Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 29 W (pat) 394/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 63 779.6

hat der 29. Senat in der Sitzung vom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 16 vom 26. September 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für "Buchbinderartikel; Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in

Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwekken; Verkaufsförderung; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und

Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen;

Durchführung von Bildungsveranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Beschluss wird in Punkt 2 aufgehoben. Die Rückzahlung

der Beschleunigungsgebühr wird angeordnet.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"COOL GIRL"

ist am 13. Oktober 1999 zur Eintragung in das Markenregister für

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender,

Schilder, Modelle, Photographien und Lichtbilderzeugnisse,

Papier, Pappe, Schreibwaren und Büromöbel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen in der Werbeagentur, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing;

Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung;

Durchführung von Werbeveranstaltungen; Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere

von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie Fundier- und

Informationsmaterial, einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen

auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von

Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung

von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten"

angemeldet worden, wobei die Anmelderin im Anmeldeformular die Rubrik "beschleunigtes Verfahren" angekreuzt und die entsprechende Gebühr entrichtet hat.

Auf Beanstandung der Anmeldung vom 8. November 1999 durch die Markenstelle

hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 unmittelbar reagiert,

einen 19seitigen Schriftsatz dem Amt vorgelegt und mitgeteilt, dass sie die Anmeldung in vollem Umfang aufrecht erhalte. Auf eine Anfrage der Anmelderin vom

12. Juli 2000

in einem Parallelverfahren zur Anmeldung des Zeichens

399 63 779.6 – WOMAN wurde ihr durch die Markenstelle am 28. Juli 2000 mitgeteilt, "dass wegen einer Vielzahl zeitlich vorrangiger Vorgänge und erheblichen

Personalmangels mit einer Beschlussfassung erst im September 2000 gerechnet

werden" könne. Mit Schreiben vom 2. August 2000 beantragte die Anmelderin die

Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr unter Hinweis auf den Prioritätsverlust

für die internationale Schutzerstreckung der Marke. Der Beschluss erging sodann

am 26. September 2000. Die Anmeldung wurde mit Ausnahme der Waren "Schilder, Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)" im

wesentlichen aus den Gründen des Beanstandungsbescheides vom 8. November 1999 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen: der Markenbestandteil "COOL" stamme ursprünglich aus dem Englischen und habe die Bedeutung "in hohem Maße gefallend; der Idealvorstellung entsprechend". Er sei auch

längst Bestandteil der deutschen Umgangssprache geworden. Im Hinblick auf die

beanspruchten Waren besage die Marke "COOL Girl" nichts anderes, als dass die

Druckerzeugnisse das Thema "coole Mädchen" zum Inhalt hätten bzw. die angebotenen Dienstleistungen in Zusammenhang mit dieser Thematik stünden.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr wurde zurückgewiesen.

Auf die Anmeldung vom 13. Oktober 1999 sei bereits am 8. November 1999

beschleunigt der Beanstandungsbescheid ergangen. Da die Anmelderin trotz der

in diesem Bescheid indirekt in Aussicht gestellten Teileintragung eine Teilung der

Anmeldung nicht vorgenommen habe, sei die Versäumung der Prioritätsfrist nicht

auf ein verzögertes Handeln des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuführen, sondern hätte im Bereich der Anmelderin gelegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass der Eintragung von "COOL Girl" kein absolutes Schutzhindernis entgegenstehe. Bei der Beurteilung der Marke sei deren Gesamteindruck maßgeblich, so

dass nicht allein auf das Verständnis des Wortes "COOL" abgestellt werden

könne. Die Kombination "COOL Girl" sei kein feststehender deutscher Ausdruck,

sondern vielmehr eine fremdsprachige Neuschöpfung, für die es wegen der vielfachen Bedeutungen des Bestandteils "cool" mehrere Verständnismöglichkeiten

gebe, z.B. "lässiges Mädchen" oder "kühles Mädchen". Ein beschreibender Bezug

des aus Verbrauchersicht vagen Zeichens zu den zu schützenden Waren und

Dienstleistungen sei nicht gegeben. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit

"COOL Girl" die Zielgruppe des Produkts beschrieben werde, spräche dies nicht

gegen Unterscheidungskraft, da nicht der Konsumenten-, sondern der Produktbezug ausschlaggebend sei. Im vorliegenden Fall sei auch die "Koch"-Entscheidung

des Bundespatentgerichts miteinzubeziehen. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht

erkennbar, da der Markenname überhaupt keinen abgrenzbaren Kreis von Produkten unmittelbar beschreibe.

Den Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Bezahlung eine Beschleunigung des Verfahrens nicht bewirkt habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Beschleunigungsgebühr daher zurückzuerstatten. Es spiele dabei

keine Rolle, dass die Markenstelle die Eintragungsfähigkeit unverzüglich beanstandet habe. Denn nach der in Aussicht gestellten Teileintragungsmöglichkeit

hätte ein Beschluss dennoch innerhalb der Sechsmonatsfrist erlassen werden

müssen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 26. September 2000 aufzuheben und die Zurückzahlung der Beschleunigungsgebühr anzuordnen.

II

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Eintragung des angemeldeten Zeichens hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen

kein Eintragungshindernis entgegensteht. Im übrigen fehlt der Wortverbindung

"cool Girl" aber jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Des

weiteren ist die Beschwerde hinsichtlich der von der Markenstelle versagten Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr begründet.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 1998, 922 ff - Canon; BGH GRUR 2001,

413 f - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich

von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Gemessen an diesen Kriterien fehlt dem Zeichen "COOL Girl" für die Waren

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster,

Aufkleber, Kalender, Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse" sowie für die

Dienstleistungen "Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen"

die erforderliche Unterscheidungseignung.

Der angemeldete Begriff ist den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen

ohne weiteres verständlich, wobei die von der Markenstelle angenommene Bedeutung "ein der Idealvorstellung entsprechendes Mädchen" den tatsächlichen

Bedeutungsgehalt des Zeichens nicht trifft.

Das aus dem Englischen stammende und mit der Bedeutung "kühl" zum Grundwortschatz (Klett, thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999)

gehörende Wort "cool" hat als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Neben "kühl" steht "cool" im Deutschen als Trend- oder Kultwort für "leidenschaftslos, ruhig und überlegen, gelassen, distanziert, sehr gut, hervorragend"

(Wahrig, deutsches Wörterbuch 7. Aufl. 2000). Wie der Sprachführer im SZ-Magazin 2000 Nr. 10, Seiten 22/23 zeigt, sind derartige Wörter bei prinzipiell gleicher

Bedeutung einem stetigen Wandel unterworfen und besitzen - je nach Zusammenhang - einen unterschiedlichen, aber gleichwohl jeweils fest umrissenen Inhalt

(vgl. Lexikon der aktuellen Begriffe von Das-Beste; Matthias Hurx, Trendwörter

2. Aufl. 1995, S 50; Hermann Ehmann "Affengeil" Ein Lexikon der Jugendsprache 1992, S 51; Fokus 13/2001, 218 f "Was ist cool?"). "Cool" kann daher zwar

nicht treffend mit einem einzigen deutschen Wort übersetzt werden, was aber

nicht dazu führt, dass es sich hierbei um einen vagen Begriff handelt, der die

Unterscheidungskraft begründen könnte. Denn mit "cool" wird ein Lebensgefühl

der meist Jüngeren zum Ausdruck gebracht und meint kumulativ "eine kluge Lässigkeit, eine wissende Unaufgeregtheit, eine positive Illusionslosigkeit und eine

selbstverständliche Respektlosigkeit" (Matthias Hurx a.a.O. S 50). "Cool" ist mit

anderen Worten alles, was gerade "angesagt" ist (Lexikon der aktuellen Begriffe,

Stichwort "cool"). Diese grundsätzlich positiven Eigenschaften assoziiert das Publikum im jeweiligen Kontext, in dem "cool" stets signalisiert, dass sich die mit diesem Adjektiv bezeichnete Person oder der damit bezeichnete Gegenstand in

souveräner Weise vom Gewöhnlichen abhebt. Wie der Auszug aus der Datenbank

über die Werbesprache und der Auszug der Internetrecherche zeigen, begegnet

"COOL" den Verbrauchern in der Werbung in dieser Bedeutung in umfangreichem

Ausmaß z.B. als Werbung für ein Trickfilme ausstrahlendes Fernsehprogramm:

"für coole Kids egal wie alt"; "Vespa, immer cool bleiben" in einer Werbung für

Motorroller; die Internetseite "all-beauty.net" stellt "COOL GIRL LINKS" mit Schönheits-Hinweisen etc. zur Verfügung.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei dem ebenfalls zum

englischen Grundwortschatz (vgl. Klett a.a.O.) gehörenden Wort "girl" um einen im

Deutschen in zahlreichen geläufigen Verbindungen wie z.B. "Covergirl", "Callgirl",

"Pin-up-Girl" oder "Revuegirl" synonym für "Mädchen" und in "Girlie" für eine junge

Frau oder ein Mädchen, das sich kindlich, aber körperbetont kleidet, und sich

durch selbstbewusstes Auftreten auszeichnet, geläufiges Wort (vgl. Wahrig a.a.O.

und die Suchergebnisse in der Wortschatzdatenbank der Uni Leipzig). Dementsprechend werden die angesprochenen breiten Abnehmerkreise bei Begegnung

mit dem angemeldeten Zeichen in seiner maßgebenden Gesamtheit die Vorstellung eines im weitesten Sinn im Trend liegenden, souveränen bzw. außergewöhnlichen und modernen Mädchens assoziieren. Damit ergibt die angemeldete Wortfolge aufgrund ihrer Nähe zu einem Werktitel bzw. einer Inhaltsangabe bei den

Verbrauchern im Zusammenhang mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen,

Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Postern, Aufklebern, Kalendern,

Modellen sowie den Fotografien und Lichtbilderzeugnissen die Vorstellung, dass

sich deren Inhalt bzw. Gegenstand mit "coolen Girls" befasst und stellt keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dar. Dies gilt auch für die Dienstleistungen

"Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen" und "Unterhaltung".

Für eine Eintragbarkeit der Wortfolge "COOL Girl" kann sich die Anmelderin nicht

mit Erfolg darauf berufen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt vergleichbare Marken eingetragen hat. Zum einen vermag dies schon grundsätzlich nach

ständiger Rechtsprechung weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine

reine Rechtsfrage darstellt. Zum anderen unterscheiden sich die von der Anmelderin angeführten eingetragenen Marken "Cool" und "Cool Club" vom Aussagegehalt

in Verbindung mit dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

erheblich von dem hier angemeldeten Zeichen. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu "Koch" (Mitt 1998, 272 f) ist nicht einschlägig, da in dieser für die

Schutzfähigkeit der Marke maßgeblich auf die grafische Ausgestaltung abgestellt

wurde. Eine vergleichbare eigentümliche Darstellung der Wortfolge ist bei "COOL

Girl" nicht gegeben. Auf die werbeübliche Großschreibung des Wortes "cool" in

Verbindung mit der der deutschen Schreibweise für Substantive entsprechenden

Großschreibung von "girl" hat sich die Anmelderin zu Recht nicht berufen.

2. Hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bestehen nach Auffassung des Senats keine Eintragungshindernisse.

a)

Insoweit fehlt der angemeldeten Wortfolge "COOL Girl" nicht gem. § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Weder besteht im Zusammenhang

mit den im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Sachbezug, noch haben sich Gesichtspunkte ergeben,

dass das Zeichen insoweit ein gebräuchliches Wort ist, das in der Werbung verwendet wird.

Zwischen den Buchbinderartikeln und dem oben dargestellten Bedeutungsgehalt

von "COOL Girl" besteht kein ausreichend enger Sachzusammenhang. Ebenso

wenig ist ersichtlich, dass "cool girls" Gegenstand von Lehr- und Unterrichtsmittel

sein oder diese in spezieller Weise auf "cool girls" zugeschnitten sein könnten.

Dies gilt auch für die Dienstleistungen "Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung;

Durchführung von Werbeveranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern

sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen; Durchführung von Bildungsveranstaltungen".

Die Wortfolge "COOL Girl" besitzt zur jeweiligen Dienstleistung als solcher weder

einen unmittelbar sachbezogenen Aussagehalt, noch kann davon ausgegangen

werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, die Dienstleistungen bezögen sich nur auf solche Gegenstände, die sich mit "coolen Mädchen" befassten. Für eine derartige thematische Beschränkung sind weder bei

Werbeagenturen, noch bei Verlagen Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BGH GRUR

2001, 1042 f – Reich und Schön). Daher wird das angesprochene Publikum das

Zeichen als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen.

b) Bei dieser Sachlage liegt, bezogen auf die nicht von der Zurückweisung

erfassten Waren und Dienstleistungen, für die angemeldete Marke auch kein Freihaltungsbedürfnis vor. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung

nämlich nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben

bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dies ist auf Grund des fehlenden unmittelbaren

Sachbezugs nicht der Fall. Ein Bedürfnis etwaiger Mitbewerber, die Bezeichnung

im hier beanspruchten Bereich für konkrete Eigenschaften der Dienstleistungen zu

benutzen, kann daher weder für den gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt werden

noch bestehen Anhaltspunkte für eine entsprechende zukünftige Entwicklung.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr hat Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückzahlung der

Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG

a. F. aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall dann in Betracht, wenn es

zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe hierfür überwiegend im

Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts liegen (vgl. BGH GRUR 2000,

325 ff - Beschleunigungsgebühr I; 421 ff - Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr II). Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. Mit Ausnahme des sofortigen

Beanstandungsbescheides vom 8. November 1999 ergibt sich nichts für eine

Beschleunigung der verfahrensgegenständlichen Anmeldung, so dass eine Gegenleistung für die Beschleunigungsgebühr nicht erbracht wurde. Die Gründe hierfür lagen ausschließlich im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts, wie

sich aus dem Bescheid der Markenstelle vom 12. Juli 2000 ergibt, da dort im Zeitpunkt der Bearbeitung des vorliegenden Anmeldeverfahrens ein personeller Engpass bestand.

Gemäß § 38 Abs. 1 MarkenG a. F. ist dem Deutschen Patent- und Markenamt

eine vom normalen Verfahrensablauf bei Anmeldungen abweichende, schnellere

Sachbehandlung aufgegeben. Dies ist gerechtfertigt durch die zusätzliche Gebühr.

Ziel der beschleunigten Prüfung nach § 38 Abs. 1 MarkenG ist im Regelfall nämlich die Eintragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2

MMA (BGH GRUR 2000, 325, 328 liSp, letzter Abs. und GRUR 2000, 421, 424

liSp).

Der BGH führt insoweit aus:

"Dabei wird nicht jede Art von beschleunigter Bearbeitung

durch das DPA genügen, um als ausreichende, die

Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG rechtfertigende Gegenleistung angesehen werden zu können. Die

Eintragung muß vielmehr im Regelfall – soweit keine vom

Anmelder zu vertretenden Verzögerungen vorliegen – spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags erfolgen.

Zwar regelt das MarkenG nicht, innerhalb welchen Zeitraums

eine beschleunigte Prüfung durchzuführen ist. Eine präzise

Zeitvorgabe wird auch nicht allen im Anmeldeverfahren auftretenden Besonderheiten Rechnung tragen können. Aus der

Begründung zum Regierungsentwurf des MarkenG ergibt

sich indes, daß § 38 MarkenG – wie auch schon die vorhergehende Regelung des § 6a WZG – vor allem im Hinblick auf

die sechsmonatige Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft, die in der Praxis für internationale Registrierungen

nach dem Madrider Markenabkommen von Bedeutung ist,

geschaffen wurde, um eine – im Vergleich zur durchschnittlichen Verfahrensdauer – beschleunigte Prüfung einer Anmeldung erreichen zu können (BT-Drucks. 12/6581, 91 =

Bl.f.PMZ, a.a.O., 85; Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 38

Rdn. 1; Fezer, a.a.O., § 38 Rdn. 1). Soweit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in der

Sache vorliegen, die Anmeldung insbesondere keine dem

Anmelder zuzurechnenden Beanstandungen erforderlich

macht, die der Anmelder nicht oder nur zögerlich beseitigt,

wird die sechsmonatige Frist in aller Regel der Zeitraum sein,

den das DPA bei Anträgen auf beschleunigte Prüfung einzuhalten hat, um Rückgewähransprüche auszuschließen.

Andernfalls ist die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen."

Dies gilt auch wenn die Anmelderin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat,

international anmelden zu wollen. Die Markenstelle musste auf Grund des

Beschleunigungsantrags und der Bezahlung der Gebühr einerseits und im Hinblick

auf die bekannte internationale Ausrichtung der Anmelderin andererseits ohne

weiteres davon ausgehen, dass eine internationale Anmeldung beabsichtigt war,

zumal es sich bei angemeldeten Wortfolge "COOL Girl" um einen englischsprachigen, also international verständlichen und verwendbaren Ausdruck handelt.

Bei der Abwägung der für und gegen eine Rückzahlung sprechenden Gründe ist

auch miteinzubeziehen, ob die Verfahrensverzögerung möglicherweise vom

Anmelder zu vertreten war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere liegt darin,

dass die Anmeldung nach Auffassung der Markenstelle wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet werden musste, kein vom Anmelder zu vertretender

Umstand im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Die Eintragung einer Marke setzt

deren Prüfung auf das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gem. §§ 36 und

37 MarkenG voraus und eine Beanstandung ist nichts anderes als ein Verwaltungsverfahrensschritt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gegenstand des

beschleunigten Verfahrens ist aber grundsätzlich der vollständige, abschließende

Verwaltungsakt der Schutzrechtsgewährung oder -versagung. Eine Beanstandung

wegen absoluter Eintragungshindernisse bedeutet demzufolge nicht, dass danach

ein weiterer beschleunigter Verfahrensabschluss entbehrlich wäre, wenn wie hier

die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung vorliegen. Mit der unverzüglichen und rechtlich fundierten sowie ausführlichen Reaktion der Anmelderin auf

den Beanstandungsbescheid innerhalb von drei Wochen und der ausdrücklichen

Erklärung, ihre Anmeldung unverändert weiterverfolgen zu wollen, hat die Anmelderin alles getan, um eine sofortige Entscheidung der Markenstelle herbeizuführen. Damit war das Anmeldeverfahren bereits Anfang Dezember 1999 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt lagen sämtliche für den späteren Zurückweisungsbeschluss notwendigen Voraussetzungen vor und die Anmelderin hatte nichts weiter beizubringen oder zu veranlassen. Irgendwelche Versäumnisse hinsichtlich

von Mitwirkungspflichten der Anmelderin sind in keiner Weise zu erkennen. Damit

kann die Frage inwieweit auch Anmelder durch möglichst fehlerloses und unverzügliches Handeln zur Beschleunigung beizutragen haben, nicht die hier zu treffende Billigkeitserwägung beeinflussen. Ob und gegebenenfalls durch welche

geeigneten Maßnahmen die Markenstelle ihrerseits auf die Anmelderin hätte

zugehen können oder müssen, kann ebenso auf sich beruhen, insbesondere ob

die in der Entscheidung BPatGE 43, 272 ff aufgestellten strengen Kriterien stets

einzuhalten sind. Damit ist die 6 monatige Prioritätsfrist des MMA, die – wie vom

BGH in beiden Entscheidungen mit vergleichbaren Sachverhalten in Bezug auf

den Gesetzeszweck ausgeführt - in jedem Fall eingehalten werden muss, um die

Beschleunigungsgebühr zu rechtfertigen, ohne dass dies der Anmelder verursacht

hat, überschritten gewesen. Eine nur "relative" Beschleunigung durch den sofortigen Beanstandungsbescheid, genügt als Gegenleistung für die Beschleunigungsgebühr jedenfalls nicht.

Dass trotz Entscheidungsreife innerhalb der 6 monatigen Frist ein Beschluss nicht

erging, liegt im vorliegenden Fall ausschließlich im Bereich des Deutschen Patent-

und Markenamts, wie sich aus dem Schreiben vom 12. Juli 2000 – also bereits

nach Ablauf der Frist – ergibt.

Dies gilt auch für Beschlüsse, in denen nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Schutz gewährt wird. Vor dem Hintergrund, dass jeder

Anmelder einen Rechtsanspruch auf Schutz für diejenigen Waren und Dienstleistungen hat, denen keine Eintragungshindernisse entgegenstehen, ist es in einem

Fall wie dem vorliegenden erforderlich, dass auch der Teil-Zurückweisungsbeschluss innerhalb der Prioritätsfrist ergeht. Nur auf dessen gesicherter Grundlage

kann der Anmelder entscheiden, ob er den Beschluss durch Erklärung eines

Rechtsmittelverzichts rechtskräftig werden lässt und damit für die nicht zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Prioritätsfrist zu wahren in der Lage ist,

oder ob er auf der Basis des Zurückweisungsbeschlusses die Teilung erklärt. Eine

derartige, nahe am Ablauf der Sechsmonatsfrist getroffene kurzfristige Entscheidung wird nach der Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts ohne weiteres

berücksichtigt. Dem Anmelder kann jedoch nicht, wie im angegriffenen Beschluss

ausgeführt, zugemutet werden, allein aufgrund des Beanstandungsbescheides die

Anmeldung zu teilen. Sinn der Beanstandung als Anhörung im Rahmen eines

rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens begriffen, ist es gerade, dass die Behörde sich mit den Argumenten des Anmelders ernsthaft auseinandersetzt und

daraufhin erst den Verwaltungsakt erlässt. Folgte man der Begründung der Markenstelle, liefe das Anhörungsverfahren leer. Ohne eine endgültige Entscheidung

der Markenstelle war für die Anmelderin nicht abzusehen, ob oder inwieweit, ihre

umfangreichen Gegenargumente erfolgreich sein würden. Der von der Markenstelle angeführte Personalmangel kann auch bei Teilzurückweisungen nicht zu

Lasten des Anmelders gehen. Der gebührenpflichtige Beschleunigungsantrag

muss also insgesamt eine deutlich schnellere Verfahrenserledigung in Gang setzen, jedenfalls insoweit, dass innerhalb der 6 monatigen Prioritätsfrist auch unter

Einbeziehung der Möglichkeit des §§ 108 Abs. 2, 120 MarkenG für den Antrag

einer erst angemeldeten Marke auf internationale Registrierung nach dem PMMA

die abschließende Entscheidung und Eintragung erfolgen kann.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eintragungsregelungen nach dem MMA und

dem PMMA zu einer Ungleichbehandlung führen, da für die Länder des PMMA die

Priorität unabhängig von einer erfolgten Eintragung der deutschen Basismarke

bestimmt wird. Für die MMA-Länder ist die Eintragung der Basismarke hingegen

zwingend erforderlich, damit der Antrag überhaupt bearbeitet wird (Art. 1 Abs. 2

MMA im Gegensatz zur Art. 2 Abs. 1 PMMA). Diese Ungleichbehandlung von

Anträgen auf Internationale Registrierung nach dem MMA und dem PMMA würde

durch die fehlende tatsächliche Beschleunigung im Anmeldeverfahren noch verschärft.

Insgesamt ergibt sich daher für das vorliegende Verfahren, in dem erst nach

Ablauf von 11 Monaten entschieden wurde, ohne dass dafür Gründe auf seiten

des Anmelders vorlagen, dass aus Gründen der Billigkeit die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen war (BGH a.a.O.). Einer Zurückverweisung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zur erneuten Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der

Billigkeitsentscheidung bedurfte es nicht, da hier aufgrund des eindeutigen Sachverhalts das Ermessen auf Null reduziert ist und nur die ausgeführte Entscheidung

ergehen kann.

Dem Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts war nicht gem. § 68

Abs. 2 MarkenG anheimzugeben dem Beschwerdeverfahren beizutreten, da keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Die vorliegende Entscheidung war auf der Grundlage der beiden erst kürzlich ergangenen Beschlüsse

des BGH zur Beschleunigungsgebühr getroffen worden und warf kein darüber hinausgehendes Problem auf.

Grabrucker

Baumgärtner

Richterin Pagenberg ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Grabrucker

Cl/Fa