Darüber hinaus ist in diesen Entgegenhaltungen kein Hinweis darauf enthalten,

zunächst auf das der Baugruppe zugeordnete Baugruppen-Modulteil ein Verbindungs-Modulteil so aufzustecken, daß es auf der einen Seite der Baugruppe übersteht, und dann die Baugruppe zusammen mit dem Verbindungs-Modulteil auf den

Träger aufzuschwenken und so sukzessive den selbstaufbauenden Bus nach

Schutzanspruch 1 aufzubauen bzw. eine hierzu entsprechend geeignete Baugruppe nach Schutzanspruch 4 auszubilden.

Der übrige im Beschwerdeverfahren genannte Stand der Technik geht nicht über

die vorstehend behandelten Entgegenhaltungen hinaus.

5) Die Unteransprüche 2 und 3 bzw. 5 und 6 stellen vorteilhafte Weiterbildungen

des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 bzw. des Schutzanspruchs 4 dar und

waren daher ebenfalls schutzfähig.

6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2

Satz 1 und 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere Entscheidung

erfordert, ist nicht ersichtlich.

Goebel

Dr. Gottschalk

Lokys

Pr