Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 27 W (pat) 181/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR Marke 686 654 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 25
IR
vom
18. April 2001 und vom 26. Februar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch wegen der Waren „vêtements de confection pour femmes, hommes, et enfants; chaussures (à
l’exception des chaussures orthopediques) et chapellerie“
zurückgewiesen wurden.
2. Der IR-Marke 686 654 wird der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für die Waren „vêtements de confection
pour femmes, hommes, et enfants; chaussures (à l’exception
des chaussures orthopédiques) et chapellerie“ verweigert.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. März 1998 in Les Marques Internationales veröffentlichte IR-
Marke 696 654
BENSON,
für die in Deutschland um Schutz nachgesucht wird für die Waren und Dienstleistungen
„vêtements de confection pour femmes, hommes et enfants; chaussures (à
l’exception des chaussures orthopédiques) et chapellerie; services de
transport, emballage, emmagasinage et distribution de marchandises,
particulièrement de vêtements de confection pour femmes, hommes et
enfants, de chaussures et chapellerie“,
ist Widerspruch eingelegt aus der am 16. Juni 1987 für die Waren
„vêtements, chaussures, chapellerie“
international registrierten Marke IR 511 148
und der am 18. Oktober 1988 für die Waren
„Articles textiles non compris dans d’autres classes; vêtements“
,
international registrierten Marke IR 526 646
TENSON.
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
den Widerspruch zurückgewiesen, weil die Widersprechende die von der
Inhaberin der jüngeren Marke bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarken im
Inland in dem relevanten Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 MarkenG nicht
hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die eingereichte eidesstattliche Versicherung sei firmenmäßig und nicht als einer natürlichen Person zurechenbar
gezeichnet und damit formal mangelhaft. Eine weitere eidesstattliche Versicherung weise inhaltliche Mängel auf. Zudem sei die Form der Benutzung der
Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht worden.
Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse beantragt und ihr Begehren der
Schutzversagung weiter verfolgt.
Mit der Beschwerdebegründung hat sie eine eidesstattliche Versicherung des
Herrn R… vorgelegt, in der er ausführt, dass er seit dem 1. Januar 2003
selbständig für den Vertrieb von Produkten der Marke TENSON verantwortlich sei
und beide Widerspruchsmarken mit Zustimmung der Widersprechenden benutze.
Zur Art der Benutzung durch ihn selbst sowie durch die frühere Vertriebsfirma
verweist die eidesstattliche Versicherung auf gleichfalls vorgelegte Unterlagen,
nämlich Einnähetiketten mit beiden Marken, die seit 1980 bis in die Gegenwart in
Verbindung mit Bekleidungsstücken benutzt worden seien, ferner Fotos von
derzeit verkauften und mit der Marke TENSON gekennzeichneten Jacken, eine
Werbeveröffentlichung zur Sommerkollektion 2003, eine Übersicht über die mit
Bekleidung der Marke TENSON von 1983 bis 2002 erzielten Umsätze in
Deutschland und Österreich sowie Deckblätter von Katalogen mit dem Titel
„TENSON ... a way of living" der Jahre 1994 bis 2000, einen englischsprachiger
Katalog, der 2003 in Deutschland benutzt worden sei, und zwei aktuelle Prospekte
mit deutschsprachigen Erläuterungen.
Die Widersprechende ist der Ansicht, die sich gegenüberstehenden Waren seien
identisch oder ähnlich; die Waren „Bekleidungsstücke" der Widerspruchsmarken
seien zudem den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen
ähnlich, da Hersteller solcher Waren auch mit dem Transport, dem Verpacken, der
Lagerung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken und ähnlichen Waren befasst
seien. Im Hinblick darauf sei angesichts der großen Ähnlichkeit zwischen den
einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gegeben. Dies
gelte nicht nur für die Marke IR 526 646 „TENSON“, sondern auch für die Marke
„TENSON ... a way of living". Diese werde allein durch den Bestandteil TENSON
geprägt, da der Zusatz "a way of living" nur als werbender Hinweis verstanden
werde.
Die Markenwörter TENSON und BENSON seien hochgradig ähnlich, denn fünf
von sechs Buchstaben seien identisch, nur der Anfangskonsonanten seien
unterschiedlich, doch könnten die jeweiligen Explosivlaute leicht für einander
gehört werden. Bei der Wortmarke „TENSON“ komme eine schriftbildliche
Verwechslungsgefahr hinzu.
In der mündlichen Verhandlung, zu der die schriftlich durch Aufgabe der Ladung
zur Post geladene Inhaberin der angegriffenen Marke ebenso wie ihr bisheriger
Inlandsvertreter, der gleichfalls ordnungsgemäß geladen worden war, nicht
erschienen ist, hat die Widersprechende den zunächst unbeschränkt eingelegten
Widerspruch beschränkt auf die Waren „vêtements de confection pour femmes,
hommes et enfants; chaussures (à l’exception des chaussures orthopédiques) et
chapellerie; services de transport, emballage, emmagasinage et distribution de
marchandises, particulièrement de vêtements de confection pour femmes,
hommes et enfants, de chaussures et chapellerie“.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn zwischen den
Widerspruchsmarken und der angegriffenen jüngeren Marke besteht im Hinblick
auf die vom Widerspruch betroffenen genannten Waren Verwechslungsgefahr im
Der Senat konnte zur Sache entscheiden, obwohl der ursprüngliche Inlandsvertreter die Vertretung niedergelegt hat und im Beschwerdeverfahren kein neuer
Inlandsvertreter bestellt wurde. Gemäß § 96 Abs. 4 MarkenG wird die Beendigung
des Mandats erst dann wirksam, wenn auch die Bestellung eines anderen
Vertreters dem Patentgericht angezeigt wird. Dies ist nicht geschehen. Die
Aufforderung des Gerichts an die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin,
einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, durfte ihr gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1
MarkenG zugestellt werden, da ihr die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters bekannt war.
Der Senat hält die in zulässiger Weise bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarken für nach Art, Umfang und Dauer im Inland für die Waren „vêtements“
hinreichend glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn
R… in Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen. Danach wurden
die Marken bis 2002 durch eine dazu eingeschaltete Vertriebsfirma und seit
1. Januar 2003 durch die Agentur des Herrn R… benutzt, und zwar durch
Ein- und Aufnähetiketten, Prospekte und Pressemitteilungen, wobei in der
Mehrzahl der nach § 43 Abs. 1 Satz und 2 für die Benutzung relevanten Jahre
Umsätze von mehreren Millionen Euro erzielt wurden. Ein- und Aufnähetiketten
stellen im Bekleidungsbereich eine übliche Art der Markennutzung dar; jedenfalls
die letzteren sind auch in Katalog- und Prospektabbildungen der unter den
Widerspruchsmarken vertriebenen Bekleidungsstücke deutlich erkennbar.
Die Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Marken ist unter
Berücksichtigung der miteinander in einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien
der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Marken und der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beurteilen, (vgl. EuGH GRUR 1998,
922 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd), wobei ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden kann (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 23 f.).
Es besteht eine Warenidentität im Hinblick auf die mit der jüngeren Marke und mit
den Widerspruchsmarken jeweils beanspruchten Waren „vêtements“. Große
Ähnlichkeit besteht auch zwischen diesen und den „chaussures, chapellerie“ der
jüngeren Marke, denn alle diese Waren haben im Verkehr sowohl aufgrund des
bei Markenwaren branchenüblich verbreiteten gemeinsamen Vertriebs als auch in
ihrer Funktion als einander ergänzende Waren derart enge Berührungspunkte,
dass die beteiligten Verkehrskreise, hier sowohl Endverbraucher als auch Händler,
zu dem Schluss kommen können, die betreffenden Waren stammten, wenn sie mit
identischen Marken gekennzeichnet wären, aus denselben oder aus wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen. Insoweit sind die Waren der jüngeren Marke denen
der beiden älteren Marken insgesamt gleich bis sehr ähnlich.
An der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der nach dem unbestrittenen Vorbringen der Widersprechenden im Markt gut eingeführten Widerspruchsmarken bestehen keine Zweifel. Den danach erforderlichen deutlichen
Abstand zu diesen, der Verwechslungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen würde, hält die jüngere Marke bei den im Tenor genannten Waren nicht
ein.
Zu vergleichen sind die Wortmarke „BENSON“ einerseits und die Wortmarke
„TENSON“ sowie die Wort-/Bildmarke „TENSON ... a way of living" andererseits.
Bei der letzteren ist davon auszugehen, dass der Verkehr sie allein als
„TENSON“ bezeichnen wird, denn der Zusatz „... a way of living" wird ohne
weiteres als werbeüblicher Hinweis ist auf einen „Lifestyle“, einen Lebensstil
verstanden werden. Ein solcher Werbehinweis aber tritt hinter das die betriebliche
Herkunft begründende Element, weil er allenfalls dessen Image oder Bedeutung
hervorhebt; er wird daher vom Verkehr nicht als selbständig kennzeichnendes,
den Gesamteindruck prägendes Element aufgefasst, so dass im Ergebnis die
Markenworte „BENSON“ und „TENSON“ zu vergleichen sind.
Schriftbildlich besteht in den jeweiligen Anfangsbuchstaben ein Unterschied, der
auch bei flüchtiger Betrachtung durch den ansonsten aufmerksamen Verkehr in
der Regel – von Ausnahmefällen wie der teilweisen Verdeckung eines Etiketts
etwa in einem Stapel von Bekleidungsstücken abgesehen - nicht unbemerkt
bleiben dürfte. Neben dem schriftbildlichen Eindruck spielt indes bei Bekleidungsstücken auch der klangliche Eindruck eine Rolle, denn diese werden
sowohl auf mündliche Empfehlung hin gekauft als auch gegenüber dem
Verkaufspersonal mündlich benannt, beispielsweise bei
telefonischen Bestellungen nach Katalog. Hier kann das in den Vergleichsmarken jeweils identisch
enthaltene klangstarke Silbenpaar „-ENSON“ den jeweiligen Explosionslaut „B“
bzw. „T“ am Wortanfang überlagern, denn der Gesamteindruck der jeweils
zweisilbigen Wörter ist durch diese gleichlautenden Klangelemente mit ihrer
identischen Silbengliederung und Vokalfolge geprägt. Da bei mehrsilbigen
Wörtern der Verkehr eher dazu neigt, auf Übereinstimmungen als auf Unterschiede zu achten, ist deshalb eine falsche akustische Wahrnehmung, mithin ein
Verwechseln, nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Gründe, von der allgemeinen Kostentragungsregel des § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na