Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.12.2003 – 15 W (pat) 311/02

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 40 34 417

15 W (pat) 311/02 _______________________

(Aktenzeichen)

… 10.99

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des

Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Kellner

beschlossen:

1. Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, daß der Einspruch als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Oktober 1990 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent

40 34 417 unter der Bezeichnung „Hochreaktive Reagentien und Zusammensetzungen für die Abgas- und Abwasserreinigung, ihre Herstellung und ihre Verwendung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am

7. Februar 2002. Mit dem am 4. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz erhob die

Einsprechende Einspruch und führte unter anderem aus, die Gebühr von 200 Euro

sei am 3. Mai 2002 zur Anweisung gebracht worden.

Nachdem die Einsprechende mit Schreiben des Gerichts vom 15. November 2002

darauf hingewiesen worden war, dass der Einspruch gemäß § 6 Abs 2 PatKostG

als nicht erhoben gelte, da die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen

Frist von drei Monaten nach der am 7. Februar 2002 erfolgten Veröffentlichung der

Erteilung des Patents gezahlt worden sei, sondern erst am 8. Mai 2002, hat die

Einsprechende unter dem 11. Dezember 2002 die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 3. Mai 2002 der Kreissparkasse M…

S… einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt und auf die

Eilbedürftigkeit des Vorgangs hingewiesen. Deshalb sei sie sich sicher gewesen,

dass die Überweisung spätestens am 7. Mai 2002 dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben werde. Die Einsprechende legt eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers vor, wonach gegen 9 Uhr der

Kreissparkasse ein entsprechender Überweisungsauftrag erteilt worden sei und

auch auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden sei, zudem legt sie eine Kopie

des Überweisungsträgers vom 3. Mai 2002 sowie ein Schreiben der Kreissparkasse

M… S… vor. Hierin ist ausgeführt, dass Überweisungsträger nicht mit der

Uhrzeit des Eingangs dokumentiert würden, es sei denn, dieses werde vom

Kunden ausdrücklich gewünscht. Auch sei nicht gänzlich auszuschließen, dass

sich die Verarbeitung eines Überweisungsauftrags aus diversen Gründen (z.B.

Technikausfall) um einen Tag verzögern könne.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren und den Einspruch als erhoben anzusehen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Wiedereinsetzung sei ausgeschlossen. Das Gesetz sehe – ebenso wie im Falle der Beschwerdegebühr – keine eigene Frist für

die Gebührenzahlung vor. Gemäß § 6 PatKostG sei die Einspruchsgebühr innerhalb der Einspruchsfrist zu zahlen. Eine Zulassung der Wiedereinsetzung würde

das Prinzip der Rechtssicherheit unterlaufen. Außerdem müsse ein Einzahler damit rechnen, dass von der Erteilung eines Banküberweisungsauftrags bis zur Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers mehr als zwei Werktage vergehen könnten.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist zurückzuweisen, weil eine Wiedereinsetzung gem PatG § 123

Abs 1 S 2 ausgeschlossen ist. Der Einspruch gilt wegen nicht fristgerechter Zahlung der Einspruchsgebühr gem PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben.

Über den Einspruch entscheidet gem PatG § 147 Abs 3 Ziff 1 idF von Artikel 7

Nr 37 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001, BGBl I, 2001, S 3656 (nachfolgend

Kostenbereinigungsgesetz) der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts.

Für den Einspruch besteht seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Kostenbereinigungsgesetz eine Gebührenpflicht, die sich aus PatKostG § 1 Abs 1,

§ 2 Abs 1 iVm Nr 313 600 des Gebührenverzeichnisses ergibt.

Mit dem Kostenbereinigungsgesetz ist eine grundlegende Veränderung der Gebührenstruktur mit grundsätzlicher Neuregelung der im registerrechtlichen Patentverfahren zu entrichtenden Gebühren erfolgt. Die entsprechenden Einzelvorschriften sind gestrichen und für alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes in

dem neuen Patentkostengesetz konzentriert worden. Ob und in welcher Höhe eine

Gebühr zu entrichten ist, ist damit grundsätzlich nur dem Gebührenverzeichnis zu

PatKostG § 2 Abs 1 zu entnehmen. Desgleichen ergeben sich die Zahlungsfristen

und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung in der Regel aus dem PatKostG (vgl Begründung zum Entwurf Kostenbereinigungsgesetz, BlPMZ 2002, 36f).

Auf diese Änderungen ist der Rechtsverkehr mit einem Kostenmerkblatt hingewiesen worden.

Die Gebühr für den Einspruch ist nach § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 PatkostG innerhalb der für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer

Handlung bestimmten Frist, also im vorliegenden Fall der Einspruchsfrist, zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt gemäß § 6 Abs 2 der Einspruch als nicht

erhoben.

Die ordnungsgemäß erfolgte Zahlung erfolgte im vorliegenden Fall erst am

8. Mai 2002 und damit nicht innerhalb der Einspruchsfrist. Diese begann gemäß

§§ 59 Abs 1, 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit § 222 ZPO, § 187 Abs 1 BGB am

8. Februar 2002 und endete gemäß §§ 59 Abs 1, 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit

§ 222 ZPO, § 188 Abs 2 BGB am 7. Mai 2002.

Der Einspruch gilt somit gem PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben (ebenso Entscheidung des 14. Senats vom 11. August 2003, 14 W (pat) 328/02, nicht veröffentlicht, sowie Entscheidung des 21. Senats vom 10. November 2003,

21 W (pat) 326/03, nicht veröffentlicht).

Die deswegen von der Einsprechenden beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs 1 S 2 PatG ausgeschlossen. Danach gilt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (PatG § 59 Abs 1). Dies gilt auch für die Frist zur Zahlung

der Einspruchsgebühr. Nach PatKostG § 6 Abs 1 ist dann, wenn wie für die Erhebung eines Einspruchs, eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist die Gebühr

zu zahlen. Der wirksame Einspruch setzt danach voraus, daß innerhalb der Einspruchsfrist der Einspruch nicht nur erhoben, sondern auch die Einspruchsgebühr

entrichtet wird, was indes vorliegend- wie dargelegt- nicht geschehen ist.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Einspruch und der Einspruchsgebühr

folgt, dass für die Beurteilung der Zahlung die gleichen Grundsätze angewendet

werden müssen, die für die verspätete Einreichung der Einspruchsschrift gelten.

Der Ausschluß der Wiedereinsetzung muß sich damit zwangsläufig auch auf die

verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr ersterecken. Eine Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr

würde die durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung

des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.

In gleichem Sinne hat der BGH auch bezüglich der ebenfalls im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten, gleichwohl aber nicht bestehenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Einsprechenden zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden (BGH GRUR 1984, 337

- Schlitzwand).

Hierin liegt auch insofern kein unwiederbringlicher Rechtsnachteil für die Einsprechende, als sie später Nichtigkeitsklage erheben kann.

Kahr

Jordan

Klante

Kellner

Hu