Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 10 W (pat) 14/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 31 831.9-23

wegen Erstattung der Vertretergebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie

die Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 dahingehend abgeändert, dass 10.99

dem Antragsteller über den dort

festgesetzten Betrag von

614,80 DM (= 314,34 Euro) hinaus weitere 455,00 DM nebst

Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % (72,80 DM), mithin weitere

527,80 DM = 269,36 Euro zu erstatten sind.

G r ü n d e

I

Der zunächst nicht anwaltlich vertretene Anmelder reichte im August 1996 beim

Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung

zum Anschlussfahren mit breiten Arbeitsmaschinen" ein. Im Januar 1997 gewährte

das Patentamt ihm antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1998, eingegangen am 29. Juli 1998, erklärte Patentanwalt Dipl.-Ing. H… (i.F.: Antragsteller), dass er mit der Beiordnung

als Patentanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einverstanden sei. Im selben Schriftsatz teilte der Antragsteller außerdem mit, dass sich die Adresse des

Anmelders geändert habe, gab die neue Adresse an und bat, diese in den Akten

und

in der EDV zu übernehmen. Dies veranlasste das Patentamt am

29. Oktober 1998 zu einer Umschreibungsverfügung, in der die Änderung des

Wohnortes des Anmelders vermerkt wurde. Mit Wirkung vom 29. Juli 1998 ordnete

das Patentamt dem Anmelder antragsgemäß den Antragsteller als Vertreter bei.

Am 13. Februar 1999 stellte der Antragsteller für den Anmelder Prüfungsantrag.

Zu dem daraufhin ergangenen Prüfungsbescheid stellte er in der Folgezeit mehrere Fristverlängerungsgesuche. Am 27. Juli 2001 wurde die Anmeldung zurückgenommen. Am selben Tage reichte der Antragsteller eine Kostenberechnung

beim Patentamt ein. Auf eine Beanstandung durch das Patentamt reichte er am

18. September 2001 eine geänderte Kostenberechnung über

insgesamt

1.148,40 DM ein, in der die Gebühr gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG abweichend vom ersten Antrag um die Hälfte ermäßigt war (statt 910,- DM nur noch

455,- DM).

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. September 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die zu erstattenden Kosten auf 614,80 DM festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Gebühr

für das Anmelde- und Offensichtlichkeitsverfahren gemäß § 2 Abs 2 Nr 1

VertrGebErstG könne nicht erstattet werden, da der Vertreter im die Offensichtlichkeitsprüfung betreffenden Verfahrensabschnitt nicht mitgewirkt habe und erst nach

Stellung des Prüfungsantrages vom 13. Februar 1999 tätig geworden sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und trägt zur Begründung vor, er sei unstreitig vor Wirksamwerden des Prüfungsantrages

beigeordnet worden. Er verweise auf die Entscheidung des 4. Senats in BlPMZ

1996, 459, wonach es für das Fälligwerden der Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1

VertrGebErstG ausreiche, wenn entweder das Offensichtlichkeitsverfahren oder

das Patentanmeldeverfahren noch anhängig sei; es könne daher dahingestellt

bleiben, ob das Offensichtlichkeitsverfahren zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits

abgeschlossen gewesen sei oder nicht. Da § 4 VertrGebErstG greife, handle es

sich um eine 6,5/10 Gebühr.

Der Antragsteller beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Beschwerde

aufzuheben und ihm für das Anmelde- und Offensichtlichkeitsverfahren gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG eine 6,5/10 Gebühr

zuzusprechen.

II

Die Beschwerde

ist gemäß § 7 Nr 2 Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

(VertrGebErstG) iVm §§ 62 Abs 2 Satz 4, 73 PatG zulässig und begründet. Denn

dem Antragsteller steht die begehrte 6,5/10 Gebühr gemäß § 2 Abs 2 Nr 1

VertrGebErstG zu.

Gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG (idF vom 16. Juli 1998) steht dem Vertreter

für die Anmeldung eines Patents und im Verfahren nach § 42 PatG eine

13/10 Verfahrensgebühr zu. Für die Entstehung dieser Gebühr ist nicht erforderlich, dass ein Vertreter sowohl bei der Anmeldung als auch im Verfahren nach

§ 42 PatG mitgewirkt hat (vgl BPatG BlPMZ 1996, 459). Diesem bisher in der Praxis schon vorherrschenden Gesetzesverständnis hat der Gesetzgeber durch die

mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erfolgte Ersetzung des Wortes "und" durch "oder"

in § 2 Abs 2 Nr 1 Rechnung getragen (vgl Art 13 des Gesetzes zur Bereinigung

von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom

13. Dezember 2001, BlPMZ 2002, 14 ff, 29). Nachdem die Tätigkeit des Vertreters

bereits im Juli 2001 geendet hat, ist hier zwar die frühere Gesetzesfassung zugrundezulegen, dies hat jedoch keine entscheidungserheblichen Auswirkungen.

In ständiger Rechtsprechung wird demnach die in § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG

enthaltene Formulierung "für die Anmeldung eines Patents und im Verfahren nach

§ 42 PatG" als Bezeichnung eines Verfahrensabschnitts verstanden, nämlich als

Bezeichnung des Anmeldeverfahrens bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens,

das dann Gegenstand der Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 2 VertrGebErstG ist (vgl

BPatG BlPMZ 1996, 459). Der Vertreter erhält die Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1

VertrGebErstG dann nicht, wenn er erst nach Stellung bzw Wirksamwerden des

Prüfungsantrages tätig geworden ist (vgl die Rspr des Juristischen Beschwerdesenats

vom

28. Januar 2002;

vom

13. März 2000, LS in juris; BlPMZ 1988, 132, 133 re Sp unten).

Im vorliegenden Fall liegt zwar die überwiegende Tätigkeit des Vertreters zeitlich

nach Beginn des Prüfungsverfahrens, das durch den am 13. Februar 1999 wirksam gestellten Antrag eingeleitet worden ist. Der Antragsteller ist aber nicht ausschließlich im Prüfungsverfahren tätig geworden, denn eine, wenn auch nur geringe, Tätigkeit ist auch im vorhergehenden Verfahrensabschnitt festzustellen. Die

Beiordnung ist mit Wirkung vom 29. Juli 1998, also einige Monate vor Beginn des

Prüfungsverfahrens erfolgt. Die bloße Beiordnung als solche, ohne dass zugleich

ein Tätigwerden in irgendeiner Form dargetan wird, reicht allerdings für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht aus, denn wie sich auch aus § 6

VertrGebErstG ergibt, erhält der Vertreter die Gebühren für seine Tätigkeit. Am

29. Juli 1998, dem ersten Tag der Beiordnung, hat der Antragsteller aber nicht nur

sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt, sondern gleichzeitig eine Adressenänderung des Anmelders mitgeteilt, mit der Bitte dies in der Akte und in der

EDV zu vermerken. In dieser Mitteilung hat konkludent ein Antrag auf Änderung

des Wohnortes des Anmelders im Register gemäß § 30 Abs 3 Satz 1 PatG gelegen, dem das Patentamt mit

seiner Umschreibungsverfügung

vom

29. Oktober 1998 nachgekommen ist. Diese Mitteilung ist als Tätigkeit im Sinne

des Vertretergebühren-Erstattungsgesetzes anzusehen.

Dass dies nur eine sehr geringe Tätigkeit darstellen mag, hindert nicht, den

Gebührentatbestand des § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG als verwirklicht anzusehen. Wie sich aus § 6 VertrGebErstG ergibt, ist mit den in §§ 2 und 3 genannten

Gebühren die gesamte Tätigkeit des Vertreters umfasst, wozu nicht nur Stellungnahmen etwa zur Patentfähigkeit, sondern auch jedwede andere Tätigkeiten in

dem Verfahren gehören. Es handelt sich dabei um Pauschalgebühren, die grundsätzlich in voller Höhe anfallen, ohne dass es dabei auf den Umfang der dabei

entfalteten Tätigkeit ankäme (vgl BPatG BlPMZ 1988, 132, 134 li Sp). Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass diese Pauschalgebühren

im Einzelfall der Leistung des Vertreters nicht äquivalent sein müssen. Auch bei

der Gebühr nach § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG handelt es sich somit um eine

Pauschalgebühr für das Anmeldeverfahren bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (vgl BPatG BlPMZ 1996, 459), die hier durch die Mitteilung der Adressenänderung des Anmelders, die zweifelsfrei vor Beginn des Prüfungsverfahrens erfolgt

ist und damit zwangsläufig in den vorhergehenden, gemäß § 2 Abs 2 Nr 1

VertrGebErstG bezeichneten Verfahrensabschnitt fällt, verwirklicht worden ist.

Ob die Ermäßigung gemäß § 4 VertrGebErstG eingreift, kann dahingestellt bleiben, denn der Antragsteller hat ohnehin nur die um die Hälfte ermäßigte Gebühr

beantragt, und mehr als beantragt worden ist, kann nicht zugesprochen werden.

Eine Ermäßigung wäre wohl eher bei der weiteren Gebühr des § 2 Abs 2 Nr 2

VertrGebErstG zu erwägen, da sich die Tätigkeit im Prüfungsverfahren - in dem

Verfahrensabschnitt, in dem auch die Erledigung eingetreten ist - auf bloße Fristgesuche beschränkt hat, doch ist diese Gebühr bereits ohne Ermäßigung zugesprochen worden und somit der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen.

Der Antrag auf Kostenerstattung ist daher auch in Höhe der geltend gemachten

6,5/10 Gebühr gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 VertrGebErstG nebst der in der Kostenberechnung geltend gemachten Mehrwertsteuer (vgl insoweit auch LArbG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997, 29) begründet.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr