Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 5 W (pat) 434/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
29. September 2004
…
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 297 14 252
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch die Richterin
Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Häußler und Dr. Meinel
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am
17. Januar 2003 verkündete Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 14 252 wird im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 teilgelöscht, soweit es über
Schutzanspruch 1
in der Fassung des Hilfsantrags vom
29. September 2004 und über die eingetragenen, nunmehr auf den
neuen Schutzanspruch 1 zurückbezogenen Schutzansprüche 2, 3,
8 und 10 hinausgeht.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Teillöschungsantrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters
297 14 252 mit der Bezeichnung „Elektromagnetisch ansteuerbare Anzeigevorrichtung“. Es ist am 31. Juli 1997 von der B… GmbH in W angemeldet und am 9. Oktober 1997 in das Register eingetragen worden. Am
27. Januar 1999 wurde das Gebrauchsmuster umgeschrieben auf die I…
in W…,
und am 27. September 2004 wurde das Gebrauchsmuster umgeschrieben auf
die F… GmbH in K…. Die Schutzdauer des
Gebrauchsmusters ist für 8 Jahre aufrechterhalten worden.
Der Eintragung liegen die folgenden Schutzansprüche 1 bis 10 zugrunde:
1. Elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung (1,1’) mit einem, in einer rahmenförmigen Halterung (2) schwenkbar gelagerten, flachen scheibenförmiges Anzeigeelement (3, 17), welches auf
seinen einander gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung aufweist und mit einem permanentmagnetischen Bereich (5) versehen ist, der eine sich im wesentlichen quer
zur Schwenkachse (4) des Anzeigeelements erstreckende magnetische Achse (6) aufweist, wobei zum Antrieb des Anzeigeelements
zwischen zwei Endstellungen ein zwei freie Polenden (9, 10) aufweisender Elektromagnet (7) vorgesehen ist, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (3, 17) auslösendes Magnetfeld aufbaut und
das Anzeigeelement mindestens eine Aussparung zum Durchlass
eines der freien Polenden während der Schwenkbewegung aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Polenden (9, 10) der Elektromagnete (7) derart innerhalb
der rahmenförmigen Halterung (2, 2’) angeordnet sind, dass sie mit
ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur,
welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich
überragen.
2. Anzeigevorrichtung mit einer Mehrzahl von Anzeigevorrichtungen
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch
eine mehrere Anzeigevorrichtungen reihen- oder matrixförmige zusammenfassende Anordnung (20, 30) von mehreren Anzeigevorrichtungen (1, 1’) innerhalb eines gemeinsamen Rahmenteils.
3. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die rahmenförmige Halterung (2, 2’) zumindest im Bereich einer ihrer Seitenwandungen (2.1, 2.2) eine in Richtung des Polendes
verlaufende, und das Magnetpolende (9, 10) mindestens teilweise
umgebende zylindrisch konvexe Ausformung (12, 12’) aufweist.
4. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass der konvex geformte Wandungsbereich (12, 12’) die gesamte
Höhe der Seitenwandung umfasst.
5. Anzeigevorrichtung nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch
gekennzeichnet, dass bei seitlicher Anreihung mehrerer gleichartiger Anzeigevorrichtungen oder von in gemeinsamen rahmenförmigen Halterungen zusammengefügten einstückigen Kombinationen
mehrerer Anzeigevorrichtungen die dann einer konvexen Ausformung (12, 12’) benachbarte Seitenwandung (2.4) der rahmenförmigen Halterung (2, 2’) der anschliessenden Anzeigevorrichtung oder
Kombination von Anzeigevorrichtungen mindestens eine konkave
Ausformung (13) aufweist, welche der konvexen Ausformung zu deren Aufnahme formschlüssig angepasst ist.
6. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,
dass die konkaven und konvexen Ausformungen (12, 12’, 13) ausserhalb der Lagerungsbereiche für Achsstummel der scheibenförmigen Anzeigeelemente angeordnet sind.
7. Anzeigevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass Paare von konvexen und konkaven
Ausformungen an jeweils einander gegenüberliegenden Seitenwandungen des quadratischen oder in sonstiger Weise polygonal
ausgestalteten rahmenförmigen Halterung angeordnet sind.
8. Anzeigevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das scheibenförmige Anzeigeelement (3) im wesentlichen die Form eines Quadrats mit abgestumpften Ecken (3.1) aufweist, dessen Lagerungen sich an einander diagonal gegenüberliegenden Ecken der ein Quadrat bildenden
Wandungsbereiche der rahmenförmigen Halterung angeordnet ist.
9. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,
dass die Außenkontur der Deckfläche (17’) des schwenkbar angeordneten scheibenförmigen Anzeigeelements (17) derjenigen eines
großen Buchstaben, insbesondere des Buchstaben „B“, entspricht.
10. Anzeigevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der an dem scheibenförmige
Anzeigeelement vorgesehene Permanentmagnet (5) im wesentlichen rechteckig und flach ausgebildet ist und sich in der Scheibenebene senkrecht und symmetrisch zur Schwenkachse (4) des
scheibenförmigen Anzeigeelements (3) von dessen Ausnehmung
(18) zur diagonal gegenüberliegenden Seite hin erstreckt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 7, 9 und 10 beantragt. Diesem Teillöschungsantrag hat die damals eingetragene Inhaberin, die I… GmbH in W…, widersprochen.
Im Laufe des patentamtlichen Löschungsverfahren hat der Antragsteller seinen
Löschungsantrag dahin geändert, dass er die Löschung des Gebrauchsmusters
im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 betrieben hat. Auch den dafür
erforderlichen Erweiterungen des Löschungsantrages hat die I… GmbH
widersprochen.
Der Antragsteller stützt seinen Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der
fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG. Zum
Stand der Technik hat er sich auf die folgenden Druckschriften berufen:
-
Zdenek Valtus, Metra Blansko: Elektromagnetické Indikacní Prvky DOT 10,
DOT 15, Maticové Indikacní Moduly MX 70, MX 100, MX 180. In: Merci
Technika 33, 1991, Bd. 1- 2, Seiten 9 und 10 (mit deutscher Übersetzung)
[= D1],
-
-
-
-
europäische Offenlegungsschrift 0 731 435 [= D2],
US-Patentschrift 4 531 318 [= D3],
deutsche Patentschrift 25 13 550 [= D4],
Mobitec Vollmatrix-Anzeigesystem für Liniennummern und Fahrtziele,
Firmenprospekt April 1994, Mobitec AB, S - 442 40 Kungälv, Schweden
[= D7],
-
-
-
US-Patentschrift 3 295 238 [= D5],
deutsche Patentschrift 25 13 551 [= D6],
europäische Offenlegungsschrift 0 556 954 [= D8]
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am
18. Dezember 2002 hat die I… GmbH die nachstehende neue Fassung
vom selben Tage für Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters vorgelegt:
1. Elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung (1, 1’) mit
einem in einer rahmenförmigen Halterung (2) schwenkbar gelagerten, flachen scheibenförmigen Anzeigeelement (3, 17), welches auf
seinen einander gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung aufweist und mit einem permanentmagnetischen Bereich (5) versehen ist, der eine sich im Wesentlichen quer
zur Schwenkachse (4) des Anzeigeelements erstreckende magnetische Achse (6) aufweist, wobei zum Antrieb des Anzeigeelements
zwischen zwei Endstellungen ein zwei freie Polenden (9, 10) aufweisender Elektromagnet (7) vorgesehen ist, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (3, 17) auslösendes Magnetfeld aufbaut und
das Anzeigeelement mindestens eine Aussparung zum Durchlass
eines der freien Polenden während der Schwenkbewegung aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die rahmenförmige Halterung (2, 2’) zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen
der Wandung aufweist und dass die Polenden (9, 10) derart in den
Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in
mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen
Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung
der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.
In dieser mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller die Teillöschung des
Gebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8
und 10 beantragt, die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieses Löschungsantrages im Umfang des neuen Schutzanspruches 1 vom 18. Dezember 2002 und
der auf diesen neuen Schutzanspruch 1 zurückzubeziehenden eingetragenen
Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 beantragt.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung das
Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 sowie 8
und 10 gelöscht, soweit diese über den Schutzanspruch 1 in der Fassung vom
18. Dezember 2002 und die eingetragenen, nunmehr auf diesen zurückzubeziehenden Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 hinausgingen. Den weitergehenden Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung zurückgewiesen, weil sie den
neuen Schutzanspruch 1 vom 18. Dezember 2002 für schutzfähig iSd §§ 1 bis 3
GebrMG gehalten hat.
Mit seiner Beschwerde betreibt der Antragsteller weiterhin die vollständige Löschung der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 des Gebrauchsmusters. Im Beschwerdeverfahren beruft er sich zum ersten Mal auf zwei verschiedene Fälle der offenkundigen Vorbenutzung des Gegenstandes des auch im
Beschwerdeverfahren verteidigten Schutzanspruches 1 in der Fassung vom
18. Dezember 2002.
Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 vom 18. Dezember 2002 sei noch vor
der Anmeldung des Gebrauchsmusters verwirklicht und benutzt worden durch Anzeigestreifen des damaligen Marktführers M… bzw. deren Tochter
F… AG, die diese Anzeigestreifen in großem Umfang an Dritte vertrieben
hätten.
Außerdem seien in den Jahren 1995 und 1996 von der Firma B1…
Anzeigestreifen mit den Artikelnummern 917-014-013, 917-014-173
und 917-014-163 in die Bundesrepublik Deutschland an die Firma B…, Vorgängerin der Beschwerdegegnerin, geliefert worden. Auch der Vertrieb dieser Anzeigestreifen sei eine Verwirklichung und Benutzung des Gegenstandes des
Schutzanspruches 1 vom 18. Dezember 2002.
Für seinen Sachvortrag zu diesen offenkundigen Vorbenutzungen hat der Antragsteller Beweis angeboten durch Vernehmung von Zeugen und die Vorlage von
Dokumenten und Urkunden, nämlich:
-
eidesstattliche Versicherung des Herrn B… vom 24. Juni 1997 mit
zweiseitigem Prospekt der Firma FP-Display AG als Anlage [= D9],
-
Vergleichsbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 9. Januar 1998, Aktenzeichen 6 U 171 / 97 mit Anlagen 1 bis 5 [=D10],
-
-
Abbildung eines 7-Segments-Displays (undatiert) [= D11],
und Kopie eines Photos zweier 7-Segment-Displays (Typenbezeichnung
917-014-173) ( ebenfalls undatiert ) [= D12]
-
Schreiben der Firma Brose GmbH, Wuppertal vom 4. 12. 1995 zur
Bedarfsplanung KJ 1996 von Anzeigestrips 10 mm und 15 mm [= D13],
-
Rechnung vom 28. Mai 1996 (Beträge geschwärzt) über gelieferte
Anzeigestrips Artikel Nr. 917-014-013, 917-014-163 und 917-014-173
[= D14],
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Lieferscheine 19/96 und 20/96 vom 20. bzw 28. Mai 1996 [= D15]
Werkstattzeichnung V4-3413 vom 22. November 1995 betreffend das Produkt Nr. 917-014-013 und 917-014-163 [= D16],
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Werkstattzeichnung V4-3414 vom 14. November 1995 betreffend das Produkt Nr. 917-014-023 und 917-014-173 [= D17],
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-
-
perspektivische Zeichnung Produkt Nr. 917-014-013 ( BS10 ) [= D18],
perspektivische Zeichnung Produkt Nr. 917-014-173 ( BS 15 ) [= D19],
und eidesstattliche Versicherung des Herrn S…, Direktor der
Firma Buse (undatiert) [= D20].
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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Firma F… AG
gegen die Firma B1… vom 9. Mai 1996 [= D21],
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Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1996, Aktenzeichen
31 O 313/96 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Firma
B1… [= D22],
-
eidesstattliche Versicherung des Herrn S… vom
5. August 2004 [= D23] und
-
Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juni 1997, Aktenzeichen 31 O 26/97
[= D24].
Der Antragssteller hat ferner Zeugenbeweis durch Vernehmung des Zeugen Herrn
S… angeboten.
In der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat am
29. September 2004 teilte die bisherige Antragsgegnerin, das war die I…
GmbH in W…, mit, dass das Gebrauchsmuster am 27. September 2004 auf
die jetzige Antragsgegnerin, das ist die F… GmbH in K…,
umgeschrieben worden sei. Diese Umschreibung ist in der Akte über die
Gebrauchsmusteranmeldung belegt. Die frühere und die jetzige Antragsgegnerin
beantragten übereinstimmend, dass die frühere Antragsgegnerin aus dem Löschungsverfahren ausscheiden und die jetzige Antragsgegnerin in das Löschungsverfahren eintreten könnten. Diesen Anträgen hat der Antragsteller zugestimmt.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8
und 10 des Gebrauchsmusters nach Hauptantrag mit Schutzanspruch 1 in der
Fassung vom 18. Dezember 2002.
In der mündlichen Verhandlung vom
29. September 2004 hat die Antragsgegnerin außerdem eine neue Fassung für
den verteidigten Schutzanspruch 1 vorgelegt. Diese Fassung lautet wie folgt:
1. Elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung (1, 1’) mit
einem in einer rahmenförmigen Halterung (2, 2’) schwenkbar
gelagerten, flachen scheibenförmigen Anzeigeelement (3, 17),
welches auf seinen einander gegenüberliegenden Deckflächen eine
unterschiedliche Färbung aufweist und mit einem permanentmagnetischen Bereich (5) versehen ist, der eine sich im Wesentlichen
quer zur Schwenkachse (4) des Anzeigeelements erstreckende
magnetische Achse (6) aufweist, wobei zum Antrieb des Anzeigeelements zwischen zwei Endstellungen ein zwei freie Polenden (9,
10) aufweisender Elektromagnet (7) vorgesehen ist, welcher bei
Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (3, 17) auslösendes Magnetfeld
aufbaut und wobei das Anzeigeelement mindestens eine Aussparung zum Durchlass eines der freien Polenden während der
Schwenkbewegung aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die rahmenförmige Halterung (2, 2’) zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von außen gesehen konvexe Ausformungen (12, 12’)
und von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt
gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der
Wandung im Bereich der konvexen Ausformungen (12, 12’) aufweist, und dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen
angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur
bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.
Der Antragsteller beantragt,
den angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als darin der
Löschungsantrag in Bezug auf die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 zurückgewiesen wurde, und die vollständige
Löschung der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10
anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen;
hilfsweise: den Löschungsantrag im Umfang von Schutzanspruch 1
in der Fassung vom 29. September 2004 und der auf diesen neuen
Schutzanspruch 1 zurückzubeziehenden eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält den angegriffenen Beschluss für richtig.
II
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insofern teilweise begründet,
als sie zur teilweisen Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters führt, soweit
die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3, 8 und 10 über Schutzanspruch 1 in
der Fassung vom 29. September 2004 und die auf diesen neuen Schutzanspruch 1 zurückzubeziehenden eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 hinausgehen. Der weitergehende Teillöschungsantrag des Antragstellers und seine
weitergehende Beschwerde sind dagegen nicht begründet, weil Schutzanspruch 1
in der Fassung vom 29. September 2004 und die auf diesen zurückzubeziehenden
eingetragenen Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 schutzfähig iSd §§ 1 bis 3 GebrMG
sind.
1.
Die F… GmbH, F… in K…, ist im
Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des erkennenden Senats als Antragsgegnerin passiv legitimiert. Ausweislich des Registers wurde das Gebrauchsmuster am 27. September 2004 auf die F… GmbH als Inhaberin
umgeschrieben. Im übrigen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung
vom 29. September 2004 zugestimmt, dass die jetzige Antragsgegnerin in dem
anhängigen Löschungsverfahren an die Stelle der bisherigen Antragsgegnerin, der
I… GmbH in W…, tritt. Damit wären auch die Voraussetzungen gem
§ 265 Abs 2 ZPO für eine ordnungsgemäße Prozessübernahme erfüllt. Ob diese
Vorschrift im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren Anwendung findet
(zum Meinungsstand vgl Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl 2002, § 16,
Rdnr 56 ff, 58), kann bei dieser Verfahrenslage dahinstehen.
2.)
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Seite 2, 1. und 2. Absatz) betrifft das Gebrauchsmuster eine elektromagnetisch ansteuerbare Anzeigevorrichtung, wie sie in der eingangs genannten, gattungsbildenden Druckschrift
D6 beschrieben ist. Bei diesem Stand der Technik (vgl. insbesondere die Figuren
1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2, Zeile 39 bis Spalte 3, Zeile 10) ist
eine rahmenförmige Halterung (Grundplatte 10) vorgesehen, in welcher ein flaches, scheibenförmiges Anzeigeelement (Scheibe 13) schwenkbar gelagert ist,
das auf seinen gegenüberliegenden Deckflächen eine unterschiedliche Färbung
aufweist und das mit einem permanentmagnetischen Bereich (Permanentmagnet
15) versehen ist, der eine sich im wesentlichen quer zur Schwenkachse (gebildet
durch die diametral gegenüberliegenden Stifte 14) des Anzeigeelements (13)
erstreckende magnetische Achse aufweist. Zum Antrieb des Anzeigeelements
(13) zwischen zwei Endstellungen ist ein zwei freie Polenden (Polstücke 18) aufweisender Elektromagnet (Bauteil 17) vorgesehen, welcher bei Aktivierung ein reversibles, eine Schwenkbewegung des scheibenförmigen Anzeigeelements (13)
auslösendes Magnetfeld aufbaut. Das Anzeigelement verfügt über mindestens
eine Aussparung (ausgeschnittener Abschnitt 16) zum Durchlass eines der freien
Polenden (18) während der Schwenkbewegung.
Weiter stellt die Beschreibung zum gattungsbildenden Stand der Technik nach der
D6 fest, dass die Magnetpolenden (18) sehr weit in die Scheibenfläche hineinragen und sich relativ dicht an der Schwenkachse befinden (Seite 2, 2. Absatz,
letzter Satz). Die bekannte Anzeigevorrichtung weise von daher den Nachteil auf,
dass die Aussparung zum Durchlass eines Polendes beim Verschwenken des Anzeigeplättchens verhältnismäßig groß ausgebildet sein müsse, was mit einem
Verlust an wirksamer Anzeigefläche verbunden sei. Außerdem sei das Drehmoment des Antriebs um so kleiner, je dichter die Polenden benachbart seien (Seite
2, 3. Absatz).
Angesichts dieser Mängel des Standes der Technik liegt dem Gegenstand des
Gebrauchsmusters als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine elektromagnetisch ansteuerbare Anzeigevorrichtung anzugeben, welche sich bei einfacher Konstruktion durch ein verbessertes Darstellungs- und Umschaltverhalten
auszeichnet (Seite 2, letzter Absatz).
Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen, elektromagnetisch angetriebenen
Anzeigevorrichtung gemäß dem Kennzeichen des eingetragenen Schutzanspruchs 1 dadurch gelöst, dass
die Polenden (9, 10) der Elektromagnete (7) derart innerhalb der
rahmenförmigen Halterung (2, 2’) angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw. diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen.
Gemäß
dem
kennzeichnenden
Teil
des
Schutzanspruchs 1
vom
18. Dezember 2002 ist zur Lösung der gestellten Aufgabe bei einer gattungsgemäßen Anzeigevorrichtung vorgesehen, dass
die rahmenförmige Halterung (2, 2’) zur Aufnahme der Polenden (9,
10) von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt
gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der
Wandung aufweist
und dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der
Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw.
diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung
entstehen würde, seitlich überragen.
Entsprechend
dem
Kennzeichen
des
Schutzanspruchs 1
vom
29. September 2004 wird die gestellte Aufgabe bei einer gattungsgemäßen Anzeigevorrichtung dadurch gelöst, dass
die rahmenförmige Halterung (2, 2’) zur Aufnahme der Polenden (9,
10) von außen gesehen konvexe Ausformungen (12, 12’) und von
innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung
im Bereich der konvexen Ausformungen (12, 12’) aufweist,
und dass die Polenden (9, 10) derart in den Aushöhlungen angeordnet sind, dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der
Endstellungen des Anzeigeelements dessen Außenkontur bzw.
diejenige Außenkontur, welche bei Fortlassung der Aussparung
entstehen würde, seitlich überragen.
3.
Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein mit der Entwicklung
elektromagnetisch angetriebener Anzeigevorrichtungen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Feinmechanik.
4.
Der dem angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
zugrundeliegende Schutzanspruch 1 vom 18. Dezember 2002, mit welchem die
Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster mit ihrem Hauptantrag verteidigt, ist unzulässig, weil sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgeht (§ 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG).
Das in das Kennzeichen des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 aufgenommene
Merkmal, wonach die rahmenförmige Halterung (2, 2’) zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung aufweist,
ist zwar für den Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, in sämtlichen Ausführungsbeispielen jedoch ausschließlich in Kombination mit dem zugehörigen weiteren Merkmal, dass die besagten konkaven Aushöhlungen jeweils im Bereich einer jeweils zugehörigen konvexen Ausformung
oder Ausbauchung (12, 12’) der Wandung (2.1, 2.2) angeordnet sind (vgl. die Figuren 1, 2b, 3 und 4 iVm der Beschreibung zu Figur 1, Seite 8, vorletzter Absatz).
Auch aus der Beschreibung des dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Erfindungsgedankens (vgl. Seite 3, Zeile 15 bis 19) erschließen sich dem vorstehend
definierten Fachmann die in Rede stehenden konkaven Aushöhlungen der Wandung zur Aufnahme der Polenden immer nur in Kombination mit einer zugehörigen
konvexen Ausformung der Wandung. Dort nämlich ist angegeben, dass sich die
nach außen versetzten Pole im wesentlichen innerhalb der Wandung unterbringen
lassen, wobei dadurch hervorgerufene konvexe Ausbauchungen durch entsprechende konkave Aushöhlungen am benachbarten Gegenelement kompensiert
werden.
Vom Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird nun aber ersichtlich eine Lehre
mitumfasst, nach welcher die konkaven Aushöhlungen in einer Wandung auch
ohne die zugehörigen konvexen Ausbauchungen vorhanden sein können, da in
diesem Anspruch lediglich die konkaven Aushöhlungen der Wandung zur Aufnahme der Polenden beansprucht sind, nicht jedoch die konvexen Ausbauchungen. Diese allgemeinere Lehre jedoch kann der Fachmann -- wie dargelegt --
den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der
Erfindung entnehmen.
Dass der Gegenstand des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 nur so verstanden
werden kann, dass die Polenden -- und damit auch die diese aufnehmenden
konkaven Aushöhlungen -- innerhalb konvexer Ausbauchungen der Wandung
angeordnet sind, hat im übrigen auch die Antragsgegnerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2002 (Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, 1. Absatz) eingeräumt.
Werden nun aber, wie im vorliegenden Fall geschehen, in den Anspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels aufgenommen, so geht nach ständiger Rechtsprechung die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über
den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische
Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als
mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. für das Patentrecht
BGH Mitt 2001, 556, 559 - „Drehmomentübertragungseinrichtung“ mwNachw).
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,
der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei insofern zulässig, als zumindest Figur 2b der Anmeldung eine Anzeigeanordnung offenbare, bei welcher den in den
inneren Stegen (19) der rahmenförmigen Halterung (2’) befindlichen konkaven
Aushöhlungen der Wandung keine konvexen Ausformungen zugeordnet seien.
Dieser Einwand geht ins Leere, denn die Figur 2b zeigt jedenfalls keine singuläre
Anzeigevorrichtung mit einem in einer rahmenförmigen Halterung schwenkbar
gelagerten, flachen scheibenförmigen Anzeigeelement, wie dies insoweit im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beansprucht wird, sondern vielmehr ein Display (20), welches eine Mehrzahl derartiger Anzeigevorrichtungen in
reihenförmiger Anordnung umfasst (vgl. die Beschreibung Seite 10, 2. und 4. Absatz iVm Seite 11 2. Abs). Ein solches Display ist jedoch nicht Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. Es wird vielmehr erstmals im eingetragenen Schutzanspruch 2 beansprucht. Im übrigen zeigen auch bei dieser Anzeigeanordnung die Seitenwandungen (2.2) der rahmenförmigen Halterung (2, 2’) – wie
dargelegt – konkave Aushöhlungen jeweils im Bereich einer zugehörigen konvexen Ausformung (12).
5.
Soweit wegen der Unzulässigkeit des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag
der eingetragene Schutzanspruch 1 zum Tragen kommen könnte, ist dessen Gegenstand nicht schutzfähig iSv § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG.
Denn der eingetragene Schutzanspruch 1 umfasst eine Ausführungsform, die vom
druckschriftlichen Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich getroffen wird. Der D1 (vgl. insbesondere die Abbildung 4 sowie die zugehörige, in deutscher Übersetzung beigefügte Beschreibung) entnimmt der Fachmann
eine gattungsgemäße, elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung, bei
der die Polenden derart innerhalb der rahmenförmigen Halterung angeordnet sind,
dass sie mit ihrem Querschnitt in mindestens einer der Endstellungen des Anzeigeelements sowohl dessen Außenkontur als auch dessen Außenkontur, welche
bei Fortlassung der Aussparung entstehen würde, seitlich überragen, wie dies insoweit vom kennzeichnenden Teil des eingetragenen Schutzanspruchs 1 gelehrt
wird. Damit fehlt es dem Gegenstand dieses Schutzanspruchs - was seitens der
Antragsgegnerin im übrigen nicht bestritten worden ist - an der Neuheit.
6.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag ist, wie sich der vorstehenden
Erörterung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag unmittelbar entnehmen
lässt, zulässig, da er sich auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 stützt, welcher
nunmehr durch Aufnahme beschränkender Merkmale aus der Beschreibung und
Zeichnung sämtlicher Ausführungsbeispiele in seinem kennzeichnenden Teil in
zulässiger Weise dahingehend konkretisiert worden ist, dass die rahmenförmige
Halterung (2, 2’) zur Aufnahme der Polenden (9, 10) von außen gesehen konvexe
Ausformungen (12, 12’) und von innen gesehen im Vergleich mit einer als eben
fortgesetzt gedachten Innenseite der Wandung konkave Aushöhlungen der Wandung im Bereich der konvexen Ausformungen (12, 12’) aufweist (vgl hierzu BPatG
Mitt 2001, 361 LS 1, 362 Abschnitt II.1 – „Innerer Hohlraum“ -). Im übrigen hat der
Antragsteller die Zulässigkeit des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auch nicht in Frage gestellt.
Die solchermaßen gekennzeichnete Anzeigevorrichtung nach Hilfsantrag ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht auf einem
erfinderischen Schritt.
6.1 Die eingangs genannten Druckschriften D1 bis D8 nehmen den Gegenstand des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht vorweg, da ersichtlich
keine dieser Entgegenhaltungen eine elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtung mit einer rahmenförmigen Halterung offenbart, welche zur Aufnahme
der Polenden in der Wandung konkave, im Bereich konvexer Ausformungen befindliche Aushöhlungen aufweist, wie dies insoweit vom Schutzanspruch 1 nach
Hilfsantrag gelehrt wird.
Auch die vom Antragsteller behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen lassen
die Neuheit des Gegenstandes des Schutzanspruches 1 nach Hilfsantrag unberührt. Denn soweit in den hierzu vorgelegten Dokumenten (Anlagen D9 bis D24)
elektromagnetisch angetriebene Anzeigevorrichtungen dargestellt sind, zeigen
diese jedenfalls keine rahmenförmige Halterung mit konkaven Aushöhlungen der
Seitenwandungen zur Aufnahme der Polenden in Kombination mit zugehörigen
konvexen Ausformungen im Sinne des hilfsweise verteidigten Schutzanspruchs 1.
Dies wurde vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung im übrigen auch
nicht geltend gemacht.
6.2 Die Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen
ist, vermag den Fachmann weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den
übrigen, im Verfahren behandelten Entgegenhaltungen dazu anzuregen, die dort
offenbarte Anzeigevorrichtung entsprechend den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag weiterzubilden. In der D1 (vgl. die Abbildung 4 sowie
die zugehörige, in deutscher Übersetzung beigefügte Beschreibung) findet sich
nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die Polenden der
Elektromagnete in konkaven Aushöhlungen der rahmenförmigen Halterung unterzubringen, wobei diesen Aushöhlungen konvexe Ausformungen zugeordnet sind,
wie dies insoweit vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag gelehrt wird.
Eine Anregung zu einer solchen Vorgehensweise erhält der Fachmann auch nicht
bei Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik , da
keine der Druckschriften D2 bis D8 eine entsprechende Maßnahme zur Unterbringung der Polenden vorsieht. Dies gilt auch für die zum Nachweis von offenkundigen Vorbenutzungshandlungen vorgelegten Dokumente D9 bis D24 , soweit darin Anzeigevorrichtungen der in Rede stehenden Art abgebildet sind.
7.
Die verteidigten Schutzansprüche 2, 3, 8 und 10 stellen vorteilhafte, nicht
selbstverständliche Weiterbildungen des Gebrauchsmustergegenstandes gemäß
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag dar und sind zusammen mit diesem rechtsbeständig.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs 2 PatG und § 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine abweichende Entscheidung, § 84 Abs 2 Satz 2 PatG.
Werner
Richter Dr. Meinel ist krankheitsbeding verhindert, den Beschluss zu unterschreiben.
Werner
Dr. Häußler
Pr