Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 27 W (pat) 159/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 159/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 33 307
hat der 27. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Schwarz und die Richterin
Prietzel-Funk am 17. August 2004 10.99
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. Juni 1998 veröffentlichte Eintragung der Wort-Bildmarke
„GLOBE-TROTTER“ für Waren der Klasse 18 und 24 ist Widerspruch erhoben
worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 746 619 „Globetrotter“, eingetragen
für Waren der Klassen 18.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 18 auf die
Erinnerung der Widersprechenden ihren den Widerspruch zurückweisenden
Beschluss vom 29. Dezember 2000 aufgehoben und die Löschung der
angegriffenen Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der
Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG angeordnet. Dieser Beschluss ist dem Inlandsvertreter der
Markeninhaberin, der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2002 die Niederlegung seines
Mandats zu den Akten mitgeteilt hatte, am 16. Februar 2004 zugestellt worden.
Dieser sandte den Beschluss dem Deutschen Patent- und Markenamt unter
Hinweis auf seine Mandatsniederlegung zurück. Mit Schriftsatz vom
22. März 2004 zeigten die jetzigen Inlandsvertreter der Markeninhaberin ihre
Bevollmächtigung an und legten gegen den Beschluss vom 9. Februar 2004 mit
Schriftsatz vom 14. Mai 2004 Beschwerde beim Bundespatentgericht ein,
verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Beschwerdefrist.
Mit der Beschwerde beantragt die Markeninhaberin, deren Firma im Jahre 2003
von „G…“ in „T…“ geändert worden ist, die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Widerspruchs. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt sie aus, die fehlerhafte Annahme
ihres ehemaligen Inlandsvertreters, er sei nach Niederlegung des Mandats gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht mehr zustellungsbevollmächtigt, könne ihr nicht zugerechnet werde, da sie „Rechtsnachfolgerin“ der ursprünglichen Markeninhaberin sei. In der Sache hält sie die sich gegenüberstehenden Marken nicht für verwechslungsfähig.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich – ungeachtet der Frage der Versäumung der Beschwerdefrist, gegen die grundsätzlich die beantragte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in Betracht kommt – bereits aus der mangelnden Einhaltung der
erforderlichen Form der Beschwerdeeinlegung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 66 Rn.60). Die Beschwerde ist entgegen § 66 Abs. 2 MarkenG nicht bei
dem Deutschen Patent- und Markenamt, sondern bei dem Bundespatentgericht
und damit bei der hierfür nicht zuständigen Stelle eingelegt worden. Von der Einhaltung dieses Formerfordernisses ist vorliegend auch nicht deswegen ausnahmsweise abzusehen, weil die Beschwerde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden worden ist. Das entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Einlegung der Beschwerde bei dem dafür zuständigen
Deutschen Patent- und Markenamt, auch wenn für die Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 91 Abs. 6 MarkenG nicht das Deutschen Patent- und Markenamt, sondern das Bundespatentgericht berufen ist. Denn auch
bei der Nachholung der versäumten Handlung, hier der Beschwerde, sind alle
Förmlichkeiten zur Wahrung der ursprünglichen Frist zu beachten (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenR, 2. Aufl., § 91 Rn. 34).
Selbst wenn der erörterte Formfehler nicht geschehen wäre, änderte dies nichts
an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Denn die Beschwerde ist auch mangels
Wahrung der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. MarkenG unzulässig. Der angefochtene Beschluss ist dem Patent- und Rechtsanwaltsbüro Winter und Koll. in
Freising am 16. Februar 2004 zugestellt worden. Diese sind als (ehemalige) Inlandsvertreter der Markeninhaberin im Zeitpunkt der Vornahme der Zustellung als
zustellungsbevollmächtigt anzusehen gewesen. Das Mandat für den vorliegenden
Fall ist zwar bereits am 5. Februar 2002 von ihnen niedergelegt worden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist dennoch wirksam an sie erfolgt. Anders als bei einem Verfahrensbevollmächtigten eines inländischen Markeninhabers, dessen Mandatsniederlegung bereits mit der Anzeige der Niederlegung
wirksam wird (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 81 Rn. 25), wird die
rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Inlandsvertreters gem. § 96
Abs. 4 MarkenG erst wirksam, wenn sowohl dessen Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird. Ebenso wie bei § 87 ZPO, dem § 96 Abs. 4 MarkenG erkennbar nachgebildet ist (vgl. auch Ströbele/Hacker, aaO, § 96 Rn. 37), können
bis zum Erlöschen der Vollmacht dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten
gegenüber Verfahrenshandlungen, insbesondere auch Zustellungen wirksam
vorgenommen werden. So liegt der Fall auch hier. Im Zeitpunkt der Zustellung des
Beschlusses an die ehemaligen Inlandsvertreter, nämlich am 16. Februar 2004,
war deren Mandat zwar niedergelegt, es hatte sich
jedoch kein neuer
Inlandsvertreter zu den Akten gemeldet. Die Übernahme des Mandats durch die
jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist dem Deutschen
Patent- und Markenamt erst mit Schriftsatz vom 22. März 2004, eingegangen am
24. März 2004, mitgeteilt worden. Die am 14. Mai 2004 beim Bundespatentgericht
eingegangene Beschwerde
ist mithin verspätet, denn die einmonatige
Beschwerdefrist endete aufgrund der am 16. Februar 2004 wirksam, erfolgten
Zustellung bereits am 16. März 2004.
Der wegen dieser Fristversäumung – gemäß § 91 Abs. 6 MarkenG formgerecht
beim Bundespatentgericht gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wäre nicht begründet gewesen, weil die Markeninhaberin nach der
bisherigen Aktenlage nicht ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Frist zur
Einlegung der Beschwerde gehindert gewesen ist. Ab wirksamer Zustellung des
Beschlusses bei den ehemaligen Inlandsvertretern war die Markeninhaberin objektiv in der Lage, fristgerecht Beschwerde einzulegen. Soweit die ehemaligen
Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin in Verkennung der sich aus § 96
Abs. 4 ergebenden Rechtslage lediglich den angefochtenen Beschluss an das
Deutschen Patent- und Markenamt zurückgesandt haben, ohne offenbar wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die Markeninhaberin über die Existenz
des Beschlusses in Kenntnis zu setzen, und deswegen die Markeninhaberin an
der Beschwerdeeinlegung innerhalb der einschlägigen Frist subjektiv gehindert
war, wäre bei einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine Zurechnung des Verhaltens ihrer ehemaligen Inlandsbevollmächtigten nach § 85
Abs. 2 ZPO iVm § 82 Abs. 1 MarkenG in Betracht gekommen.
An diesem Ergebnis hätte auch der Umstand nichts geändert, dass Markeninhaberin nunmehr die T… ist. Diese ist entgegen der Meinung der jetzigen
Inlandsvertreter der Markenanmelderin nach den vorgelegten Unterlagen nicht
Rechtsnachfolgerin der G… Ltd. im materiellen Sinne. Vielmehr hat
die Markeninhaberin lediglich umfirmiert, nämlich von G… Ltd. in
T…. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der von der Markenanmelderin
eingereichten Bescheinigung des Handelsregisters für England und Wales vom
22. April 2003 („...changed its name...“). Damit hat sich die Rechtspersönlichkeit
der Markeninhaberin nicht verändert. Sie ist vielmehr mit der ursprünglich eingetragenen Markeninhaberin nach wie vor personenidentisch. Zurechnungsfragen
unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsnachfolge ergeben sich mithin nicht.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass der Widersprechenden bislang Kosten
entstanden sind.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na