Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 26 W (pat) 207/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 38 557

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 397 38 557

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

„Alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 020 149

Libella ,

die für die Waren

„Aromatisierte Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und

andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte sowie Grundstoffe, Essenzen und Präparate zur Herstellung alkoholfreier Getränke“

eingetragen ist.

Die Markenstelle hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Zulässigkeit des Widerspruchs stehe der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Magdeburg geschlossene Vergleich vom 23. Oktober 1998 nicht entgegen. In diesem habe sich

die Widersprechende zwar verpflichtet, Markenanmeldungen der Markeninhaberin

nicht anzugreifen. Sie habe der Markeninhaberin jedoch zugleich nur gestattet,

das Wort „Libehna“ ausschließlich unter Zusatz der Angabe „Fruchtsaft GmbH –

Raguhn“ in gleichgroßer Schrift und mit gleichen Schrifttypen zu benutzen. Eine

Auslegung des Vergleichs in seiner Gesamtheit ergebe, dass dieser der Markeninhaberin damit auch nur eine Anmeldung der Bezeichnung „LIBEHNA“ mit

dem gleichgroßen Zusatz „Fruchtsaft GmbH – Raguhn“ gestatte und sich die

Nichtangriffsabrede nur auf eine dementsprechende Markenanmeldung beschränke.

Die beiderseitigen Marken seien bei Anlegung eines strengen Maßstabs, der wegen der teilweisen Warenidentität geboten sei, auch dann nicht verwechselbar,

wenn zugunsten der Widersprechenden davon ausgegangen werde, dass das

Wort „LIBEHNA“ die angegriffene Marke präge. Trotz der Übereinstimmungen der

Wörter „Libella“ und „LIBEHNA“ in den Wortanfängen und -endungen wiesen die

Marken in klanglicher Hinsicht deutliche Unterschiede auf, weil sie sich nicht nur in

den Konsonanten „LL“ bzw „HN“ unterschieden, sondern auch in der durch diese

Konsonantenfolgen bewirkten unterschiedlichen Länge des vorangehenden Vokals „E“, der in der angegriffenen Marke gedehnt gesprochen werde, hingegen in

der Widerspruchsmarke nur kurz anklinge. Eine Verwechslungsgefahr in anderen

Richtungen sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts des Fehlens einer

Verwechslungsgefahr habe die Frage, ob die Widersprechende die von der Markeninhaberin bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht

habe, dahingestellt bleiben können.

Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der

Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Unterschiede zwischen dem die angegriffene

Marke prägenden Wort „LIBEHNA“ und der Widerspruchsmarke reichten in klanglicher Hinsicht nicht aus, weil die Markenwörter in der Buchstabenfolge „LIBE-A“

übereinstimmten und die abweichenden Konsonanten „L“ und „N“ verwandte

Laute seien. Auch schriftbildlich seien die Markenwörter unabhängig davon, ob sie

in Majuskeln oder Minuskeln geschrieben würden, verwechselbar. Das „h“ in der

angegriffenen Marke weise ebenso eine Oberlänge auf, wie der Doppelkonsonant

„ll“ in der Widerspruchsmarke. Als einziger, für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht ausreichender Unterschied verbleibe der Konsonant „n“

der angegriffenen Marke. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen

Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs zu

löschen. Sie hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 ferner die Wiedereröffnung

der mündlichen Verhandlung angeregt, weil sie unter Verletzung des § 139 ZPO

an der Glaubhaftmachung der Benutzung für den in § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bestimmten Zeitraum gehindert worden sei.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den

Widerspruch weiterhin für unzulässig, weil es aufgrund der durch das neue Markenrecht gelockerten Anforderungen an die Benutzung einer Marke durchaus

möglich sei, die angegriffene Marke in einer Form zu benutzen, die den Vereinbarungen des vor dem Landgericht Magdeburg geschlossenen Vergleichs entspreche. Die Markenstelle habe insoweit verkannt, dass die Benutzung und die Eintragung einer Marke zwei verschiedene Dinge seien. Der geschlossene Vergleich

bezwecke nur, dass die Widersprechende gegen eine dem Vergleich nicht entsprechende Benutzung der angegriffenen Marke vorgehen könne. Dagegen habe

aus dem Vergleich gegen eine den Vereinbarungen nicht entsprechende Eintragung einer Marke, insbesondere eine solche, die – wie im Fall der angegriffenen

Marke – zeitlich vor dem Vergleichsschluss angemeldet worden sei, nicht vorgegangen werden sollen. Im Hinblick auf die Frage der Verwechslungsgefahr macht

sich die Markeninhaberin die Argumentation der Markenstelle zu eigen.

Der Senat hat – um der Widersprechenden ihrem Wunsch gemäß eine Überlegungsfrist zur beabsichtigten Rücknahme des Widerspruchs zu geben – am Ende

der mündlichen Verhandlung eine Zustellung der (Sach-)Entscheidung an Verkündungs Statt beschlossen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber unbegründet.

Der Widerspruch ist zulässig. Der Widerspruchseinlegung steht aus den von der

Markenstelle dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, insbesondere der zwischen den Verfahrensbeteiligten am 23. Oktober 1998 vor dem Landgericht Magdeburg geschlossene Vergleich nicht entgegen.

Der Widerspruch – und damit auch die Beschwerde der Widersprechenden – kann

jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Widersprechende es versäumt

hat, auf die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin hin die rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch (§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG) glaubhaft zu machen.

Das Bestreiten der Benutzung durch die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom

19. Mai 1998 war zu diesem Zeitpunkt sowohl gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG

als auch gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG zulässig. Sofern – wie im vorliegenden

Verfahren – die fünfjährige Benutzungsschonfrist bereits vor der Veröffentlichung

der Eintragung der angegriffenen Marke abgelaufen ist und deshalb die Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestritten werden kann, ist der Inhaber der

angegriffenen Marke nicht gehindert, zusätzlich die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 2

MarkenG zu erheben (BGH GRUR 1998, 938, 939 f – DRAGON; GRUR 1999, 54,

55 f – Holtkamp). Ein undifferenziertes Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig

als die Erhebung beider Einreden zu verstehen (Kliems, GRUR 1999, 11, 14;

Ströbele / Hacker, Markengesetz, § 43 Rdn 35). Ein solches undifferenziertes

Bestreiten ist auch in der Erklärung der Markeninhaberin vom 19. Mai 1998 zu sehen, da die Benutzung der Widerspruchsmarke ganz allgemein „gem. § 43 I MarkenG“, also ohne Beschränkung auf eine der Alternativen des S. 1 oder S. 2 dieser Bestimmung, bestritten worden ist.

Der Widersprechenden oblag folglich im vorliegenden Verfahren auch eine Glaubhaftmachung der Benutzung für den in § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bestimmten Zeitraum. Unter dem in dieser Vorschrift benannten Zeitraum von fünf Jahren vor der

Entscheidung über den Widerspruch ist der Zeitraum von fünf Jahren vor der das

jeweilige Verfahren abschließenden Entscheidung zu verstehen. Maßgeblich für

die Bestimmung dieses Zeitraums ist somit in einem Beschwerdeverfahren der

Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (BGH GRUR 2000, 510 – Contura). Dementsprechend oblag es der Widersprechenden gemäß § 43 Abs. 1 S. 2

MarkenG, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke im Zeitraum vom 22. Januar 1999 bis zum 21. Januar 2004 glaubhaft zu machen. Dieser Obliegenheit ist

sie – was von ihrer Vertreterin im Termin auch eingeräumt worden ist - bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Die von ihr mit der

eidesstattlichen Versicherung ihres Verkaufsleiters am 01. September 1998

glaubhaft gemachten Umsätze beziehen sich nur auf den Zeitraum von 1990 –

1997 und sind daher zwar geeignet, eine Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG, nicht jedoch eine solche für den in § 43 Abs. 1

S. 2 MarkenG bestimmten Zeitraum nachzuweisen, da sämtliche angegebenen

Benutzungshandlungen vor dem maßgeblichen Glaubhaftmachungszeitraum liegen.

Die Widersprechende kann sich nicht auf eine Verletzung der gemäß § 139 ZPO

bestehenden Aufklärungspflicht berufen. Eine solche Aufklärungspflicht besteht

zwar grundsätzlich auch in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren.

Der im Rahmen des Benutzungszwangs herrschende Beibringungsgrundsatz und

das Gebot der Unparteilichkeit verbieten es dem Senat jedoch grundsätzlich, den

Widersprechenden auf die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung oder auf Mängel der vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen aufmerksam zu machen. Die

prozessuale Aufklärungspflicht findet ihre Grenze nämlich dort, wo Hinweise des

Gerichts die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig eine entsprechende Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich

ziehen würden. Insoweit ist streng auf das Gebot der Unparteilichkeit zu achten,

das einseitige Hilfestellungen selbst bei ausdrücklichen Bitten eines Verfahrensbeteiligten um geeignete Hinweise ausschließt (BPatG GRUR 2000, 900, 902 –

Neuro-Vibolex). Insbesondere muss das Gericht auch nach der durch die ZPO-

Novelle bewirkten Verstärkung der Aufklärungspflicht nicht auf einen Tatsachenvortrag hinwirken, der eine Einwendung oder ein sonstiges Gegenrecht ausfüllt

oder entkräftet (Thomas / Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, § 139 Rdn 6). Vor allem

besteht kein Raum für Aufklärung, soweit in Rechtsprechung und Literatur bereits

erörterte und weitgehend geklärte Rechtsfragen betroffen sind, wie dies im Hinblick auf den rechtlichen Umfang einer undifferenzierten Benutzungseinrede der

Fall ist (BGH aaO – DRAGON; aaO – Holtkamp; Kliems aaO; Stöbele/Hacker

aaO). Deshalb konnte die Widersprechende auch im vorliegenden Verfahren nicht

darauf vertrauen, dass ihr vor der mündlichen Verhandlung eine ausdrückliche

Aufforderung zur einer (ergänzenden) Glaubhaftmachung gemäß § 43 Abs. 1 S. 2

MarkenG zugehen würde und ihr entsprechende Äußerungsfristen gesetzt würden

(BGH GRUR 1997, 223, 224 – Ceco).

Da mithin eine gerichtliche Aufklärungspflicht nicht bestand, besteht auch keine

Notwendigkeit, gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 156 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Vielmehr war auf der Grundlage

der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden, so dass der nachträgliche

Tatsachenvortrag der Widersprechenden, einschließlich der nachträglich vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen verspätet ist und für die Entscheidung außer

Betracht bleiben muss.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht außerdem deshalb

keine Veranlassung, weil die Beschwerde der Widersprechenden auch wegen

fehlender Verwechslungsgefahr der Marken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) keinen

Erfolg haben kann, was in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ebenfalls ausführlich erörtert worden ist.

Die beiderseitigen Marken weisen unter Berücksichtigung der Identität bzw hochgradigen Ähnlichkeit der Waren sowie einer zugunsten der Widersprechenden

unterstellten gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in jeder

Richtung ausreichende Unterschiede auf. In bildlicher Hinsicht tragen zur Unterscheidung der Marken die weiteren Wort- sowie die Bildbestandteile der angegriffenen Marke bei. Aber auch bei dem die angegriffene Marke prägenden Wort

„LIBEHNA“ überwiegen die Abweichungen die Übereinstimmungen mit der Widerspruchsmarke. Durch die unterschiedlichen Konsonanten „LL“ bzw „HN“ wird,

auch bei Einbeziehung der Übereinstimmungen in den Wortanfängen und den

Wortenden, angesichts der nicht sehr großen Wortlängen ein insgesamt abweichendes Schriftbild sowie ein deutlich unterschiedliches Gesamtklangbild bewirkt.

Die unterschiedlichen Konsonanten führen zudem zu einer Veränderung in der

Silbengliederung der Markenwörter („LI-BEH-NA“ ggü „Li-bel-la“) sowie zu einer

unterschiedlichen Länge und damit einem unterschiedlichen Klang des ihnen

vorangehenden Vokals „e“, der in der Widerspruchsmarke kurz und eher wie ein

„ä“ anklingt, während er in der angegriffenen Marke hell und gedehnt gesprochen

wird. Zwar sind Unterschiede in der Wortmitte grundsätzlich weniger auffällig als

solche am Wortanfang. Innerhalb der beiderseitigen Marken treten sie jedoch

klanglich deshalb deutlich in den Vordergrund, weil beide Markenwörter auf der

mittleren, die Abweichungen enthaltenden Silbe betont werden. Ein Auseinanderhalten der Marken wird auch dadurch erheblich gefördert, dass die Widerspruchsmarke eng an den geläufigen deutschen Begriff „Libelle“ angelehnt ist.

Diese begriffliche Stütze erleichtert den angesprochenen Verkehrskreisen das

Wiedererkennen der Widerspruchsmarke auch bei ansonsten eher unsicherer Erinnerung. Einen entsprechenden Begriffsinhalt weist die Widerspruchsmarke nicht

auf.

Für eine Verwechslungsgefahr in anderen Richtungen, insbesondere auch für die

Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

Für eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG)

besteht keine Veranlassung.

Albert

Kraft

Reker

Bb

Abb. 1