Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 3 ZA (pat) 44/02
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
3 ZA (pat) 44/02
zu 3 Ni 11/01 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das europäische Patent … (DE …)
hier: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des
Rechtspflegers vom 13. August 2002
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung
vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2002, mit dem die
Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 13. August 2002 zurückgewiesen worden ist,
wird als nicht statthaft verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil vom 7. März 2002 wurde die Klage abgewiesen mit der Folge, dass der
Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Der Rechtspfleger hat
demgemäß auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2002 die der
Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei die für den auf Seiten der
Beklagten mitwirkenden Patentanwalt geltend gemachten zwei Gebühren nur in
Höhe einer Gebühr analog § 143 Abs 5 PatG aF zuerkannt. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2002 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, bei den Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt auch eine zweite Gebühr
(Verhandlungsgebühr) als erstattungsfähig anzuerkennen.
Der Senat hat die Erinnerung mit Beschluss vom 12. November 2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2002 beim
Bundespatentgericht eingelegte "sofortige Beschwerde" der Beklagten.
II.
Das mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. Dezember 2002 als "sofortige Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. November 2002
(3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01 EU) ist nicht statthaft und vermag deshalb nicht zu
einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu führen.
Eine Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts findet nach der abschließenden Regelung des § 99 Abs 2 PatG nur statt, soweit das Patentgesetz
sie zulässt. Das Patentgesetz sieht jedoch eine Anfechtung von Entscheidungen
des Patentgerichts nur im Rahmen einer Rechtsbeschwerde iSv § 100 PatG, einer
Berufung nach § 110 PatG und im Rahmen einer Beschwerde nach § 122 PatG ,
nicht aber die Anfechtung einer auf eine Erinnerung ergangenen Entscheidung vor
(vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 7).
Eine Auslegung oder Umdeutung der "sofortigen Beschwerde" als Rechtsbeschwerde, Berufung oder Beschwerde nach § 122 PatG ist ebenfalls ausgeschlossen, da es sich bei der hier angegriffenen Erinnerungsentscheidung offensichtlich weder um eine solche handelt, mit der über eine Beschwerde nach § 73
PatG entschieden worden ist (§ 100 Abs 1 PatG), noch liegt insoweit ein Urteil
nach § 84 PatG (§ 110 Abs 1 PatG) oder eine Beschwerde nach § 85 PatG (§ 122
Abs 1 PatG) vor.
Wegen der abschließenden Regelung in § 99 Abs 2 PatG iVm § 84 Abs 2 Satz 3
PatG kann die Bestimmung des § 104 Abs 3 Satz 1 ZPO, die eine sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren vorsieht, hier entgegen der Auffassung
der Beklagten über § 99 Abs 1 PatG keine Anwendung finden (vgl hierzu Busse,
41 und § 99 PatG Rdn 8 mwN).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 80 Abs 5 PatG, § 84 Abs 2
PatG iVm § 97 Abs 1 ZPO.
Hellebrand
Brandt
Dr. Egerer
Pr