Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.10.2004 – 5 W (pat) 428/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 295 22 033
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. Oktober 2002 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 295 22 033 wird gelöscht.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 295 22 033 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Impuls-Medien-Austrag". Es ist am 4. Februar 1999
beim Deutschen Patent- und Markenamt aus der europäischen Anmeldung
95 304 475.7 mit dem Anmeldetag 26. Juni 1995 und der ungarischen Priorität
vom 27. Juni 1994 (HU 9401927) abgezweigt worden. Am 2. Dezember 1999 ist
es mit 13 ursprünglichen und den am 29. Mai 1999 nachgereichten Schutzansprüchen 14 und 15 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist bis 2005 verlängert worden.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 15 haben folgenden Wortlaut:
1. Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für ein Feuerbekämpfungsmedium (11), einen
Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel und ein schnellreagierendes Schließelement (3, 31, 32) zwischen dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1), wobei das Abstrahlrohr
ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, und ein
Zuführende für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter
aufweist,
dadurch gekennzeichnet, daß sich das Abstrahlrohr (1) in
den Treibmittelbehälter (2) erstreckt und das Schließelement (3, 31, 32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, daß
es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem
Treibgasbehälter (2) isoliert, wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3, 31, 32) in
einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch
das Feuerbekämpfungsmedium ausgestoßen wird.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß der Treibmittelbehälter (2)
durch das Schließelement (3, 31, 32) in eine Treibmittelkammer (21) und eine Ausgleichskammer (22) aufteilbar ist,
wobei das Schließelement (3, 31, 32) durch den Druck (P2)
in der Ausgleichskammer (22) in die Schließstellung drängbar ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, daß Füllrohrleitungen (42, 42') sowohl mit der Treibmittelkammer (21) als auch mit der Ausgleichskammer (22) verbunden sind.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende
Schließelement eine Membran (31) enthält.
5. Vorrichtung nach Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet, daß die Membran (31) durch eine
Basisplatte (26) gehalten ist, die Bohrungen (261, 262)
aufweist.
6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende
Schließelement einen Kolben (32) aufweist.
7. Vorrichtung nach Anspruch 6,
dadurch gekennzeichnet, daß eine Einlassrohrleitung (6)
durch die Wand (28) der Treibmittelkammer (21) und den
Zylinder (32) hindurchgeht.
8. Vorrichtung, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für flüssige oder
pulverförmige Medien (11), einen Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel und ein schnellreagierendes Schließelement (3, 31, 32) zwischen dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1), wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das
zur Atmosphäre hin offen ist, und ein Zuführende für die
Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist,
dadurch gekennzeichnet, daß sich das Abstrahlrohr (1) in
den Treibmittelbehälter (2) erstreckt und das Schließelement (3, 31, 32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, daß
es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem
Treibgasbehälter (2) isoliert, wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3, 31, 32) in
einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch
das Medium (11) ausgestoßen wird.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8,
dadurch gekennzeichnet, daß der Treibmittelbehälter (2)
durch das Schließelement (3, 31, 32) in eine Treibmittelkammer (21) und eine Ausgleichskammer (22) aufteilbar ist,
wobei das Schließelement (3, 31, 32) durch den Druck (P2)
in der Ausgleichskammer (22) in die Schließstellung drängbar ist.
10. Vorrichtung nach Anspruch 8 oder 9,
dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende
Schließelement eine Membran (31) enthält.
11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 10,
dadurch gekennzeichnet, daß die Membran (31) durch eine
Basisplatte (26) gehalten ist, die Bohrungen (261, 262) aufweist.
12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 10,
dadurch gekennzeichnet, daß das schnellreagierende
Schließelement einen Kolben (32) aufweist.
13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12,
dadurch gekennzeichnet, daß als Medium (11) ein Feuerbekämpfungspulver, eine Feuerbekämpfungsflüssigkeit, Wasser oder ein schaumbildendes Material verwendet wird.
14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, daß das Abstrahlrohr innerhalb
des Treibmittelbehälters angeordnet ist und/oder daß das
Abstrahlrohr und der Treibmittelbehälter auf der gleichen
Seite des Schließelements angeordnet sind.
15. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, daß das Abstrahlrohr länger ist
als der Treibmittelbehälter und/oder daß der größte Teil des
Abstrahlrohrs im Treibmittelbehälter angeordnet ist.
Der Lehre der angefochtenen Schutzansprüche liegt die Aufgabe zugrunde, eine
Vorrichtung zu schaffen, mit der eine große Menge eines Feuerbekämpfungsmaterials durch die Verwendung eines Treibmittels schlagartig in der Luft verteilt werden kann (vgl Beschreibung S 2, le Abs).
Die Antragstellerin hat am 27. März 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt und sich auf die Löschungsgründe des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GebrMG
gestützt.
Sie verweist u.a. auf folgende Druckschriften:
D1: EP 0 402 425 B1 bzw. deren Übersetzung gemäß DE 689 17 293 T2
D2: WO 89/09082
und macht offenkundige Vorbenutzung einer Vorrichtung nach dem Streitgebrauchsmuster auf der Messe "Interschutz/Roter Hahn", die vom 3. bis 8. Juni 1994 in Hannover stattfand, geltend.
Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Gebrauchsmuster
gegenüber dem Inhalt der europäischen Patentanmeldung 95304475.7, aus der
es abgetrennt wurde, hinsichtlich der Schutzansprüche 8 bis 13 unzulässig erweitert sei.
Diese Ansprüche seien allgemein auf eine Vorrichtung, enthaltend ein Abstrahlrohr für flüssige oder pulverförmige Medien, gerichtet, während die der Abzweigung zugrundeliegende europäische Anmeldung ausschließlich eine Vorrichtung
zur Impulsfeuerlöschung betreffe. Außerdem sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht schutzfähig, weil, ausgehend von der Vorrichtung nach dem Gegenstand von D1, dem Fachmann durch die von der Druckschrift D2 vermittelte
Lehre der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nahegelegt werde und damit der
beanspruchte Gegenstand keinen erfinderischen Schritt aufweise.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen. Er hält den Löschungsantrag für rechtsmissbräuchlich und damit für
unzulässig. Zwischen der Antragstellerin und der Firma I… GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Gebrauchsmusterinhaber sei, sei ein Vertrag
geschlossen worden, wonach der Antragstellerin das ausschließliche Recht zur
Herstellung auch der Gegenstände nach dem Streitgebrauchsmuster eingeräumt
worden sei.
Im Übrigen hat er das Gebrauchsmuster mit den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 7 und den in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 23. Oktober 2002 eingereichten Schutzansprüchen 8 bis 15, die gegenüber der eingetragenen Fassung geänderte Ansprüche 8 und 14 enthalten, verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich insoweit, als das Schutzrecht über den
eingetragenen Schutzanspruch 7, den eingetragenen Schutzanspruch 13 in der
Rückbeziehung auf Schutzanspruch 7 und die Schutzansprüche 14 und 15 vom
23. Oktober 2002 hinausgeht.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners.
Der Antragsgegner hat sodann das Gebrauchsmuster zunächst in erster Linie mit
den zuletzt genannten Schutzansprüchen 1 bis 15 verteidigt, die bis auf die Ansprüche 8 und 14 der eingetragenen Fassung entsprechen. Die Ansprüche 8
und 14 lauten:
8. Vorrichtung zum impulsförmigen Austrag eines flüssigen
oder pulverförmigen Mediums, welches zum Feuerlöschen
geeignet ist, enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für das flüssige
oder pulverförmige Medium (11), einen Behälter (2) für ein
gasförmiges Treibmittel und ein schnellreagierendes
Schließelement (3,31,32) zwischen dem Behälter (2) und
dem Abstrahlrohr (1), wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, und ein Zuführende
für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass sich das Abstrahlrohr (1) in
den Treibmittelbehälter (2) erstreckt und das Schließelement (3,31,32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist, dass
es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von dem
Treibgasbehälter (2) isoliert, wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das Schließelement (3,31,32) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr
(1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch das
Medium (11) ausgestoßen wird.
14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das Abstrahlrohr und der
Treibmittelbehälter auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind.
Weiter hat er das Gebrauchsmuster im Rahmen eines Hilfsantrags verteidigt, bei
dem der Anspruch 14 die Fassung
14. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das Abstrahlrohr und die
Treibmittelkammer vollständig auf der gleichen Seite des
Schließelements angeordnet sind
erhält. Die übrigen Ansprüche entsprechen denen der Fassung nach dem Hauptantrag.
Der Antragsgegner führt hierzu aus, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei
durch die neue Fassung des Anspruchs 8 nicht unzulässig erweitert, da nunmehr
wieder ein Bezug zum Impulsfeuerlöschen hergestellt sei. Im Übrigen habe der
genannte Stand der Technik nicht ohne erfinderischen Schritt zum Schutzgegenstand führen können, da er dem Fachmann zu dem Merkmal des Anspruchs 1,
dass sich das Abstrahlrohr in den Treibmittelbehälter erstreckt, keine Anregungen
habe geben können. Der Fachmann ziehe die Druckschrift D2 gar nicht in Betracht, da deren Gegenstand nicht zum Impulsfeuerlöschen geeignet sei, denn es
erfolge keine explosionsartige Entladung des Feuerbekämpfungsmediums. Außerdem sei das Abstrahlrohr nicht zur Atmosphäre hin offen, und das Feuerbekämpfungsmedium stehe unter nahezu dem selben Druck wie das Treibmittel. Das
Feuerbekämpfungsmedium sei beim Gegenstand des Gebrauchsmusters dagegen druckfrei. Die D2 zeige lediglich ineinander geschachtelte Druckkessel, die allenfalls bei einer rückschauenden Betrachtung Anregungen in Richtung des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 hätten geben können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Löschungsantrag sei genau betrachtet nur auf die Ansprüche 1 bis 13
gerichtet, nicht jedoch auf die Ansprüche 14 und 15, da diese im Löschungsantragsschriftsatz nicht erwähnt seien und auch keine "vollständige" Löschung des
Gebrauchsmusters beantragt worden sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, und zwar hinsichtlich der Schutzansprüche 8 und hilfsweise (für den Fall, dass Schutzanspruch 14 vom Löschungsantrag überhaupt erfasst ist) 14 zurückzuweisen im Umfang der
Anspruchsfassungen vom 23. Oktober 2002, weiter hilfsweise
in einer Fassung des Anspruchs 14, in der die Wörter "die
Treibmittelkammer vollständig" anstelle der Wörter "der Treibmittelbehälter" eingefügt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verweist auf ihr Vorbringen vor der Gebrauchsmusterabteilung
und führt es näher aus. Zusätzlich beruft sie sich darauf, dass ihr Löschungsantrag auf das Gebrauchsmuster insgesamt gerichtet sei, also auch auf die Ansprüche 14 und 15, da sie wörtlich "die Löschung des Gebrauchsmusters" beantragt
habe und nicht eine Teillöschung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze verwiesen.
II
Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Beschwerde des
Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Begründet ist nur die Beschwerde der
Antragstellerin. Denn der Löschungsantrag ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist gegen das
Gebrauchsmuster in vollem Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 15 gegeben.
1. Der Löschungsantrag ist zulässig. Im angefochtenen Beschluss ist bereits zutreffend ausgeführt, dass nicht erkennbar ist, weshalb er rechtsmissbräuchlich
sein sollte, da nur eine Vereinbarung mit einer Firma W… und kein Lizenzvertrag mit der Antragstellerin vorgelegt worden ist und dieser Einwand vor der Gebrauchsmusterabteilung auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt worden ist. Der Antragsgegner hat dies nicht zum Anlass genommen, den
Einwand im Beschwerdeverfahren zu erläutern, so dass es mit der Feststellung im
angefochtenen Beschluss sein Bewenden hat.
2. Der Löschungsantrag richtet sich gegen das Gebrauchsmuster im Umfang seiner sämtlichen Schutzansprüche 1 bis 15. Denn mit der einleitenden Formulierung
des auf die Durchführung des Löschungsverfahrens gerichteten, am
27. März 2001 eingegangenen Schriftsatzes, dass "hiermit Antrag auf Löschung
des vorgenannten Gebrauchsmusters gestellt" wird, ist die Löschung schlechthin
und nicht nur in beschränktem Umfang begehrt.
Allerdings befasst sich die Begründung des Löschungsantrags in demselben
Schriftsatz nur mit der geltend gemachten Löschungsreife des Gebrauchsmusters
nach seinen Schutzansprüchen 1 bis 13 und endet mit der Zusammenfassung,
"aus den obigen Gründen rechtfertigt sich der Antrag, das Gebrauchsmuster zu löschen". Rechtlich und logisch reichen aber Gründe für die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 13 nicht schon für sich
genommen aus, auch die Löschung im Umfang der weiteren eingetragenen
Schutzansprüche zu rechtfertigen. Denn die Löschungsreife des Schutzrechts, soweit es - wie im vorliegenden Zusammenhang - echte Unteransprüche betrifft, folgt
im Gebrauchsmusterrecht nicht "automatisch" der Löschungsreife des Hauptanspruchs (oder der nebengeordneten, in Bezug genommenen Ansprüche); es trifft
also nicht zu, dass sie gemäß der Formel aus der Praxis des Patenterteilungsverfahrens stets "mit dem Hauptanspruch fallen". Vielmehr hängt ihre Löschung davon ab, ob die geltend gemachten Löschungsgründe auch gegenüber dem unter
Schutz gestellten Gegenstand in diesem Umfang durchgreifen, insbesondere also,
ob bei geltend gemachter mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG)
Im vorliegenden Fall ist aber bei der Wertung dieser Antragsbegründung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Tragweite des Löschungsantrags zu berücksichtigen, dass ein Löschungsantrag im Gebrauchsmusterrecht nicht nur soweit greift,
wie ihm Tatsachen zur Begründung beigegeben sind. Zwar muss der Löschungsantrag nach § 16 Satz 2 GebrMG die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird.
Diese Begründungspflicht ist aber zeitlich nicht an die Antragstellung gebunden.
Eine sich nur auf einen Teil des angegriffenen Gebrauchsmusters beziehende Begründung im ursprünglichen Löschungsantrag stellt daher nicht notwendig den
restlichen Teil des Gebrauchsmusters vom Löschungsantrag frei.
Der Löschungsantrag bedarf als Verfahrenserklärung allerdings der Eindeutigkeit
und kann im Zweifelsfall nur in einem eingeschränkten Umfang Geltung erlangen,
weil er sich gegen die Rechtsposition Dritter wendet, die ihrerseits nicht ohne
wichtigen Grund in Frage gestellt werden darf. Der "Antrag auf Löschung" ist als
solcher jedoch ein unzweideutig gegen den Bestand des Gebrauchsmusters
schlechthin gerichtetes Begehren. Dem Einwand des Antragsgegners, der Antrag
hätte auf "vollständige Löschung" lauten müssen, um eindeutig zu sein, kann nicht
gefolgt werden. Ein Antrag auf "Löschung" ist regelmäßig als ein auf vollständige
Löschung gerichtetes Begehren zu verstehen. Er bedarf vielmehr umgekehrt der
ausdrücklichen Spezifizierung, auf "Teillöschung", "teilweise Löschung", "Löschung im Umfang folgender Schutzansprüche ..." oder ähnliches gerichtet zu
sein, um nicht als Antrag auf vollständige Löschung verstanden zu werden, so
dass damit gegebenenfalls Nachteile bei der Kostenentscheidung vermieden werden.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Antragsteller in einem Fall wie dem
vorliegenden sich weiteren Vortrag zur Begründung seines Antrags ausdrücklich
vorbehält, um den zunächst nur teilweise mit Gründen versehenen Antrag als auf
vollständige Löschung gerichtet anzuerkennen. Andernfalls wären die später eingehenden ergänzenden Begründungen, sofern sie nunmehr auch weitere Schutzansprüche erfassen, dem Antragsgegner jeweils nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG
zuzustellen und würden insoweit seine befristete Widerspruchspflicht auslösen.
Das würde den Verfahrensablauf komplizieren und diente nicht der Rechtssicherheit. Dem Antragsteller steht es vielmehr frei, seinen Vortrag im Verlauf des Verfahrens zu ergänzen, solange er nicht - was aber die Auslegung seines Sachantrags nicht berührt - seine Obliegenheit zur Verfahrensförderung vernachlässigt.
3. Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 ist wie folgt zu lesen:
a) Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen,
b) enthaltend ein Abstrahlrohr (1) für ein Feuerbekämpfungsmedium (11),
c) einen Behälter (2) für ein gasförmiges Treibmittel und
d) ein schnellreagierendes Schließelement (3,31,32) zwischen
dem Behälter (2) und dem Abstrahlrohr (1),
e) wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist, aufweist
f) und ein Zuführende für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
g) dass sich das Abstrahlrohr (1) in den Treibmittelbehälter (2)
erstreckt und
h) das Schließelement (3,31,32) in dem Behälter (2) so angeordnet ist,
i) dass es das Abstrahlrohr (1) verschließt und das Rohr von
dem Treibgasbehälter (2) isoliert,
j) wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (5) enthält, um das
Schließelement (3,31,32) in einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (1) dem Druck des Treibmittels ausgesetzt ist, wodurch das Feuerbekämpfungsmedium ausgestoßen wird.
Als zuständiger Fachmann für seine Bewertung ist der mit der Herstellung von
Feuerlöschgeräten befasste Maschinenbauingenieur anzusehen.
4. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen
Stand der Technik unstrittig neu (§ 3 GebrMG). Keine der Entgegenhaltungen
zeigt alle Merkmale des Anspruchsgegenstands, wie im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt folgt.
5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Aus der Druckschrift D1 ist unstrittig eine Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen
(Merkmal a); D1, Anspruch 1), enthaltend ein Abstrahlrohr (2 in den Figuren) für
ein Feuerbekämpfungsmedium (Merkmal b); D1, 1 in den Figuren), einen Behälter
(3 in den Figuren) für ein gasförmiges Treibmittel (Merkmal c); D1, 4 in den Figuren) und ein schnellreagierendes Schließelement (14, 16, 42, 47 in Figur 2) zwischen dem Behälter (3 in den Figuren) und dem Abstrahlrohr (2 in den Figuren,
Merkmal d)) zu entnehmen, wobei das Abstrahlrohr ein Abstrahlende, das zur Atmosphäre hin offen ist (Merkmal e); D1, Figur 1 oben) und ein Zuführende (8 in
Figur 2) für die Verbindung mit dem Treibmittelbehälter (3 in den Figuren) aufweist
(Merkmal f)), wobei das Schließelement (14, 16, 42, 47 in Fig 2) in dem Behälter
(3 in den Figuren) so angeordnet ist, dass es das Abstrahlrohr (2 in den Figuren)
verschließt (der Ventilkörper 14 verschließt die Durchgangsöffnung 8, vergl. Figur 2) und dabei das Rohr (2 in den Figuren) von dem Treibgasbehälter (3 in den
Figuren) isoliert (Merkmale h) und i)), wobei die Vorrichtung weiterhin Mittel (Kugelhahn 19 in Figur 1) enthält, um das Schließelement (14, 16, 42, 47 in Figur 2) in
einen Öffnungszustand freizugeben, in dem das Abstrahlrohr (2 in den Figuren)
dem Druck des Treibmittels (4 in den Figuren) ausgesetzt ist (Beschr S 10, Z 18
bis 32), wodurch das Feuerbekämpfungsmedium (4 in den Figuren) ausgestoßen
wird (Merkmal j).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die im Anspruch 1 gekennzeichnete Vorrichtung somit nur noch dadurch, dass
- sich das Abstrahlrohr in den Treibmittelbehälter erstreckt (Merkmal g)).
Wenn dem Fachmann angesichts dieses Standes der Technik die Aufgabe gestellt
wird, wie sie in der Gebrauchsmusterschrift Seite 2, letzter Absatz, dargelegt und
von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend dahingehend
erläutert wurde, dass bei der bekannten Vorrichtung der Austrag von größeren
Mengen an Feuerbekämpfungsmedium möglich sein soll bei gleichzeitig kompaktem Aufbau, und er sich im Stand der Technik nach Lösungen umsieht, stößt er
zum Beispiel auf die Druckschrift D2. Hieraus erfährt er (vgl zB die Figur mit
Beschr S 3, ab 3. Abs), falls ihm das nicht schon auf Grund seiner Fachkenntnisse
bekannt ist, dass es grundsätzlich möglich ist, einen mit einem Abstrahlrohr (20 in
der Figur) versehenen Behälter (8 in der Figur), der ein Löschmittel enthält, in einen Behälter (12 in der Figur) einzufügen, der das Treibmittel aufweist (S 3, Z 12
bis 20). Es springt dem Fachmann hierbei sofort ins Auge, dass eine derartige "Ineinander"- Anordnung von Löschmittelbehälter und Treibmittelbehälter im Vergleich zu der "Hintereinander"- Anordnung beim Gegenstand von D1 zu einer wesentlich kompakteren Ausbildung führt. Also wird er die von D2 vermittelte Anregung übernehmen und den Behälter für das gasförmige Treibmittel (3 in den Figuren von D1) so nach oben zu dem das Löschmittel enthaltende Abstrahlrohr 2 hin
verlagern, dass dieses wie der Löschmittelbehälter 8 bei D2 in den Behälter für
das Treibmittel eintaucht. Er muss also den Behälter für das Treibmittel nach den
Figuren von D1 quasi nur um das Abstrahlrohr herum anordnen, wie das in der Figur von D2 gezeigt ist, was zwangsweise dazu führt, dass sich das Abstrahlrohr in
den Treibmittelbehälter erstreckt. Durch diese einfache Übertragung der aus D2
bekannten Maßnahme auf den Gegenstand der Druckschrift D1 ist er bereits bei
einer Ausführungsform nach dem Merkmal g) angelangt, ohne dass ein erfinderisches Zutun notwendig war. Die konkrete technische Konstruktion bleibt dabei
seinen Fachkenntnissen überlassen - das ist auch beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 der Fall.
Wenn der Antragsgegner hier einwendet, der Fachmann hätte die Druckschrift D2
wegen der verschiedenen Unterschiede zum Gegenstand der Druckschrift D1 gar
nicht in Betracht gezogen, weil der Gegenstand von D2 keinen als Abstrahlrohr
ausgebildeten Treibmittelbehälter, der zur Atmosphäre hin mit dem einen Ende offen ist, enthält und zudem unter Druck steht, so kann dem ebenso wenig gefolgt
werden, wie dem Einwand, der Gegenstand von D2 betreffe keine Vorrichtung
zum Impulsfeuerlöschen.
Der Fachmann hat gemäß D1 eine funktionsfähige Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen. Diese Vorrichtung will er kompakter ausbilden bei gleichzeitig größerem
Fassungsvermögen für das Feuerlöschmittel, ansonsten besteht kein Anlass, sie
etwa hinsichtlich anderer Parameter zu verändern. Also sucht er nach konstruktiven Vorbildern, die das möglich machen. Ob dabei Ventile, Verschlussvorrichtungen, besondere Druckverhältnisse oder Ausstoßzeiten anders ausgestaltet sind,
interessiert ihn nicht. Hierbei erscheinen die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und dem Gegenstand von D2 bezüglich des
Ausstoßens von Löschmittel keinesfalls so groß, dass der Fachmann diese Druckschrift außer Betracht ließe. Denn auch beim Gegenstand von D2 wird das Feuerlöschmittel mit einem sehr hohen, kurz andauernden Stoß ausgebracht, damit das
Feuerlöschmittel aufgrund seiner hohen kinetischen Energie und aufgrund des
Luftwiderstandes in äußerst kleine Tröpfchen zerrissen wird. Es liegen nämlich die
zum Austrag des Löschmittels vorgesehenen Zeiten beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und beim Gegenstand der D2 im Bereich von Millisekunden
(vgl D2 S 5, Z 1 bis 3 und Streitgebrauchsmuster S 3, vorle Abs). Letztlich steht allerdings im Vordergrund der Gesichtspunkt der Kompaktheit der Vorrichtung. Sie
resultiert aus der Ineinanderlegung von Löschmittelbehälter und Treibmittelbehälter. Diesen Gedanken übernimmt er und gelangt so zum Merkmal g).
Es handelt sich bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der
Entgegenhaltungen D1 und D2 auch nicht, entgegen der Meinung des Antragsgegners, um eine ex-post Betrachtung, da lediglich der Offenbarungsgehalt der
genannten Druckschriften für sich alleine herangezogen wird, wie er sich aus den
jeweiligen Unterlagen ergibt, ohne dass dabei Kenntnisse aus der Erfindung in
diesen Stand der Technik hineininterpretiert werden.
6. Der nebengeordnete eingetragene Anspruch 8, der eine Vorrichtung, enthaltend
ein Abstrahlrohr (1) für flüssige oder pulverförmige Medien (11), betrifft, stellt eine
erweiterte Fassung des in der zugrundeliegenden europäischen Anmeldung 95
304 475.7 offenbarten Gegenstands dar, da dieser ausschließlich Apparate zur
Impulsfeuerlöschung betraf. Die Wirksamkeit der Abzweigung wird für die verteidigte Fassung aber nicht berührt, weil sie inzwischen um die Erweiterung bereinigt
worden ist. Damit erledigt sich auch bereits der geltend gemachte Löschungsgrund unzulässiger Erweiterung (§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG).
Der verteidigte Anspruch 8 vom 23. Oktober 2002 entfernt sich in sachlicher Hinsicht nicht von dem Gegenstand der europäischen Anmeldung, weil er nunmehr
auf eine Vorrichtung zum impulsförmigen Austragen eines flüssigen oder pulverförmigen Mediums, welches zum Feuerlöschen geeignet ist, enthaltend ein Abstrahlrohr, gerichtet ist, was einen eindeutigen Bezug zur ursprünglichen Offenbarung in der europäischen Anmeldung bedeutet, wo es z.B. in Anspruch 1 heißt:
"Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, enthaltend ein Abstrahlrohr für ein Feuerbekämpfungsmedium" ("Apparatus for impulse fire extinguishing, the apparatus
comprising an injection tube for a fire-fighting medium"), und auch ansonsten
keine Stelle in der Beschreibung eine andere Feuerlöschungsart als die der Impulslöschung offenbart.
Der Gegenstand dieses Anspruchs 8 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Der Senat vermag keinen Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem bis auf das vorstehend genannte Merkmal gegenüber Anspruch 1 unveränderten Anspruch 8 zu sehen, der einen erfinderischen Schritt begründen könnte. Die im Anspruch 8 vom 23. Oktober 2002 genannte "Vorrichtung
zum impulsförmigen Austrag eines flüssigen oder pulverförmigen Mediums, welches zum Feuerlöschen geeignet ist, enthaltend ein Abstrahlrohr" (vgl Anspruch 8
Z 1 bis 2) unterscheidet sich von der "Vorrichtung zum Impulsfeuerlöschen, enthaltend ein Abstrahlrohr für ein Feuerbekämpfungsmedium" (vgl Anspruch 1, Z 1
bis 2) nach Anspruch 1 nur dadurch, dass das Feuerbekämpfungsmedium nach
Anspruch 1 im Anspruch 8 näher spezifiziert wird, und zwar im Hinblick auf ein
"flüssiges oder pulverförmiges" Medium. Dass derartige Medien zu Löschzwecken
verwendet werden, ist für den Fachmann eine Trivialität, im Übrigen sind solche
Medien bereits in D1, Seite 1, Zeilen 1 bis 4 (Übersetzung) erwähnt.
Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 verwiesen, die sinngemäß auch hier gelten.
7. Zu den Unteransprüchen
Die Besonderheiten des Anspruchs 2 sind aus der Druckschrift D1 bekannt und
werden vom Fachmann ohne weiteres aufgegriffen (vgl Figur 2 mit zugehöriger
Beschr insbes S 9 ab Z 29 der Übersetzung). Dort ist in dem Treibmittelbehälter (3
in Figur 2) ein Schließelement vorhanden, das aus dem Kolben 16, der Ventilstange 42 und einem Ventilkörper 14 besteht, das sich in einem Zylinder 17 bewegt
und über einen Ventilsitz 15 eine Abdichtung zum Löschmittelbehälter (Abstrahlrohr 2) herstellt. Der Zylinder 17 ist in dem dem Schließelement abgewandten
Ende über ein Rückschlagventil 18 verschlossen, so dass sich ein Zylinderraum
37 bildet. Lediglich eine Füllleitung 60 für das Treibgas und eine Entleerungsleitung 61 führen in diesen Zylinderraum. Der Zylinderraum 37 wirkt auf Grund der
Funktion dieser Anordnung als Ausgleichskammer, vergleichbar mit der beim Gegenstand des Gebrauchsmusters genannten Kammer 22. Wird nämlich über die
Leitung 60 Treibgas in den Zylinderraum 37 (Ausgleichskammer) eingelassen, so
wird durch den sich im Raum 37 aufbauenden Druck das Schließelement in die
Schließstellung gedrängt. Da bei der bekannten Vorrichtung der Zylinderraum 37,
der als Ausgleichskammer wirkt, zur Gänze im Raum des Treibmittelbehälters
liegt, ist auch hier die Kammer für das Treibmittel in eine Treibmittelkammer und
eine Ausgleichskammer aufgeteilt.
Für den Gegenstand des Anspruchs 3 ergeben sich durch den Gegenstand von
D1 dem Fachmann deutliche Anregungen. Denn auch hier ist eine Füllrohrleitung,
zum Beispiel die Leitung 60, mit der Ausgleichskammer, dem Zylinderraum 37 und
über das Rückschlagventil 18, da sich dieses bei entsprechend hohem Druck in
der Ausgleichskammer öffnet, mit der Treibmittelkammer 3 verbunden.
Membranen für Schließelemente einzusetzen (Schutzanspruch 4) ist aus D1 (vgl
Figur 14 mit zugehöriger Beschr, insbes S 23, Z 8 bis 12 der Übersetzung) ebenso bekannt, wie diese Membran mit einer Basisplatte (142) mit Bohrungen (29) zu
halten (Schutzanspruch 5).
In Verbindung mit schnellreagierenden Schließelementen Kolben einzusetzen (Anspruch 6), ist aus D1 ebenfalls bekannt (vgl Kolben 16 in Figur 2) und bietet sich
dem Fachmann an.
Der Gegenstand des Anspruchs 7 betrifft eine Einlassrohrleitung, die durch die
Wand der Treibmittelkammer und den "Zylinder" (es muss hier richtig: "Kolben"
heißen) geht. Diese Leitung dient gemäß der Beschreibung (S 7, 3. Abs) dazu, eine schnelle Beladung des Abstrahlrohrs zu erreichen. Es stellt eine Grundvoraussetzung dar, dass der Fachmann Füllmöglichkeiten für den Löschmittelbehälter
vorsehen muss, was nichts anderes bedeutet, als dass er einen Zugang zu diesem Behälter schaffen muss. Hierzu bieten sich ihm mehrere Möglichkeiten an: Er
kann das Mittel durch die ohnedies freie Ausstoßöffnung einfüllen oder eine Leitung durch eine der Wände des Abstrahlrohrs verlegen, also die Ladung seitlich in
die Kammer führen oder von unten in die Kammer einleiten. Wenn sich dort ein
Zylinder befindet, muss er eben durch diesen Zylinder hindurch die Leitung verlegen. Darin, sich für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden, und in der bloßen
Angabe, dass eine Einlassrohrleitung durch die Wand und den Zylinder hindurchgeht, kann somit keine überroutinemäßige Leistung gesehen werden. Nähere Einzelheiten, insbesondere eine spezielle konstruktive Ausgestaltung, sind nicht beansprucht, der Fachmann muss diese auf Grund seiner Fachkenntnisse angeben,
wozu er auch ohne Weiteres in der Lage ist.
Für die Unteransprüche 9 bis 12, die den Ansprüchen 2 und 4 bis 6 entsprechen,
wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die sinngemäß auch hier gelten.
Der Gegenstand des Anspruchs 13 ist aus D1 bekannt. Bei den im Anspruch 13
angegebenen Feuerbekämpfungsmitteln Pulver, Flüssigkeit wie Wasser oder
Schaum handelt es sich um allgemein bekannte und gängige Mittel, die zum Beispiel größtenteils auch in D1, Seite 1, Zeilen 1 bis 4 genannt sind.
Das Merkmal des am 23. Oktober 2002 eingereichten Anspruchs 14, wonach das
Abstrahlrohr und der Treibmittelbehälter auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind, beinhaltet eine zwangsweise Folge der Übertragung der,
wie zum Anspruch 1 ausgeführt, aus D2 bekannten Maßnahme der Ineinanderlegung des Löschmittelbehälters und des Treibgasbehälters, gemäß der dann der
Treibgasbehälter auf der gleichen Seite wie das Schließelement zu liegen kommt.
Die hilfsweise verteidigte Fassung des Anspruchs 14, wonach das Abstrahlrohr
und die Treibmittelkammer vollständig auf der gleichen Seite des Schließelements
angeordnet sind, kann ebenfalls nicht als auf einem erfinderischen Schritt basierend angesehen werden. Der Fachmann, der, wie eingangs ausgeführt, die Bauform des Feuerlöschers nach D1 kompakter ausbilden will, kann ohne Weiteres
erkennen, dass die Bauform um so kompakter wird, je weiter der Treibgasbehälter
in das Abstrahlrohr hinein verlegt wird. Die Grenze ist dabei erreicht, wenn die
Treibmittelkammer das Abstrahlrohr vollständig aufnimmt und damit vollständig
auf der gleichen Seite des Schließelements liegt. Die konstruktiven Detailfragen,
die dabei eventuell zu lösen sind, kann er auf Grund seines fachmännischen Könnens ohne Weiteres angeben, er muss dies auch beim Gegenstand des Anspruchs 14 tun.
Damit kann in der bloßen Angabe, dass das Abstrahlrohr und die Treibmittelkammer vollständig auf der gleichen Seite des Schließelements angeordnet sind, kein
erfinderischer Gehalt gesehen werden.
Der Gegenstand des Anspruchs 15 ergibt sich ebenfalls aus fachmännischem
Handeln. Der Fachmann muss sich bei der Realisierung der sich aus dem Stand
der Technik in nicht erfinderischer Weise ergebenden Anordnung zwangsweise
Gedanken über die Länge des Abstrahlrohrs machen. Er kann dabei das Rohr
länger ausbilden als den Treibmittelbehälter oder als Alternative Abstrahlrohr und
Treibmittelbehälter gleich lang. Sich für die eine oder andere Variante zu entscheiden, geht nicht über fachliche Routine hinaus. Die eine Alternative ist bereits nicht
schutzfähig. Doch auch die Maßnahme, den größten Teil des Abstrahlrohrs im
Treibmittelbehälter anzuordnen, ist eine rein handwerkliche Maßnahme. Sie ergibt
sich schon auf Grund der Vorgabe, eine möglichst kompakte Bauform zu erzielen.
Würde man nur einen geringen Teil des Rohrs im Treibmittelbehälter anordnen,
würde das angestrebte Ziel nur unvollkommen oder nicht erreicht.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs. 2 Satz 1 und 2, PatG § 91 Abs. 1, § 97 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere
Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Goebel
Klosterhuber
Dr. Maksymiw
Be