Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.01.2003 – 5 W (pat) 407/02
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2003
Heinrich
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 298 23 725
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Winklharrer und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Gebrauchsmuster 298 23 725 gelöscht wird, soweit es über Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 23. Januar 2003 sowie die hierauf rückbezogenen Schutzansprüche 2
bis 4 in der Fassung vom 20. November 2001 hinausgeht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.
G r ü n d e
I
Das Gebrauchsmuster 298 23 725 (Streitgebrauchsmuster; im verkündeten Tenor
irrtümlich mit der Nummer 98 23 725 angegeben) ist unter der Bezeichnung "Stoßfänger für ein Fahrzeug" als Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung
198 22 491.5 (Anmeldetag 19. Mai 1998) am 20. Juli 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 14. Oktober 1999 mit 5 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Die Schutzansprüche
lauten:
1. Stoßfänger für ein Fahrzeug mit einem in Querrichtung des
Fahrzeugs verlaufenden Stoßfängerträger und energieabsorbierenden Bauelementen, die zwischen dem Stoßfängerträger und Längsträgern des Fahrzeuges und in Querrichtung des Fahrzeuges im Abstand voneinander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die energieabsorbierenden Bauelemente (1) unter einem Winkel zur Längsachse des Fahrzeuges schräg nach außen angeordnet
sind.
2. Stoßfänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die energieabsorbierenden Bauelemente (1) unter einem
derartigen Winkel zur Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sind, daß die Abweichungen (X) des Montagepunktes (3) der energieabsorbierenden Bauelemente (1) am
Stoßfängerträger (2) von einer Anordnung der energieabsorbierenden Bauelemente (1) parallel zur Längsachse des
Fahrzeuges der bei einer Verformung des Stoßfängerträgers (2) auftretenden Verkürzung des Stoßfängerträgers (2)
in Querrichtung entspricht.
3. Stoßfänger nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet durch
ein Anbindungselement der energieabsorbierenden Bauelemente (1) am Längsträger (12) des Fahrzeuges, das in
Form einer Winkelplatte (4) ausgebildet ist, deren Knicklinie
eine Kippachse bildet, um die die energieabsorbierenden
Bauelemente (1) nach innen kippen können.
4. Stoßfängerträger nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Anbindungselement außen und innen mit dem
Längsträger (12) des Fahrzeuges verschraubt ist.
5. Stoßfängerträger nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenverschraubung aus einer Schraube (6)
mit einem Gewindebereich (13) und sich einem daran anschließenden Bereich (14) größeren Durchmessers besteht,
um den herum eine Hülse (10) vorgesehen ist und mit dem
die Schraube (6) gegen das Anbringungselement angezogen ist.
Die Schutzdauer des angegriffenen Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert
worden.
Am 8. Dezember 2000 hat die Antragsstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Ansprüche 1-5 beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß
der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters neuheitsschädlich durch den folgenden Stand der Technik vorbekannt sei:
1)
2)
3)
DE-OS 21 31 054,
US 3 865 415,
DE-OS 21 29 526.
Der Anspruch 2 enthalte keine Lehre zum technischen Handeln, da ein derartiger
Gegenstand nicht herstellbar sei. Das Merkmal des Anspruchs 3 sei aus folgender
Druckschrift bekannt:
4)
US 3 754 784
Die Ansprüche 4 und 5 beträfen nur handwerkliche Maßnahmen bzw die Verwendung genormter Bauteile und gingen damit nicht über den freien Stand der Technik hinaus.
Die Antragsgegnerin hat der Löschung teilweise widersprochen und das Streitgebrauchsmuster im Umfang der am 12. Februar 2001 nachgereichten Schutzansprüche 1 bis 4 verteidigt.
Diese Schutzansprüche lauten:
1. Stoßfänger für ein Fahrzeug mit einem in Querrichtung des
Fahrzeugs verlaufenden Stoßfängerträger und zwei energieabsorbierenden Bauelementen, die zwischen dem Stoßfängerträger und Längsträgern des Fahrzeugs, in Querrichtung des Fahrzeuges im Abstand voneinander und unter einem Winkel zur Längsachse des Fahrzeugs schräg nach
außen an den Längsträgern angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Stoßfängerträger verformbar ist und
die energieabsorbierenden Bauelemente (1) unter einem
derartigen Winkel zur Längsachse des Fahrzeuges angebracht sind, daß die Abweichung (X) des Montagepunktes
(3) der energieabsorbierenden Bauelemente (1) am Stoßfängerträger (2) von einer Anordnung der energieabsorbierenden Bauelemente (1) parallel zur Längsachse des Fahrzeuges der bei einer Verformung des Stoßfängerträgers (2)
auftretenden Verkürzung des Abstandes der Montagepunkte (3) am Stoßfängerträger (2) in Querrichtung entspricht.
2. Stoßfänger nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch ein Anbindungselement der energieabsorbierenden Bauelemente
(1) am Längsträger (12) des Fahrzeuges, das in Form einer
Winkelplatte (4) ausgebildet ist, deren Knicklinie eine Kippachse bildet, um die die energieabsorbierenden Bauelemente (1) nach innen kippen können.
3. Stoßfängerträger nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Anbindungselement außen und innen mit dem
Längsträger (12) des Fahrzeuges verschraubt ist.
4. Stoßfängerträger nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenverschraubung aus einer Schraube (6)
mit einem Gewindebereich (13) und sich einem daran anschließenden Bereich (14) größeren Durchmessers besteht,
um den herum eine Hülse (10) vorgesehen ist und mit dem
die Schraube (6) gegen das Anbringungselement angezogen ist.
In der Sitzung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2001 ist das Streitgebrauchsmuster durch Beschluß
insoweit gelöscht worden, als es über den Wortlaut der Schutzansprüche 1 bis 4
vom selben Tag hinausgeht. Diese Schutzansprüche unterscheiden sich von den
zuvor verteidigten durch Einfügung des (im Folgenden) fett/kursiv gedruckten
Merkmals im Schutzanspruch 1 und lauten:
1. Stoßfänger für ein Fahrzeug mit einem in Querrichtung des
Fahrzeugs verlaufenden Stoßfängerträger und zwei energieabsorbierenden Bauelementen, die zwischen dem Stoßfängerträger und Längsträgern des Fahrzeugs, in Querrichtung des Fahrzeuges im Abstand voneinander und unter einem Winkel zur Längsachse des Fahrzeugs schräg nach
außen an den Längsträgern angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Stoßfängerträger verformbar ist und
die energieabsorbierenden Bauelemente (1) unter einem
derartigen Winkel zur Längsachse des Fahrzeuges angebracht sind, daß die Abweichung (X) des Montagepunktes
(3) der energieabsorbierenden Bauelemente (1) am Stoßfängerträger (2) von einer Anordnung der energieabsorbierenden Bauelemente (1) parallel zur Längsachse des Fahrzeuges der bei einer Verformung des Stoßfängerträgers
durch einen Stoß im Wirksamkeitsbereich des Stoßfängers (2) auftretenden Verkürzung des Abstandes der Montagepunkte (3) am Stoßfängerträger (2) in Querrichtung
entspricht.
2. Stoßfänger nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch ein Anbindungselement der energieabsorbierenden Bauelemente
(1) am Längsträger (12) des Fahrzeuges, das in Form einer
Winkelplatte (4) ausgebildet ist, deren Knicklinie eine Kippachse bildet, um die die energieabsorbierenden Bauelemente (1) nach innen kippen können.
3. Stoßfängerträger nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Anbindungselement außen und innen mit dem
Längsträger (12) des Fahrzeuges verschraubt ist.
4. Stoßfängerträger nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenverschraubung aus einer Schraube (6)
mit einem Gewindebereich (13) und sich einem daran anschließenden Bereich (14) größeren Durchmessers besteht,
um den herum eine Hülse (10) vorgesehen ist und mit dem
die Schraube (6) gegen das Anbringungselement angezogen ist.
Die nachgereichten Schutzansprüche seien zulässig, weil im Anspruch 1 die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 enthalten und darüber hinaus lediglich
Klarstellungen getroffen seien. Der so gefaßte Anspruch 1 beinhalte für den zuständigen Durchschnittsfachmann eine klare technische Lehre zur Konstruktion eines Stoßfängers. Außerdem sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters neu
und beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf einem erfinderischen Schritt.
Der druckschriftliche Stand der Technik offenbare insbesondere keinen Hinweis
auf einen bestimmten Winkel, unter dem die energieabsorbierenden Bauelemente
anzuordnen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Sie bestreitet die Zulässigkeit des verteidigten Anspruchs 1, weil der im eingefügten
Merkmal bezeichnete "Wirksamkeitsbereich des Stoßfängers" ursprünglich nicht
offenbart sei. Auch die Abänderung des ursprünglichen Plurals "Abweichungen
(X)" in den Singular "Abweichung (X)" im Anspruch 1 hält sie für unzulässig. Zudem hat sie weitere Druckschriften genannt, und zwar zur fehlenden Neuheit und
zum fehlenden erfinderischen Schritt:
5)
6)
7)
8)
9)
DE-OS 21 31 837,
DE-OS 23 36 929,
DE-OS 21 27 258,
DE-OS 19 33 852,
DE-OS 23 12 721.
Die Antragsgegnerin verteidigt das Gebrauchsmuster mit Schutzansprüchen 1
bis 4, jeweils in den im Beschluss genannten Fassungen.
Diese Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem
zuvor geltenden Schutzanspruch 1 vom 20. November 2001 in der folgenden Wiedergabe fett/kursiv bzw gestrichen):
1. Stoßfänger für ein Fahrzeug mit einem in Querrichtung des
Fahrzeuges verlaufenden Stoßfängerträger und zwei energieabsorbierenden Bauelementen, die zwischen dem Stoßfängerträger und Längsträgern des Fahrzeuges in Querrichtung des Fahrzeuges im Abstand voneinander angeordnet
sind, wobei die energieabsorbierenden Bauelemente an
den Längsträgern jeweils um einen Drehpunkt kippbar
und unter einem Winkel zur Längsachse des Fahrzeuges
schräg nach außen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Stoßfängerträger verformbar ist und die
energieabsorbierenden Bauelemente (1) unter einem derartigen Winkel zur Längsachse des Fahrzeuges angeordnet
sind, daß die Abweichungen (X) des der Montagepunktes
(3) der energieabsorbierenden Bauelemente (1) am Stoßfängerträger (2) von einer Anordnung der energieabsorbierenden Bauelemente (1) parallel zur Längsachse des Fahrzeuges der bei einer Verformung des Stoßfängerträgers
durch einen Stoß im Wirksamkeitsbereich des Stoßfängers (2) auftretenden Verkürzung des Stoßfängerträgers
(2) in Querrichtung entspricht entsprechen.
2. Stoßfänger nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch ein Anbindungselement der energieabsorbierenden Bauelemente
(1) am Längsträger (12) des Fahrzeuges, das in Form einer
Winkelplatte (4) ausgebildet ist, deren Knicklinie eine Kippachse bildet, um die die energieabsorbierenden Bauelemente (1) nach innen kippen können.
3. Stoßfängerträger nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Anbindungselement außen und innen mit dem
Längsträger (12) des Fahrzeuges verschraubt ist.
4. Stoßfängerträger nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Außenverschraubung aus einer Schraube (6)
mit einem Gewindebereich (13) und sich einem daran anschließenden Bereich (14) größeren Durchmessers besteht,
um den herum eine Hülse (10) vorgesehen ist und mit dem
die Schraube (6) gegen das Anbringungselement angezogen ist.
Die Antragsstellerin bestreitet die Schutzfähigkeit des Stoßfängers der verteidigten
Schutzansprüche 1 bis 4 unter Bezugnahme vor allem auf die Entgegenhaltungen
DE-OS 21 29 526 und DE-OS 21 27 258.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin ist sachlich nur zum Teil gerechtfertigt, denn der Löschungsantrag ist nur teilweise begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG
zu löschen. Im übrigen ist der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15
Abs 1 Nr 1 GebrMG aber nicht gegeben.
1. Die zuletzt verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Sie stellen gegenüber
dem eingetragenen Schutzrecht eine zulässige Beschränkung des Gegenstandes
dar und gehen auch über die selbstbeschränkende Fassung der Schutzansprüche
vom 20. November 2001 nicht hinaus.
a) Der geltende Schutzanspruch 1 geht aus den ursprünglichen Schutzansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung hervor. Dort ist
auf Seite 6 Zeile 5 offenbart, daß zwei energieabsorbierende Bauelemente vorgesehen sind, und auf S 6 Z 12/13, daß die energieabsorbierenden Bauelemente (an
den Längsträgern) jeweils um einen Drehpunkt kippbar sind. Die Aufnahme dieser
beschränkenden und bereits im Stand der Technik bekannten Merkmale ist als
erforderlich angesehen worden, weil der Senat insbesondere in dem letztgenannten Merkmal einen wesentlichen Lösungsgedanken sieht, mit dem das aufgabengemäße Vermeiden bzw Mindern von Querkräften erreicht wird, vergleiche insbesondere Seite 6 Zeilen 12 bis 16. Ein diesbezüglicher Lösungsansatz fehlt in
sämtlichen bisherigen Anspruchsfassungen. Sprachlich enthält der in den verteidigten Schutzanspruch 1 aufgenommene ursprüngliche Anspruch 2 einen offensichtlich grammatikalischen Fehler, indem "die Abweichungen (X) ...... entspricht".
Gleiches gilt für das im ursprünglichen Anspruch 2 offensichtlich fälschlicherweise
im Singular genannte Nomen "des Montagepunktes (3)". Unter Berücksichtigung
der Ursprungsoffenbarung auf S 6 Abs 2 in Verbindung mit den Figuren, wonach
die stoßbedingte Verkürzung des Stoßfängerträgers bewirkt, daß die Befestigungspunkte 3 der beiden energieabsorbierenden Bauelemente sich um die Abweichungen (X) aus ihrer Ursprungslage aufeinanderzubewegen, wurde im bestätigten Schutzanspruch 1 die Formulierung richtiggestellt: "....daß die Abweichungen (X) der Montagepunkte (3) ...... entsprechen."
Die übrigen, rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 4 gehen inhaltlich aus den ursprünglichen Schutzansprüchen 3 bis 5 in entsprechender Reihenfolge hervor.
b) Gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 20. November 2001
sind bei dem bestätigten Schutzanspruch 1 folgende Merkmale entfallen:
"daß der Stoßfängerträger verformbar ist" und
"durch einen Stoß im Wirksamkeitsbereich des Stoßfängers".
Daß der Stoßfängerträger verformbar ist, stellt eine inhaltliche Wiederholung dar
und kann gestrichen werden, ohne den Schutzbereich zu verändern. Im letzten
kennzeichnenden Merkmal des Schutzanspruchs 1 ist nämlich beansprucht, daß
"bei einer Verformung des Stoßfängerträgers (2)" eine Verkürzung des Abstandes
der Montagepunkte der energieabsorbierenden Bauelemente auftreten soll. Dieses Merkmal setzt bereits zwingend voraus, daß der Stoßfängerträger verformbar
ist.
Ein besonderer "Wirksamkeitsbereich des Stoßfängers" ist ursprünglich nicht offenbart. Die Offenbarung des Streitgebrauchsmusters unterscheidet zwischen den
Begriffen Stoßfänger und Stoßfängerträger. Unter dem Begriff Stoßfänger subsumiert das Streitgebrauchsmuster einen in Querrichtung des Fahrzeuges verlaufenden Stoßfängerträger und energieabsorbierende Bauelemente, die zwischen dem
Stoßfängerträger und den Längsträgern des Fahrzeuges angeordnet sind (vgl insb
Anspruch 1, S 1 Abs 1 und 2 sowie S 4 Abs 6 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen). Der so als Gesamtsystem definierte Stoßfänger ist bei einem Aufprall
des Fahrzeuges selbstverständlich immer wirksam. Deshalb hatte das in Rede
stehende Merkmal keinerlei beschränkende Wirkung und kann seine Streichung
folgerichtig zu keiner Veränderung des Schutzbereichs führen. Die in dem angegriffenen Beschluß zum Nachweis der Offenbarung des "Wirksamkeitsbereichs
des Stoßfängers" genannten Textstellen auf Seite 2 Absatz 3 betreffen einen gewünschten Ablauf der Karosserieverformung bei einem anliegenden Stoß in vier
aufeinanderfolgenden Phasen, nämlich:
1. Verbiegung/Verformung des Stoßfängerträges,
2. Verformung der energieabsorbierenden Bauelemente,
3. Faltbeulen der Längsträger und
4. Biegeversagen der Längsträger nahe der Spritzwand.
Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Offenbarung möglicherweise ein bevorzugter Wirksamkeitsbereich des Stoßfängerträgers in der 1. Phase herleiten ließe.
Denn zur Offenbarung eines besonderen Wirksamkeitsbereiches des gesamten
Stoßfängers trägt diese Textstelle jedenfalls nichts bei.
2. Als Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur, insbesondere der
Fahrzeugtechnik, anzunehmen, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer als
Karosseriekonstrukteur arbeitet und über einschlägige Erfahrung in der Auslegung
von Deformationsbereichen der Karosserie verfügt.
3. Der Durchschnittsfachmann erhält aus dem Streitgebrauchsmuster eine Lehre
zur Herstellung eines Stoßfängers mit einer konkreten Konstruktionsvorgabe zur
Festlegung der Ausrichtung der energieabsorbierenden Bauelemente, bezogen
auf die Verkürzung des Stoßfängerträgers.
Bei einem Aufprall soll sich der Stoßfängerträger durch Verformung - in an sich
bekannter Weise - verkürzen, wodurch die Montagepunkte der energieabsorbierenden Bauelemente zur Fahrzeugmitte verlagert werden. Selbstverständlich setzt
eine derartige Verformung einen nach Auftreffpunkt und Stärke bestimmten Stoß
voraus, zB einen mittigen Aufprall auf ein schmales Hindernis mit einer bestimmten Aufprallgeschwindigkeit. Andere Stöße, zB einseitige oder gleichförmige, eben
solche, die zu keiner derartigen Verkürzung des Stoßfängerträgers führen, sind
von der Lehre des Streitgebrauchsmusters nicht erfaßt. Für diesen bestimmten
Stoß empfiehlt das Streitgebrauchsmuster über das bisher bekannte Schrägstellen
der energieabsorbierenden Bauelemente hinaus, die energieabsorbierenden Bauelemente in der Ruhelage um eine Abweichung X derart schräg nach außen anzuordnen, daß sie nach der Verformung des Stoßfängerträgers (Ende Phase 1) parallel zur Längsachse des Fahrzeugs stehen, um in dieser Stellung selbst verformt
werden zu können (Anfang Phase 2), wie dies in den nachstehenden Figuren 1
bis 3 des Streitgebrauchsmusters bildlich erläutert ist:
Mit dieser Konstruktionsvorgabe bleibt dem Durchschnittsfachmann auch weiter
die schon am Anmeldetag lediglich handwerkliche Aufgabe, den Stoßfängerträger
und den Schrägstellungswinkel zu dimensionieren. Dies nun aber so, daß sich der
Stoßfängerträger bei einem bestimmten angenommenen Aufprall gerade soweit
verformen läßt, wie nötig ist, um ein Längsausrichten der energieabsorbierenden
Bauelemente zu erreichen, bevor diese sich verformen.
4. Sämtliche im Verfahren berücksichtigten Druckschriften geben weder absolut
noch in Abhängigkeit von anderen Maßen oder von Randbedingungen einen bestimmten Einbauwinkel oder - im Sprachgebrauch des Streitgebrauchsmusters –
eine entsprechende Abweichung X der energieabsorbierenden Bauelemente bezogen auf die Verkürzung des Stoßfängerträgers vor.
Dies gilt ausdrücklich auch für die von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihrer
Argumentation gerückte DE-OS 21 29 526. Dort ist eine Stoßstange 1 (Stoßfängerträger)
allein
mittels
einer
Blattfeder 2 am Fahrzeuglängsträger 3
gehalten (vgl insb Anspruch 1). Die
beiden von Halterungsaufgaben freien
Deformationsglieder 12
(energieabsorbierenden Bauelemente)
bilden
in Draufsicht ein nach vorn
offenes V (vgl insb Anspruch 2). Nach
diesem Anspruch sind die Deformationsglieder 12 in der Ebene des V am
Fahrzeuglängsträger 3 schwenkbar angelenkt (vgl insb nebenstehende Fig 1). Mit
der schwenkbaren Anlenkung der Deformationsglieder 12 und der speziellen
Halterung der Stoßstange über die Blattfedern 2 soll ein Energieverzehr auch bei
schrägen Stößen sichergestellt werden (vgl insb S 6 Abs 3 letzter Satz). Damit ist
lediglich
eine
nicht
näher
spezifizierte V-förmige Anordnung
der
energieabsorbierenden Bauelemente 12 zur Fahrzeuglängsachse im Ruhezustand
vor einem Stoß offenbart. Selbst wenn der Durchschnittsfachmann in Erwägung
zieht, daß die energieabsorbierenden Bauelemente bei einer unfallbedingten
Verkürzung des Stoßstangenträgers u.a. auch nach innen schwenken können,
erhält er aus der Entgegenhaltung keinerlei Hinweis, dies bereits bei der
Konstruktion zu berücksichtigen und darauf in irgendeiner, geschweige denn in
der beanspruchten Weise Einfluß zu nehmen. Gegenteiliges hat auch die
Antragstellerin nicht nachweisen können. Von einer Vorwegnahme der
beanspruchten Lösung kann daher keine Rede sein.
Gleiches trifft auf die DE-OS 21 27 258 zu, deren Figuren 1 und 2 nachstehend
abgebildet sind. Die Lehre dieser Druckschrift besagt, daß zwischen einer möglichst
starren Stoßstange 1 und dem
Tragwerk 3 wenigstens zwei in Verlängerung
der seitlichen Teile des Tragwerks und
annähernd
in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Stoßdämpfer 4 anzuordnen sind
(vgl insb S 2 Abs 1 iVm S 4 Z 6). Gemäß der
Beispielbeschreibung auf S 4 Z 13/14 soll die
Längsachse
der
Stoßdämpfer 4
zur
Fahrzeuglängsmittelebene 2 ggf "leicht nach
außen geneigt" sein können. Seitliche
Gummielemente 10 und 11 richten die Stoßdämpfer 4 in der Ruhelage aus (vgl
insb S 4 letzter Abs bis S 5 Abs 1). Mit der durch das Streitgebrauchsmuster
beantworteten Frage, wie sich die Stoßdämpfer 4 im Fall eines Aufpralls bezüglich
der Stoßfängerverkürzung definiert verhalten und wie dies bei der Festlegung der
Neigung berücksichtigt werden kann, befaßt sich diese Druckschrift nicht.
Aus der DE-OS 23 36 929 ist ein Fahrzeug mit einem in Abschnitte unterschiedlicher Gestaltfestigkeit unterteilten
Tragwerk bekannt. An die Abschnitte
und
schließen
sich
Stoßstangen 11
an,
die
über
Stoßdämpfer 12
mit
den
Abschnitten 2 und 3 des Tragwerks
verbunden sind (vgl insb S 4 Abs 3
iVm Fig 2). Lediglich den Figuren des Ausführungsbeispiels ist zu entnehmen, daß
die Stoßdämpfer 12 entweder in Fahrzeuglängsrichtung oder mit einer Neigung
nach außen angeordnet sein sollen. Hinweise zur Bestimmung der Neigung
werden in der Druckschrift nicht vermittelt.
Die DE-OS 23 12 721 beschreibt eine Stoßstangenbefestigung für Fahrzeuge mittels zwei in der Ruhestellung im wesentlichen paralleler Energieabsorber 3, wobei
die Befestigung der Energieabsorber 3 am
Fahrzeug 1
wesentlich
flexibler
gegen
Winkelveränderungen
in einer horizontalen
Ebene sein soll als die Befestigung der
Energieabsorber 3 an der Stoßstange 2 (vgl insb
Anspruch 1). In dem Spezialfall des in der
Figur 6 gezeigten mittigen Aufpralls, der zu einer
Verkürzung der Stoßstange 2 führt, wird als
Vorteil dieser Befestigung herausgestellt, daß
die Stoßstange ohne wesentliche Biegekräfte in
den Absorbern 3 gehalten werden kann. Dieses Lösungsprinzip unterscheidet sich
von dem Beanspruchten somit schon durch die parallele Ausrichtung der
Energieabsorber 3 in der Ruhestellung und läßt ein undefiniertes Einschwenken
der Energieabsorber 3 in der in Figur 6 gezeigten Weise bei einer Verkürzung der
Stoßstange zu.
Schließlich zeigt auch die DE-OS 19 33 852 eine Stoßdämpfungsvorrichtung, bei
der die Stoßstange 63 durch schwenkbar befestigte, sogenannte gedämpfte Federn 25,
und 34,
in
Gitteranordnung (85, 86) an dem
Rahmen 10 eines Kraftfahrzeuges
befestigt
ist. Die Wirkung eines
Aufpralls, der zu einer Verkürzung
der Stoßstange führt, ist auf Seite 8
Absatz 1 beschrieben und
in der
nebenstehenden Figur 3 dargestellt. Abgesehen von einer bereits in der Ruhelage
völlig anderen Ausrichtung von vier energieabsorbierenden Bauelementen,
verändern diese ihre Ausrichtung bei einem Stoß offensichtlich nicht wie beim
Streitgebrauchsmuster, sondern bleiben nach außen bzw innen gerichtet. Eine
Konstruktionsvorgabe
für
die Ausrichtung
der
energieabsorbierenden
Bauelemente, wie beim Streitgebrauchsmuster geht aus der Druckschrift nicht
hervor.
Die übrigen von der Antragstellerin genannten Druckschriften DE-OS 21 31 054,
DE-OS 21 31 837, US 3 865 415 und US 3 754 784 betreffen ebenso wie die in
den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannte
DE 42 38 631 A1 ausschließlich Stoßfänger mit energieabsorbierenden Bauelementen, die parallel oder in einem Winkel zur Fahrzeuglängsachse, allerdings in
jedem Fall starr an der Karosserie respektive deren Längsträgern befestigt sind.
Sie unterscheiden sich damit grundsätzlich vom Beanspruchten, denn sie gestatten keine Stoßfängerverkürzung ohne die Einbringung von Querkräften. Abgesehen davon findet sich in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf eine irgendwie bevorzugte Ausrichtung der nicht schwenkbaren, energieabsorbierende Bauelemente. Aus diesem Grund haben diese Druckschriften in der Argumentation
der Antragstellerin sowie in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.
5. Im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Stand der Technik belegen die vorstehenden Ausführungen zugleich, daß der hier wesentliche Zusammenhang zwischen der Ausrichtung energieabsorbierender Bauelemente in der Ruhestellung
und der Verkürzung des Stoßfängerträgers bis zum Anmeldetag im Fachbereich
nicht erkannt war. Etwas aufzufinden, was nicht im Blickfeld der Fachwelt gelegen
hat, geht aber über fachliche Routine hinaus.
Mithin war die spezielle Gestaltung eines Stoßfängers nach dem Streitgebrauchsmuster auch bei Berücksichtigung des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht ohne erfinderisches Zutun (§ 1 GebrMG) zu erreichen.
6) Die auf Schutzanspruch 1 zurückbezogenen Schutzansprüche 2, 3 und 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach diesem Schutzanspruch und werden von dessen Schutzfähigkeit mitgetragen.
7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Absatz 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Absatz 2 PatG und § 92 Absatz 2 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine
andere Entscheidung.
Goebel
Winklharrer
Bork
Be