Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 5 W (pat) 429/03
5. Senat
Verkündet am
14. Juli 2004
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 236
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 17. Dezember 2002 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 24 236 wird gelöscht
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die
Antragsgegnerin.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 236 (Streitgebrauchsmuster), das eine Spritzgießmaschine betrifft. Das Streitgebrauchsmuster
ist als Abzweigung aus der Patentanmeldung EP 97 901 523.7 mit deren Anmeldetag
7. Februar 1997
und
deren
Priorität
vom
9. Februar 1996
(PCT/DK96/00050) am 28. März 2000 eingereicht und am 3. August 2000 mit
9 Schutzansprüchen in das Register eingetragen worden. Die Aufrechterhaltungsgebühr bis 2005 ist entrichtet worden.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 haben folgenden Wortlaut:
1. Spritzgießmaschine (1) mit einem Maschinenrahmen (2), der
eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und eine bewegbare
Formaufspannplatte (6) zur Montage der Formhälften (7, 8) aufweist, wobei die bewegbare Formaufspannplatte (6) mit einem
Schließmechanismus (10, 10') verbunden ist, welcher den notwendigen Druck ausübt, um die Formhälften zu schließen und
während der Einspritzphase geschlossen zu halten, wobei die
Maschine weiters eine Stützplatte (9) für den Schließmechanismus aufweist, wobei die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) mit Holmen (17), Dehnungsteilen od. dgl. versehen sind und wobei mindestens eine der Platten (5, 9) auf einem Gelenk montiert oder in dieses eingehängt ist, das auf der
Seite der Platten vorgesehen ist, die der Befestigung der Platten
an den Holmen (17) gegenüberliegt, dadurch gekennzeichnet,
dass das Gelenk (30, 30') als elastischer Maschinenteil ausgeführt ist.
2. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Maschinenteil einen festen Teil (34) umfasst.
3. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Maschinenteil als separater Teil (30, 30') ausgebildet ist, der Befestigungsmittel (31, 32, 33) aufweist.
4. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil als integrierter Teil
mindestens eines der Teile (3, 5, 9), die aneinander montiert
werden sollen, ausgebildet ist.
5. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, dass beide Platten (5, 9) mit jeweils mindestens
einem elastischen Maschinenteil (30, 30') am Maschinenrahmen
(2) montiert sind.
6. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil (30, 30') mindestens eine Nut (35) aufweist, die vom festen Teil (34) wegführt.
7. Spritzgießmaschine nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
daß der feste Teil (34) zentral im elastischen Maschinenteil (30,
30') angeordnet ist.
8. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass der elastische Maschinenteil (30, 30') als
Stahlschiene ausgeführt ist, die geeignet ist, quer zu den Platten
am oberen Ende der Platten befestigt zu werden, und dass die
Schiene einen durchgehenden festen Bereich (34) und zumindestens eine Nut (35) aufweist, die sich über die gesamte Länge
der Schiene erstreckt (Fig. 4).
9. Spritzgießmaschine mit einem Maschinenrahmen mit einer ortsfesten Formaufspannplatte und einer bewegbaren Formaufspannplatte für die Montage der Formhälften, wobei die bewegbare Formaufspannplatte mit einem Schließmechanismus, welcher den notwendigen Schließdruck ausübt, verbunden ist, und
wobei die Maschine eine Stützplatte für den Schließmechanismus aufweist, gekennzeichnet durch die Kombination von;
a) dass der Maschinenrahmen (2) als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen (3) ausgeführt ist,
b) dass mindestens ein Holm (17) oder ein ähnlicher Dehnungsteil zwischen den Platten (5, 9), und vorzugsweise an
der unteren Seite der Platten (5, 9), vorgesehen ist, und
c) dass mindestens ein elastischer Maschinenteil (30, 30') an
der Seite der Platten (5, 9) vorgesehen ist, die den Holmen
(17) gegenüberliegt.
Der Lehre des angefochtenen Gebrauchsmusters liegt gemäß Seite 1, letzter Absatz der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, die gewünschte Funktion und Parallelität zwischen den Formhälften ohne mechanisch bewegbare Teile zu erzielen,
indem das mögliche Kippen der Formaufspannplatten durch die Nachgiebigkeit
des elastischen Maschinenteils erzielt wird.
Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit und entgegenstehenden älteren Rechtes beantragt.
Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Löschungsantrag durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren weiter.
Sie verweist u.a. auf folgende Druckschriften:
1.
2.
3.
4.
5.
DE 94 21 299 U1,
Zeitschrift „ Kunststoffe “ 85 (1995) 12, S 2086,
DE 195 01 469 A1(älteres Recht im Sinne des §15 Abs 1 Nr 2
GebrMG),
Kopie einer Gitternetzdarstellung,
Machine Design 37 (1965), Nr 27, S 3, 151 – 156
(Article „Flexure Hinges „ von J.M. Paros und L. Weisbord),
6.
Zeitschrift „ Konstruktion „, 18 (1968) Heft 11, S 473 (deutschsprachige Zusammenfassung von E5).
7. DE 296 16 398 U1
Hinsichtlich der Entgegenhaltung 7 (Anmeldetag 16. Oktober 1995), macht sie
geltend, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Neuheitsschonfrist
nicht vorlägen.
Zudem macht sie eine offenkundige Vorbenutzung des Anmeldungsgegenstandes
geltend, und zwar durch Schaustellung der in Zeitschrift „ Kunststoffe “ 85 (1995)
12, S 2086 erwähnten und in DE 195 01 469 A1 beschriebenen holmlosen Spritzgießmaschine der Firma H… Maschinentechnik S… GmbH & Co.
Auf der Kunststoffmesse K´95 in D… sei ein Video in Dauervorführung präsentiert worden, welches durch eine animierte Gitternetzdarstellung (berechnet
nach der Methode der finiten Elemente) das Verformungsverhalten des Maschinenrahmens der Maschine veranschaulicht habe. In der Entgegenhaltung 4 sei die
im Video gezeigte Gitternetzdarstellung abgebildet.
Die Antragsgegnerin verweist zur Neuheitsschonfrist darauf, dass sie die Inhaberin des entgegengehaltenen Gebrauchsmusters DE 295 16 398 U1 ist. Sie habe
die Patentanmeldung, die der Abzweigung zugrunde liegt, von der Fa U…
am 30. November 1999 erworben, so dass Anmelderidentität vorliegt, wie es in § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG gefordert sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen
mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben.
1.
Als Fachmann, an dem sich die technische Bewertung orientiert, ist hier ein
Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung auf dem
Gebiet der Herstellung von Spritzgießmaschinen anzusehen.
2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist
eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:
1.
1.1
Spritzgießmaschine mit einem
Maschinenrahmen, der
1.1.1
eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und
1.1.2
eine bewegbare Formaufspannplatte (6) aufweist,
1.2
mit Formhälften (7, 8), die an den Formaufspannplatten (5, 6)
angeordnet sind,
1.3
einem Schließmechanismus, der mit der bewegbaren Formaufspannplatte verbunden ist,
1.4
einer Stützplatte (9) für den Schließmechanismus,
1.4.1
die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) ist mit
1.4.1.1 Holmen (17) oder Dehnungsteilen od. dgl. versehen,
1.5
mindestens die
1.5.1
ortsfeste Formaufspannplatte (5) oder
1.5.2
die Stützplatte (9) ist
1.5.3
auf einem Gelenk montiert oder in dieses eingehängt, das
auf der Seite der Platten vorgesehen ist, die der Befestigung der
Platten an den Holmen (17) gegenüberliegt,
1.5.3.1 das Gelenk ist als elastischer Maschinenteil ausgeführt
2.2
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 9 in der verteidigten Fassung ist
eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen:
1.
1.1
Spritzgießmaschine mit einem
Maschinenrahmen, der als C-förmiger, im wesentlichen selbsttragender Maschinenrahmen ausgeführt ist,
1.1.1
eine ortsfeste Formaufspannplatte (5) und
1.1.2
eine bewegbare Formaufspannplatte (6) aufweist,
1.2
mit Formhälften (7, 8), die an den Formaufspannplatten (5, 6)
angeordnet sind,
1.3
einem Schließmechanismus, der mit der bewegbaren Formaufspannplatte verbunden ist,
1.4
einer Stützplatte (9) für den Schließmechanismus,
1.4.1
die Stützplatte (9) und die ortsfeste Formaufspannplatte (5) sind
mit
1.4.1.1 mindestens einem Holm (17) oder Dehnungsteilen od. dgl.,
vorzugsweise an der unteren Seite der Platten (5, 9) versehen,
1.5
es ist mindestens ein elastischer Maschinenteil (30, 30´) an der
Seite der Platten (5, 9) vorgesehen, die den Holmen (17) gegenüberliegt.
3. Als Stand der Technik ist auch das Gebrauchsmuster 295 16 398 (Entgegenhaltung 7) zu berücksichtigen. Die Schonfrist des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG findet
keine Anwendung.
Allerdings ist diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut erfüllt. Denn mit der DE
295 16 398 U1 liegt eine Beschreibung vor, die innerhalb von sechs Monaten vor
dem für den Zeitrang der Streitgebrauchsmuster-Anmeldung maßgeblichen Tag
(Priorität vom 9. Februar 1995) der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist (Eintragung am 30. November 1995) und auf der Ausarbeitung des Anmelders des Streitgebrauchsmusters (des Antragsgegners im vorliegenden Löschungsverfahren) beruht.
Die Vergünstigung der Schonfrist soll jedoch die Möglichkeit sichern, vor einer
Anmeldung die Erfindung Dritten zu offenbaren, um zB schon die wirtschaftlichen
Erfolgschancen zu ermitteln und auf diese Weise einen Geldgeber zu finden, wodurch insbesondere der unerfahrene Einzelerfinder geschützt werden soll (vgl Gesetzesbegründung, BlPMZ 1986, 320, 324). Dem entspricht ist, dass die Regelung
des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG es zulässt, dass die fragliche Vorveröffentlichung
auf der Ausarbeitung nicht nur des Anmelders, sondern auch seines Rechtsvorgängers beruhen kann: der Sinn der Vorschrift, den Erfinder mit den neuheitsschädlichen (und erfindungshöheschädlichen) Folgen einer eigenen Vorverlautbarung zu verschonen, wird auch Genüge getan, wenn er sie nicht selbst zur Anmeldung und Eintragung bringt, sondern dies einem Dritten überlässt.
Dagegen sieht die gesetzliche Regelung nicht vor, dass die Schonfrist auch Vorveröffentlichungen erfasst, die – wie es hier der Fall ist – auf der Ausarbeitung des
Rechtsnachfolgers des Anmelders beruhen: der Sinn der Vorschrift, den Erfinder
mit den Folgen eigener Vorverlautbarungen zu verschonen, erstreckt sich nicht
darauf, eine durch eine fremde Vorverlautbarung neuheitsschädlich (oder erfindungshöheschädlich) getroffene Anmeldung eines Dritten dadurch zu heilen, dass
der Dritte sie auf den Urheber der Vorverlautbarung als seinen Rechtsnachfolger
überträgt. Die ratio der Schonfristregelung, den Erfinder zu schützen, wenn er
seine Erfindung bereits offenbart, bevor er sie (selbst oder durch einen Dritten)
anmeldet, geht ins Leere, wenn nach einer solchen Offenbarung ein Dritter unabhängig vom Erfinder zur Anmeldung einer hiervon betroffenen, entsprechenden
Erfindung schreitet; weder der Erfinder noch der Dritte werden hier vom Schutzzweck der Regelung erfasst.
Eine nachträgliche Erstreckung des Schutzes der Schonfrist auf den Erfinder für
den Fall, dass er die Anmeldung von dem Dritten erwirbt, erscheint nicht zulässig.
Denn § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG ist als Ausnahmevorschrift von der allgemeinen
Regelung des Umfangs des gebrauchsmusterrechtlichen Standes der Technik in
§ 3 Abs 1 Satz 2 GebrMG eng auszulegen.
4.1 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 mag wohl gegenüber
dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG sein, es lässt
sich jedoch nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 1 auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 GebrMG beruht.
Bei holmenlosen Spritzgießmaschinen besteht die Problematik, die volle Parallelität der Formaufspannplatten auch bei sehr hohem Schließdruck zueinander zu
erhalten. Um dies zu gewährleisten, werden bei der beanspruchten Spritzgießmaschine an der Stützplatte und der Formaufspannplatte Gelenke vorgesehen und
die Stützplatte und die Formaufspannplatte mit Holmen versehen.
Für diese Maßnahmen erhält der Fachmann aus dem Stand der Technik Anregungen, die zu erkennen und aufzugreifen nicht über eine fachliche Routineleistung hinausgeht.
In der DE 295 16 398 U1 wird eine Spritzgießmaschine mit folgenden Merkmalen
beschrieben:
1.
die Spritzgießmaschine weist einen im wesentlichen C-förmigen
Rahmen auf;
2.
der eine Schenkel des Rahmens weist eine ortsfeste Formaufspannplatte auf;
3.
am anderen Schenkel des Rahmens ist ein Antriebsmechanismus für
eine bewegbare Formaufspannplatte gelagert;
4.
die freien Enden der Schenkel verformen sich unter dem Einfluss der
während des Schließvorgangs auftretenden Schließkraft;
5.
es ist ein unter der Schließkraft verformbares Halteteil vorgesehen,
das
6.
zwischen der ortsfesten Formaufspannplatte und/oder dem
Schließmechanismus einerseits und dem Maschinenrahmen andererseits angeordnet ist;
7.
beim Aufbringen der Schließkraft wird die ortsfeste Formaufspannplatte bzw. der Schließmechanismus ohne Verwendung von Achszapfen relativ zum Maschinenrahmen gekippt.
Dadurch soll, wie beim Streitgebrauchsmuster, eine absolute Parallelität der beiden Formhälften auch bei sehr hohen Formauftreibkräften erzielt werden. Die
oben beschriebene Spritzgießmaschine erfüllt somit die Merkmale 1 bis 1.4 und
1.5 bis 1.5.3.1 des strittigen Schutzanspruchs 1 voll umfänglich. Sie unterscheidet
sich lediglich durch das Anbringen von Holmen für die Stützplatte und der ortsfesten Formaufspannplatte. Holme sind jedoch ein bei Spritzgießmaschinen gängiges Konstruktionselement und in vergleichbarem Zusammenhang aus der DE
94 21 299 U1 (Bezugszeichen 21, Fig 3) bekannt.
Dort ist ausgeführt, dass die dem Rahmen näherliegenden Ecken der fest angeordneten Platten (3, 5 Fig 3), die der ortsfesten Platte (5) und der Stützplatte (9)
des Streitgebrauchsmusters entsprechen, in konventioneller Weise durch gradlinige Holme verbunden sind. Diese Hilfsholme behindern den Zugang zu dem Bereich zwischen den Platten ebenso wenig wie die beanspruchten Holme. Der
Fachmann erhält somit aus dieser Druckschrift den entscheidenden Hinweis auf
die Einsatzmöglichkeit der Holme, und dies bei einer Spritzgießmaschine, bei der
wie bei der Spritzgießmaschine nach dem Streitgebrauchsmuster die beiden
Platten bewegbar gelagert sind, um eine parallele Ausrichtung der Platten einzuhalten. Die Übernahme der Holme auf eine Spritzgießmaschine nach der DE
295 16 398 U1 liegt im Bereich handwerklichen Könnens des Durchschnittsfachmannes.
4.2 Die auf den verteidigten Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2
bis 8 fallen mit dem sie tragenden Schutzanspruch 1. Sie haben keine eigenständigen erfinderischen Maßnahmen zum Inhalt, die die Rechtsbeständigkeit ihres
Gegenstandes begründen könnten.
4.3 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 9 mag gegenüber dem
zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG sein. Es lässt sich
jedoch nicht feststellen, dass der Gegenstand auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 9 unterscheidet sich von dem des Schutzanspruchs 1 darin, dass der Maschinenrahmen als C-förmiger, im wesentlichen
selbsttragender Maschinenrahmen ausgeführt ist.
Wie bereits unter Tz. 4.1 ausgeführt ist, ist aus der DE 295 16 398 U1 eine Spritzgießmaschine mit C-förmigem, im wesentlichen selbsttragendem Maschinenrahmen bekannt, so dass sich die beanspruchte Spritzgießmaschine ebenfalls nur
durch das Anbringen von Holmen von der bekannten Spritzgießmaschine unterscheidet. Das Vorsehen von Holmen ist jedoch, wie oben ausgeführt, lediglich als
handwerkliche Maßnahme anzusehen.
4.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs 2 PatG, § 91 Abs 1, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
4.5 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 100 Abs 2 Nr 1 GebrMG), weil
die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, ob die Schonfrist des § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG auch dem Anmelder zugute kommt, auf dessen
Ausarbeitung zwar eine neuheits-(erfindungshöhe-)schädliche Beschreibung beruht, der aber die der Beschreibung erst nachfolgende Anmeldung nicht selbst
vorgenommen, sondern sie von einem dritten Anmelder erworben hat.
Goebel
Gießen
Kuhn
Pr