Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 23.10.2025 – 30 W (pat) 545/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat545.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 545/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 119 572.0
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Zwickel
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat545.23.0
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
MySkills
ist am 30. November 2022 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin
folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:
Klasse 09:
Mobile Apps; Softwareentwicklungskits [SDK]; Software;
Klasse 38:
Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung des
Zugangs zu Internetforen; Elektronische Kommunikation mittels Chatrooms,
Chatlines und Internetforen; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung
des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Übertragung von Ton, Video und
Informationen; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet;
Klasse 44:
Therapiedienste; Vermittlung
von medizinischen Dienstleistungen;
Medizinische Beratung; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zu
medizinischen Produkten; Beratungen in Bezug auf persönliches Verhalten
in Bezug auf die Gesundheit.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist aufgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei erkennbar aus
zwei Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, nämlich dem
Possessivpronomen „My“ (= „mein“), welches eine werbeübliche, personalisierte
Kundenansprache beinhalte, und dem Substantiv „Skills“. Diese bereiteten dem
inländischen Verkehr keine wesentlichen Verständnisschwierigkeiten, zumal auch
der Fachverkehr mitangesprochen sei. In der Gesamtheit lasse sich das
Anmeldezeichen ohne Schwierigkeiten mit „Meine Fähigkeiten, Fertigkeiten,
Kompetenzen, Kenntnisse, Qualifikationen, Qualität“ übersetzen.
Dem Anmeldezeichen MySkills lasse sich demnach kein Herkunftshinweis,
sondern nur die Sachbotschaft und Anpreisung entnehmen, dass die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit persönlichen
Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen bzw. Qualifikationen stünden oder sich an
Zielgruppen richteten, die über solche Fähigkeiten verfügten. In Bezug auf die
Waren der Klasse 09 werde der Verkehr dem Anmeldezeichen entnehmen, dass
sich die mobilen Apps wie auch die Software als informationstechnische
Anwendungen zur Eingabe persönlicher Kompetenzen – beispielsweise auf einem
Bewerbungsportal zur Stellensuche – eigneten und dafür bestimmt seien. In Klasse
38 würden Plattformen, Foren, Chats oder Chatlines zur Verfügung gestellt, die die
Datenübermittlung
persönlicher Eckdaten
garantiere/voraussetze. Auch
Videokonferenzen und die Telekommunikation könnten zur Übermittlung
persönlicher Referenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten genutzt werden. In Klasse
44 rücke das Anmeldzeichen lediglich Dienstleistungen werbeüblich beschreibend
in den Vordergrund, die durch eine persönliche Ansprache („My“) werbewirksam auf
zugeschnittene Serviceangebote von und für Personen ausgerichtet seien, die über
Fähigkeiten, Fertigkeiten, über Können und eine Qualifikation verfügten.
MySkills werde daher im vorliegenden Waren und Dienstleistungszusammenhang
nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes
Zeichen aufgefasst, sondern
lediglich als anpreisender Werbeslogan mit
sachbeschreibendem Inhalt. Eine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG könne dem Zeichen deshalb nicht zuerkannt werden. Ob daneben ein
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahingestellt
bleiben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Mai 2023 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig
und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle habe sich
insbesondere nicht mit den vielfältigen Bedeutungen der interpretationsbedürftigen
Marke auseinandergesetzt.
Für eine Wahrnehmung als Herkunftsnachweise spreche bereits die
Mehrdeutigkeit des Begriffs „Skills“ So werde in der Arbeitswelt wegen der
„allgemeinsprachlichen Bedeutung“ des Begriffs zwischen „verschiedenen
Skills“ unterschieden. Der Begriff „Soft Skills“ etwa bezeichne persönliche Werte
und soziale Fähigkeiten, wie zB ein selbstsicheres Auftreten, Flexibilität und
Resilienz (unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Wirtschaftslexikon Gabler,
Definition Soft Skills), während sich der Begriff „Hard Skills“ auf berufstypische
Qualifikationen, also die fachliche Kompetenz, einer Person beziehe. Gänzlich
eigenständig konnotiert sei der Begriff „Skills“ etwa in der Gaming-Szene und
dort vor allem im eSport (oder auch insgesamt in der Jugendsprache), wo es um
bestimmte erreichte Computerspiel-Levels gehe (unter Hinweis auf einen Artikel
zum Gaming auf https://www.kurier.de). Außerdem gebe es
in der
Psychotherapie und dort vor allem in der dialektisch-behavorialen Therapie ein
eigenständiges Begriffsverständnis bezüglich „Skills“. Dies meine jedes Verhalten,
das kurzfristig innerhalb einer schwierigen Situation wirksam helfe und dabei
langfristig keinen Schaden für den Anwender beinhalte. In einem entsprechenden
fachärztlichen Beitrag (https://flexikon.doccheck.com/de/Skills) würden zudem
Fachbegriffe wie „Skillskette“ und „Skillskoffer“ verwendet, was ebenso die
Vielgestaltigkeit und Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „Skills“ zeige.
Das Wort „Skills“ sei zudem nicht ebenso selbstverständlich in der deutschen
Sprache verankert, wie andere englische Begriffe, etwa „cool“ oder „easy“, so dass
nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehr unmittelbar
verstehe, was mit dem Wort konkret gemeint sei; erst recht verbinde er damit keinen
„werbeüblichen Hinweise“, wie von der Markenstelle angenommen.
Mehrere Bedeutungen habe auch das Wort „my“. So gebe es in der englischen
Sprache etwa Phrasen wie „my godness“ (Jesses!), „my pleasure“ (Gern
geschehen!) und „my chin“ (Quatsch!), in denen gerade die hinweisende wörtliche
Bedeutung („mein“) keine oder nur eine eingeschränkte Rolle spiele. Dies zeige,
dass auch „my“ interpretationsbedürftig sei, auch und gerade unabhängig von der
weiteren Ausgestaltung einer Phrase (unter Hinweis auf einen Auszug aus dem
Online-Wörterbuch „LEO“).
Ausgehend hiervon könne die angemeldete Marke MySkills
folgende
unterschiedliche
Bedeutungsgehalte
aufweisen:
„Meine Werte/mein
Auftreten/meine Persönlichkeit/meine soziale Kompetenz/mein Umgang mit
anderen Menschen“ bzw. „meine Stärken/meine technischen Fähigkeiten/meine
Erfolge/meine Kenntnisse/mein know-how/meine Gefühle/mein Empfinden“. Diese
Mehrdeutigkeit und
Interpretationsbedürftigkeit sowie begriffliche Unschärfe
begründe aber nach der Rechtsprechung die hinreichende Unterscheidungskraft
der Wortmarke.
Bestehe die angemeldete Marke wie hier aus Wörtern mit vielfältigen
Bedeutungen, sei im Übrigen stets zu prüfen, welche dieser Bedeutungen für
die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Frage kämen. Eine
solche Prüfung habe die Markenstelle jedoch nicht vorgenommen, vielmehr sei
die Begründung des angefochtenen Beschlusses pauschal,
in sich
widersprüchlich und – etwa in Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 44 –
evident unschlüssig. Widersprüchlich sei es auch, wenn die Markenstelle im
angefochten Beschluss (dort auf Seite 5) einerseits ausführe, dass es sich um
Waren/Dienstleistungen handele, die „jemand mit hervorragenden Fähigkeiten
erbringt“, während die Argumentation zu den Waren der Klasse 09 im
Schwerpunkt darauf gerichtet sei, die davon erfassten Angebote würden sich
auf Fähigkeiten etc.
(„Skills“) der Nutzer beziehen. Angesichts des
vorangestellten „My“ treffe hier wohl alleine die letztere Annahme zu, was aber
dahingestellt bleiben können.
Aufgrund
ihrer
Interpretationsbedürftigkeit, Kürze und Prägnanz sowie
ausgeprägten Originalität könne der angemeldeten Wortmarke die erforderliche
Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen
werden. Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe nicht
entgegen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 23. September 2025.
Rechercheergebnisse
zur
branchenübergreifenden
Verwendung
des
Zeichenbestandteils „Skills“ übermittelt und den Termin zur Beratung und
Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 23. Oktober 2025 mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg,
da der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens MySkills als Marke das
absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe
ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen)
Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine
strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH
GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH GRUR
2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy).
Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur
Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl.
EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn der
anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis
zu wirken, nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die
Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke
zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 –
Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune
Drops). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren
Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 –
Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR
2009, 949 Rn. 12 – My World; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Weist
die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall
dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Indizien für die Eignung, die
Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu
unterscheiden, können ferner Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz
einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer
Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft
bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung
nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM
[Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR
2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Wortfolge MySkills im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang
zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne
besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als beschreibende
Sachangabe mit anpreisendem Charakter auffassen, so dass sie diese nicht als
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen
erkennen.
a. Bei dem angemeldeten Zeichen MySkills handelt es sich um eine — bereits
aufgrund der Binnengroßschreibung für den angesprochenen Verkehr ohne
weiteres erkennbare — Kombination des im Inland allgemein bekannten und
gebräuchlichen Wortbildungselements „My“, welches die englische Entsprechung
des deutschen Possessivpronomens „mein“ darstellt, mit dem Begriff „Skills“.
b. Das vorangestellte Wort „My“ ist in der Werbung ein beliebtes Schlagwort, das
auf ein individuelles, auf die konkreten Kundenwünsche oder –bedürfnisse
zugeschnittenes Produkt hinweist (vgl. dazu bereits BPatG: 30 W (pat) 529/17 –
MYPROTEIN; 25 W (pat) 546/14 – myProtection; 25 W (pat) 21/13 – MyWallet; 33
W (pat) 544/10 – myimmo; 25 W (pat) 3/10 – Myfruit; 25 W (pat) 567/18 – mycell;
25 W (pat) 569/18 – myDevice; 25 W (pat) 570/18 – MyFuel; 25 W (pat) 503/19
MyMode; 25 W (pat) 504/19 MyLocation und 25 W (pat) 15/22 – myDigitalCar).
Das Anmeldezeichen MySkills reiht sich damit in eine Vielzahl von mit „My“ und
einem Substantiv gebildeten Wortzusammensetzungen ein, bei denen das
Possessivpronomen die jeweils nachgestellte Bestimmungsangabe werbeüblich
subjektiviert, um den Verbraucher individualisiert anzusprechen (vgl. hierzu etwa
BPatG 25 W (pat) 584/12 - myschwiegermutterkäse; 30 W (pat) 85/03 –My Solution;
32 W (pat) 148/04 –My Chai; 32 W (pat) 39/06 – myBet.com; 30 W (pat) 539/14 –
Mein Anwalt; 33 W (pat) 509/12 – Mein Windpark; 27 W (pat) 237/00 – My Way; 25
W (pat) 567/18 – mycell; 25 W (pat) 569/18 – myDevice; 25 W (pat) 570/18 –
MyFuel; 25 W (pat) 503/19 MyMode; 25 W (pat) 504/19 MyLocation und 25 W (pat)
15/22 – myDigitalCar).
Der Vortrag der Anmelderin zu einer vermeintlichen Mehrdeutigkeit des
Zeichenbestandteils „My“ vernachlässigt, dass es für die Beurteilung immer auf das
konkrete angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit ankommt. Der Verkehr wird
das vorangestellte Wort „My“ in der konkreten Wortfolge MySkills aber unmittelbar
und ausschließlich als Possessivpronomen verstehen, jede andere Deutung
erscheint abwegig.
c. Der Begriff „Skills“, der die Pluralform des englischen Wortes „skill“ darstellt, ist
mit der Bedeutung „Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen“ seit Langem, auch
schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, in die deutsche Sprache eingegangen
und wird
hier
nicht
nur
im Bereich Wirtschaft/Arbeitsmarkt
in
Wortzusammensetzungen wie
„Softskills“, Hardskills“,
sondern
auch
branchenübergreifend und in Alleinstellung vielfach und gängig verwendet (vgl.
hierzu etwa BPatG 30 W (pat) 522/15 - Silsta/skillstaff, juris), wie es auch die der
Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt, vgl. u. a. die
folgenden
Fundstellen:
- www.slogans.de, u.a. mit folgenden Slogans aus Deutschland: Beat (Branche
Medien, 2016): „Skills
für Macher, Musik, Produktion, DJ-Ing.“; ECS
(Computer/IT, 2011): „Improve your skills.“; Soluzione (Bildung/Job 2011):
„Developing your skills“; Timetoact Software Training (Computer/IT, 2003):
“Extend your skills!”; Reutax (Bildung/Job 2008): „Pure skills. Powerfull
solutions.”; Oppenhoff & Partner (Beratung, 2012): „Legal skills und business
sense).
- YouTube, SOUL LALA (30.10.2019): Was sind deine Skills? Folge 2 mit
Franziska;
. https//www.jobteaser.com (28.2.2022) „Wie du deine Hard und Soft Skills
weiterentwickelst“; „In der dritten Episode von Crack und Career dreht sich alles
um deine Skills“;
- https://www.roberthalf.com (16.6.2020): Mit Ihren Skills punkten: Diese
Kenntnisse gehören in den Lebenslauf. Hier finden Sie Tipps, wie Sie Ihre
Skills in der Bewerbung richtig in Szene setzen“;
- ecolea.de (14.9.2019): „Kompetenzentwicklung“; „Im Fach „Skills“ erfahren
unsere Schülerinnen und Schüler, wie sie am besten lernen, welche Methoden
effektiv sind und wie sie Verantwortung (…)“;
- ernst-klett-verlag.de (14.10.2016): „Lernort Schule: Das Leben bestehen mit
Life Skills“, „Der Jugendliche benötigt etwas Umfassenderes: Kompetenzen,
die ihm neben seinem erworbenen Wissen dabei helfen, lebensweltliche
Situationen einzuschätzen.“
- das-macht-schule.net (7.8.2022): „Mehr Alltagskompetenzen vermitteln“;
„Schule bereitet einfach nicht angemessen auf das Leben vor. Wichtige Skills
wie kritisches Denken, Kreativität, Kommunikation und Kollaboration kommen
zu kurz…“.
Die Rechercheergebnisse des Senats belegen, dass der Begriff „Skills“ im
Deutschen seit Langem, schon vor dem Anmeldezeitpunkt, gängig verwendet wird,
insbesondere auf dem Arbeitsmarkt (bzgl. persönlicher „Skills“, die für den
Lebenslauf/die Arbeitssuche relevant sind), aber auch branchenübergreifend und
sogar als Schulfach. Auch die persönliche bzw. individualisierende Ansprache
(„Was sind deine Skills?“; „Tipps, wie Sie Ihre Skills verbessern…“) ist in diesem
Zusammenhang werbeüblich. Die Verwendung des Begriffs „Skills“ erfolgt dabei
entgegen der Argumentation der Anmelderin immer mit derselben Bedeutung,
nämlich im Sinne von „Fähigkeiten“, „Kenntnisse“, „Kompetenzen“.
Ausschließlich in diesem Sinne wird der Verkehr – sowohl die angesprochenen
Endverbraucher als auch der Fachverkehr – „Skills“ auch im vorliegenden Waren-
und Dienstleistungszusammenhang verstehen, wenn ihm das Anmeldezeichen
MySkills begegnet. Die Argumentation der Anmelderin zu einer vermeintlichen
Mehrdeutigkeit des Begriffs vermag nicht zu überzeugen. Entgegen den
Darlegungen der Anmelderin steht der Begriff „Skills“ auch im Gaming-Bereich für
„Fähigkeiten“ bzw. „Fertigkeiten“, und dasselbe gilt für die Verwendung innerhalb
des Begriffspaars „Softskills“ und Hardskills“; zu letzterem blendet die Anmelderin
aus, dass der Bedeutungsunterschied alleine durch das vorangestellte Adjektiv
(„Soft-“ bzw. „Hard-“) bewirkt wird. Im Übrigen zeigt die Anmelderin überwiegend
synonyme Begriffsverwendungen
(„Kompetenzen“,
“Stärken“,
“Fähigkeiten“,
“Kenntnisse“, “know-how“) und keine Mehrdeutigkeiten auf, während sonstige
Deutungen von MySkills („meine Gefühle“, „mein Empfinden“) konstruiert
erscheinen bzw. für den inländischen Verkehr fernliegen. Die Anmelderin begibt
sich hier ihrerseits auf das Gebiet einer analysierenden Betrachtung, welche der
Verkehr aber nicht vornimmt. Zudem verkennt sie, dass es nicht auf abstrakte
Übersetzungs- oder Deutungsmöglichkeiten, sondern auf die
tatsächliche
Begriffsverwendung im inländischen Sprachgebrauch und das hieraus resultierende
Verständnis des angesprochenen Verkehrs ankommt. Letzteres ist aber, wie es
auch die Senatsrecherche belegt, in Bezug auf den Begriff „Skills“ eindeutig.
3. Ausgehend hiervon erschließt sich die Wortkombination MySkills dem Verkehr
unmittelbar als werblich-anpreisender Sachhinweis auf „Meine Skills“ / „Meine
Fähigkeiten“, mithin darauf, dass die so gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen die
individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen der
angesprochenen Kunden betreffen bzw. diesen dienen können. Mit dieser
Bedeutung fehlt es dem Anmeldezeichen aber für sämtliche beanspruchten Waren
und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 44 an der erforderlichen
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a. Bei den Waren der Klasse 09 „Mobile Apps; Software“ handelt es sich um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet
eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere
Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu
verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet
und geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten -
Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 –
Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue;
BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der
kleine Eisbär).
Dies ist bei dem Begriff MySkills ohne weiteres der Fall, da eine auf einem
Datenträger verkörperte oder in mobilen Anwendungen abrufbare Software oder
App sich
inhaltlich/thematisch mit dem Sachthema
"Meine Fähigkeiten"
beschäftigen kann. Die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt hierzu
ergänzend, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt entsprechende Apps zur
Analyse und Verbesserung persönlicher Fähigkeiten und
„Skills“ der
angesprochenen Nutzer inländisch angeboten wurden (vgl. etwa die Anlage
https://app.career-skills.eu/de, als Beispiel für eine App, die Karrierefähigkeiten
erkennen helfen soll; siehe ferner die Anlage https://www.skillsoft.com/de/percipioapp, als Beispiel für eine App, mit der überall neue Kompetenzen erworben werden
können).
Die weiterhin in Klasse 09 beanspruchten Ware „Softwareentwicklungskits [SDK]“
kann sich auf die Entwicklung entsprechender „Skills“-Software beziehen, so dass
insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
ausschließender enger beschreibender Bezug besteht.
b. In Bezug auf die zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations-, Video- und
Onlinedienstleistungen,
„Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung des
Zugangs zu Internetforen; Elektronische Kommunikation mittels Chatrooms,
Chatlines und Internetforen; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung
des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Übertragung von Ton, Video und
Informationen; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet“
gibt die angemeldete Wortfolge nur als schlagwortartige, werbemäßige
Sachangabe an, dass sich diese Dienstleistungen auf Inhalte und Themen
beziehen, die für „Meine Skills“, „Meine Kompetenzen“ — im Sinne der individuellen
Fähigkeiten der angesprochenen Nutzer — relevant sind. Denn zu den
Kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 gehört neben der rein technischen
Komponente auch die
inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen.
Zwischen
der
technischen Dienstleistung
und
der
Contentvermittlung besteht aber ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (stRspr, vgl.
etwa BPatG 26 W (pat) 545/21 – Jobnet.LIVE; 28 W (pat) 508/22 – Faire KiTa; 29W
(pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19 –
Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE IT; 30 W (pat) 25/19 – EINMAL Camping
IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20 – Obandln; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares;
30 W (pat) 26/19 – Jurabot; 29 W (pat) 22/15 – Substantial Media, 29 W (pat) 507/16
– HEADLINE 24; 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating
TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat)
525/13 – The European; 30 W (pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14 – Shopping
Compass; 26 W (pat) 67/13 – BWnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch BGH
GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!). Die der Anmelderin übersandte
Senatsrecherche belegt ergänzend, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt
entsprechende Online-Tools und Plattformen zur Überprüfung und Verbesserung
von individuellen „Skills“ der jeweiligen Nutzer sowie zum Teilen von solchen „Skills“
angeboten wurden (vgl. hierzu u.a. die folgenden Anlagen: https://www.myskills.de/,
Tool
für Arbeitssuchende der Bertelsmann-Stiftung:
„Menschen ohne
Berufsabschluss, die auf der Suche nach Arbeit sind, können mit MYSKILLS ihre
beruflichen Fähigkeiten erkennen und zeigen.“; siehe zu diesem Tool ferner die
Anlage European Commission,
„MYSKILLS –
recognising professional
competencies/GERMANY“;
vgl.
ferner
https://www.dihk-bildungsgmbh.de/weiterbildung/lernmaterial/test-your-skills:
„Das digitale Test- und
Trainings-Tool der Test your Skills bietet zukünftigen Industriemeistern, Fachwirten,
Bilanzbuchhaltern oder Betriebswirten die Möglichkeit, ihr Wissen während des
gesamten
Lehrgangsverlaufs
zu
testen
und
zu
erweitern.“;
https://www.skillshare/com, Lernplattform für „Skills“ hinsichtlich digitaler Produkte
wie Animation, Grafikdesign etc.: „Skillshare-Kursleiter:innen sind Ikonen und
Experten und echte Rockstars der Branche, die ihre Erfahrungen, ihr Wissen und
ihre Skills mit Dir teilen möchten.).
c. Die in Klasse 44 beanspruchten „Therapiedienste“ sowie medizinischen
Beratungs-,
Informations- und Vermittlungsdienstleistungen können sich
unmittelbar auf persönliche (gesundheitsbezogene) „Skills“ der Nutzer bzw.
Patienten beziehen und deren Aufbau und Festigung dienen (z. B. Ernährungs-,
Bewegungs-,
Stress-
oder
Suchtbewältigungs-Skills).
Nach
den
Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, ist
ferner belegt, dass die Begriffe „Skills“ sowie „Skillstraining“ gerade im Bereich der
Psychotherapie, welche den oberbegrifflich beanspruchten „Therapiediensten“
unterfallen und auf die sich die weiteren medizinischen Beratungs-, Informations-
und Vermittlungsdienstleistungen beziehen können, eine wichtige Rolle spielen und
seit Langem gängig verwendet werden (vgl. hierzu u.a. die folgenden Anlagen:
Bohus/Wolf-Arehult,
Interaktives Skilltraining
für Borderline-Patienten, Das
Therapeutenmanual, 2 Auflage 2013; Fachartikel „Fertigkeitstrainings in der
Verhaltenstherapie“ (2015) mit umfassenden Literaturnachweisen zu „Skilltraining“
sowie „Social skills tranining“; LVR-Klinik Bedburg-Hau: „Die Institutsabulanzen
Geldern und Moers bieten gemeinsam ab Oktober 2013 eine Skilltraining-Gruppe
in Anlehnung an die DBT-A Therapie nach Linehahn für fünf ambulante Jugendliche
im Alter von 16-19 Jahren und deren Familien in den Räumlichkeiten der Tagesklinik
an.“).
Werden die
in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen mit MySkills
gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr daher in dem Anmeldezeichen
unmittelbar und ausschließlich einen werblich-anpreisenden Sachhinweis darauf
erkennen, dass die Therapiedienste bzw. medizinischen Beratungs-, Informations-
und Vermittlungsdienstleistungen auf
seine
individuellen
„Skills“ bzw.
gesundheitsbezogenen „Fertigkeiten“ ausgerichtet sind.
d. Unerheblich für das rein sachbezogene Verständnis von MySkills in dem
dargelegten Sinne ist, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert,
welche konkreten persönlichen „Fähigkeiten“ bzw. „Kompetenzen“ adressiert
werden bzw. auf welche Art und Weise die der Zurückweisung unterliegenden
Waren und Dienstleistungen derartigen „Skills“ (ihrer Analyse, Verbesserung,
Festigung) dienen
können. Denn eine
solche Unbestimmtheit bzw.
Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst
weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in
einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im
Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge MySkills einen inhaltlich
zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem
allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und
Dienstleistungen zu „Meine(n) Skills“, „Meine(n) Fähigkeiten“ beitragen sollen. Die
mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke
angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit
der Feststellung eines Eintragungshindernisses entgegen der Auffassung der
Anmelderin nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 –
DeutschlandCard; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn. 294,
469).
e. Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten
Wortfolge als Gesamtbegriff auch ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt,
aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl.
BGH GRUR 2009, 778 Willkommen im Leben), nicht zu. Die durch sprachlich und
auch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung bekannter Begriffe gebildete
Wortfolge weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten
syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen
Aussagegehalt wegführen könnten. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist
sie nicht auf, zumal sie sich wie dargelegt auf die werbeübliche Kombination des
Possessivpronomens „My“ (zur individualisierenden Kundenansprache) mit dem im
inländischen Sprachgebrauch gängig verwendeten Begriff „Skills“ beschränkt.
f. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten
beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens
in keiner Weise fort. Die bloßen Elemente der Zusammenschreibung und
Binnengroßschreibung stellen gewöhnliche,
in der Produktwerbung weit
verbreitete Gestaltungsmittel dar und reichen daher nicht aus, um der Marke
durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen
(vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001,
1153 -antiKALK).
4. Die angemeldete Marke kann damit
ihre Hauptfunktion, nämlich den
Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
5. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Meiser
Weitzel
Zwickel