Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 33 W (pat) 301/01

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 301/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 02 494

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Pagenberg LL.M. Harv. und die Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1.

Die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 19 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 und

vom 31. Juli 2001 werden aufgehoben,

soweit der

Widerspruch aus der Marke 1 139 689 „TERRANOVA Von

Grund auf gut.“ zurückgewiesen worden ist.

2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 139 689 wird die

Löschung der Marke 396 02 494 TERRAPLAN angeordnet.

3.

Die Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke

395 39 475 „Terra Dachsysteme“ bleibt dahingestellt.

4.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Die am 22. Januar 1996 angemeldete Wortmarke

TERRAPLAN

„Ziegel“

ist am 22. Mai 1996 für die Ware

in das Register eingetragen und am 30. August 1996 veröffentlicht worden.

Gegen die Eintragung der Marke hat die Inhaberin 1.) auf Grund der am

16. Mai 1989 für Waren der Klassen 19, 1, 2, 3 und 17 eingetragenen Marke

1 139 689 (Widerspruchsmarke 1)

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch erhoben, der auf die Waren

„Baumaterialien (nicht aus Metall); Verputzmaterialien für Innen-

und Außenwände, Vollwärmeschutzsysteme

(bestehend aus

Klebespachtelmasse, Polystyrol-Hartschaumplatten, Glasgitter und

Außenputz), Wärmedämmputze, Sanierputz, Sanierputzsysteme

(bestehend aus wasserabweisendem Kellenvorspritzer mit

Leichtzuschlagstoffen und wasserabweisendem Sanierputz auf

Perlitebasis), Fassadenputze, Trockenmörtel, Betonausgleichsmörtel, Reparaturmörtel, Verfugungs- und Sichtmauermörtel,

Beton-Putzmörtel;

Fließmörtel; Mauermörtel; Natur-

und

Kunststeine; Fassadenplatten; Mörtelplatten“

gestützt ist und 2.) auf Grund der Wortmarke 395 39 475 (Widerspruchsmarke 2)

Terra Dachsysteme

die am 9. Juli 1996 für die Waren der Klasse 19

„Dachziegel und Dachzubehör aus Ton, soweit in Klasse 19

enthalten“

eingetragen und am 10. Oktober 1996 veröffentlicht worden ist.

Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 bestritten. Daraufhin sind von der Widersprechenden Benutzungsunterlagen

eingereicht worden ua eine eidesstattliche Versicherung der Leiterin

Administration

der

D… GmbH,

Frau S…,

vom

20. Januar 1998 zur Benutzung der Marke mit Umsatzzahlen für die Jahre 1991,

1992 und 1993 sowie Verpackungsmuster, die Preisliste 1993 und Datenblätter

mit Verarbeitungshinweisen.

Die Markenstelle hat in ihrem Beschluss vom 22. Mai 2000 die Frage der

Benutzung offen gelassen und die unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint,

weil es wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks an der Ähnlichkeit der

Marken fehle. Der Markenbestandteil „TERRA“ habe wegen seiner Bedeutung von

„Erde“ einen beschreibenden Einschlag und er sei außerdem durch eine Vielzahl

von Drittmarken in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt, so dass er als

verbrauchtes Wort ohne herkunftsbezeichnende Funktion zu werten sei. Eine

Verwechslungsgefahr aus anderen Gesichtspunkten sei nicht ersichtlich.

Der Erinnerungsprüfer hat im Zurückweisungsbeschluss vom 31. Juli 2001 die

assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren

Verwechslungsgefahr behandelt und nicht ausgeschlossen, dass die

Widersprechende den Verkehr an eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil

„Terra“ gewöhnt habe. Dies reiche aber nicht aus, da die Widersprechende

angesichts der Eintragung von 120 nationalen Marken mit dem beliebten Zeichenbestandteil „Terra“ in der Klasse 19 mit ihren „Terra-Marken“ in der Minderheit sei.

Es habe daher keinen Sinn darauf einzugehen, ob die Eintragungen auf

Abgrenzungsvereinbarungen und entsprechend begrenzten Verzeichnissen

beruhten.

Die Widersprechende hat gegen die Zurückweisung der Widersprüche

Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, dass die

jetzige

Inhaberin

der Widerspruchsmarken

S1… GmbH

und

die

Muttergesellschaft

S2…

S…/Frankreich

über

zahlreiche

Marken verfügen und

letztere

internationale Marktführerin

im Bereich

Fassadenputze, Fliesenkleber und bauchemischer Produkte sei. Sie macht eine

umfangreiche Benutzung der Marke „TERRANOVA“ und die Benutzung einer

Vielzahl

von Terra-Marken

in Deutschland geltend. Den beteiligten

Verkehrskreisen seien nicht-metallische Baumaterialien aus dem Hause der

Widersprechenden mit der Bezeichnung „Terra“ seit Jahrzehnten bekannt. Sie

träten dem Verkehr unter zwei Terra-Zeichenserien entgegen. Die erste

Terra-Serie werde für Waren nichtmetallischer Baustoffe, insbesondere Putze,

Mörtel, Fassadenverkleidungen,

verwendet und der Widersprechenden

unmittelbar zugeordnet, während die zweite Terra-Serie etwa zehn Terra-Marken

für die Waren „Dachziegel“ und „Dachziegelzubehör“ umfasse und von den

P…

mit

Zustimmung

der

Widersprechenden

benutzt

werde. Hierzu hat die Widersprechende die Preisliste 2001 sowie Prospekte und

Schreiben

der

P…

vorgelegt.

Auf

die

Aufrechterhaltung

und

Erstreckung der Nichtbenutzungseinrede auf den nach § 43 Abs 1 Satz 2

MarkenG maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich der Widerspruchmarke 1 sowie das

Bestreiten der Benutzung hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 im Schriftsatz

vom 24. Juli 2002 hat die Widersprechende eidesstattliche Versicherungen von

Herrn

P…

und

Frau

R…

und

weitere

Benutzungsunterlagen

eingereicht, auf die Bezug genommen wird. Die Widersprechende ist der

Auffassung, daß eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „TERRANOVA“

vorliege, weil der Zusatz „Von Grund auf gut“ schutzunfähig sei und den

kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke 1 nicht verändere. Die

Benutzung der Widerspruchsmarke 2 sei der Widersprechenden

trotz des

Zusatzes auf den Dachziegeln

„Made by P…“ zuzurechnen. Eine

Schwächung durch Drittmarken liege nicht vor. Der Registerstand könne nicht

unbesehen zugrundegelegt werden. Insbesondere seien die 51 Marken der

Widersprechenden sowie die ca. 100 Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen

der 50-jährigen konsequenten Verteidigung und außerdem nur benutzte

Drittmarken zu berücksichtigen. Auch sei der Bestandteil „Terra“ für die Waren der

Widersprechenden nicht beschreibend. Die angegriffene Marke „TERRAPLAN“

reihe sich zwanglos in die beiden Terra-Zeichenserien der Widersprechenden ein,

so dass angesichts der engen Berührungspunkte der sich ergänzenden bzw zum

Teil austauschbaren Vergleichswaren assoziative Verwechslungsgefahr bestehe.

Im übrigen rügt die Widersprechende neben der pauschalen Behandlung des

Registerstandes die verfahrensfehlerhafte Durchführung des Erinnerungsverfahrens. Über die Erinnerung sei ohne vorherige Zustellung des Schriftsatzes

der Markeninhaberin vom 30. Oktober 2000 entschieden worden, der tatsächliche

Ausführungen zu einer Reihe von Drittzeichen enthalte, auf die sich die

Gegenseite gestützt habe.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen sowie die Beschwerdegebühr

zurückzuzahlen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Nichtbenutzungseinreden aufrecht und rügt insbesondere, dass die

Widerspruchsmarke 1 im Inland nicht ernsthaft benutzt worden sei, weil das

Weglassen des Zeichenbestandteils „Von Grund auf gut“ den kennzeichnenden

Charakter der Marke verändere. Die abweichende Form der Benutzung könne

nicht als rechtserhaltend iSv § 26 Abs 3 MarkenG angesehen werden, da der

Slogan „Von Grund auf gut“ im Lichte der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs schutzfähig sei. Es handele sich um einen eigenständigen

Bestandteil der Widerspruchsmarke 1, was auch durch die unterschiedliche

Schriftform hervorgehoben werde.

Die Umsatzzahlen der eidesstattlichen Versicherungen besagten nichts, solange

nicht die Relation zum Gesamtumsatz der Widersprechenden und

ihres

Marktanteils angegeben sei. Die Vorlage der Preisliste 2001 und die

eidesstattlichen Versicherungen

litten

an

inhaltlichen Mängeln. Die

Widerspruchsmarke 2 werde allenfalls von den Dachziegelwerken der Firma

P… verwendet. Ohne Vorlage des behaupteten Lizenzvertrages könne nicht

geprüft werden, ob eine Benutzung mit Zustimmung der Widersprechenden in

Betracht komme. In den Benutzungsunterlagen werde nur die Firma P…

genannt und ein behaupteter Fremdbenutzungswille sei nicht erkennbar.

Die Markeninhaberin hat das Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung

auf die Ware „Mauerziegel, ausgenommen Klinker“ beschränkt. Sie ist der

Auffassung, dass die nunmehr noch beanspruchten Waren mit den Waren der

Widersprechenden nicht ähnlich seien. Es bestehe keine Substitution der

Vergleichswaren. Hersteller und Verwendungszweck seien grundverschieden.

Außerdem umfasse das Sortiment der Baustoffhändler sämtliche Baustoffe, die

nicht alle untereinander ähnlich seien, so dass das Angebot mit dem in einem

Kaufhaus vergleichbar sei.

Verwechslungsgefahr bestehe mangels Markenähnlichkeit weder unmittelbar noch

lägen die Voraussetzungen einer assoziativen Verwechslungsgefahr vor. Selbst

wenn ein Lizenzvertrag bestehe, sei dieser den angesprochenen Abnehmern nicht

erkennbar. Die für Dachziegelprodukte verwendeten Terra-Marken träten dem

Verkehr als Marken des Unternehmens P… entgegen, so dass sie nicht der

Widersprechenden zugerechnet werden könnten. Die Widersprechende habe den

Verkehr nicht hinreichend daran gewöhnt, Marken mit dem Bestandteil „Terra“ als

Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen zu erkennen. Vielmehr träten

dem Verkehr Terra-Marken verschiedener Unternehmen entgegen, was sich auch

aus den von der Markeninhaberin vorgelegten Internetauszügen ergebe. Der

Bestandteil Terra sei ohnehin durch Drittmarken in seiner Kennzeichnungskraft

geschwächt und außerdem für Dachkeramik bzw. Tondachziegel beschreibend.

Die angegriffene Marke werde als Hinweis auf ein weiteres Unternehmen und

nicht als weiteres Zeichen einer Serie der Widersprechenden angesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Es besteht nach

Ansicht des Senats die Gefahr von Verwechslungen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

derart, dass die jüngere Marke „TERRAPLAN“ auf Grund der Zeichenserie der

Widersprechenden gedanklich mit der Widerspruchsmarke 1 „TERRANOVA Von

Grund auf gut“ in Verbindung gebracht wird.

Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist wie die

unmittelbare Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Auch sie ergibt sich aus der

Wechselwirkung von Waren- und Markenidentität oder -ähnlichkeit und der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw des

in Frage stehenden

Stammbestandteils, wobei sich die maßgeblichen Faktoren gegenseitig

ausgleichen können (stRspr vgl BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone; GRUR 2002,

542 - BIG; zuletzt WRP 2004, 353 - DONLINE).

1. Wegen der zulässig erhobenen Einrede der Nichtbenutzung können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die Waren berücksichtigt werden, für die

rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke glaubhaft gemacht worden ist (§ 43

Abs 1 Satz 3 MarkenG). Sie muss gemäss § 26 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2

MarkenG von der Inhaberin bzw mit deren Zustimmung im Inland ernsthaft benutzt

worden sein. Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen,

wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs

entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern, wobei

die Anforderungen am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich

Angebrachten zu messen sind.

Die Widersprechende hat die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke 1 für die beiden maßgeblichen Zeiträume (30. August 1991

bis 30. August 1996 und 20. April 1999 bis 20. April 2004) mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Diese

gründet sich auf die Gesamtbetrachtung der

in den eidesstattlichen

Versicherungen vom 20. Januar 1998 und vom 28. April 2003 abgegebenen

Erklärungen und die übrigen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten

Unterlagen. Danach hat Frau S… erklärt, dass die Firma D…

GmbH

die Widerspruchsmarke 1

seit

dem

Jahr

1989

bis Ende

1993 für Trocken- und Nassprodukte ihres Lieferprogramms benutzt und damit

Umsätze von … (1991), … (1992) und … (1993) DM erzielt hat. Für

die Jahre 1994 bis zum Zeitpunkt seiner Erklärung vom 28. April 2003 hat Herr

P… ua an Eides Statt versichert, dass unter der Marke „Terranova“ von der

Widersprechenden

in Deutschland mit Zustimmung der

französischen

Muttergesellschaft zahlreiche Putze, Trockenmörtel und Wärmedämmungsprodukte vertrieben werden, deren Umsätze sich zwischen …, … bzw …

DM beliefen. Aus den Preislisten 1990, 1992, 1997 sowie insbesondere

1993 und 1998 geht zudem hervor, dass neben den TERRANOVA Edelputzen

spezielle Putze unter den Bezeichnungen

„TERRAPOR, TERRABONA,

TERRALTA, TERRAGRANA sowie TERRAGRUND, TERRASAN, TERRASIL,

TERRAPLAST und TERRATHERM“ geführt und verwendet werden. Die

Bezeichnungen „Terra-Light, terragrund, terra-star, terra dur, terrrasil, terrasol,

terravaria, terracolor, terratherm und terrasan“, deren Benutzung ebenfalls

versichert wird, sind in den Preislisten 2000, 2001, 2002, 2003 sowie im

Produktkatalog Fassaden für mineralische Edelputze, Wärmedämm-System,

Sanierputze und technische Mörtel eingesetzt. Auf den Verpackungsmustern ist

die Marke „TERRANOVA“ in Fettdruck mit dem Zusatz „Von Grund auf gut“ in

dünnerer Schrift sowie im Verbund mit „TERRAFIX“ und „TERRATHERM“

angebracht.

Die Widerspruchsmarke 1 ist entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ihrer

Art und Form nach rechtserhaltend benutzt auch soweit der Zusatz „Von Grund

auf gut“ nicht enthalten ist. Denn es handelt sich um einen Zeichenteil, der als

Wortfolge oder Slogan zwar markenfähig

ist, dem aber wegen der rein

beschreibenden Aussage im Sinne einer von Grund auf guten Qualität oder

Beschaffenheit der angebotenen Produkte allein jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Die Abweichung der benutzten Form von der eingetragenen Marke - nämlich

ohne den schutzunfähigen Slogan - verändert den kennzeichnenden Charakter

der Widerspruchsmarke 1 nicht, so dass die Benutzung der Marke “TERRANOVA“

als Benutzung der eingetragenen Widerspruchsmarke 1 gemäss § 26 Abs 3

MarkenG gilt.

Der Senat geht damit von einer Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für die

eingetragenen Waren „Verputzmaterialien für Innen- und Außenwände“ sowie für

die im einzelnen eingetragenen Putze und Mörtel des Warenverzeichnisses der

Widerspruchsmarke 1 aus. In welchem Umfang der Warenoberbegriff „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ über den Kernbereich dieser typischen Baustoffe

hinaus für sämtliche Baumaterialien sowie für die restlichen eingetragenen Waren

als benutzt anzusehen ist, kann demgegenüber dahingestellt bleiben.

2.

Die benutzten Waren sind mit den Waren der angegriffenen Marke auch

nach deren Einschränkung auf „Mauerziegel, ausgenommen Klinker“ in einem

mittleren Grad ähnlich. Nach den vom Europäischen Gerichtshof (GRUR 1998,

922, 923

- Canon) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl GRUR 2001, 507, 508 EVIAN/REVIAN) aufgestellten

Grundsätzen

bestehen

zwischen

den Vergleichswaren

derart

enge

Berührungspunkte, dass für den hier angesprochenen Fachverkehr wie für den

durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und

verständigen,

fachlich

interessierten Durchschnittsabnehmer bei unterstellter identischer Kennzeichnung

die Herkunft aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen naheliegt. Die speziellen Putze und Mörtel der Widersprechenden

sind auf die zu verputzenden oder zu verarbeitenden Mauerziegel abgestimmt und

sie hängen ihrer Art, Konsistenz und Zusammensetzung von ihnen ab, so dass

von ergänzenden und einander bedingenden, jeweils typischen Baumaterialien

auszugehen ist, die für einen gemeinsam zu verfolgenden Verwendungszweck

des Wand-, Fassaden- oder Mauerbaus bestimmt und geeignet sind, was nicht

zuletzt auch durch die Verwendung desselben Begriffs z.B. bei „Mauermörtel“ und

„Mauerziegel“ zum Ausdruck kommt.

3.

Bei der Widerspruchsmarke 1 ist hinsichtlich des allein kennzeichnenden

Bestandteils

„TERRANOVA“ zumindest eine normale Kennzeichnungskraft

zugrunde zu legen, wobei die Frage, inwieweit die lange Dauer der Benutzung der

Marke TERRANOVA und deren behaupteter Bekanntheit die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke 1 gesteigert hat oder hat steigern können, dahingestellt

bleiben kann.

Die Gesamtbezeichnung „TERRANOVA“ ist unbeschadet der Bedeutung der

lateinischen Wörter „Terra“ für „Erde, Gebiet“ und „Nova“ für „neu“ weder von

Haus aus für die Widerspruchswaren als beschreibende Angabe und damit als

kennzeichnungsschwach anzusehen noch durch Drittzeichen geschwächt.

Aus dem pauschalen Hinweis der Markenstelle auf die Registerlage, aus der sich

eine Vielzahl von Eintragungen von Drittmarken mit dem Bestandteil „TERRA“

ergebe und die sich nach den Angaben des Erinnerungsprüfers auf 120 Treffer

belaufe, kann nicht auf einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und

damit geringeren Schutzumfang der Widerspruchsmarke 1 geschlossen werden.

Zum einen gehören der Widersprechenden bzw der Muttergesellschaft nach ihrem

insoweit unbestrittenen Vortrag 51 der eingetragenen Marken. Zum anderen fehlt

es für die Annahme, den Registerstand der eingetragenen Drittzeichen, über

deren Benutzung nichts bekannt

ist, als

Indiz

für eine dahingehende

Kennzeichnungsschwäche heranzuziehen, an der erforderlichen großen Zahl von

Drittmarken, die im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke 1 liegen

(vgl stRspr BGH GRUR 1967 - Vitapur; GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

Ebenso wenig lässt sich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft auf der

Grundlage der von der Markeninhaberin angegebenen Drittmarken und deren

Verwendung im Internet feststellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine

Schwächung durch Drittzeichen einen Ausnahmetatbestand darstellt und

voraussetzt, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng

benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang

tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche

Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen

im

Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl BGH, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba

Moda; GRUR 2002, 626, 628 - IMS). Diese Voraussetzung ist bei keiner der in der

mündlichen Verhandlung genannten Kennzeichnungen gegeben. Die „terra-bau“

bezeichnet eine Messe für ökologisches Bauen und Wohnen, „pro Terra“ betrifft

Windkraftprojekte,

„TERRATECH“ den Bau eines Entbindungshauses

im

westafrikanischen Sierra Leone und „terra bausysteme“ den Bau von Reitplätzen

und -anlagen. Hinzu kommt, dass die Widersprechende die Marke „TERRANOVA“

langjährig und intensiv verteidigt und in zahlreichen Vereinbarungen von anderen

Terra-Marken abgegrenzt hat.

4.

Die Vergleichszeichen sind zwar nicht im engeren Sinne miteinander

verwechselbar. Es besteht jedoch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, weil

die jüngere Marke „TERRAPLAN“ vom Verkehr als weiteres Serienzeichen der

Widersprechenden zugerechnet wird.

Bei der Annahme der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des

Serienzeichens ist zwar Zurückhaltung geboten. Auch setzt sie Abnehmer voraus,

die den fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreisen

angehören. Dem Verkehr ist aber die Übung mancher Unternehmen bekannt, sich

eines Stammzeichens für ihre Waren zu bedienen und dieses Stammzeichen, das

als solches erkennbar bleibt, für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung

abzuwandeln. Ist ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer

Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten und hat diesen an einen bestimmten

Wortstamm gewöhnt, so wird der Verkehr vermuten, es handele sich bei dem

neuen Zeichen um ein solches der Serie (vgl BGH GRUR 2002, 542 - BIG). So ist

es hier.

Die Widersprechende hat die Benutzung einer um die Marke „TERRANOVA“ - die

den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke 1 ausmacht - gruppierte

Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „TERRA“ zur Überzeugung des Senats

hinreichend belegt. Sie bzw die Rechtsvorgängerin hat die Serie bereits vor dem

maßgeblichen Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke im Jahre 1996 (vgl

BGH GRUR 1961, 347 - Almglocke) mindestens seit 1990 verwendet, wobei das

Stammzeichen

„TERRANOVA“

zur

damaligen Zeit

auch Teil

der

Unternehmensbezeichnung

„D… GmbH“

war

und

als

Firmenschlagwort benutzt wurde. Die Serie umfasste ua die Kennzeichnungen

„TERRANOVA, TERRASAN, TERRAGRUND, TERRATHERM, TERRASIL,

TERRAPLAST, TERRAGRANA“ (vgl Katalog Preise & Produkte „TERRANOVA -

Von Grund auf gut“ - Juni 1990, 1992, 1993 sowie die Hinweisblätter zur

Verarbeitung der Produkte 1990 und 2/96).

Nach den eidesstattlichen Versicherungen und den übrigen Unterlagen existiert

die Serie, z.T. erweitert durch die Kennzeichen „TERRAPOR, TERRABONA,

TERRASIT, TERRAFIX“ sowie „terra-light, terra-star, terra-lux, terravaria, terradur,

terrasol und terracolor“ (vgl TERRANOVA weber & brountin deutschland, Produkte

und Preise 1997, Preisliste 1998; Preisliste weber & broutin 2000, 2001, 2002,

2003) in Deutschland nach wie vor, auch wenn einige Kennzeichen nicht mehr

erscheinen und die Zeichen nunmehr auf eine andere Firma, nämlich die

Widersprechende, umgeschrieben worden sind, die Teil des Mutterkonzerns

S2… S…/Frankreich ist.

Soweit die Markeninhaberin die Auffassung vertritt, die Widersprechende habe

den Verkehr nicht an eine Zeichenserie mit Hinweischarakter auf ein Unternehmen

gewöhnt, weil dem Verkehr mit der behaupteten Terra-Serie für Dachziegel und

Dachkeramik bei unterstellter Benutzung ein weiteres Unternehmen, nämlich die

Firma Pfleiderer,

entgegentrete,

ohne

dass

eine Verbindung

zur

Widersprechenden für den angesprochenen Verkehr erkennbar sei, vermag der

Senat der Markeninhaberin nicht zu folgen. Die Gewöhnung des Verkehrs an eine

Zeichenserie hängt - wie bei der Benutzung - von dem Auftritt der Kennzeichen im

inländischen Markt und nicht von dessen Kenntnis ab, wie die Firma der

Widersprechenden heißt, ob die benutzende Firma auch

Inhaberin der

Markenrechte ist oder wem die Marken im einzelnen gehören.

Für den Benutzungstatbestand ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt,

dass eine tatsächliche Benutzung seitens des Dritten ausreicht, soweit sie mit

Einwilligung des Markeninhabers geschieht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl,

2003, § 26 Rdn 116 f und FN 147 und 149 mwN). Auch ist zum Nachweis der

vorherigen Zustimmung nicht unbedingt die Vorlage eines

förmlichen

Lizenzvertrages nötig und der Fremdbenutzungswille muss nicht nach außen

hervorgehoben sein (vgl Schricker GRUR Int 1969, 14, 24; Fezer Markenrecht,

3. Aufl 2001, § 26 Rn 86; BPatGE 25, 50, 52 - Bommi mwN). Es mag fraglich sein,

ob diese Rechtsgedanken angesichts des verschiedenen Gesetzeszwecks der

beiden Rechtsbegriffe der Benutzung einerseits und der Verwechslungsgefahr auf

Grund einer benutzten Zeichenserie andererseits auf letztere ohne weiteres

übertragbar sind. Der Vergleich mit der Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MarkenG) und

der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs 3 MarkenG) zeigt jedoch, dass der in § 26

Abs 2 MarkenG ausdrücklich geregelte Grundsatz der autorisierten Drittbenutzung

insoweit auch für den Erwerb des Markenschutzes und des Schutzumfangs gelten

muss (s.a. Ströbele aaO § 8 Rdn 478). Ebenso ist es für eine einfache

Verkehrsgeltung ausreichend, dass ein nicht unerheblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten, nicht notwendig

namentlich benennbaren Unternehmen zuordnet (vgl Hacker aaO § 4 Rdn 50

mwN). Dem Verkehr ist ohnehin meist nicht bekannt, wer Rechtsinhaber einer

Marke oder Serie ist. Die Kenntnis der Rechtsinhaberschaft kann insbesondere

seit der freien Übertragbarkeit der Marke für den normativen Begriff der

Verwechslungsgefahr auch hinsichtlich der Gewöhnung des Verkehrs an eine

Zeichenserie

im Regelfall nicht ausschlaggebend

sein. Besitzt die

Widersprechende - wie hier - zwei unterschiedlich gebildete Zeichenserien mit

demselben Stamm für verschiedene Produktsegmente, so führt dies in der Regel

zu einer verstärkten Zurechnung für den eingetragenen Markeninhaber und nicht

zur Verneinung der Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr auf Grund einer

benutzten ersten Zeichenserie durch eine zweite. Selbst bei der Verkehrsdurchsetzung kann der Rechtsnachfolger diese wegen der freien Übertragbarkeit der

Marke geltend machen, obwohl diese im wesentlichen auf Benutzungshandlungen

des Rechtsvorgängers beruht. Die Rechtsinhaberschaft geht für die rechtliche

Zuordnung der Vorstellung des Verkehrs und der hinzunehmenden möglichen

Marktverwirrung insoweit vor (vgl Ströbele aaO § 8 Rdn 480).

Die von der Markeninhaberin aufgeworfene Frage kann indes dahingestellt

bleiben, weil die zweite Serie im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geeignet ist, die

Gewöhnung des Verkehrs an die erste Serie und damit die Verwechslungsgefahr

unter dem Aspekt des Serienzeichens zu beeinträchtigen. Die Benutzung der

Terra-Serie durch die Firma P… bei unterstelltem Fremdbenutzungswillen

für die Widersprechende auf Grund ihres Schreibens vom 12. Dezember 2001 (Bl

106, d.A.) betrifft nicht den maßgeblichen Anmeldezeitpunkt der angegriffenen

Marke und sie wird für einen anderen Produktbereich verwendet. Hinzu kommt,

dass für den angesprochenen Verkehr, der hier Fachkreise wie Architekten,

Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften, Maurer, Fassadenbauer, Dachdecker

aber auch Bauherren und interessierte Endabnehmer umfasst, umso eher

Veranlassung zu der Annahme besteht, bei der angegriffenen Marke ein weiteres

Zeichen der TERRANOVA-Serie vor sich zu haben, als eine Erweiterung des

Lieferspektrums Fassaden der Widersprechenden

insbesondere auch auf

Mauerziegel nahe liegt. Zudem dürften gerade dem Fachpublikum die zahlreichen

Veränderungen, Firmenkäufe, Fusionen und Konsolidierungen, die insbesondere

im Zuge der Wende seit 1993 in der Baubranche eingetreten sind, nicht unbekannt

geblieben sein.

Nachdem die Widersprechende bzw ihre Rechtsvorgänger beim Vertrieb von

Fassadenputzen und den verschiedenen Trockenmörteln

im

Inland eine

Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „TERRA“

in erheblichem Umfang

verwendet und den Verkehr an diese gewöhnt haben, kommt es nicht darauf an,

ob das Wort „Terra“ wegen seiner Bedeutung ua von „Tonerde, Tonboden“,

Lehmerde“ (vgl DUDEN Das Fremdwörterbuch 5. Aufl 1990, 774 - Stichwort

„Terrakotta, Terra rossa“) für die betroffenen Waren einen beschreibenden Inhalt

hat und etwa deswegen als Stammbestandteil ungeeignet sei (vgl BGH GRUR

2002, 542 aE - BIG).

6.

Bei der gegebenen Sachlage kann die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr

auch auf Grund der Widerspruchsmarke 2 „Terra Dachsysteme“ und der

behaupteten Terra-Zeichenserie für „Dachziegel und Dachzubehör aus Ton sowie

Dachkeramik“ anzunehmen ist, dahingestellt bleiben.

7.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG

angeordnet, weil der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 31. Juli 2001

ergangen ist, ohne dass der unterlegenen Widersprechenden der Schriftsatz der

Markeninhaberin vom 30. Oktober 2000 zuvor zugestellt worden war. Der

Schriftsatz enthielt ua tatsächliches Vorbringen zur behaupteten Schwächung

durch eingetragene Drittzeichen. Der Widersprechenden hätte Gelegenheit

gegeben werden müssen, sich zu dem Sachvortrag zu äußern. Die unterbliebene

Zustellung stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Es kann nicht ausgeschlossen

werden - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Erinnerungsprüfers

zum Rollenstand - dass die Entscheidung ohne die Verletzung des rechtlichen

Gehörs anders ausgefallen und die Einlegung der Beschwerde nicht erforderlich

geworden wäre.

8.

Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).

9.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Anregung der Markeninhaberin gemäß

§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, inwieweit die

Existenz zweier Serien von Marken mit demselben Stammbestandteil, die für

dieselbe Widersprechende eingetragen sind, der Gewöhnung des Verkehrs an

eine benutzte Zeichenserie mit Hinweischarakter auf ein Unternehmen als

Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der

Serienmarke entgegensteht, wenn die zweite Serie von einem als Hersteller

gekennzeichneten Unternehmen benutzt wird, dessen Fremdbenutzungswille für

den Verkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Dr. Hock

Pagenberg

Vorsitzender Richter Winkler ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben

Pagenberg

Abb. 1

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