Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 29 W (pat) 393/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 63 776.1
hat der 29. Senat in der Sitzung vom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss
der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 29. September 2000 zu Punkt 1
wird zurückgewiesen.
2. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2000 wird in Punkt 2 aufgehoben. Die Rückzahlung
der Beschleunigungsgebühr wird angeordnet.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"WOMAN"
ist am 13. Oktober 1999 zur Eintragung in das Markenregister für
"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender,
Schilder, Modelle, Photographien und Lichtbilderzeugnisse,
Papier, Pappe, Schreibwaren und Büromöbel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing;
Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung;
Durchführung von Werbeveranstaltungen; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere
von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr-
und Informationsmaterial, einschließlich gespeicherter Ton-
und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung
von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von
Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41
enthalten"
angemeldet worden, wobei die Anmelderin im Anmeldeformular die Rubrik "beschleunigtes Verfahren" angekreuzt und die entsprechende Gebühr entrichtet hat.
Auf Beanstandung der Anmeldung vom 4. November 1999 durch die Markenstelle
hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. November 1999 unmittelbar reagiert,
einen 14seitigen Schriftsatz dem Amt vorgelegt und mitgeteilt, dass sie die Anmeldung in vollem Umfang aufrecht erhalte. Auf eine Anfrage der Anmelderin vom
12. Juli 2000 wurde ihr durch die Markenstelle am 28. Juli 2000 mitgeteilt, dass
wegen einer Vielzahl zeitlich vorrangiger Vorgänge und erheblichen Personalmangels mit einer Beschlussfassung erst im September 2000 gerechnet werden
könne. Mit Schreiben vom 2. August 2000 beantragte die Anmelderin die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr unter Hinweis auf den Prioritätsverlust für die
internationale Schutzerstreckung der Marke. Der Beschluss erging sodann am
26. September 2000. Die Anmeldung wurde mit Ausnahme der Waren "Buchbindeartikel, Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)" im
wesentlichen aus den Gründen des Beanstandungsbescheides vom 4. November 1999 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. WOMAN sei dem
Verkehr allgemein verständlich als das Wort "FRAU" und es sei nichts anderes als
eine Inhaltsangabe für die Waren oder aber das Thema "Frau" stünde in engem
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auf die Anmeldung vom 13. Oktober 1999 sei bereits am 4. November 1999 beschleunigt der Beanstandungsbescheid ergangen. Da die Anmelderin
trotz der in diesem Bescheid indirekt in Aussicht gestellten Teileintragung eine Teilung der Anmeldung nicht vorgenommen habe, sei die Versäumung der Prioritätsfrist nicht auf ein verzögertes Handeln des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückzuführen, sondern hätte im Bereich der Anmelderin gelegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass der Eintragung von "WOMAN" kein absolutes Schutzhindernis entgegenstehe. Zum einen sei die Allgemeinverständlichkeit des Wortes für die deutschen
Verkehrskreise nicht aus der Bekanntheit anderer Werktitel abzuleiten; zum anderen habe WOMAN auch keinen ausschließlich beschreibenden Begriffsinhalt für
die zu schützenden Produkte der Klasse 16 bzw. Dienstleistungen der Klassen 35
und 41, denn das Wort sei zu vage um überhaupt eine konkrete Ware oder
Dienstleistung zu beschreiben. Eine "FRAU" sei kein Produkt und im übrigen
käme auch beim Abstellen auf die Zielgruppe als maßgeblich für die Unterscheidungskraft nicht der Konsumentenbezug, sondern der Produktbezug in Frage.
Insoweit sei hier auch die "Koch"-Entscheidung des BPatG miteinzubeziehen. Zu
den Waren der Klasse 16 trägt sie vor, dass im Bereich von Publikationen das
Publikum an Zeitschriften unter farblosen Gattungsbezeichnungen gewöhnt sei.
Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 rügt die Anmelderin den fehlenden
Zusammenhang zwischen Zeichenwort und Dienstleistung, der die konkrete
Unterscheidungskraft aber begründe. Hinsichtlich der Klasse 41 gelte wiederum,
dass das Wort allenfalls einen Rückschluss auf die Zielgruppe ermögliche, nicht
jedoch auf die Dienstleistung selbst. Darüberhinaus fehle es auch an einem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG, denn angesichts der
unüberschaubaren Vielfalt an Produkten aus nahezu allen Klassen und der Tatsache, dass völlig identische Waren für Frauen und Männer im Zuge des modernen Marketing angeboten werden, sei der Begriff WOMAN derart vage, schillernd
und banal, dass dies nicht ausreiche um ein Freihaltebedürfnis zu bejahen.
Den Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Bezahlung eine Beschleunigung des Verfahrens nicht bewirkt habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Beschleunigungsgebühr daher zurückzuerstatten. Es spiele dabei
keine Rolle, dass die Markenstelle die Eintragungsfähigkeit beanstandet habe.
Denn nach der in Aussicht gestellten Teileintragungsmöglichkeit hätte ein Beschluss dennoch innerhalb der Sechsmonatsfrist erlassen werden müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 26. September 2000 aufzuheben und die Zurückzahlung der Beschleunigungsgebühr anzuordnen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet hinsichtlich der im Beschluss der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Dem Wort "WOMAN"
fehlt jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der von der Markenstelle versagten Rückzahlung
der Beschleunigungsgebühr begründet.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 1998, 922 ff - Canon; BGH GRUR 2001,
413 f - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Gemessen an diesen Kriterien fehlt dem Zeichen "WOMAN" für die von der
Eintragung mit Beschluss der Markenstelle zurückgewiesenen Waren das Mindestmaß an erforderlicher Unterscheidungskraft.
Der angemeldete Begriff ist den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen
ohne weiteres verständlich, denn er gehört zum einfachsten Grundwortschatz des
Englischen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung der Selbstverständlichkeit dieser
Tatsache auch aufgrund der überaus häufigen Verwendung des Englischen in
allen Medien.
Dementsprechend werden die angesprochenen breiten Abnehmerkreise bei
Begegnung mit dem angemeldeten Zeichen die Vorstellung einer "FRAU" assoziieren. Damit ergibt die angemeldete Wortfolge aufgrund ihrer Nähe zu einem
Werktitel bzw. einer Inhaltsangabe bei den Verbrauchern im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren der Klasse 16 Druckereierzeugnissen, Druckschriften,
Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Postern, Aufklebern, Kalendern, Modellen
sowie den Fotografien und Lichtbilderzeugnissen, Lehr- und Unterrichtsmitteln
allein die Vorstellung, dass sich deren Inhalt bzw. Gegenstand mit dem Thema
"FRAU" befasst. Das Wort ist damit reine Inhaltsangabe für die Waren. Wie von
der Anmelderin angeführt ist das Publikum an derartige themenorientierte Inhaltsangaben, die sich an Gattungsbegriffen orientieren, gewöhnt. Es wird deshalb dieses Wort auch allein in diesem Sinne verstehen können (BGH GRUR 2002, 1070
– Bar jeder Vernunft). Damit stellt es keinen Hinweis auf ein Unternehmen dar.
Dies gilt auch für die begehrten Dienstleistungen der Klasse 35 und 41. Es besteht
auch insoweit ein enger Zusammenhang zwischen dem Thema und der jeweiligen
Dienstleistung als solcher, denn im Zuge der zunehmenden Präsenz von Frauen
in Beruf und in der Gesellschaft im allgemeinen und den damit in Verbindung stehenden politischen Bemühungen der Frauenförderung, haben sich als Folgewirkung unzählige besondere Veranstaltungen, Seminare, Tagungen, sogar ganze
Dienstleistungsbereiche, die nur auf Frauen spezialisiert sind, etabliert. Dazu gibt
es sogar eigens herausgegebene Publikationen und regelmäßige Fundstellennachweise von Frauenverbänden. Nur als ein Beispiel sei auf "women’s net" bei
freenet hingewiesen und auf einen eigenen Frauen TV-Sender. Die eigens zu
frauenspezifische Themen ausgestrahlten Unterhaltungs- und Informationssendungen in Hörfunk und Fernsehen sind allgemein bekannt, sei es das Notizbuch
im Bayrischen Rundfunk oder Mona Lisa im ZDF. Es gibt praktisch keinen wirtschaftlich relevanten Bereich mehr, der nicht für Frauen speziell angeboten würde.
Dies gilt auch für eigene Werbeagenturen.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu "Koch" (Mitt 1998, 272 f) ist nicht
einschlägig, da in dieser für die Schutzfähigkeit der Marke maßgeblich auf die grafische Ausgestaltung abgestellt wurde. Eine vergleichbare eigentümliche Darstellung der Wortfolge ist bei "WOMAN" nicht gegeben.
Insoweit fehlt dem Zeichenwort bereits jegliche Unterscheidungskraft und es
bedarf nicht mehr des Eingehens auf das Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr hat Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückzahlung der
Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG
a. F. aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall dann in Betracht, wenn es
zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe hierfür überwiegend im
Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts liegen (vgl. BGH GRUR 2000,
325 ff - Beschleunigungsgebühr I; 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II). Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. Mit Ausnahme des sofortigen
Beanstandungsbescheides vom 8. November 1999 ergibt sich nichts für eine
Beschleunigung der verfahrensgegenständlichen Anmeldung, so dass eine Gegenleistung für die Beschleunigungsgebühr nicht erbracht wurde. Die Gründe hierfür lagen ausschließlich im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts, wie
sich aus dem Bescheid der Markenstelle vom 12. Juli 2000 ergibt, da dort im Zeitpunkt der Bearbeitung des vorliegenden Anmeldeverfahrens ein personeller Engpass bestand.
Gemäß § 38 Abs. 1 MarkenG a. F. ist dem Deutschen Patent- und Markenamt
eine vom normalen Verfahrensablauf bei Anmeldungen abweichende, schnellere
Sachbehandlung aufgegeben. Dies ist gerechtfertigt durch die zusätzliche Gebühr.
Ziel der beschleunigten Prüfung nach § 38 Abs. 1 MarkenG ist im Regelfall nämlich die Eintragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2
MMA (BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424
liSp).
Der BGH führt insoweit aus:
"Dabei wird nicht jede Art von beschleunigter Bearbeitung
durch das DPA genügen, um als ausreichende, die
Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG rechtfertigende Gegenleistung angesehen werden zu können. Die
Eintragung muß vielmehr im Regelfall – soweit keine vom
Anmelder zu vertretenden Verzögerungen vorliegen – spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags erfolgen.
Zwar regelt das MarkenG nicht, innerhalb welchen Zeitraums
eine beschleunigte Prüfung durchzuführen ist. Eine präzise
Zeitvorgabe wird auch nicht allen im Anmeldeverfahren auftretenden Besonderheiten Rechnung tragen können. Aus der
Begründung zum Regierungsentwurf des MarkenG ergibt
sich indes, daß § 38 MarkenG – wie auch schon die vorhergehende Regelung des § 6a WZG – vor allem im Hinblick auf
die sechsmonatige Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft, die in der Praxis für internationale Registrierungen
nach dem Madrider Markenabkommen von Bedeutung ist,
geschaffen wurde, um eine – im Vergleich zur durchschnittlichen Verfahrensdauer – beschleunigte Prüfung einer Anmeldung erreichen zu können (BT-Drucks. 12/6581, 91 =
Bl.f.PMZ, a.a.O., 85; Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 38
Rdn. 1; Fezer, a.a.O., § 38 Rdn. 1). Soweit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in der
Sache vorliegen, die Anmeldung insbesondere keine dem
Anmelder zuzurechnenden Beanstandungen erforderlich
macht, die der Anmelder nicht oder nur zögerlich beseitigt,
wird die sechsmonatige Frist in aller Regel der Zeitraum sein,
den das DPA bei Anträgen auf beschleunigte Prüfung einzuhalten hat, um Rückgewähransprüche auszuschließen.
Andernfalls ist die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen."
Dies gilt auch wenn die Anmelderin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat,
international anmelden zu wollen. Die Markenstelle musste auf Grund des
Beschleunigungsantrags und der Bezahlung der Gebühr einerseits und im Hinblick
auf die bekannte internationale Ausrichtung der Anmelderin andererseits ohne
weiteres davon ausgehen, dass eine internationale Anmeldung beabsichtigt war,
zumal es sich bei angemeldeten Wortfolge "WOMAN" um einen englischsprachigen, also international verständlichen und verwendbaren Ausdruck handelt.
Bei der Abwägung der für und gegen eine Rückzahlung sprechenden Gründe ist
auch miteinzubeziehen, ob die Verfahrensverzögerung möglicherweise vom
Anmelder zu vertreten war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere liegt darin,
dass die Anmeldung nach Auffassung der Markenstelle wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet werden musste, kein vom Anmelder zu vertretender
Umstand im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Die Eintragung einer Marke setzt
deren Prüfung auf das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gem. §§ 36 und
37 MarkenG voraus und eine Beanstandung ist nichts anderes als ein Verwaltungsverfahrensschritt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gegenstand des
beschleunigten Verfahrens ist aber grundsätzlich der vollständige, abschließende
Verwaltungsakt der Schutzrechtsgewährung oder -versagung. Eine Beanstandung
wegen absoluter Eintragungshindernisse bedeutet demzufolge nicht, dass danach
ein weiterer beschleunigter Verfahrensabschluss entbehrlich wäre, wenn wie hier
die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung vorliegen. Mit der unverzüglichen und rechtlich fundierten sowie ausführlichen Reaktion der Anmelderin auf
den Beanstandungsbescheid innerhalb von drei Wochen und der ausdrücklichen
Erklärung, ihre Anmeldung unverändert weiterverfolgen zu wollen, hat die Anmelderin alles getan, um eine sofortige Entscheidung der Markenstelle herbeizuführen. Damit war das Anmeldeverfahren bereits Anfang Dezember 1999 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt lagen sämtliche für den späteren Zurückweisungsbeschluss notwendigen Voraussetzungen vor und die Anmelderin hatte nichts weiter beizubringen oder zu veranlassen. Irgendwelche Versäumnisse hinsichtlich
von Mitwirkungspflichten der Anmelderin sind in keiner Weise zu erkennen. Damit
kann die Frage inwieweit auch Anmelder durch möglichst fehlerloses und unverzügliches Handeln zur Beschleunigung beizutragen haben, nicht die hier zu treffende Billigkeitserwägung beeinflussen. Ob und gegebenenfalls durch welche
geeigneten Maßnahmen die Markenstelle ihrerseits auf die Anmelderin hätte
zugehen können oder müssen, kann ebenso auf sich beruhen, insbesondere ob
die in der Entscheidung BPatGE 43, 272 ff aufgestellten strengen Kriterien stets
einzuhalten sind. Damit ist die 6 monatige Prioritätsfrist des MMA, die – wie vom
BGH in beiden Entscheidungen mit vergleichbaren Sachverhalten in Bezug auf
den Gesetzeszweck ausgeführt - in jedem Fall eingehalten werden muss, um die
Beschleunigungsgebühr zu rechtfertigen, ohne dass dies der Anmelder verursacht
hat, überschritten gewesen. Eine nur "relative" Beschleunigung durch den sofortigen Beanstandungsbescheid, genügt als Gegenleistung für die Beschleunigungsgebühr jedenfalls nicht.
Dass trotz Entscheidungsreife innerhalb der 6 monatigen Frist ein Beschluss nicht
erging, liegt im vorliegenden Fall ausschließlich im Bereich des Deutschen Patent-
und Markenamts, wie sich aus dem Schreiben vom 12. Juli 2000 – also bereits
nach Ablauf der Frist – ergibt.
Dies gilt auch für Beschlüsse, in denen nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Schutz gewährt wird. Vor dem Hintergrund, dass jeder
Anmelder einen Rechtsanspruch auf Schutz für diejenigen Waren und Dienstleistungen hat, denen keine Eintragungshindernisse entgegenstehen, ist es in einem
Fall wie dem vorliegenden erforderlich, dass auch der Teil-Zurückweisungsbeschluss innerhalb der Prioritätsfrist ergeht. Nur auf dessen gesicherter Grundlage
kann der Anmelder entscheiden, ob er den Beschluss durch Erklärung eines
Rechtsmittelverzichts rechtskräftig werden lässt und damit für die nicht zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Prioritätsfrist zu wahren in der Lage ist,
oder ob er auf der Basis des Zurückweisungsbeschlusses die Teilung erklärt. Eine
derartige, nahe am Ablauf der Sechsmonatsfrist getroffene kurzfristige Entscheidung wird nach der Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts ohne weiteres
berücksichtigt. Dem Anmelder kann jedoch nicht, wie im angegriffenen Beschluss
ausgeführt, zugemutet werden, allein aufgrund des Beanstandungsbescheides die
Anmeldung zu teilen. Sinn der Beanstandung als Anhörung im Rahmen eines
rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens begriffen, ist es gerade, dass die Behörde sich mit den Argumenten des Anmelders ernsthaft auseinandersetzt und
daraufhin erst den Verwaltungsakt erlässt. Folgte man der Begründung der Markenstelle, liefe das Anhörungsverfahren leer. Ohne eine endgültige Entscheidung
der Markenstelle war für die Anmelderin nicht abzusehen, ob oder inwieweit, ihre
umfangreichen Gegenargumente erfolgreich sein würden. Der von der Markenstelle angeführte Personalmangel kann auch bei Teilzurückweisungen nicht zu
Lasten des Anmelders gehen. Der gebührenpflichtige Beschleunigungsantrag
muss also insgesamt eine deutlich schnellere Verfahrenserledigung in Gang setzen, jedenfalls insoweit, dass innerhalb der 6 monatigen Prioritätsfrist, auch unter
einer erst angemeldeten Marke auf internationale Registrierung nach dem PMMA,
die abschließende Entscheidung und Eintragung erfolgen kann.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eintragungsregelungen nach dem MMA und
dem PMMA zu einer Ungleichbehandlung führen, da für die Länder des PMMA die
Priorität unabhängig von einer erfolgten Eintragung der deutschen Basismarke
bestimmt wird. Für die MMA-Länder ist die Eintragung der Basismarke hingegen
zwingend erforderlich, damit der Antrag überhaupt bearbeitet wird (Art. 1 Abs. 2
MMA im Gegensatz zur Art. 2 Abs. 1 PMMA). Diese Ungleichbehandlung von
Anträgen auf Internationale Registrierung nach dem MMA und dem PMMA würde
durch die fehlende tatsächliche Beschleunigung im Anmeldeverfahren noch verschärft.
Insgesamt ergibt sich daher für das vorliegende Verfahren, in dem erst nach
Ablauf von 11 Monaten entschieden wurde, ohne dass dafür Gründe auf seiten
des Anmelders vorlagen, dass aus Gründen der Billigkeit die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen war (BGH a.a.O.). Einer Zurückverweisung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zur erneuten Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung bedurfte es nicht, da hier aufgrund des eindeutigen Sachverhalts das Ermessen auf Null reduziert ist und nur die ausgeführte Entscheidung
ergehen kann.
Dem Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts war nicht gem. § 68
Abs. 2 MarkenG anheimzugeben dem Beschwerdeverfahren beizutreten, da keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Die vorliegende Entscheidung war auf der Grundlage der beiden erst kürzlich ergangenen Beschlüsse
des BGH zur Beschleunigungsgebühr getroffen worden und warf kein darüber hinausgehendes Problem auf.
Grabrucker
Baumgärtner
Richterin Pagenberg ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Grabrucker
Cl/Fa