Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 5 W (pat) 429/03

5. Senat

Verkündet am

14. Juli 2004

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 236

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 297 24 236 wird gelöscht

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die

Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 236 (Streitgebrauchsmuster), das eine Spritzgießmaschine betrifft. Das Streitgebrauchsmuster

ist als Abzweigung aus der Patentanmeldung EP 97 901 523.7 mit deren Anmeldetag

7. Februar 1997

und

deren

Priorität

vom

9. Februar 1996

(PCT/DK96/00050) am 28. März 2000 eingereicht und am 3. August 2000 mit

9 Schutzansprüchen in das Register eingetragen worden. Die Aufrechterhaltungsgebühr bis 2005 ist entrichtet worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 haben folgenden Wortlaut:

1. Spritzgießmaschine (1) mit einem Maschinenrahmen (2), der

eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und eine bewegbare

Formaufspannplatte (6) zur Montage der Formhälften (7, 8) aufweist, wobei die bewegbare Formaufspannplatte (6) mit einem

Schließmechanismus (10, 10') verbunden ist, welcher den notwendigen Druck ausübt, um die Formhälften zu schließen und

während der Einspritzphase geschlossen zu halten, wobei die

Maschine weiters eine Stützplatte (9) für den Schließmechanismus aufweist, wobei die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) mit Holmen (17), Dehnungsteilen od. dgl. versehen sind und wobei mindestens eine der Platten (5, 9) auf einem Gelenk montiert oder in dieses eingehängt ist, das auf der

Seite der Platten vorgesehen ist, die der Befestigung der Platten

an den Holmen (17) gegenüberliegt, dadurch gekennzeichnet,

dass das Gelenk (30, 30') als elastischer Maschinenteil ausgeführt ist.

2. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass der Maschinenteil einen festen Teil (34) umfasst.

3. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Maschinenteil als separater Teil (30, 30') ausgebildet ist, der Befestigungsmittel (31, 32, 33) aufweist.

4. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil als integrierter Teil

mindestens eines der Teile (3, 5, 9), die aneinander montiert

werden sollen, ausgebildet ist.

5. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass beide Platten (5, 9) mit jeweils mindestens

einem elastischen Maschinenteil (30, 30') am Maschinenrahmen

(2) montiert sind.

6. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil (30, 30') mindestens eine Nut (35) aufweist, die vom festen Teil (34) wegführt.

7. Spritzgießmaschine nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,

daß der feste Teil (34) zentral im elastischen Maschinenteil (30,

30') angeordnet ist.

8. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil (30, 30') als

Stahlschiene ausgeführt ist, die geeignet ist, quer zu den Platten

am oberen Ende der Platten befestigt zu werden, und dass die

Schiene einen durchgehenden festen Bereich (34) und zumindestens eine Nut (35) aufweist, die sich über die gesamte Länge

der Schiene erstreckt (Fig. 4).

9. Spritzgießmaschine mit einem Maschinenrahmen mit einer ortsfesten Formaufspannplatte und einer bewegbaren Formaufspannplatte für die Montage der Formhälften, wobei die bewegbare Formaufspannplatte mit einem Schließmechanismus, welcher den notwendigen Schließdruck ausübt, verbunden ist, und

wobei die Maschine eine Stützplatte für den Schließmechanismus aufweist, gekennzeichnet durch die Kombination von;

a) dass der Maschinenrahmen (2) als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen (3) ausgeführt ist,

b) dass mindestens ein Holm (17) oder ein ähnlicher Dehnungsteil zwischen den Platten (5, 9), und vorzugsweise an

der unteren Seite der Platten (5, 9), vorgesehen ist, und

c) dass mindestens ein elastischer Maschinenteil (30, 30') an

der Seite der Platten (5, 9) vorgesehen ist, die den Holmen

(17) gegenüberliegt.

Der Lehre des angefochtenen Gebrauchsmusters liegt gemäß Seite 1, letzter Absatz der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, die gewünschte Funktion und Parallelität zwischen den Formhälften ohne mechanisch bewegbare Teile zu erzielen,

indem das mögliche Kippen der Formaufspannplatten durch die Nachgiebigkeit

des elastischen Maschinenteils erzielt wird.

Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit und entgegenstehenden älteren Rechtes beantragt.

Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Löschungsantrag durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren weiter.

Sie verweist u.a. auf folgende Druckschriften:

1.

2.

3.

4.

5.

DE 94 21 299 U1,

Zeitschrift „ Kunststoffe “ 85 (1995) 12, S 2086,

DE 195 01 469 A1(älteres Recht im Sinne des §15 Abs 1 Nr 2

GebrMG),

Kopie einer Gitternetzdarstellung,

Machine Design 37 (1965), Nr 27, S 3, 151 – 156

(Article „Flexure Hinges „ von J.M. Paros und L. Weisbord),

6.

Zeitschrift „ Konstruktion „, 18 (1968) Heft 11, S 473 (deutschsprachige Zusammenfassung von E5).

7. DE 296 16 398 U1

Hinsichtlich der Entgegenhaltung 7 (Anmeldetag 16. Oktober 1995), macht sie

geltend, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Neuheitsschonfrist

nicht vorlägen.

Zudem macht sie eine offenkundige Vorbenutzung des Anmeldungsgegenstandes

geltend, und zwar durch Schaustellung der in Zeitschrift „ Kunststoffe “ 85 (1995)

12, S 2086 erwähnten und in DE 195 01 469 A1 beschriebenen holmlosen Spritzgießmaschine der Firma H… Maschinentechnik S… GmbH & Co.

Auf der Kunststoffmesse K´95 in D… sei ein Video in Dauervorführung präsentiert worden, welches durch eine animierte Gitternetzdarstellung (berechnet

nach der Methode der finiten Elemente) das Verformungsverhalten des Maschinenrahmens der Maschine veranschaulicht habe. In der Entgegenhaltung 4 sei die

im Video gezeigte Gitternetzdarstellung abgebildet.

Die Antragsgegnerin verweist zur Neuheitsschonfrist darauf, dass sie die Inhaberin des entgegengehaltenen Gebrauchsmusters DE 295 16 398 U1 ist. Sie habe

die Patentanmeldung, die der Abzweigung zugrunde liegt, von der Fa U…

am 30. November 1999 erworben, so dass Anmelderidentität vorliegt, wie es in § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG gefordert sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen

mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben.

1.

Als Fachmann, an dem sich die technische Bewertung orientiert, ist hier ein

Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung auf dem

Gebiet der Herstellung von Spritzgießmaschinen anzusehen.

2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist

eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

1.

1.1

Spritzgießmaschine mit einem

Maschinenrahmen, der

1.1.1

eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und

1.1.2

eine bewegbare Formaufspannplatte (6) aufweist,

1.2

mit Formhälften (7, 8), die an den Formaufspannplatten (5, 6)

angeordnet sind,

1.3

einem Schließmechanismus, der mit der bewegbaren Formaufspannplatte verbunden ist,

1.4

einer Stützplatte (9) für den Schließmechanismus,

1.4.1

die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) ist mit

1.4.1.1 Holmen (17) oder Dehnungsteilen od. dgl. versehen,

1.5

mindestens die

1.5.1

ortsfeste Formaufspannplatte (5) oder

1.5.2

die Stützplatte (9) ist

1.5.3

auf einem Gelenk montiert oder in dieses eingehängt, das

auf der Seite der Platten vorgesehen ist, die der Befestigung der

Platten an den Holmen (17) gegenüberliegt,

1.5.3.1 das Gelenk ist als elastischer Maschinenteil ausgeführt

2.2

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 9 in der verteidigten Fassung ist

eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:

1.

1.1

Spritzgießmaschine mit einem

Maschinenrahmen, der als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen ausgeführt ist,

1.1.1

eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und

1.1.2

eine bewegbare Formaufspannplatte (6) aufweist,

1.2

mit Formhälften (7, 8), die an den Formaufspannplatten (5, 6)

angeordnet sind,

1.3

einem Schließmechanismus, der mit der bewegbaren Formaufspannplatte verbunden ist,

1.4

einer Stützplatte (9) für den Schließmechanismus,

1.4.1

die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) sind

mit

1.4.1.1 mindestens einem Holm (17) oder Dehnungsteilen od. dgl.,

vorzugsweise an der unteren Seite der Platten (5, 9) versehen,

1.5

es ist mindestens ein elastischer Maschinenteil (30, 30´) an der

Seite der Platten (5, 9) vorgesehen, die den Holmen (17) gegenüberliegt.

3. Als Stand der Technik ist auch das Gebrauchsmuster 295 16 398 (Entgegenhaltung 7) zu berücksichtigen. Die Schonfrist des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG findet

keine Anwendung.

Allerdings ist diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut erfüllt. Denn mit der DE

295 16 398 U1 liegt eine Beschreibung vor, die innerhalb von sechs Monaten vor

dem für den Zeitrang der Streitgebrauchsmuster-Anmeldung maßgeblichen Tag

(Priorität vom 9. Februar 1995) der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist (Eintragung am 30. November 1995) und auf der Ausarbeitung des Anmelders des Streitgebrauchsmusters (des Antragsgegners im vorliegenden Löschungsverfahren) beruht.

Die Vergünstigung der Schonfrist soll jedoch die Möglichkeit sichern, vor einer

Anmeldung die Erfindung Dritten zu offenbaren, um zB schon die wirtschaftlichen

Erfolgschancen zu ermitteln und auf diese Weise einen Geldgeber zu finden, wodurch insbesondere der unerfahrene Einzelerfinder geschützt werden soll (vgl Gesetzesbegründung, BlPMZ 1986, 320, 324). Dem entspricht ist, dass die Regelung

des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG es zulässt, dass die fragliche Vorveröffentlichung

auf der Ausarbeitung nicht nur des Anmelders, sondern auch seines Rechtsvorgängers beruhen kann: der Sinn der Vorschrift, den Erfinder mit den neuheitsschädlichen (und erfindungshöheschädlichen) Folgen einer eigenen Vorverlautbarung zu verschonen, wird auch Genüge getan, wenn er sie nicht selbst zur Anmeldung und Eintragung bringt, sondern dies einem Dritten überlässt.

Dagegen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor, dass die Schonfrist auch Vorveröffentlichungen erfasst, die – wie es hier der Fall ist – auf der Ausarbeitung des

Rechtsnachfolgers des Anmelders beruhen: der Sinn der Vorschrift, den Erfinder

mit den Folgen eigener Vorverlautbarungen zu verschonen, erstreckt sich nicht

darauf, eine durch eine fremde Vorverlautbarung neuheitsschädlich (oder erfindungshöheschädlich) getroffene Anmeldung eines Dritten dadurch zu heilen, dass

der Dritte sie auf den Urheber der Vorverlautbarung als seinen Rechtsnachfolger

überträgt. Die ratio der Schonfristregelung, den Erfinder zu schützen, wenn er

seine Erfindung bereits offenbart, bevor er sie (selbst oder durch einen Dritten)

anmeldet, geht ins Leere, wenn nach einer solchen Offenbarung ein Dritter unabhängig vom Erfinder zur Anmeldung einer hiervon betroffenen, entsprechenden

Erfindung schreitet; weder der Erfinder noch der Dritte werden hier vom Schutzzweck der Regelung erfasst.

Eine nachträgliche Erstreckung des Schutzes der Schonfrist auf den Erfinder für

den Fall, dass er die Anmeldung von dem Dritten erwirbt, erscheint nicht zulässig.

Denn § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG ist als Ausnahmevorschrift von der allgemeinen

Regelung des Umfangs des gebrauchsmusterrechtlichen Standes der Technik in

§ 3 Abs 1 Satz 2 GebrMG eng auszulegen.

4.1 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 mag wohl gegenüber

dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG sein, es lässt

sich jedoch nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 GebrMG beruht.

Bei holmenlosen Spritzgießmaschinen besteht die Problematik, die volle Parallelität der Formaufspannplatten auch bei sehr hohem Schließdruck zueinander zu

erhalten. Um dies zu gewährleisten, werden bei der beanspruchten Spritzgießmaschine an der Stützplatte und der Formaufspannplatte Gelenke vorgesehen und

die Stützplatte und die Formaufspannplatte mit Holmen versehen.

Für diese Maßnahmen erhält der Fachmann aus dem Stand der Technik Anregungen, die zu erkennen und aufzugreifen nicht über eine fachliche Routineleistung hinausgeht.

In der DE 295 16 398 U1 wird eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen

beschrieben:

1.

die Spritzgießmaschine weist einen im wesentlichen C-förmigen

Rahmen auf;

2.

der eine Schenkel des Rahmens weist eine ortsfeste Formaufspannplatte auf;

3.

am anderen Schenkel des Rahmens ist ein Antriebsmechanismus für

eine bewegbare Formaufspannplatte gelagert;

4.

die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der

während des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft;

5.

es ist ein unter der Schließkraft verformbares Halteteil vorgesehen,

das

6.

zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte und/oder dem

Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen andererseits angeordnet ist;

7.

beim Aufbringen der Schließkraft wird die ortsfeste Formaufspannplatte bzw. der Schließmechanismus ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum Maschinenrahmen gekippt.

Dadurch soll, wie beim Streitgebrauchsmuster, eine absolute Parallelität der beiden Formhälften auch bei sehr hohen Formauftreibkräften erzielt werden. Die

oben beschriebene Spritzgießmaschine erfüllt somit die Merkmale 1 bis 1.4 und

1.5 bis 1.5.3.1 des strittigen Schutzanspruchs 1 voll umfänglich. Sie unterscheidet

sich lediglich durch das Anbringen von Holmen für die Stützplatte und der ortsfesten Formaufspannplatte. Holme sind jedoch ein bei Spritzgießmaschinen gängiges Konstruktionselement und in vergleichbarem Zusammenhang aus der DE

94 21 299 U1 (Bezugszeichen 21, Fig 3) bekannt.

Dort ist ausgeführt, dass die dem Rahmen näherliegenden Ecken der fest angeordneten Platten (3, 5 Fig 3), die der ortsfesten Platte (5) und der Stützplatte (9)

des Streitgebrauchsmusters entsprechen, in konventioneller Weise durch gradlinige Holme verbunden sind. Diese Hilfsholme behindern den Zugang zu dem Bereich zwischen den Platten ebenso wenig wie die beanspruchten Holme. Der

Fachmann erhält somit aus dieser Druckschrift den entscheidenden Hinweis auf

die Einsatzmöglichkeit der Holme, und dies bei einer Spritzgießmaschine, bei der

wie bei der Spritzgießmaschine nach dem Streitgebrauchsmuster die beiden

Platten bewegbar gelagert sind, um eine parallele Ausrichtung der Platten einzuhalten. Die Übernahme der Holme auf eine Spritzgießmaschine nach der DE

295 16 398 U1 liegt im Bereich handwerklichen Könnens des Durchschnittsfachmannes.

4.2 Die auf den verteidigten Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2

bis 8 fallen mit dem sie tragenden Schutzanspruch 1. Sie haben keine eigenständigen erfinderischen Maßnahmen zum Inhalt, die die Rechtsbeständigkeit ihres

Gegenstandes begründen könnten.

4.3 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 9 mag gegenüber dem

zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG sein. Es lässt sich

jedoch nicht feststellen, dass der Gegenstand auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 9 unterscheidet sich von dem des Schutzanspruchs 1 darin, dass der Maschinenrahmen als C-förmiger, im wesentlichen

selbsttragender Maschinenrahmen ausgeführt ist.

Wie bereits unter Tz. 4.1 ausgeführt ist, ist aus der DE 295 16 398 U1 eine Spritzgießmaschine mit C-förmigem, im wesentlichen selbsttragendem Maschinenrahmen bekannt, so dass sich die beanspruchte Spritzgießmaschine ebenfalls nur

durch das Anbringen von Holmen von der bekannten Spritzgießmaschine unterscheidet. Das Vorsehen von Holmen ist jedoch, wie oben ausgeführt, lediglich als

handwerkliche Maßnahme anzusehen.

4.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84

Abs 2 PatG, § 91 Abs 1, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

4.5 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 100 Abs 2 Nr 1 GebrMG), weil

die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, ob die Schonfrist des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG auch dem Anmelder zugute kommt, auf dessen

Ausarbeitung zwar eine neuheits-(erfindungshöhe-)schädliche Beschreibung beruht, der aber die der Beschreibung erst nachfolgende Anmeldung nicht selbst

vorgenommen, sondern sie von einem dritten Anmelder erworben hat.

Goebel

Gießen

Kuhn

Pr