Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 29 W (pat) 43/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 86 846.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen: 10.99

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2002 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

XtraEco

ist am 27. November 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-

oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte

und Computer;

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation;

Klasse 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung

von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Projektierung und

Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 als freihaltebedürftige und

nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Verkehr erkenne in

dem Bestandteil "Xtra" ohne weiteres die werbeübliche Schreibweise des Wortes

"extra". Aus der Kombination mit dem weiteren Bestandteil "Eco" ergebe sich ein

einheitlicher Gesamtbegriff, der ohne weiteres verständlich sei. In Verbindung mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise das Zeichen daher ausschließlich darauf hin, dass diese besonders ökologisch bzw ökonomisch seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Der Bestandteil "Eco" sei im englischen Sprachgebrauch nicht in Alleinstellung gebräuchlich. Auch die Verwendung

am Wortende sei sprachunüblich. Als Kurzform der englischen Begriffe "ecological" bzw "economic" erkenne der Verkehr den Bestandteil "Eco" daher nur, wenn

er sprachregelgerecht als Präfix verwendet werde. Bei dem Bestandteil "Xtra"

handele es sich nicht um eine gebräuchliche Abwandlung des Wortes "extra". Im

Übrigen werde "extra" auch im Sinne von "zusätzlich, speziell" verwendet und

habe daher keinen präzisen Aussagegehalt. Dementsprechend gebe es hinsichtlich der Bestandteile "Xtra" und "Eco" zahlreiche einschlägige Voreintragungen.

Mangels klaren Bedeutungsgehalts sei "XtraEco" daher weder freihaltebedürftig

noch fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist

weder als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch auf Grund

fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 N 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem

Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als

Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE – mwN).

Nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen keine in diesem Sinne unmittelbar beschreibende

Angabe dar, denn es lässt sich weder feststellen, dass die Bezeichnung "XtraEco"

im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet als Sachangabe verwendet

wird, noch finden sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie zukünftig als solche benötigt wird.

2. Die angemeldete Marke ist erkennbar aus den Bestandteilen "Xtra" und "Eco"

zusammengesetzt. Bei "Xtra" handelt es sich um eine werbeübliche Abwandlung

des Wortes "extra". Die Verkürzung der Vorsilbe "Ex" auf den Buchstaben "X" ist

ein in der Werbesprache häufig verwendetes Gestaltungsmittel (vgl BPatG

24 W (pat) 270/97 - XPERTWARE; 26 W (pat) 46/01 – X-TRA; 27 W (pat) 153/97

- X- tra -;

28 W (pat) 159/99 – XTREME;

28 W (pat) 59/00 – XPERT;

30 W (pat) 3/02 - PlantXpert). In Kombination mit Substantiven kennzeichnet der

Begriff "Extra" eine Sache als etwas Zusätzliches, Besonderes, zB Extrablatt,

Extraklasse, Extrawurst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001,

CD-ROM). Auf Grund der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten zählt "Extra" zu

den häufig in der Allgemeinsprache vorkommenden und in ihr verwurzelten

Wortbildungselementen. Dementsprechend dient er auch als allgemeines

Werbeschlagwort und findet für Waren und Dienstleistungen jedweder Art Verwendung. Der Bestandteil "Eco" beschreibt im englischen Sprachgebrauch einen

Umweltbezug und ist als Wortbildungselement in Begriffen wie "eco-friendly",

"eco-label" gebräuchlich (vgl http://www1.oup.co.uk; Pons, Großwörterbuch

Englisch-Deutsch, 1. Aufl 2002, S 265). Im deutschen Sprachgebrauch wird "Eco”

darüber hinaus in Wortverbindungen vielfach als Kurzform der englischen Begriffe

"economical” und "ecological” verwendet, um auf eine besondere Wirtschaftlichkeit

oder Umweltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen hinzuweisen (vgl

BPatG 24 W (pat) 228/98 – ECO; 27 W (pat) 159/01 – Ecostar, 30 W (pat) 205/01

- ECOCAM).

3. Allerdings hat der Senat trotz der genannten Bedeutung der beiden Bestandteile nicht feststellen können, dass die Wortverbindung "XtraEco" zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung oder sonstiger Merkmale dienen kann. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum zusammengesetzte Kennzeichen in der Regel so aufnimmt, wie sie ihm im Verkehr begegnen, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl BGH GRUR 1995, 269

– U-KEY; GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

3.1. Eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung "XtraEco" oder des entsprechenden deutschen Begriffs "Extra-Öko" lässt sich nicht feststellen. Die vom

Senat durchgeführte Recherche zum Gebrauch von "Eco" in Alleinstellung ergibt

lediglich Hinweise auf den gleichnamigen italienischen Schriftsteller und den Verband der deutschen

Internetwirtschaft eco eV (vgl http://www1.oup.co.uk;

http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Hingegen ist das deutsche Wort "Öko"

auch in Alleinstellung als umgangssprachliche Kurzform für Ökologie gebräuchlich. So finden sich zB Sätze wie "Zu Anfang waren einige skeptisch von wegen

Öko und so...", "Parteien, die dann für Öko statt für Wirtschaftsfreundlichkeit stehen, bekommen die Quittung...", "Etwas ganz anderes versteht man unter Öko bei

der Schweizer Bank..." (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de).

3.2. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das inländische Publikum in dem

Bestandteil "Eco" ohne weiteres den deutschen Begriff "Öko" erkennt, folgt aus

diesen Verwendungen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein

klarer Bedeutungsgehalt. Bei den in Klasse 9 beanspruchten Geräten, Apparaten,

Datenträgern und Chipkarten können zwar ökologische Gesichtspunkte bedeutsam sein. So können sie aus wiederverwendetem Elektronikschrott (vgl zB

www.reuse-computer.de ) oder unter Vermeidung gesundheitsgefährdender Substanzen, wie zB Blei oder Cadmium, hergestellt werden. Sie können sich durch

eine geringe und damit weniger umweltbelastende elektromagnetische Strahlung

auszeichnen oder für den Einsatz im ökologischen Bereich bestimmt sein. Aus

diesen verschiedenen möglichen Interpretationen des Begriffs "Eco" ergeben sich

aber völlig unterschiedliche Aussagegehalte, die entweder die Beschaffenheit, die

Art oder die Bestimmung dieser Waren beschreiben. Zu deren klaren und unmissverständliche Beschreibung erscheint die Angabe "Eco" angesichts dieser Mehrdeutigkeit daher nicht geeignet.

3.3. Gleiches gilt für die im Bereich der Werbung, Geschäftsführung, Telekommunikation, Unterhaltung und Softwareerstellung beanspruchten Dienstleistungen.

Zwar können diese Dienstleistungen ebenfalls einen ökologischen Bezug haben,

indem sie sich beispielsweise an ökologisch orientierte Betriebe und Verbraucher

richten oder nach ökologischen Grundsätzen, zB unter Verwendung umweltfreundlicher Materialien oder energiesparender, strahlungsarmer oder anderweitig

umweltschonender Hilfsmittel erbracht werden. Auch insoweit ist der Begriff "Eco"

aber interpretationsbedürftig, so dass unklar bleibt, welche Merkmale dieser

Dienstleistungen konkret beschrieben werden sollen. Nachdem es somit bereits

für den Bestandteil "Eco" an einem eindeutigen und ohne weiteres erfassbaren

Aussagegehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt, erscheint

auch das Gesamtzeichen für eine Verwendung als Sachangabe nicht geeignet.

3.4. Berücksichtigt man darüber hinaus die weitere von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne von "ökonomisch" bzw "wirtschaftlich" ergibt sich

nichts anderes. Zwar kann der Zusatz "Eco" bei Produktkennzeichnungen in Verbindung mit einer Sachangabe als Hinweis auf eine sparsame bzw wirtschaftliche

Produktvariante dienen (vgl BPatG 29 W (pat) 296/02 - GPRS Eco). Da es sich

aber bei dem Wort "Extra" nicht um eine derartige Sachangabe handelt, ist es

auch nicht in der Lage den Bestandteil "Eco" im Hinblick auf bestimmte Produkte

oder Dienstleistungen zu präzisieren.

4. Als eine Wortverbindung, die aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder eine eindeutige im Vordergrund

stehende sachlich beschreibende noch eine allgemeine Werbeaussage enthält,

fehlt der Bezeichnung "XtraEco" auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Hu