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BPatG Beschluss vom 23.10.2025 – 30 W (pat) 545/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat545.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 545/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 119 572.0

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Zwickel

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat545.23.0

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

MySkills

ist am 30. November 2022 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin

folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

Klasse 09:

Mobile Apps; Softwareentwicklungskits [SDK]; Software;

Klasse 38:

Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung des

Zugangs zu Internetforen; Elektronische Kommunikation mittels Chatrooms,

Chatlines und Internetforen; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung

des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Übertragung von Ton, Video und

Informationen; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet;

Klasse 44:

Therapiedienste; Vermittlung

von medizinischen Dienstleistungen;

Medizinische Beratung; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zu

medizinischen Produkten; Beratungen in Bezug auf persönliches Verhalten

in Bezug auf die Gesundheit.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 hat die mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist aufgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei erkennbar aus

zwei Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, nämlich dem

Possessivpronomen „My“ (= „mein“), welches eine werbeübliche, personalisierte

Kundenansprache beinhalte, und dem Substantiv „Skills“. Diese bereiteten dem

inländischen Verkehr keine wesentlichen Verständnisschwierigkeiten, zumal auch

der Fachverkehr mitangesprochen sei. In der Gesamtheit lasse sich das

Anmeldezeichen ohne Schwierigkeiten mit „Meine Fähigkeiten, Fertigkeiten,

Kompetenzen, Kenntnisse, Qualifikationen, Qualität“ übersetzen.

Dem Anmeldezeichen MySkills lasse sich demnach kein Herkunftshinweis,

sondern nur die Sachbotschaft und Anpreisung entnehmen, dass die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit persönlichen

Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen bzw. Qualifikationen stünden oder sich an

Zielgruppen richteten, die über solche Fähigkeiten verfügten. In Bezug auf die

Waren der Klasse 09 werde der Verkehr dem Anmeldezeichen entnehmen, dass

sich die mobilen Apps wie auch die Software als informationstechnische

Anwendungen zur Eingabe persönlicher Kompetenzen – beispielsweise auf einem

Bewerbungsportal zur Stellensuche – eigneten und dafür bestimmt seien. In Klasse

38 würden Plattformen, Foren, Chats oder Chatlines zur Verfügung gestellt, die die

Datenübermittlung

persönlicher Eckdaten

garantiere/voraussetze. Auch

Videokonferenzen und die Telekommunikation könnten zur Übermittlung

persönlicher Referenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten genutzt werden. In Klasse

44 rücke das Anmeldzeichen lediglich Dienstleistungen werbeüblich beschreibend

in den Vordergrund, die durch eine persönliche Ansprache („My“) werbewirksam auf

zugeschnittene Serviceangebote von und für Personen ausgerichtet seien, die über

Fähigkeiten, Fertigkeiten, über Können und eine Qualifikation verfügten.

MySkills werde daher im vorliegenden Waren und Dienstleistungszusammenhang

nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes

Zeichen aufgefasst, sondern

lediglich als anpreisender Werbeslogan mit

sachbeschreibendem Inhalt. Eine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG könne dem Zeichen deshalb nicht zuerkannt werden. Ob daneben ein

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahingestellt

bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Mai 2023 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig

und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle habe sich

insbesondere nicht mit den vielfältigen Bedeutungen der interpretationsbedürftigen

Marke auseinandergesetzt.

Für eine Wahrnehmung als Herkunftsnachweise spreche bereits die

Mehrdeutigkeit des Begriffs „Skills“ So werde in der Arbeitswelt wegen der

„allgemeinsprachlichen Bedeutung“ des Begriffs zwischen „verschiedenen

Skills“ unterschieden. Der Begriff „Soft Skills“ etwa bezeichne persönliche Werte

und soziale Fähigkeiten, wie zB ein selbstsicheres Auftreten, Flexibilität und

Resilienz (unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Wirtschaftslexikon Gabler,

Definition Soft Skills), während sich der Begriff „Hard Skills“ auf berufstypische

Qualifikationen, also die fachliche Kompetenz, einer Person beziehe. Gänzlich

eigenständig konnotiert sei der Begriff „Skills“ etwa in der Gaming-Szene und

dort vor allem im eSport (oder auch insgesamt in der Jugendsprache), wo es um

bestimmte erreichte Computerspiel-Levels gehe (unter Hinweis auf einen Artikel

zum Gaming auf https://www.kurier.de). Außerdem gebe es

in der

Psychotherapie und dort vor allem in der dialektisch-behavorialen Therapie ein

eigenständiges Begriffsverständnis bezüglich „Skills“. Dies meine jedes Verhalten,

das kurzfristig innerhalb einer schwierigen Situation wirksam helfe und dabei

langfristig keinen Schaden für den Anwender beinhalte. In einem entsprechenden

fachärztlichen Beitrag (https://flexikon.doccheck.com/de/Skills) würden zudem

Fachbegriffe wie „Skillskette“ und „Skillskoffer“ verwendet, was ebenso die

Vielgestaltigkeit und Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „Skills“ zeige.

Das Wort „Skills“ sei zudem nicht ebenso selbstverständlich in der deutschen

Sprache verankert, wie andere englische Begriffe, etwa „cool“ oder „easy“, so dass

nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehr unmittelbar

verstehe, was mit dem Wort konkret gemeint sei; erst recht verbinde er damit keinen

„werbeüblichen Hinweise“, wie von der Markenstelle angenommen.

Mehrere Bedeutungen habe auch das Wort „my“. So gebe es in der englischen

Sprache etwa Phrasen wie „my godness“ (Jesses!), „my pleasure“ (Gern

geschehen!) und „my chin“ (Quatsch!), in denen gerade die hinweisende wörtliche

Bedeutung („mein“) keine oder nur eine eingeschränkte Rolle spiele. Dies zeige,

dass auch „my“ interpretationsbedürftig sei, auch und gerade unabhängig von der

weiteren Ausgestaltung einer Phrase (unter Hinweis auf einen Auszug aus dem

Online-Wörterbuch „LEO“).

Ausgehend hiervon könne die angemeldete Marke MySkills

folgende

unterschiedliche

Bedeutungsgehalte

aufweisen:

„Meine Werte/mein

Auftreten/meine Persönlichkeit/meine soziale Kompetenz/mein Umgang mit

anderen Menschen“ bzw. „meine Stärken/meine technischen Fähigkeiten/meine

Erfolge/meine Kenntnisse/mein know-how/meine Gefühle/mein Empfinden“. Diese

Mehrdeutigkeit und

Interpretationsbedürftigkeit sowie begriffliche Unschärfe

begründe aber nach der Rechtsprechung die hinreichende Unterscheidungskraft

der Wortmarke.

Bestehe die angemeldete Marke wie hier aus Wörtern mit vielfältigen

Bedeutungen, sei im Übrigen stets zu prüfen, welche dieser Bedeutungen für

die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Frage kämen. Eine

solche Prüfung habe die Markenstelle jedoch nicht vorgenommen, vielmehr sei

die Begründung des angefochtenen Beschlusses pauschal,

in sich

widersprüchlich und – etwa in Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 44 –

evident unschlüssig. Widersprüchlich sei es auch, wenn die Markenstelle im

angefochten Beschluss (dort auf Seite 5) einerseits ausführe, dass es sich um

Waren/Dienstleistungen handele, die „jemand mit hervorragenden Fähigkeiten

erbringt“, während die Argumentation zu den Waren der Klasse 09 im

Schwerpunkt darauf gerichtet sei, die davon erfassten Angebote würden sich

auf Fähigkeiten etc.

(„Skills“) der Nutzer beziehen. Angesichts des

vorangestellten „My“ treffe hier wohl alleine die letztere Annahme zu, was aber

dahingestellt bleiben können.

Aufgrund

ihrer

Interpretationsbedürftigkeit, Kürze und Prägnanz sowie

ausgeprägten Originalität könne der angemeldeten Wortmarke die erforderliche

Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen

werden. Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe nicht

entgegen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 23. September 2025.

Rechercheergebnisse

zur

branchenübergreifenden

Verwendung

des

Zeichenbestandteils „Skills“ übermittelt und den Termin zur Beratung und

Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 23. Oktober 2025 mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch

im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg,

da der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens MySkills als Marke das

absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe

ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen)

Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine

strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH

GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung

durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH GRUR

2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy).

Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen

Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur

Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl.

EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn der

anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis

zu wirken, nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die

Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke

zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 –

Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune

Drops). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren

Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 –

Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR

2009, 949 Rn. 12 – My World; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Weist

die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall

dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft

i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Indizien für die Eignung, die

Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu

unterscheiden, können ferner Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz

einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer

Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft

bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung

nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM

[Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR

2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Wortfolge MySkills im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang

zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne

besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als beschreibende

Sachangabe mit anpreisendem Charakter auffassen, so dass sie diese nicht als

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen

erkennen.

a. Bei dem angemeldeten Zeichen MySkills handelt es sich um eine — bereits

aufgrund der Binnengroßschreibung für den angesprochenen Verkehr ohne

weiteres erkennbare — Kombination des im Inland allgemein bekannten und

gebräuchlichen Wortbildungselements „My“, welches die englische Entsprechung

des deutschen Possessivpronomens „mein“ darstellt, mit dem Begriff „Skills“.

b. Das vorangestellte Wort „My“ ist in der Werbung ein beliebtes Schlagwort, das

auf ein individuelles, auf die konkreten Kundenwünsche oder –bedürfnisse

zugeschnittenes Produkt hinweist (vgl. dazu bereits BPatG: 30 W (pat) 529/17

MYPROTEIN; 25 W (pat) 546/14 – myProtection; 25 W (pat) 21/13 – MyWallet; 33

W (pat) 544/10 – myimmo; 25 W (pat) 3/10 – Myfruit; 25 W (pat) 567/18 – mycell;

MyMode; 25 W (pat) 504/19 MyLocation und 25 W (pat) 15/22 – myDigitalCar).

Das Anmeldezeichen MySkills reiht sich damit in eine Vielzahl von mit „My“ und

einem Substantiv gebildeten Wortzusammensetzungen ein, bei denen das

Possessivpronomen die jeweils nachgestellte Bestimmungsangabe werbeüblich

subjektiviert, um den Verbraucher individualisiert anzusprechen (vgl. hierzu etwa

BPatG 25 W (pat) 584/12 - myschwiegermutterkäse; 30 W (pat) 85/03 –My Solution;

32 W (pat) 148/04 –My Chai; 32 W (pat) 39/06 – myBet.com; 30 W (pat) 539/14

Mein Anwalt; 33 W (pat) 509/12 – Mein Windpark; 27 W (pat) 237/00 – My Way; 25

W (pat) 567/18 – mycell; 25 W (pat) 569/18 – myDevice; 25 W (pat) 570/18

MyFuel; 25 W (pat) 503/19 MyMode; 25 W (pat) 504/19 MyLocation und 25 W (pat)

15/22 – myDigitalCar).

Der Vortrag der Anmelderin zu einer vermeintlichen Mehrdeutigkeit des

Zeichenbestandteils „My“ vernachlässigt, dass es für die Beurteilung immer auf das

konkrete angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit ankommt. Der Verkehr wird

das vorangestellte Wort „My“ in der konkreten Wortfolge MySkills aber unmittelbar

und ausschließlich als Possessivpronomen verstehen, jede andere Deutung

erscheint abwegig.

c. Der Begriff „Skills“, der die Pluralform des englischen Wortes „skill“ darstellt, ist

mit der Bedeutung „Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen“ seit Langem, auch

schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, in die deutsche Sprache eingegangen

und wird

hier

nicht

nur

im Bereich Wirtschaft/Arbeitsmarkt

in

Wortzusammensetzungen wie

„Softskills“, Hardskills“,

sondern

auch

branchenübergreifend und in Alleinstellung vielfach und gängig verwendet (vgl.

hierzu etwa BPatG 30 W (pat) 522/15 - Silsta/skillstaff, juris), wie es auch die der

Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt, vgl. u. a. die

folgenden

Fundstellen:

- www.slogans.de, u.a. mit folgenden Slogans aus Deutschland: Beat (Branche

Medien, 2016): „Skills

für Macher, Musik, Produktion, DJ-Ing.“; ECS

(Computer/IT, 2011): „Improve your skills.“; Soluzione (Bildung/Job 2011):

„Developing your skills“; Timetoact Software Training (Computer/IT, 2003):

“Extend your skills!”; Reutax (Bildung/Job 2008): „Pure skills. Powerfull

solutions.”; Oppenhoff & Partner (Beratung, 2012): „Legal skills und business

sense).

- YouTube, SOUL LALA (30.10.2019): Was sind deine Skills? Folge 2 mit

Franziska;

. https//www.jobteaser.com (28.2.2022) „Wie du deine Hard und Soft Skills

weiterentwickelst“; „In der dritten Episode von Crack und Career dreht sich alles

um deine Skills“;

- https://www.roberthalf.com (16.6.2020): Mit Ihren Skills punkten: Diese

Kenntnisse gehören in den Lebenslauf. Hier finden Sie Tipps, wie Sie Ihre

Skills in der Bewerbung richtig in Szene setzen“;

- ecolea.de (14.9.2019): „Kompetenzentwicklung“; „Im Fach „Skills“ erfahren

unsere Schülerinnen und Schüler, wie sie am besten lernen, welche Methoden

effektiv sind und wie sie Verantwortung (…)“;

- ernst-klett-verlag.de (14.10.2016): „Lernort Schule: Das Leben bestehen mit

Life Skills“, „Der Jugendliche benötigt etwas Umfassenderes: Kompetenzen,

die ihm neben seinem erworbenen Wissen dabei helfen, lebensweltliche

Situationen einzuschätzen.“

- das-macht-schule.net (7.8.2022): „Mehr Alltagskompetenzen vermitteln“;

„Schule bereitet einfach nicht angemessen auf das Leben vor. Wichtige Skills

wie kritisches Denken, Kreativität, Kommunikation und Kollaboration kommen

zu kurz…“.

Die Rechercheergebnisse des Senats belegen, dass der Begriff „Skills“ im

Deutschen seit Langem, schon vor dem Anmeldezeitpunkt, gängig verwendet wird,

insbesondere auf dem Arbeitsmarkt (bzgl. persönlicher „Skills“, die für den

Lebenslauf/die Arbeitssuche relevant sind), aber auch branchenübergreifend und

sogar als Schulfach. Auch die persönliche bzw. individualisierende Ansprache

(„Was sind deine Skills?“; „Tipps, wie Sie Ihre Skills verbessern…“) ist in diesem

Zusammenhang werbeüblich. Die Verwendung des Begriffs „Skills“ erfolgt dabei

entgegen der Argumentation der Anmelderin immer mit derselben Bedeutung,

nämlich im Sinne von „Fähigkeiten“, „Kenntnisse“, „Kompetenzen“.

Ausschließlich in diesem Sinne wird der Verkehr – sowohl die angesprochenen

Endverbraucher als auch der Fachverkehr – „Skills“ auch im vorliegenden Waren-

und Dienstleistungszusammenhang verstehen, wenn ihm das Anmeldezeichen

MySkills begegnet. Die Argumentation der Anmelderin zu einer vermeintlichen

Mehrdeutigkeit des Begriffs vermag nicht zu überzeugen. Entgegen den

Darlegungen der Anmelderin steht der Begriff „Skills“ auch im Gaming-Bereich für

„Fähigkeiten“ bzw. „Fertigkeiten“, und dasselbe gilt für die Verwendung innerhalb

des Begriffspaars „Softskills“ und Hardskills“; zu letzterem blendet die Anmelderin

aus, dass der Bedeutungsunterschied alleine durch das vorangestellte Adjektiv

(„Soft-“ bzw. „Hard-“) bewirkt wird. Im Übrigen zeigt die Anmelderin überwiegend

synonyme Begriffsverwendungen

(„Kompetenzen“,

“Stärken“,

“Fähigkeiten“,

“Kenntnisse“, “know-how“) und keine Mehrdeutigkeiten auf, während sonstige

Deutungen von MySkills („meine Gefühle“, „mein Empfinden“) konstruiert

erscheinen bzw. für den inländischen Verkehr fernliegen. Die Anmelderin begibt

sich hier ihrerseits auf das Gebiet einer analysierenden Betrachtung, welche der

Verkehr aber nicht vornimmt. Zudem verkennt sie, dass es nicht auf abstrakte

Übersetzungs- oder Deutungsmöglichkeiten, sondern auf die

tatsächliche

Begriffsverwendung im inländischen Sprachgebrauch und das hieraus resultierende

Verständnis des angesprochenen Verkehrs ankommt. Letzteres ist aber, wie es

auch die Senatsrecherche belegt, in Bezug auf den Begriff „Skills“ eindeutig.

3. Ausgehend hiervon erschließt sich die Wortkombination MySkills dem Verkehr

unmittelbar als werblich-anpreisender Sachhinweis auf „Meine Skills“ / „Meine

Fähigkeiten“, mithin darauf, dass die so gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen die

individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen der

angesprochenen Kunden betreffen bzw. diesen dienen können. Mit dieser

Bedeutung fehlt es dem Anmeldezeichen aber für sämtliche beanspruchten Waren

und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 44 an der erforderlichen

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Bei den Waren der Klasse 09 „Mobile Apps; Software“ handelt es sich um solche,

die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen

gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet

eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere

Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu

verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet

und geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und

Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten -

Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 –

Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue;

BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der

kleine Eisbär).

Dies ist bei dem Begriff MySkills ohne weiteres der Fall, da eine auf einem

Datenträger verkörperte oder in mobilen Anwendungen abrufbare Software oder

App sich

inhaltlich/thematisch mit dem Sachthema

"Meine Fähigkeiten"

beschäftigen kann. Die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt hierzu

ergänzend, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt entsprechende Apps zur

Analyse und Verbesserung persönlicher Fähigkeiten und

„Skills“ der

angesprochenen Nutzer inländisch angeboten wurden (vgl. etwa die Anlage

https://app.career-skills.eu/de, als Beispiel für eine App, die Karrierefähigkeiten

erkennen helfen soll; siehe ferner die Anlage https://www.skillsoft.com/de/percipioapp, als Beispiel für eine App, mit der überall neue Kompetenzen erworben werden

können).

Die weiterhin in Klasse 09 beanspruchten Ware „Softwareentwicklungskits [SDK]“

kann sich auf die Entwicklung entsprechender „Skills“-Software beziehen, so dass

insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

ausschließender enger beschreibender Bezug besteht.

b. In Bezug auf die zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations-, Video- und

Onlinedienstleistungen,

„Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung des

Zugangs zu Internetforen; Elektronische Kommunikation mittels Chatrooms,

Chatlines und Internetforen; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung

des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Übertragung von Ton, Video und

Informationen; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet“

gibt die angemeldete Wortfolge nur als schlagwortartige, werbemäßige

Sachangabe an, dass sich diese Dienstleistungen auf Inhalte und Themen

beziehen, die für „Meine Skills“, „Meine Kompetenzen“ — im Sinne der individuellen

Fähigkeiten der angesprochenen Nutzer — relevant sind. Denn zu den

Kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 gehört neben der rein technischen

Komponente auch die

inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von

Informationen.

Zwischen

der

technischen Dienstleistung

und

der

Contentvermittlung besteht aber ein so enger Bezug, dass das entsprechende

Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (stRspr, vgl.

etwa BPatG 26 W (pat) 545/21 – Jobnet.LIVE; 28 W (pat) 508/22 – Faire KiTa; 29W

(pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19

Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE IT; 30 W (pat) 25/19 – EINMAL Camping

IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20 – Obandln; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares;

30 W (pat) 26/19 – Jurabot; 29 W (pat) 22/15 – Substantial Media, 29 W (pat) 507/16

– HEADLINE 24; 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating

TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat)

525/13 – The European; 30 W (pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14 – Shopping

Compass; 26 W (pat) 67/13 – BWnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch BGH

GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!). Die der Anmelderin übersandte

Senatsrecherche belegt ergänzend, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt

entsprechende Online-Tools und Plattformen zur Überprüfung und Verbesserung

von individuellen „Skills“ der jeweiligen Nutzer sowie zum Teilen von solchen „Skills“

angeboten wurden (vgl. hierzu u.a. die folgenden Anlagen: https://www.myskills.de/,

Tool

für Arbeitssuchende der Bertelsmann-Stiftung:

„Menschen ohne

Berufsabschluss, die auf der Suche nach Arbeit sind, können mit MYSKILLS ihre

beruflichen Fähigkeiten erkennen und zeigen.“; siehe zu diesem Tool ferner die

Anlage European Commission,

„MYSKILLS –

recognising professional

competencies/GERMANY“;

vgl.

ferner

https://www.dihk-bildungsgmbh.de/weiterbildung/lernmaterial/test-your-skills:

„Das digitale Test- und

Trainings-Tool der Test your Skills bietet zukünftigen Industriemeistern, Fachwirten,

Bilanzbuchhaltern oder Betriebswirten die Möglichkeit, ihr Wissen während des

gesamten

Lehrgangsverlaufs

zu

testen

und

zu

erweitern.“;

https://www.skillshare/com, Lernplattform für „Skills“ hinsichtlich digitaler Produkte

wie Animation, Grafikdesign etc.: „Skillshare-Kursleiter:innen sind Ikonen und

Experten und echte Rockstars der Branche, die ihre Erfahrungen, ihr Wissen und

ihre Skills mit Dir teilen möchten.).

c. Die in Klasse 44 beanspruchten „Therapiedienste“ sowie medizinischen

Beratungs-,

Informations- und Vermittlungsdienstleistungen können sich

unmittelbar auf persönliche (gesundheitsbezogene) „Skills“ der Nutzer bzw.

Patienten beziehen und deren Aufbau und Festigung dienen (z. B. Ernährungs-,

Bewegungs-,

Stress-

oder

Suchtbewältigungs-Skills).

Nach

den

Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, ist

ferner belegt, dass die Begriffe „Skills“ sowie „Skillstraining“ gerade im Bereich der

Psychotherapie, welche den oberbegrifflich beanspruchten „Therapiediensten“

unterfallen und auf die sich die weiteren medizinischen Beratungs-, Informations-

und Vermittlungsdienstleistungen beziehen können, eine wichtige Rolle spielen und

seit Langem gängig verwendet werden (vgl. hierzu u.a. die folgenden Anlagen:

Bohus/Wolf-Arehult,

Interaktives Skilltraining

für Borderline-Patienten, Das

Therapeutenmanual, 2 Auflage 2013; Fachartikel „Fertigkeitstrainings in der

Verhaltenstherapie“ (2015) mit umfassenden Literaturnachweisen zu „Skilltraining“

sowie „Social skills tranining“; LVR-Klinik Bedburg-Hau: „Die Institutsabulanzen

Geldern und Moers bieten gemeinsam ab Oktober 2013 eine Skilltraining-Gruppe

in Anlehnung an die DBT-A Therapie nach Linehahn für fünf ambulante Jugendliche

im Alter von 16-19 Jahren und deren Familien in den Räumlichkeiten der Tagesklinik

an.“).

Werden die

in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen mit MySkills

gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr daher in dem Anmeldezeichen

unmittelbar und ausschließlich einen werblich-anpreisenden Sachhinweis darauf

erkennen, dass die Therapiedienste bzw. medizinischen Beratungs-, Informations-

und Vermittlungsdienstleistungen auf

seine

individuellen

„Skills“ bzw.

gesundheitsbezogenen „Fertigkeiten“ ausgerichtet sind.

d. Unerheblich für das rein sachbezogene Verständnis von MySkills in dem

dargelegten Sinne ist, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert,

welche konkreten persönlichen „Fähigkeiten“ bzw. „Kompetenzen“ adressiert

werden bzw. auf welche Art und Weise die der Zurückweisung unterliegenden

Waren und Dienstleistungen derartigen „Skills“ (ihrer Analyse, Verbesserung,

Festigung) dienen

können. Denn eine

solche Unbestimmtheit bzw.

Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst

weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in

einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im

Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge MySkills einen inhaltlich

zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem

allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und

Dienstleistungen zu „Meine(n) Skills“, „Meine(n) Fähigkeiten“ beitragen sollen. Die

mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke

angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit

der Feststellung eines Eintragungshindernisses entgegen der Auffassung der

Anmelderin nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 –

DeutschlandCard; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn. 294,

469).

e. Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten

Wortfolge als Gesamtbegriff auch ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt,

aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl.

BGH GRUR 2009, 778 Willkommen im Leben), nicht zu. Die durch sprachlich und

auch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung bekannter Begriffe gebildete

Wortfolge weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten

syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen

Aussagegehalt wegführen könnten. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist

sie nicht auf, zumal sie sich wie dargelegt auf die werbeübliche Kombination des

Possessivpronomens „My“ (zur individualisierenden Kundenansprache) mit dem im

inländischen Sprachgebrauch gängig verwendeten Begriff „Skills“ beschränkt.

f. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten

beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens

in keiner Weise fort. Die bloßen Elemente der Zusammenschreibung und

Binnengroßschreibung stellen gewöhnliche,

in der Produktwerbung weit

verbreitete Gestaltungsmittel dar und reichen daher nicht aus, um der Marke

durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen

(vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001,

1153 -antiKALK).

4. Die angemeldete Marke kann damit

ihre Hauptfunktion, nämlich den

Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

5. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Meiser

Weitzel

Zwickel