Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.10.2004 – 27 W (pat) 47/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die IR-Marke 396 05 097.2 Lö S 22/99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie den Richter
Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenabteilung
3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2000 zu Ziffer 1 aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 396 05 097 wird angeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden weder auferlegt noch erstattet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
Parfums, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Schallplatten,
Musikkassetten, Compact Discs und andere Tonträger sowie
Videokassetten, Bildplatten, Compact Disc Videos und andere
Bildtonträger, des weiteren CD-ROM, CD-I und andere
multimediale Datenträger
soweit
in Klasse 9 enthalten;
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden,
Pullover, Westen, Jacken, Mäntel, Mützen, Schals, Kappen und
Hosen; Veranstaltungen von Musicals; Zeitungen, Zeitschriften,
Magazine
am 5. Februar 1996 angemeldete und am 9. November 1996 eingetragene Wortmarke
LE FER ROUGE
ist Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG erhoben worden. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, der Antragsgegner habe die Streitmarke „LE FER ROUGE“ angemeldet, obwohl er gewusst
habe, dass diese Bezeichnung für den Antragsteller zum Anmeldezeitpunkt bereits
einen wertvollen, durch Benutzung erworbenen Besitzstand dargestellt habe.
Der Antragsteller habe ab August 1995 in Deutschland und ab 1. September 1995
in den USA Videos sowie eine geplante Zeitschrift unter der Bezeichnung „LE FER
ROUGE“ beworben und ab Mitte September 1995 auch in den USA, wo er seinerzeit seinen Wohnsitz gehabt habe, vertrieben. Für den Vertrieb in Deutschland
habe der Antragsteller mit Herrn G…
im April 1995 eine Vereinbarung
getroffen, aufgrund derer ab Herbst 1995 „LE FER ROUGE“-Produkte auch in
Deutschland vertrieben worden seien. Zuvor habe Herr G… bereits mit dem
Antragsgegner Kontakt aufgenommen, der gute Kontakte und besonderes Knowhow in Vertriebsangelegenheiten gehabt habe. Nachdem es zu einem Bruch zwischen Herrn G… und dem Antragsgegner gekommen sei, habe der Antragsgegner den Vertrieb der „LE FER ROUGE“-Videos allein übernommen und parallel
hierzu die Streitmarke angemeldet. Zwischen den Beteiligten sei vereinbart gewesen, dass die Kosten für Herstellung und Vertrieb der Videokassetten vom Antragsgegner zu tragen seien, während dem Antragsteller als Gegenleistung für die
dem Antragsgegner erteilten „Unterlizenzen“ die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns habe zukommen sollen. Nach Auseinandersetzungen über die Höhe der
dem Antragsteller zustehenden Lizenzzahlungen sei die Geschäftsverbindung im
Oktober 1996 beendet worden. Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, der Antragsgegner habe die Marke nur deshalb angemeldet, um ihn, den Antragsteller,
beim Vertrieb der Videos zu behindern und sich durch die Markenanmeldung ein
Druckmittel zu verschaffen.
Demgegenüber hat der Antragsgegner sich darauf berufen, er habe die Streitmarke im Einvernehmen mit dem Antragsteller eintragen lassen. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass der Antragsteller selbst im Inland die
Marke habe nutzen wollen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Begriff
der Bösgläubigkeit sei dahingehend auszulegen, dass es sich um einen qualifizierten Tatbestand handele, der Rechtsmissbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit
voraussetze. Einschlägig in diesem Zusammenhang seien insbesondere die Tatbestände von rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Anmeldungen im Sinne
der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, eine eigene
Markenanmeldung tätige. Dafür lägen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte
vor. Schon das Vorliegen eines schützenswerten Besitzstands des Antragstellers
sei fraglich, weil über den Umfang des Vertriebs von „LE FER ROUGE“-Produkten
innerhalb des Zeitraums von knapp sechs Monaten vor Anmeldung der Streitmarke keine Informationen vorlägen. Besondere weitere Unlauterkeitsmerkmale
seien nicht gegeben. Der Antragsgegner habe zum Anmeldezeitpunkt über einen
eigenen Geschäftsbetrieb verfügt, in dessen Rahmen er die Streitmarke auch benutzt habe. Eine ausschließliche Absicht, für den Antragsteller den Gebrauch der
Bezeichnung „LE FER ROUGE“ auf dem deutschen Markt zu sperren und ihn auf
diese Weise zu Zugeständnissen in den laufenden Geschäftsbeziehungen zu bewegen, habe nicht festgestellt werden können. Der Zeuge G… habe bei seiner
Befragung durch die Markenabteilung zwar den Vortrag des Antragstellers zum
Ablauf der Geschäftsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestätigt, nicht aber,
dass der Antragsgegner von der Absicht des Antragstellers Kenntnis gehabt habe,
die Bezeichnung „LE FER ROUGE“ selbst in der Bundesrepublik Deutschland zu
nutzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellers, in der
er unter anderem vorträgt: Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke habe
der Antragsgegner ihm, dem Antragsteller, erhebliche Geldbeträge geschuldet.
Spätestens im Januar 1996 sei es zwischen den Beteiligten zu verschärften
Spannungen gekommen, insbesondere aufgrund eines vom Antragsgegner ausgestellten, später
jedoch nicht eingelösten Schecks über USD …. Die
Markenanmeldung habe der Antragsgegner deshalb vorgenommen, weil er so
habe verhindern wollen, dass der Antragsteller sich einen anderen Vertriebspartner in Deutschland suche. Tatsächlich habe er, der Antragsteller, solche Pläne
gehabt, was dem Antragsgegner auch bekannt gewesen sei, wie sich sowohl aus
der Aussage des Zeugen G… vor der Markenabteilung als auch aus dem
Schreiben des Antragsgegners vom 30. Januar 1996 ergebe, in dem dieser auf
die laufenden Kontakte zwischen dem Antragsteller und anderen möglichen Vertriebspartnern Bezug genommen habe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Marke
396 05 097 zu löschen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Der Antragsteller habe im Frühjahr 1996 über keinerlei Mittel verfügt,
um selbst „LE FER ROUGE“-Produkte auf den deutschen Markt zu bringen. Ihm,
dem Antragsgegner, sei es bei seiner Markenanmeldung ausschließlich darum
gegangen, den Vertrieb der betreffenden Produkte zum Schutz der eigenen
Marktposition gegenüber Dritten zu sichern. Daran habe er aufgrund der getätigten Investitionen in Herstellung und Vertrieb entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ein berechtigtes Interesse gehabt.
Zwischen den Beteiligten sind verschiedene Rechtsstreite im Zusammenhang mit
dem Vertrieb der „LE FER ROUGE“-Produkten anhängig gewesen, deren Inhalt
sie ebenso wie die Vernehmung des Zeugen G… durch die Markenabteilung
zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben. Auf die zu den Gerichtsakten
gereichten umfangreichen Schriftsätze nebst deren Anlagen wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2004, an der der Antragsgegner
nach vorheriger Ankündigung durch seinen Bevollmächtigten aufgrund seines zunächst nicht näher ausgeführten gesundheitlichen Zustands nicht teilgenommen
hat, hat der Antragsteller seinen Vortrag weiter vertieft.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist dem Senat ein am Vortag per Telefax eingegangener weiterer Schriftsatz des Vertreters des Antragsgegners vorgelegt worden, dem ein zahnärztliches Attest beigefügt war, demzufolge der Antragsgegner wegen einer am 4. Oktober 2004 durchgeführten „Wf mit operativer
Wurzelresektion“ am 4. und 5. Oktober 2005 „arbeits-, verhandlungs- und reiseuntauglich“ gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 hat der Vertreter des Antragsgegners dem
Gericht mitgeteilt, er lege im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsgegner
sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hinreichend entschuldigt habe
und eine Entscheidung deswegen nicht habe ergehen dürfen, „gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2004 – hier zugestellt am 7. Oktober 2004 – Beschwerde
ein. Er beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit einer neuerlichen Entscheidung zuzuführen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die angegriffene Marke ist gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu löschen. Danach wird die Eintragung einer Marke auf
Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.
Von der Bösgläubigkeit eines Anmelders ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die
Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist. Damit knüpft die Bestimmung an die Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4
MarkenG sind daher die insoweit entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen
(vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 – S 100 – m.w.N.). Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in
Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der
Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 – AROSTAR; GRUR
1998, 1034, 1037 – Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000).
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner die Markenanmeldung nur deshalb vorgenommen hat, um den Antragsteller daran zu hindern, seine Erzeugnisse anders als über den Antragsgegner auf den deutschen
Markt zu bringen. Indem er die Marke als Hebel gegen den Antragsteller einsetzen
wollte, hat er es unternommen, ihn unter Missbrauch des Zeichenrechts in sittenwidriger Weise zu behindern (vgl. BGH GRUR 1990, 694 - Conrad Johnson) und
handelte insgesamt bösgläubig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG (vgl.
BGH, GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu), ohne
dass es – insbesondere im Hinblick auf sämtliche der von der Markenanmeldung
umfassten Waren und Dienstleistungen - eines schutzwürdigen Besitzstandes des
Antragstellers bedurft hätte (vgl. BGH GRUR 1980, 110, 112 - TORCH).
Der Antragsgegner wusste, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anmeldung,
nämlich seit September 1995, die Bezeichnung „LE FER ROUGE“ für Videos benutzte, und dass er beabsichtigte, wie bereits durch eine Anzeige in dem Magazin
„O“ angekündigt, auch eine Zeitschrift sowie gegebenenfalls weitere Produkte unter dieser Bezeichnung auf den Markt zu bringen. Der Zeuge G…
hatte unstreitig mit dem Antragsteller die am 10. April 1995 schriftlich bestätigte
Vereinbarung über die Alleinvertretung u.a. von Produkten unter der Bezeichnung
„LE FER ROUGE“ getroffen, nach der ihm die Wahl seiner Partner für den Vertrieb
freigestellt war. In seiner Vernehmung durch die Markenstelle hat der Zeuge bekundet, er habe aufgrund dieser Vereinbarung noch im Laufe des Jahres 1995 mit
dem Antragsgegner Kontakt aufgenommen, um mit diesem gemeinsam den Vertrieb von „Videos und anderen Produkten“ in Deutschland zu organisieren, wobei
verabredet gewesen sei, den Gewinn aus dem Vertrieb zwischen dem
Antragsteller einerseits und dem Zeugen sowie dem Antragsgegner andererseits
hälftig aufzuteilen. Man habe den Vertrieb von „LE FER ROUGE“-Produkten entsprechend aufgenommen. Bis zum Februar 1996 sei die Geschäftsbeziehung zwischen den drei Beteiligten fortgeführt worden, im Februar 1996 hätten der Antragsteller und der Antragsgegner die Beziehung zu dem Zeugen einseitig beendet.
Aufgrund dieses Sachverhalts steht fest, dass der Antragsteller sich darüber im
Klaren war, nicht allein berechtigt zur Verfügung über die Bezeichnung „LE FER
ROUGE“ zu sein, weil er nur aufgrund einer Vertriebsvereinbarung für den Antragsteller tätig war. Ausweislich der Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts
Osnabrück in der Sache 14 O 176/98 vom 18. Mai 1999 hatte sich der Antragsgegner in seinem Vortrag gegenüber dem Gericht auch selbst als Repräsentanten
des Antragstellers bezeichnet. Er hatte sich zwar bei dem Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 30. Januar 1996 um einen weitergehenden Vertrag
bemüht, doch ist es dazu unstreitig nicht gekommen. Der Antragsgegner musste
sich folglich darüber im Klaren sein, mit der Markenanmeldung auf seinen Namen
Rechte des Antragstellers zu verletzen. Zwar war der Antragsteller zum Anmeldezeitpunkt nicht Inhaber eines förmlichen Rechts, das die Markenanmeldung
grundsätzlich hätte hindern können. Insbesondere ist, wie das Oberlandesgericht
Hamm im Urteil vom 25. August 1998 (4 dU 147/98) festgestellt hat, ein Titelschutzrecht des Antragstellers nicht entstanden, weil er Zeitschriften unter der Bezeichnung „LE FER ROUGE“ zum Anmeldezeitpunkt noch nicht vertrieben hatte;
die bis dahin auf den Markt gebrachten Videokassetten hätten diese Bezeichnung
nicht als Titel, sondern „nach Art einer Marke“ getragen. Ob durch diese Verwendung des Titels in den USA dort bereits ein Markenschutz entstanden ist, kann
hier dahingestellt bleiben. Die Verwendung der Bezeichnung „LE FER ROUGE“
durch den Antragsteller begründete jedenfalls eine für ihn günstige Wettbewerbsposition, in die der Antragsgegner, der als Vertriebspartner in Unterlizenz tätig
war, durch die deutsche Markenanmeldung unberechtigt eingriff, indem er den
Antragsteller von der Benutzung der Bezeichnung „LE FER ROUGE“ ausschloss.
Denn es ist der Zweck einer Marke, dass es jedem, der nicht Inhaber ist, untersagt
ist, die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers zu nutzen (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Dass folglich der Antragsteller zukünftig gehindert sein würde, Videos,
Zeitschriften und andere Produkte entsprechend dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, die als Merchandising- und Begleitwaren für den
angesprochenen Kundenkreis von Interesse sein könnten, sowie Veranstaltungen
unter der bisher von ihm genutzten Bezeichnung selbst oder mit Hilfe Dritter auf
den Markt zu bringen, war eine vom Antragsgegner beabsichtigte Folge. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen G…, der gegenüber der Markenabteilung bekundet hatte, er und der Antragsgegner hätten sich entschlossen, die
Marke in Deutschland auf den Namen des Antragsgegners eintragen zulassen,
um eine Sicherheit gegenüber dem Antragsteller zu erhalten, weil man die Gefahr
gesehen habe, der Antragsteller könne einer anderen Person den Vertrieb der „LE
FER ROUGE“-Produkte übertragen. Ausdrücklich hat der Zeuge in seiner Vernehmung den Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. März 1998
bestätigt, in der von einem „Druckmittel“ gegen den Antragsteller die Rede war.
Von diesen von dem Zeugen geschilderten Überlegungen des Antragstellers, den
Vertrieb möglicherweise anderen Personen zu übertragen, hatte der
Antragsgegner auch ausweislich seines Schreibens an den Antragsteller vom
30. Januar 1996 konkrete Kenntnis. Es ging dem Antragsgegner nach allem erkennbar darum, den Vertrieb allein für sich zu sichern. Das zeigte sich auch in der
Folgezeit darin, dass der Antragsgegner unter Hinweis auf die eingetragene Marke
einen anderen Vertriebspartner des Antragstellers durch Anwaltsschreiben vom
2. Oktober 1996 abmahnte, um dessen Zusammenarbeit mit dem Antragsteller zu
verhindern und so die eigenen Vertriebsaktivitäten des Antragstellers zunichte zu
machen.
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Markenanmeldung und der von
dem Zeugen bekundeten Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, bei der
es nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 30. Januar 1996 auch um finanzielle Forderungen ging, lässt erkennen, dass der Antragsgegner bösgläubig und
in der Absicht handelte, das Störpotential seiner Marke gegen den Antragsteller
behindernd einzusetzen. Rechtfertigende Gründe für die Anmeldung sind nicht ersichtlich; insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob der Antragsgegner irgendwelche Ansprüche, seien es Geldforderungen, Belieferungsansprüche oder Ansprüche auf Unterlassung der Belieferung von Konkurrenten, gegen den Antragsteller hatte. Das Ziel, eigene Ansprüche durchzusetzen, durfte der Antragsgegner demnach nicht mit den Mitteln des Markenschutzes durchzusetzen versuchen. Das Markenrecht ist ein Schutzrecht, das ausschließlich die Durchsetzung
von Kennzeichnungsrechten zum Ziel hat. Indem er die mit der Eintragung der
Marke verbundene Sperrwirkung nutzte, um seine Interessen, die mit einem
Schutz der Herstellerkennzeichnung nicht zu tun hatten, gegenüber dem Antragsteller zu befördern und diesem seinen Willen aufzuzwingen, handelte er unlauter (vgl. BGH GRUR 1980, 110, 111 – TORCH). Er wusste, dass ihm die Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Antragsteller drohte, und wollte durch die
Markenanmeldung dem Verlust einer ihm wirtschaftlich lukrativ erscheinenden Erwerbsmöglichkeit, die sich ihm durch den Vertrieb der „LE FER ROUGE“-Produkte
geboten hatte, vorbeugen.
Die – die Annahme der Bösgläubigkeit ausschließende – Behauptung des Antragsgegners, die Markenanmeldung sei mit Wissen und Billigung des Antragstellers erfolgt, sieht der Senat als Schutzbehauptung an. Soweit die Markenabteilung
aus dem Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom
3. Februar 1996 eine Zustimmung zu der Markenanmeldung entnimmt, dürfte dies
auf einem inhaltlichen Missverständnis beruhen. Denn in diesem Schreiben heißt
es, die deutsche Anmeldung sei „wenigstens diesmal richtig gemacht worden“.
Damit kann nicht die hier streitgegenständliche Anmeldung gemeint gewesen sein,
denn diese ist erst drei Tage später beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Auch das als „Eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete, nicht
datierte und mit der Unterschrift des Zeugen G… versehene Schriftstück (Anlage 3 zum Protokoll der Zeugenvernehmung), in welchem es heißt: „Daraufhin
erklärte sich Herr B… damit einverstanden, um die verauslagten Gelder
des Herrn K… abzusichern, dass dieser sich den Schutz der Wortmarke „Le
Fer Rouge“ beim Deutschen Patentamt auf seinen Namen registrieren lasse“, ist
nicht geeignet, ein Einverständnis des Antragstellers mit der Markenanmeldung
nachzuweisen. Der Zeuge nämlich hat in seiner Vernehmung bekundet, er kenne
dieses Schriftstück nicht, auch wenn die Unterschrift seine eigene sein könne. Der
Senat schenkt dieser mündlichen, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht gemachten Aussage des Zeugen Glauben. Sie stimmt auch mit den sonstigen Unterlagen überein, insbesondere dem vom Antragsgegner selbst verfassten Schreiben vom 30. Januar 1996, aber auch der von dem Zeugen am 23. März 1998 unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung.
Dem als Beschwerde bezeichneten Antrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom
21. Oktober 2004 war nicht nachzukommen. Der Senat sieht diesen Antrag als
Gegenvorstellung an; eine Beschwerde wäre in diesem Verfahrensstadium nicht
statthaft. Ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit dieser Gegenvorstellung ist indes kein Grund ersichtlich, weshalb die am Schluss der mündlichen Verhandlung
verkündete Entscheidung aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln wäre. Der
Senat hat in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt werden kann.
Zwar hat dem Senat am 4. Oktober 2004 der anwaltliche Schriftsatz vom
4. Oktober 2004 vorgelegen, in dem ohne nähere Ausführungen unter Bezugnahme auf ein Telefonat zwischen dem Vertreter des Antragsgegners und dessen
Lebensgefährtin ausgeführt war, dass der Antragsgegner aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht am Termin vom 5. Oktober 2004 werde teilnehmen
können. Ebenfalls am 4. Oktober 2004 hat ein weiterer Schriftsatz per Telefax das
Bundespatentgericht erreicht, dem das zahnärtzliche Attest beigefügt war. Da es
sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung dem Attest zufolge um die Folge
einer zahnärztlichen Maßnahme ging, für deren Unvorhersehbarkeit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen – Wurzelbehandlungen finden bekanntermaßen nicht bei
akuten Entzündungs- und Schmerzzuständen statt -, hätte es dem Antragsteller
oblegen, eine geplante Zahnbehandlung dem Senat so rechtzeitig anzuzeigen,
dass eine Entscheidung über eine Terminsverlegung möglich gewesen wäre, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Behandlung als ausreichender
Grund für eine solche Entscheidung anzusehen gewesen wäre. Bei dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls ist der Antragsgegner als nicht ausreichend entschuldigt anzusehen, so dass keine Veranlassung gegeben war, auf die Gegenvorstellung hin die getroffene Entscheidung anzuändern.
Die Kosten des Löschungsverfahrens waren keinem der Beteiligten allein aufzuerlegen, weil Billigkeitsgesichtspunkte dies zur Überzeugung des Senats nicht erforderten.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na