Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.03.2008 – 26 W (pat) 153/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

13. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 16 926.8 S 246/02

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der

Richterin Kopacek

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4.

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2004 aufgehoben. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit

in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Drucksachen;

Schreibwaren; Transportwesen; Durchführung von Kurier-, Express- und Transportdienstleistungen; Beförderung von Gütern,

Paketen, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und

sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, adressierte und nicht adressierte Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen,

Zeitschriften, Druckschriften; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen

am 14. März 2001 angemeldeten und am 8. Mai 2001 eingetragenen Bildmarke

301 16 926

hat der Antragsteller einen auf Bösgläubigkeit gestützten Löschungsantrag gestellt. In seiner Antragsschrift hat der Antragsteller weiterhin ausgeführt, der als

Marke geschützte Tagesstempel sei als ein Funktionskennzeichen für den Verkehr

wesentlich und daher freihaltebedürftig, weshalb der Löschungsgrund der §§ 50

Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit angeordnet und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit der angegriffenen Marke eine Sperrmarke

angemeldet. In seiner bisher üblichen Verwendung stelle der Tagesstempel keine

Marke, sondern ein Funktionskennzeichen dar. Hieraus folge, dass die Antragsgegnerin keinen markenrechtlichen Besitzstand an dem Zeichen habe erwerben

können und sie dieses bisher auch nicht als Marke benutzt habe. Unter diesem

Gesichtspunkt entfalle ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Monopolisierung für sich. Die Antragsgegnerin sei nach Eintragung der Marke gegen die

(Mit-)Wettbewerber, die ähnliche Zeichen verwendet oder ihren Kunden zur

Verwendung vorgegeben hätten, vorgegangen. Dies stelle eine erhebliche

Behinderung der Wettbewerber dar, da die Verwendung einer

runden

Stempelform die üblichste sei; eine Umstellung auf andere Stempelformen sei

nicht zumutbar. Durch die Anmeldung weiterer Marken mit runden Stempelformen

gebe die Antragsgegnerin zu erkennen, dass sie eine Monopolisierung aller

runden Stempelformen für sich anstrebe. Da sie auch diese - wie die angegriffene

Marke selbst - nicht verwende, sei die Behinderung der Wettbewerber

wesentliches Motiv für die Markenanmeldung, weshalb eine Bösgläubigkeit der

Antragsgegnerin zu bejahen sei.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie vertritt die

Auffassung, der Tatbestand einer sog. „Sperrmarke“ setze voraus, dass ein Wettbewerber in Kenntnis vom Besitzstand eines Vorbenutzers ohne zureichenden

sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen die gleiche

oder eine verwechselbare ähnliche Bezeichnung zur Eintragung angemeldet habe.

In ihren bisherigen Ausführungen habe die Antragsgegnerin deutlich gemacht,

dass die Anmeldung der in Frage stehenden Bildmarke in Wahrung eines eigenen

berechtigten Interesses erfolgt sei. Sie habe insbesondere dargelegt, dass sie

bzw.

ihre Rechtsvorgängerin die Gestaltung die angegriffene Marke als

(Tages)-Stempelkennzeichen seit Jahrzehnten benutzt habe und der Verkehr

daran

gewöhnt

sei. Nach

der

Liberalisierung

der

Brief-

und

Paketbeförderungsdienstleistungen

im

Jahr 1995

habe

sich

für

die

Antragsgegnerin die Notwendigkeit, Bezeichnungen, Symbole und Farben als

Kennzeichnungen schützen zu lassen, ergeben, wobei die angegriffene Marke

aufgrund ihrer originären Unterscheidungskraft ohne das Erfordernis einer

Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sei. Der Antragsteller sei zudem

offenbar von einer Schutzfähigkeit der Formgestaltung der angegriffenen Marke

ausgegangen, da er ansonsten einen Löschungsantrag gemäß §§ 3 und 8

MarkenG gestellt hätte.

Die Antragsgegnerin habe als langjährige Vorbenutzerin der entsprechenden

Kennzeichnung einen schutzwürdigen Besitzstand erworben und zum Schutz vor

Anmeldungen und Benutzungen identischer oder verwechslungsfähiger Kennzeichnungen Dritter und damit zur Wahrung ihres Besitzstandes die Anmeldung

getätigt. Selbst der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass es sich bei der

betreffenden Grafik um einen „Formensatz“ handele, der von der Rechtvorgängerin der Antragsgegnerin benutzt worden sei. Mit der Liberalisierung des Zustellmarktes in Deutschland sei keinesfalls die Freigabe aller durch die Deutsche Bundespost benutzten Kennzeichnungsrechte einhergegangen. Die Frage, ob eine

markenmäßige Benutzung der angegriffenen Marke erfolgt sei, sei den ordentlichen Gerichten vorbehalten und nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens.

Eine markenmäßige Benutzung habe überdies durch das Markierungsrecht (Aufbringen des Stempels bei Abgabe der Sendung durch den Briefschreiber) vorgelegen. Auch mit Blick auf die BGH-Entscheidung „LOTTO“ (PAVIS PROMA

I ZB 11/04) müsse angenommen werden, dass die Benutzung einer Marke während eines Monopols sehr wohl einen wertvollen Besitzstand begründen könne.

Die Antragsgegnerin beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. aufzuheben und den Löschungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er erachtet den Beschluss der Markenabteilung für zutreffend und hat darauf hingewiesen, dass die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten für das

Jahr 2003 festgestellt habe, der Streit um die Nutzung des Tagesstempels belege

den Versuch der D… AG, die Wettbewerber zu behindern. Soweit die

Antragsgegnerin auf eine langjährige Nutzung der angegriffenen Marke verweise,

werde bestritten, dass es sich um eine markenmäßige Benutzung gehandelt habe.

Bestritten werde insbesondere auch eine Übertragung eines solchen markenmäßigen Besitzes auf die Antragsgegnerin durch die Deutsche Bundespost als

Rechtsvorgängerin. Aus Artikel 143 b GG ergebe sich, dass der Bund den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost lediglich temporär absolute Rechte habe übertragen dürfen, nämlich nur zum Zweck

des Übergangs vom Behörden- zum Wettbewerbsbetrieb. Die umstrittene Stempelgrafik sei von der Antragsgegnerin nicht entwickelt, sondern nur als Funktionszeichen von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, fortbenutzt

worden. Die Benutzung dieses Symbols habe aber auch anderen offengestanden;

so hätten sämtliche Hersteller von Frankiermaschinen diese mit dem Tagesstempel ausgestattet, was die Antragsgegnerin auch geduldet habe. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Geschäftsbedingungen der Firma F…,

in denen die Behauptung aufgestellt werde, der Tagesstempel sei Eigentum der

D…AG, könnten kein Eigentumsrecht begründen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze

nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin erweist sich als begründet, weil

entgegen der Auffassung der Markenabteilung keine hinreichenden Gründe für die

Löschung der Marke 301 16 926 gemäß § 50 MarkenG vorliegen.

Eine Marke ist gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag zu löschen, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist von der Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. d. vorgenannten Vorschriften auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig erfolgt ist. Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit eines Anmelders

sind daher die zum ausserkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1

UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten

Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S. 100). Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er

die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung

zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (vgl. BGH

GRUR 2000,

1032,

1034 - EQUI 2000;

BPatG

PAVIS

PROMA

27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE). Voraussetzung für eine Bösgläubigkeit ist

also neben einem vorsätzlichen Eingriff der Antragsgegnerin

in den

schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers vor allem der Nachweis eines

sittenwidrigen Handelns. An diesen Voraussetzungen fehlt es indes vorliegend.

Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke

(14. März 2001) an der betreffenden Stempelgrafik keinen schutzwürdigen Besitzstand inne. Vielmehr besteht im vorliegenden Fall die umgekehrte Konstellation

dergestalt, dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits auf einen schutzwürdigen Besitzstand aufgrund langjähriger Vorbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerin, die

Deutsche Bundespost, berufen kann, wodurch die Annahme einer Störung eines

anderen Besitzstandes bereits ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 439). Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände der jahrzehntelangen Benutzung des angegriffenen Zeichens (seit dem

Jahr 1962) durch ihre Rechtsvorgängerin aufgrund des Postmonopols sprechen

für die Annahme eines wertvollen Besitzstandes. Dabei kann ein Besitzstand als

rechtlich schutzwürdig auch dann anzusehen sein, wenn die fragliche Kennzeichnung im Zeitraum der Vorbenutzung eine nicht eintragungsfähige Angabe darstellte (vgl. BGH a. a. O. - S. 100; GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of

Elégance), was zum einen mit Blick auf eine nachträgliche Verkehrsdurchsetzung

anzunehmen ist, zum anderen aber auch wegen der Schwierigkeit einer nachvollziehbaren Differenzierung zwischen schutzfähigen und schutzunfähigen Marken

sowie markenmäßiger und nicht markenmäßiger Verwendung (vgl. Ströbele

GRUR 2001, 658, 660 f.). Somit kann es auch auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage einer markenmäßigen Benutzung des Stempelkennzeichens durch

die Antragsgegnerin für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstands nicht

ankommen. Die vom Antragsteller genannte Vorschrift des Art. 143 b GG, woraus

sich ergebe, dass der Bund den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost lediglich temporär absolute Rechte habe übertragen dürfen, erscheint für die Frage der tatsächlichen Benutzung des Stempelkennzeichens durch die Antragstellerin ebenfalls nicht relevant, zumal die angegriffene Marke im Jahr 2001 bereits von der Rechtsnachfolgerin D…

AG und nicht von der Deutschen Bundespost angemeldet worden ist. Auch die

Verwendung der mit der angegriffenen Marke ausgestatteten Frankiermaschinen

durch die Wettbewerber hindert den schutzwürdigen Besitzstand der Antragsgegnerin nicht, da diese - wie der Antragsteller selbst einräumt - mit dem Verweis auf

die Eigentumsrechte der Antragsgegnerin erfolgte.

Die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Bösgläubigkeit, nämlich die

Ausnutzung der mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundenen Sperrwirkung als zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes, ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, erfolgte die Anmeldung der Stempelgrafik erst im Jahr 2001 und damit zu einem Zeitpunkt, als erkennbar wurde, dass die beherrschende Marktstellung der Antragsgegnerin durch

weitere Bewerber im Zuge der seit dem Jahr 1995 fortschreitenden Liberalisierung

des Zustellmarktes gefährdet werden könnte. Dieser Entwicklung mit der Anmeldung der entsprechenden Grafik zu begegnen und nach erfolgreicher Eintragung

jedweden Versuchen potentieller Mitbewerber, sich auf dem Zustellungsmarkt mit

dem Stempelkennzeichen zu etablieren, zu unterbinden, stellt indes keine Bösgläubigkeit dar, die eine Löschung rechtfertigt (vgl. BPatG GRUR 2004,

685 ff. - LOTTO). Es handelt sich bei der angegriffenen Marke weder um eine

Sperrmarke, die in erkennbar wettbewerbswidriger Absicht angemeldet wurde, um

Dritte von der Aufnahme oder Fortführung der Benutzung der Stempelform auszuschließen, noch um einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechtsposition anderer

Verwender. Auch wenn die Antragsgegnerin durch den Markenerwerb, Abmahnungen und Klagen Dritte an der Benutzung des Stempels tatsächlich hindern und

damit ihre wirtschaftliche Dispositionsfreiheit beengen, so fehlt es doch an dem

subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit. Die Antragsgegnerin durfte

der Auffassung sein, dass sie das Stempelkennzeichen als Marke seit Jahrzehnten redlich benutze. Markeninhaber, die befürchten müssen, dass sich ihre Marke

zur Gattungsbezeichnung (zurück-)entwickeln kann, müssen ihre Marke nachdrücklich und nachhaltig verteidigen, wenn sie auch in Zukunft noch Rechte aus

ihr herleiten wollen. Das gilt nicht nur für Marken, die ursprünglich ohne Markenqualität - nur durch Verkehrsdurchsetzung - Unterscheidungskraft erlangt haben,

sondern auch für Marken, denen von vornherein Unterscheidungskraft zukommt,

die aber so beliebt werden, dass der Verkehr geneigt ist, sie alsbald als Produktbezeichnungen zu verwenden (wie z. B. „Walkman“ oder „Tempo“).

Die Einschätzung der Monopolkommission zur Wettbewerbssituation in ihrem

Sondergutachten aus dem Jahr 2003 vermag keine Änderung der markenrechtlichen Beurteilung zu begründen, da - wie bereits von der Markenabteilung festgestellt - der Regulierungsbehörde eine spezielle Sach- und Entscheidungskompetenz in Bezug auf das markenrechtliche Löschungsverfahren nicht zukommt.

Somit ist der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit nach §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 4

MarkenG a. F. (jetzt: § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) nicht gegeben.

Im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lassen sich der Antragsschrift keine substantiierten Ausführungen entnehmen, aus denen sich eine Eignung der Marke zur

Beschreibung einer Produkteigenschaft der Waren, für die die angegriffene Marke

eingetragen ist, ergeben könnte. Auch für die Dienstleistung „Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen“ ist kein Allgemeininteresse

insbesondere der Mitbewerber der Antragsgegnerin ersichtlich, dass gerade das

angegriffene Zeichen als Tagesstempel zur Verfügung stehen muss, da hierfür

vielfältige - wenn auch nur leicht variierende - Gestaltungsmöglichkeiten in

Betracht kommen.

Der Schutzausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden, so dass eine Prüfung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

ist.

Der Löschungsantrag kann daher keinen Erfolg haben, weshalb der Beschwerde

der Antragsgegnerin stattzugeben und der angefochtene Beschluss - auch hinsichtlich der Kostenauferlegung - aufzuheben war.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 ZPO bestand kein

Anlass, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ersichtlich ist

und auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist.

III

Für eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 S. 1

MarkenG bietet die Sache keinen Anlass.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb