Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 29 W (pat) 292/02

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 86 838.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2002 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung

für die Dienstleistungen

„Werbung;

Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen

wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

XtraCodes

ist am 27. November 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten;

maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für

die Telekommunikation;

Klasse 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung; Vermietung von

Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Projektierung und Planung von

Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 9. September 2002 als freihaltebedürftige und

nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Bestandteil „Xtra“ sei

die werbeübliche Schreibweise des Wortes „extra“ und werde daher vom Verkehr

als anpreisender Hinweis auf die besondere Qualität der angebotenen Waren und

Dienstleistungen verstanden. In der Gesamtheit bedeute das Zeichen soviel wie

„zusätzliche, besondere Codes“ und weise in Verbindung mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibend darauf hin, dass diese

für den Umgang mit besonderen Codes geeignet und bestimmt seien oder solche

Codes zum Gegenstand hätten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass der

Bestandteil „Codes“ mehrere Bedeutungen habe. Bei dem Bestandteil „Xtra“

handele es sich nicht um eine gebräuchliche Abwandlung des Wortes „extra“.

Zudem habe „extra“ nur in Verbindung mit einem nachfolgenden Adjektiv oder

Adverb die Bedeutung von „besonders“, wohingegen das Wort „Codes“ ein

Substantiv sei. Mangels eindeutigem Sinngehalts sei „XtraCodes“ daher weder

freihaltebedürftig noch fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Dementsprechend gebe es sowohl hinsichtlich des Bestandteils „Xtra“ als auch

hinsichtlich

„Code“ als Einzahl des Bestandteils

„Codes“ einschlägige

Voreintragungen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Anmelderin seit

1997 einen großen Teil

ihrer Waren und Dienstleistungen mit Marken

kennzeichne, die mit dem Präfix „Xtra“ gebildet seien. Angesichts der Marktstellung der Anmelderin und der erheblichen Werbeaufwendungen für die Einführung und Marktdurchsetzung der „XtraCard“ genieße die „Xtra“-Markenfamilie bei

den beteiligten Verkehrskreisen eine überdurchschnittliche Bekanntheit. Zum

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des Stammbestandteils „Xtra“ hat die Anmelderin das Ergebnis einer im Februar 2001 durchgeführten Verkehrsbefragung

vorgelegt. Danach gaben 51% der Gesamtbevölkerung und 75% der 14- bis 29jährigen an, die Bezeichnung „Xtra“ im Bereich Mobilfunk schon einmal gehört

oder gesehen zu haben. Die Frage, ob die mit „Xtra“ bezeichneten Produkte und

Dienstleistungen im Mobilfunkbereich von einem ganz bestimmten Anbieter

kämen, wurde von 33% der befragten Gesamtbevölkerung und 54% in der Gruppe

der 14- bis 29-Jährigen bejaht. Die Anmelderin ist der Auffassung, dass der

Verkehr in dem angemeldeten Zeichen infolge der Bekanntheit des Bestandteils

„Xtra“ eine Abwandlung dieses Bestandteils bzw eine Abwandlung der

eingetragenen Marke „XtraCard“ erkenne und das Zeichen daher ohne weiteres

als Unternehmenshinweis verstehe.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit

Ausnahme der im Tenor genannten die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so

dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt nur dann, wenn das Zeichenwort

eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende

Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR

2002, 64 - INDIVIDUELLE). Ersteres ist hier der Fall.

1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die

Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahrnehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen richten (vgl EuGH GRUR 2001, 1148 - Bravo; EuG WRP 2002, 426 - LITE). Als Abnehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt

der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Endverbraucher in

Betracht (vgl EuGH GRUR Int 1998, 795 - Gut Springenheide; BGH GRUR 2002,

812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II).

2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den beiden Bestandteilen „Xtra“

und „Codes“ zusammengesetzt. Bei „Xtra“ handelt es sich um eine werbeübliche

Abwandlung des Wortes „extra“. Die Verkürzung der Vorsilbe „Ex“ auf den

Buchstaben „X“ ist ein in der Werbesprache häufig verwendetes Gestaltungsmittel

(vgl BPatG 24 W (pat) 270/97 - XPERTWARE; 26 W (pat) 46/01 - X-TRA; 27 W

(pat) 153/97 - X-tra; 28 W (pat) 159/99 - XTREME; 28 W (pat) 59/00 - XPERT;

30 W (pat) 3/02- PlantXpert). In Kombination mit Substantiven kennzeichnet der

Begriff „Extra“ eine Sache als etwas Zusätzliches, Besonderes, zB Extrablatt,

Extraklasse, Extrawurst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001,

CD-ROM) und gehört damit zu einem der sehr häufig in der Allgemeinsprache

vorkommenden und in ihr verwurzelten Wortbildungselemente. Dementsprechend

dient er auch als allgemeines Werbeschlagwort und findet für Waren und Dienstleistungen jedweder Art Verwendung, so auch im beanspruchten Waren- und

Dienstleistungsgebiet.

Der Bestandteil „Codes“ ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ohne weiteres als Mehrzahl des Wortes „Code“ erkennbar, das

auf dem hier maßgeblichen Gebiet der Informationstechnologie ein System von

Regeln zur Zuordnung von Zeichen bezeichnet

(vgl Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM; http://glossary.ges-training.de). Mit

dieser Bedeutung ist der Begriff „Codes“ im Zusammenhang mit Mobiltelefonen

zur Bezeichnung von Tastenkombinationen gebräuchlich, mit denen bestimmte

Funktionen aufgerufen werden können (vgl zB http://wortschatz.informatik.unileipzig.de; www.connect.de/d/1749 - „Verborgene Handy-Codes“). Er beschreibt

daher sowohl die Geräte, die mit Hilfe von Codes bedient werden können, als

auch die damit in Anspruch genommene Dienstleistung des Mobilfunks. Wegen

des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Eingabe von Codes und

den damit aufgerufenen Funktionen erschließt sich der beschreibende

Aussagegehalt auch unmittelbar zum Programmieren dieser Funktionen, der

Projektierung und Planung der Netzwerke für deren technische Umsetzung sowie

der Vermietung der zugehörigen Geräte.

3. Aus der Tatsache, dass der Begriff „Code“ auch noch andere Bedeutungen

haben kann, ergibt sich nichts anderes. Im Bereich des Mobilfunks, dem die in

Klasse 9 beanspruchten Apparate, Instrumente, Geräte, Datenaufzeichnungsträger und Chip-Karten sowie die Dienstleistung der Telekommunikation und die

ergänzenden Dienstleistungen im Bereich der Programmierung, Vermietung und

Projektierung zugerechnet werden können, ist das Wort „Codes“ ohne weiteres als

Hinweis auf Tastenkombinationen verständlich. Ebenso wenig steht die

begriffliche Unschärfe des Begriffs

„XtraCodes“ der Annahme einer

beschreibenden Angabe entgegen. Auch wenn sich nicht konkret entnehmen

lässt, worin das Besondere der Codes im Einzelnen besteht, ist die betreffende

Funktion durch den Begriff „Codes“ eingegrenzt und damit ausreichend

beschrieben (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Der

Verkehr wird in dem angemeldeten Zeichen in Verbindung mit den nicht im Tenor

genannten Waren und Dienstleistungen daher lediglich einen Hinweis auf ein

zusätzliches Angebot von Codes erkennen und nicht einen Hinweis auf einen

bestimmten Anbieter. In der Gesamtheit bedeutet „XtraCodes“ also soviel wie

„Extra-Codes“ und enthält damit auch in der Verbindung der beiden Bestandteile

keinen Aussagegehalt, der über eine beschreibende Bedeutung hinausgeht.

4. Der Hinweis der Anmelderin auf die zahlreichen Voreintragungen von Kombinationsmarken mit den Bestandteilen „Xtra“ und „Code“ führt zu keiner anderen

Beurteilung. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein

Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine

gebundene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes

der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns der Erteilungsbehörde in Einklang gebracht werden, wonach niemand einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (vgl EuG MarkenR 2002, 260 - SAT.2).

5. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein zusammengesetztes

Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein kann, wenn eines der von

Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG

durchgesetzt hat, wie die Beschwerdeführerin dies für den Bestandteil „Xtra“ in

Anspruch nimmt, wird der angesprochene Verkehr

in der Bezeichnung

„XtraCodes“ keinen Herkunftshinweis erkennen (vgl BGH GRUR 1983, 245 –

BEKA Robusta; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 434; Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 325; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8

Rdn 468). Weder aus der von der Anmelderin vorgetragenen intensiven

Benutzung einer Vielzahl von „Xtra“-Marken mit anderen Wortverbindungen, noch

aus einer etwaigen Durchsetzung des Bestandteils „Xtra“ alleine kann die

Schutzfähigkeit abgeleitet werden.

5.1. Die von der Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung zum Nachweis der

Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“ bezieht sich ausschließlich auf den

Mobilfunkbereich, so dass die Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nur für die

Dienstleistung des Mobilfunks und die Mobilfunkgeräte in Betracht kommt. Allerdings genügt die Verkehrsbefragung nicht den von der ständigen Rechtsprechung

für die Durchsetzung eines Zeichens geforderten Ansprüchen. Die Produkte und

Dienstleistungen im Mobilfunkbereich richten sich an die Allgemeinheit der Bevölkerung. Da sich das Spektrum möglicher Nutzer von Mobilfunkdienstleistungen

und –geräten von Kindern und Jugendlichen über die gesamte berufstätige Bevölkerung bis hin zu Seniorinnen und Senioren erstreckt, kann das Ergebnis der

Befragung unter den 14- bis 27jährigen nach Auffassung des Senats nicht

entscheidungserheblich sein. Diese Altersgruppe mag zwar als die begehrteste

Zielgruppe derartiger Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen, sie ist

jedoch nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Verkehrskreise im

markenrechtlichen Sinne. Soweit das Ergebnis der Verkehrsbefragung vom

Februar 2001 unter der sogenannten erwachsenen Gesamtbevölkerung ab 14

Jahren einen Zuordnungsgrad von 33% für die Bezeichnung „Xtra“ als Hinweis auf

einen Anbieter im Mobilfunkbereich ergibt, liegt dieser Prozentsatz deutlich unter

dem vom Bundesgerichtshof

in ständiger Rechtsprechung verlangten

Durchsetzungsgrad von mindestens 50%, die auch auf Zustimmung in der

Literatur trifft (vgl BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHÖN; Fezer,

Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 432; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003,

§ 8 Rdn 336; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468).

5.2. Aber selbst wenn man nicht auf einen bestimmten, fest fixierten Prozentsatz

für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung abstellt (vgl EuGH GRUR 1999, 723

- Chiemsee Rdn 52), sondern weitere maßgebliche Kriterien für eine Verkehrsdurchsetzung, insbesondere den Marktanteil der Anmelderin, den Werbeaufwand

und die Dauer der Benutzung, berücksichtigt, können die hierzu von der

Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht stützend für die Annahme einer

Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ herangezogen werden. Nach dem Vortrag der

Anmelderin und ausweislich des vorgelegten Werbematerials verwendet die Anmelderin den Bestandteil „Xtra“ stets in Kombination mit anderen Begriffen zur

Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Marktanteil, Höhe der Werbeaufwendungen sowie Dauer der Benutzung beziehen sich daher nicht auf den

Bestandteil „Xtra“ alleine, sondern gelten zum einen für alle von der Beschwerdeführerin benutzten Marken mit dem Bestandteil „Xtra“ und zum anderen eben nur

für diese Wortverbindungen und nicht für die isolierte Verwendung des Bestandteils „Xtra“. Auch soweit der für die Marke „XtraCard“ getätigte Werbeaufwand gesondert ausgewiesen ist, gilt Gleiches. Diese Aufwendungen können nicht als

Nachweis für eine isolierte Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ gelten.

5.3. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens kam nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin die Verkehrsbefragung vom Februar 2001 bereits als Nachweis

der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hatte und der Senat sie auch als solchen

nach den fachlichen Kriterien einer demoskopischen Umfrage behandelt und in

das Verfahren miteinbezogen hat. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Beschwerdeführerin dafür, dass die Durchführung einer erneuten Umfrage aufgrund

möglicher veränderter Umfrageergebnisse seit Februar 2001 zu einem anderen

Ergebnis führen könnte, lag nicht vor. Für den Senat ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, denen nachzugehen die Amtsermittlungspflicht geboten

hätte. Insbesondere erscheint der Zeitraum von zweieinhalb Jahren als nicht zu

weit zurückliegend um hier vernünftigerweise von deutlich anderen Ergebnissen

zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu müssen.

6. Im Übrigen stünden der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unter Einbeziehung der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ des Bundesgerichtshofs zum

Ausdruck kommenden Grundsätze noch folgende Überlegungen entgegen:

6.1. Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „Xtra“ nicht selbständiger Teil eines

mehrgliedrigen Kennzeichens, sondern bildet mit dem weiteren Bestandteil

„Codes“ eine Wortverbindung. Die Binnengrossschreibung des Bestandteils

„Codes“ ist eine übliche grafische Gestaltung, aus der sich nicht die Mehrteiligkeit

des Zeichens ableiten lässt (vgl BPatG 29 (W) pat 208/01 - TeleOffice; 30 (W) pat

244/01

- orderView;

32 (W) pat 281/02

- kochSensor;

33 (W) pat 142/00

- EasyTrade). Bereits aus diesem Grund ist der Fall nicht ohne weiteres

übertragbar.

6.2. Die Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile ergibt ein neues

Wort mit einem eigenständigen und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachaussage geeigneten Sinngehalt, in dem der Verkehr das als verkehrsbekannt unterstellte Element „Xtra“ nicht mehr als Herkunftshinweis erkennt.

Der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ formulierte Grundsatz, wonach ein aus

zwei schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in der Regel

dann schutzfähig ist, wenn sich ein Bestandteil im Verkehr durchgesetzt hat, beruht hingegen auf der Annahme, dass der Verkehr auch im Nebeneinander eines

verkehrsbekannten Elements mit einem weiteren schutzunfähigen Bestandteil regelmäßig den Herkunftshinweis erkennt. Bei den von der Rechtsprechung entwickelten Erfahrungssätzen zur Wahrnehmung von Zeichen kommt es aber stets

auf die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof

wiederholt diese Einzelfallprüfung zur Wahrnehmung mehrgliedriger Zeichen

durch den Verkehr betont (zB BGH GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 2000, 233

- RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2003, 1228 - City Plus). Dabei ergibt sich für den

Senat im vorliegenden Fall Folgendes: Der Bestandteil „Xtra“ ist in seiner Verbindung mit dem Wort „Codes“ zu einem neuen Gesamtbegriff mit einem eigenständigen, die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt geworden,

der vom angesprochenen Publikum nur als solcher und nicht als Kombination eines Herkunftshinweises mit einer beschreibenden Angabe verstanden wird. Denn

als allgemeiner und werbeüblicher Ausdruck der Verstärkung lässt sich das Wort

„extra“ zu einer beliebigen Anzahl von Begriffen verbinden, bei denen jeweils der

weitere Bestandteil die Sachaussage enthält. Dementsprechend ergab die Recherche des Senats in der Wortschatz-Datenbank der Universität Leipzig rund

1.500 Treffer für Wortverbindungen mit dem Begriff „Extra“ und rund 1.100 Treffer

für Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „Extra-„ (ohne Mehrfachnennung,

vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de). Auf Grund der sprachüblichen Wortbildung

und der Häufigkeit der Verwendung von „extra“ im allgemeinen Sprachgebrauch

erkennt der Verkehr den Bestandteil „Xtra“ daher in dem angemeldeten Zeichen

nur in seiner beschreibenden Bedeutung. Sein unter Umständen möglicher Charakter als herkunftshinweisender Stamm einer Serienmarke ist darin untergegangen und tritt in der Wahrnehmung des Verkehrs vollkommen zurück.

6.3. Des weiteren handelte es sich bei BEKA um ein bereits seit langem im Wege

der Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Zeichen, dh es ging um die Besitzstandswahrung und nicht – wie hier - um die Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung für einen schutzunfähigen Bestandteil einer Wortverbindung im Rahmen des

Eintragungsverfahrens.

7. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ ist

jedoch die Unterscheidungskraft zu bejahen. Zwar handelt es sich dabei um

Dienstleistungen, die im Wege des Mobilfunks und damit auch unter Eingabe von

Codes angeboten oder in Anspruch genommen werden können. Insoweit besteht

aber zur technischen Funktionalität der Codes nur ein mittelbarer Zusammenhang,

denn diese Dienstleistungen sind ihrer Art nach unabhängig von der technischen

Infrastruktur, mit den sie erbracht werden. Das Wort „XtraCodes“ bezeichnet oder

beschreibt daher weder wesentliche Merkmale dieser Dienstleistungen noch lässt

sich ihm für diese Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt

zuordnen, der die Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit

einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl