Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.12.2003 – 23 W (pat) 702/02
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 6.70
betreffend das Patent 199 62 826
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Knoll, Lokys und Dr. Häußler
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G 09 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 23. Dezember 1999 eingereichte Patentanmeldung das am 20. September 2001 veröffentlichte Patent 199 62 826 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Projektor zur Darstellung eines Szenenbildes mit kalligraphischen Lichtern“ erteilt.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001, eingegangen am
17. Dezember 2001, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Einsprechende geltend, der Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber dem aus der nachveröffentlichten prioritätsälteren Druckschrift
- deutsche Offenlegungsschrift 199 18 302 [= D2]
bekannten Stand der Technik nicht neu. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 7 würden lediglich Merkmale enthalten, die ebenfalls schon
der D2 entnehmbar oder aber jedem Fachmann geläufige, konstruktive Maßnahmen seien. Die Unteransprüche könnten somit die Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht rechtfertigen.
Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz außerdem auf die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Entgegenhaltung
- PCT-Offenlegungsschrift WO 98 / 59 500 [= D1]
verwiesen. Schließlich sind vom Patentinhaber in der Beschreibungseinleitung des
Streitpatents noch die beiden Druckschriften
- deutsche Patentschrift 197 26 860 sowie
- Bundesanzeiger Teil II-93/98 "Bekanntmachung der Richtlinie über
die Anforderung an synthetische Flugübungsgeräte für Flugzeuge
und das Lehrpersonal an Flugübungsgeräten
für Flugzeuge"
S. 1092 - 1103 und die dort zitierten "Joint Aviation Requirements"
JAR-STD
genannt worden.
In seiner Eingabe vom 29. Juli 2002 hat der Patentinhaber den Standpunkt vertreten, der Einspruch sei unzulässig. Er hat ferner geltend gemacht, der Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber der nachveröffentlichten D2 neu.
Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 2
vorgelegt.
Die Einsprechende hat daraufhin die
- US-Patentschrift 5 582 518 [= D3]
in das Verfahren eingeführt und die Auffassung vertreten, der Gegenstand des
neuen Hauptanspruchs beruhe angesichts des aus dieser Druckschrift und der
eingangs genannten D1 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Durchschnittsfachmanns.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1 und 2 und Beschreibung Spalten 1 und 2, diese
Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
11. Dezember 2003, Ansprüche 3 bis 7,
Beschreibung Spalten 3 bis 7 und Zeichnung, Figuren 1 bis 4
gemäß Patentschrift.
Der Patentinhaber vertritt die Auffassung, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
"Projektor zur Darstellung eines Szenenbildes, das kalligraphische Lichter enthält, mit einer ersten und einer zweiten Lichtquelle (10,10’), die Modulatoren (2,2’) aufweisen und ein erstes
und ein zweites helligkeits- und farbmoduliertes kollineares
Lichtbündel mit den Grundfarben rot, grün und blau in einem
festen Zeitverhältnis zueinander abgeben,
einer zweiachsigen, die Lichtbündel auf eine Projektionsfläche
projizierenden Ablenkeinrichtung (11,12,18), und
einem Mittel zur Strahlzusammenführung (20), das die beiden
Lichtbündel räumlich zusammengeführt der Ablenkeinrichtung
(11,12,18) zuführt,
gekennzeichnet durch
eine Steuereinrichtung (60), die die von der ersten Lichtquelle
(10) gespeisten Modulatoren (2) mit der Bildinformation für das
Szenenbild und die kalligraphischen Lichter und die von der
zweiten Lichtquelle (10’) gespeisten Modulatoren (2’) nur mit
der Information für die kalligraphischen Lichter ansteuert."
Hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 3 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift,
hinsichtlich des Unteranspruchs 2 gemäß Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2 PatG.
III
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist auch
begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag als nicht patentfähig, so dass
das Patent gemäß § 147 Abs 3 Satz 2 PatG iVm § 61 Abs 1 Satz 1 PatG zu widerrufen ist.
1.) Gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die einen Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes
maßgeblichen, tatsächlichen Umstände im einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und das Patentamt - bzw. im vorliegenden Fall das Patentgericht - anhand
der mitgeteilten Umstände abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder
Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl hierzu BGH GRUR
1987, 513, 514 Abs 2c - "Streichgarn"). Die Einspruchsbegründung muss sich
hierbei mit der gesamten patentierten Lehre und nicht nur einem Teil derselben
auseinandersetzen (vgl hierzu BGH GRUR 1989, 906, Ls, 907, re Sp, Abs 3b -
"Schwerkraft-Rollenbahn"). Diesen Erfordernissen genügt der vorliegende Einspruch.
Denn entgegen der Auffassung des Patentinhabers (vgl den Schriftsatz vom
29. Juli 2002, S 2, 4. Abs) stellt die Einsprechende in ihrer Einspruchsbegründung
einen vollständigen Bezug zwischen dem Inhalt der Entgegenhaltung D2 und der
patentierten Lehre in deren Gesamtheit her, indem sie zu sämtlichen Merkmalen
des erteilten Patentanspruchs 1 im einzelnen auf entsprechende Fundstellen in
dieser Druckschrift verweist. Der Patentinhaber hat in der o.g. Eingabe (S 3,
2. Abs) zwar zutreffend geltend gemacht, im Einspruchsschriftsatz (vgl S 3,
3. Abs, 1. und 2. Satz) würde hinsichtlich des ersten Merkmals des angegriffenen
Patentanspruchs 1, wonach ein Projektor zur Darstellung eines Szenebildes beansprucht wird, welches kalligraphische Lichter enthält, auf die gesamte Figurenbeschreibung der D2 verwiesen. Jedoch wird die Zulässigkeit des Einspruchs hierdurch schon deswegen nicht in Frage gestellt, als die gesamte Entgegenhaltung
knapp drei gedruckte Seiten und die besagte Textstelle lediglich etwas mehr als
zwei Spalten umfasst. Insofern stellt es keinen unzumutbaren Aufwand dar, die zitierte Passage in Verbindung mit den vier zugehörigen Figuren zu studieren, um
so den Zusammenhang zwischen dieser Offenbarung und dem in Rede stehenden
Merkmal des angegriffenen Patentanspruchs 1 herstellen zu können.
Auch der Einwand des Patentinhabers (vgl den Schriftsatz vom 29. Juli 2002, S 2,
le und vorle Abs sowie S 3, 3. Abs), dem angezogenen Stand der Technik seien
einzelne Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen, vermag
den Senat nicht zu überzeugen, da zu den wesentlichen Merkmalen des erteilten
Anspruchs Stellung genommen wurde und darüber hinaus dieses Argument die
Begründetheit des Einspruchs, nicht jedoch dessen Zulässigkeit betrifft.
2.) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Sp 1, 1. Abs) betrifft das
Streitpatent einen Projektor zur Darstellung eines Szenenbildes, das kalligraphische Lichter enthält. Ein solcher Projektor dient, wie in der geltenden Beschreibung (Sp 1, 2. Abs) weiter dargelegt ist, der Simulation der Sicht eines Piloten aus
einem Flugzeug oder der Sicht aus einem Schiff. Die Simulation muss neben der
wirklichkeitsnahen Abbildung der Landschaft und des Himmels bei Tag und bei
Nacht vor allem die realistische Darstellung von bis zu 10.000 zusätzlichen lichtstarken Objekten enthalten. Diese Lichter, die z.B. eine Flughafenbefeuerungsanlage sowie die Positions- und Orientierungslichter von festen und bewegten Objekten wiedergeben, werden als kalligraphische Lichter bezeichnet. Sie müssen als
mehr oder weniger große, scharf begrenzte Punkte oder Striche in verschiedenen
Farben innerhalb der Frontsicht der Landschaft und/oder des Himmels dargestellt
werden. Die Darstellung muss sowohl bei einem simulierten Nachtflug als auch bei
simulierten Tageslichtbedingungen erfolgen.
Ein Projektor gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist laut
geltender Beschreibung (Sp 1, vorle Abs) in der Entgegenhaltung D1 offenbart.
Denn dieser Druckschrift lässt sich - ausweislich der Figuren 1 und 2 und der Beschreibung Seite 14, vorletzter Absatz bis Seite 15, 1. Absatz, Seite 16, 4. und
5. Absatz sowie Seite 20, letzter Absatz bis Seite 21, 1. Absatz - ein Projektor zur
Darstellung eines Szenebildes entnehmen, das beispielsweise für Flugsimulatoren
oder Planetarien eingesetzt wird und deshalb, obgleich nicht ausdrücklich erwähnt, kalligraphische Lichter enthält. Der bekannte Projektor umfasst eine erste
und eine zweite Lichtquelle (44,44’), die Modulatoren (14,24,34) aufweisen und die
ein erstes und ein zweites helligkeits- und farbmoduliertes kollineares Lichtbündel
(39,39’) mit den Grundfarben rot, grün und blau in einem festen Zeitverhältnis zueinander abgeben. Ferner sind eine zweiachsige, die Lichtbündel (39,39’) auf eine
Projektionsfläche (Bildschirm 43) projizierende Ablenkeinrichtung (Zeilenspiegel 41, Bildspiegel 42) und ein Mittel zur Strahlzusammenführung (optisches System 40) vorgesehen, das die beiden Lichtbündel (39,39’) räumlich zusammengeführt der Ablenkeinrichtung (41,42) zuführt.
Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Sp 1, Z 62 bis 65) sieht es der
Patentinhaber beim gattungsbildenden Stand der Technik nach der D1 als nachteilig an, dass dort zur Erhöhung der Intensität des Bildes die Lichtquellen jeweils
mit derselben Bildinformation moduliert und sodann überlagert werden.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Projektor zur Darstellung eines Szenenbildes mit
kalligraphischen Lichtern zu schaffen, mit dem diese in ihrer Lichtstärke realistisch
dargestellt werden können (geltende Beschreibung Sp 1, le Abs bis Sp 2, 1. Abs).
Diese Aufgabe wird bei einem Gegenstand nach den Merkmalen des Oberbegriffs
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag durch die im kennzeichnenden Teil aufgeführten Merkmale gelöst. Denn dadurch, dass eine Steuereinrichtung (60) vorgesehen ist,
- die die von der ersten Lichtquelle (10) gespeisten Modulatoren (2) mit der Bildinformation für das Szenenbild und die kalligraphischen Lichter ansteuert,
- die von der zweiten Lichtquelle (10’) gespeisten Modulatoren (2’) hingegen nur
mit der Information für die kalligraphischen Lichter,
können in bestimmten Bildpunkten einer Zeile 200 % Intensität der im eigentlichen
Bild maximal möglichen 100 % Intensität erzeugt werden (Streitpatentschrift Sp 4,
Z 45 bis 50 iVm Fig 2). Infolge der nichtlinearen und relativen Wahrnehmung von
Intensitätsunterschieden durch das menschliche Auge erscheint dort in dem projizierten Bild ein sehr hell hervorscheinender Bereich, nämlich ein kalligraphisches
Licht.
3.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag den
Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 erweitert (§ 22 Abs 1 PatG) oder
ob sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in
der sie ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs 1 Punkt 4 iVm § 59 Abs 1
Satz 3 PatG). Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob der im Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag beanspruchte - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5
PatG) - Projektor neu ist (§ 3 PatG) (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121, li Sp,
Abs II 1. - "Elastische Bandage"). Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht dieser Gegenstand jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von Projektoren zur Darstellung eines Szenenbildes mit kalligraphischen Lichtern befasster,
berufserfahrener Diplom-Physiker zu definieren ist.
Dieser Fachmann erkennt ohne weiteres, dass die in der Entgegenhaltung D1 vorgeschlagene Maßnahme zur Erhöhung der Leuchtdichte mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden ist. Denn die D1 lehrt zu diesem Zweck, die Lichtbündel
(39,39’) zweier Lichtquellen (44,44’) zu überlagern, die jeweils mit der Bildinformation für das Szenenbild und die kalligraphischen Lichter moduliert sind (vgl die
Fig 1 iVm der Beschreibung S 14, viertle Abs bis S 15, 1. Ab, S 16, 4. und 5. Abs
sowie S 20, le Abs bis S 21, 1. Abs). Auf diese Weise kann nun zwar - wie beim
Streitpatentgegenstand - die Intensität der kalligraphischen Lichter gesteigert werden, gleichzeitig aber erhöht sich auch die Intensität des Szenenbildes, was zumindest dann nicht erwünscht ist, wenn kritische, für die Schulung des Piloten
wichtige Situationen wie z.B. Nebel oder Dämmerung dargestellt werden sollen,
bei denen das Szenenbild, um realistisch zu wirken, nur über eine geringe Leuchtdichte verfügen darf.
In seinem Bemühen um Abhilfe wird der Fachmann die einschlägige Entgegenhaltung D3, welche ein System zur Wiederherstellung der sichtbaren Umgebung eines Piloten in einem Simulator betrifft, in seine Überlegungen einbeziehen. Beim
Stand der Technik nach der D3 ist vorgesehen, zur Simulation der Sicht eines Piloten aus einem Flugzeugcockpit zwei voneinander unabhängige und auf geeignete Weise modulierte Lichtquellen einzusetzen, nämlich eine Kathodenstrahlröhre (cathode - ray tube 900) zur Erzeugung des Szenenbildes (image 901) und eine
Laserlichtquelle (laser generator 906) zur Erzeugung der kalligraphischen Lichter
(image 911) (vgl insbes die Fig 9a - 9c mit zugehöriger Beschreibung Sp 4, Z 48
bis Sp 5, Z 37). Gemäß einem weiteren, in der D3 beschriebenen Ausführungsbeispiel kann auch das Szenenbild mittels einer Laserlichtquelle (unit 1000) generiert
werden, welche eine Laserlichtquelle (906 A) sowie Modulatoren (devices 908 A,
909 A) enthält.
Wenn sich der Fachmann angesichts des geschilderten Nachteils des Standes der
Technik gemäß Druckschrift D1 vor die auf der Hand liegende Aufgabe gestellt
sieht, die Intensität der kalligraphischen Lichter, nicht jedoch die des Szenenbildes
zu erhöhen, entnimmt er aus D3 die Anregung für jedes dieser Bildelemente einen
eigenen, unabhängigen Projektionskanal vorzusehen. Damit aber gelangt der
Fachmann, ohne dass er erfinderisch tätig werden müsste, zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Denn indem sich der Fachmann des in der
D3 beschriebenen Prinzips auch bei dem aus der D1 bekannten Projektor bedient,
wird er anstelle der dort zur Erhöhung der Leuchtdichte vorgeschlagenen farb- und
intensitätsmodulierten zweiten Lichtquelle (44’) - welche wie die erste Lichtquelle
(44) die kalligraphischen Lichter und das Szenenbild liefert - eine Lichtquelle vorsehen, deren Modulator lediglich mit der Information für die kalligraphischen Lichter angesteuert wird, wie dies insoweit der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 entspricht, denn nur deren Intensität soll gesteigert werden.
Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Durchschnittsfachmanns. Deshalb ist
das Patent zu widerrufen, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG iVm § 1 Abs 1, § 4 PatG.
4.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fallen - aufgrund der Antragsbindung - die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.
Dr. Tauchert
Knoll
Lokys
Dr. Häußler
Be