Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.12.2004 – 10 W (pat) 29/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 34 281

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den

Richter Rauch und die Richterin Püschel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 24. August 1996 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung mit

der Bezeichnung "Messvorrichtung zur berührungslosen Erfassung eines Drehwinkels bzw einer linearen Bewegung" wurde im Januar 1999 ein Patent erteilt. Die

Erteilung wurde am 27. Januar 2000 veröffentlicht.

Das Patent umfasst 8 Ansprüche. Patentanspruch 1 hat, versehen mit einer Merkmalsgliederung, wie sie die Einsprechende im Laufe des Einspruchsverfahrens

verwendet hat, folgenden Wortlaut:

1.1 Messvorrichtung zur berührungslosen Erfassung eines Drehwinkels

1.2 zwischen einem aus magnetisch leitendem Material bestehenden Stator (10, 11, 13, 14) und

1.3 einem Rotor (22),

1.4 wobei sich zwischen Stator (10, 11, 13, 14) und Rotor (22)

ein Luftspalt (21) befindet und

1.5

im Stator (10, 11, 13, 14) mindestens ein Luftspalt (12) ausgebildet ist,

1.6 wobei sich im mindestens einem Luftspalt (12) mindestens

ein magnetfeldempfindliches Element (20) befindet, und

1.7 wobei im Rotor (22) mindestens ein Segment mindestens eines Ringmagneten angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.8 dass der Stator (10, 11, 13, 14) aus mehreren Teilen (11, 13,

14) aufgebaut ist,

1.9 wobei wenigstens ein Teil (13) keine magnetisch leitende

Verbindung (18) mit den übrigen Teilen (11, 14) aufweist,

1.10 so dass eine Aufspaltung des Magnetflusses des Ringmagneten (22) erfolgt,

1.11 wobei wenigstens ein erster Teil (F1) des Magnetflusses das

magnetfeldempfindliche Element (20) durchströmt.

Mit dem Einspruch wird der Widerruf des Patents, mindestens im Umfang des Patentanspruchs 1, wegen fehlender Patentfähigkeit sowie wegen unzulässiger Erweiterung begehrt. Die Einsprechende beruft sich hierzu auf die schon im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1 bis D8 sowie zusätzlich auf die

Druckschriften:

D9A EP 0 665 416 A1 (europäische Anmeldung in französischer

Sprache)

D9B DE 695 02 512 T2 (Übersetzung des auf die vorgenannte

Anmeldung in der Verfahrenssprache Französisch erteilten

europäischen Patents EP 0 665 416 B1)

D10 FR 27 46 912 A1

D11 DE 196 30 764 A1

D12 WO 98 08 059 A1

und trägt zur Begründung vor, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei nicht

neu, zumindest aber nicht erfinderisch. Er unterscheide sich in Oberbegriff und

kennzeichnendem Teil nicht ausreichend vom Stand der Technik, wie er aus der

D9A (EP 0 665 416 A1) hervorgehe, wobei im einzelnen Bezug genommen werde

auf die übersetzte Fassung D9B (DE 695 02 512 T2). Die Elemente des Oberbegriffs fänden sich in D9B (DE 695 02 512 T2) auf Seite 6, Zeilen 14 ff; die Übereinstimmung ergebe sich für den Fachmann unmittelbar. Merkmal K1 ("... dass der

Stator aus mehreren Teilen aufgebaut ist") finde sich in D9B (DE 695 02 512 T2)

auf Seite 7, Zeile 17 ("der Stator besteht aus zwei Teilen"). Merkmal K2 ("... wobei

wenigstens ein Teil [des Stators] keine magnetisch leitende Verbindung mit den

übrigen Teilen [des Stators] aufweist, so dass eine Aufspaltung des Magnetflusses

des Ringmagneten erfolgt, wobei wenigstens ein erster Teil des Magnetflusses

das magnetfeldempfindliche Element durchströmt")

finde sich

in D9B

(DE 695 02 512 T2) auf Seite 9, Zeilen 12 ff in Verbindung mit Figur 6. Für den

Fachmann enthalte damit diese Entgegenhaltung denselben physikalischen Sachverhalt. In ähnlicher Weise führe eine Analyse der D10 (FR 27 46 912 A1) bzw

D11 (DE 196 30 764 A1, insbesondere Figuren 1, 2 und Figur 4 mit den entsprechenden Teilen der Beschreibung) zu der patentierten Vorrichtung. Die Formulierung im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 "... wobei wenigstens ein

Teil keine magnetisch leitende Verbindung mit den übrigen Teilen aufweist, ..." gehe ebenfalls nicht über den Stand der Technik gemäß D1 bis D8 hinaus.

Diese Formulierung im kennzeichnenden Teil des Patentanspruch 1 des Streitpatents "... wobei wenigstens ein Teil keine magnetisch leitende Verbindung mit den

übrigen Teilen aufweist, ..." stelle zudem eine unzulässige Erweiterung dar. Denn

im Patentanspruch 1 in den ursprünglichen Unterlagen heiße es "... wobei wenigstens ein Teil eine magnetisch leitende Verbindung mit den übrigen Teilen aufweist ...". Die Unteransprüche 1 bis 8 beträfen einfache Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1, denen eine patentbegründende Bedeutung nicht beigemessen

werden könne. Denn der Durchschnittsfachmann sehe die diese Ansprüche kennzeichnenden Merkmale im Bedarfsfalle nach eigenem Gutdünken vor, sofern sie

ihm nicht ohnehin aus dem Stand der Technik bekannt oder zumindest nahegelegt

seien.

Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Einsprechende habe es versäumt, sich mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 detailliert

auseinander zusetzen. In ihrem Vortrag zur D9B (DE 695 02 512 T2), die eine

nachveröffentlichte Druckschrift sei - es handle sich hierbei um die Übersetzung

der Patentschrift EP 0 665 416 B1, welche ebenfalls nachveröffentlicht worden

sei - überlasse es die Einsprechende, was den sachlich technischen Zusammenhang des Gegenstands des Patentanspruchs 1 mit der Druckschrift anbelange,

dem Patentamt nachzuprüfen, ob eine technische Übereinstimmung der vorveröffentlichten Vorrichtungen der Druckschrift D9A (EP 0 665 416 A1) mit denen der

nachveröffentlichten Druckschrift D9B (DE 695 02 512 T2), bzw der nachveröffentlichten Druckschrift EP 0 665 416 B1 bestehe, ob - gemäß den Merkmalen im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 - im Rotor mindestens ein Segment eines

Ringmagneten angeordnet und an welcher Stelle das Hallelement angeordnet sei,

ferner, wie der Stator aufgebaut sei und ob wenigstens ein Teil desselben keine

magnetische Verbindung mit den übrigen Teilen aufweise. Aufgrund des doch

komplizierten Verlaufs der Magnetflusslinien bei der Bewegung des Rotors sei der

Zusammenhang des Gegenstands des Patentanspruchs 1 mit denen oben genannter Vorrichtungen auch nicht augenfällig. Die Einsprechende habe damit einen technischen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Streitpatents

und den Druckschriften D9A (EP 0 665 416 A1) und D9B (DE 695 02 512 T2)

nicht im Einzelnen hergestellt. Dies gelte auch bezüglich der übrigen Druckschriften, auf die nur allgemein verwiesen worden sei. Der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert sei, könne nicht beigetreten

werden, da die beanstandete Formulierung "wenigstens ein Teil keine magnetisch

leitende Verbindung mit den übrigen Teilen aufweist," in den Ursprungsunterlagen

und auch in der Offenlegungsschrift (Spalte 2, Zeilen 51-54, Spalte 4, Zeilen 21-

24) klar beschrieben sei. Somit handle es sich offenbar um einen Schreibfehler bei

der Niederschrift der Anmeldung.

Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde. Wenn es um die

in § 59 PatG genannte Voraussetzung des Tatsachenvortrags "im Einzelnen" gehe, müssten an die geistigen Fähigkeiten eines Lesers erhebliche Anforderungen

gestellt werden, es könne nicht das Bildungsniveau eines Hauptschülers zugrunde

gelegt werden. Im Einspruchsschriftsatz sei die unbestritten vorveröffentlichte D9A

(EP 0 665 416 A1) herangezogen worden. Da die Amts- und Gerichtssprache

deutsch sei, sei auf die deutsche Übersetzung hingewiesen worden. Bezüglich

des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1

finde sich auf Seite 6 der D9B

(DE 695 02 512 T2) in deutscher Sprache der Teil, der ohne weiteres der entsprechenden französischen Sequenz in Spalte 3 der D9A (EP 0 665 416 A1) zuzuordnen sei. Dass sich in dieser Druckschrift die relevanten Teile des Oberbegriffs fänden, sei offensichtlich für den Prüfer des Europäischen Patentamts klar gewesen,

der diese Schrift bei der Prüfung der - unter Inanspruchnahme der Priorität der

vorliegenden Patentanmeldung getätigten - europäischen Nachanmeldung der Patentinhaberin (siehe Patentschrift EP 0 920 604 B1) herangezogen habe. Dass die

Übereinstimmung des französischen Textes mit dem deutschen Teil evident sei,

gelte auch, soweit bezüglich der kennzeichnenden Teile des Patentanspruchs 1

auf die D9B (DE 695 02 512 T2) verwiesen worden sei. Auch hier sei auf die entsprechende Stelle der Übersetzung hingewiesen worden, die ohne weiteres mit

dem französischen Text der D9A (EP 0 665 416 A1) hätte in Einklang gebracht

werden können. Vom Patentamt sei nicht die Überprüfung gefordert worden, ob eine technische Übereinstimmung der vorveröffentlichten Vorrichtungen der D9A

(EP 0 665 416 A1) mit denen der nachveröffentlichten Druckschrift D9B

(DE 695 02 512 T2) bestehe, vielmehr habe das Patentamt davon ausgehen müssen, dass die D9B (DE 695 02 512 T2) in den entscheidenden Stellen eine Übersetzung der europäischen Anmeldung D9A (EP 0 665 416 A1) sei. Dass im Rotor

ein Segment vorhanden sei, sei ebenfalls ohne weiteres überprüfbar, da "Segment" zum Vokabular des Durchschnittsfachmanns gehöre und ohne weiteres aus

der Zeichnung der D9A (EP 0 665 416 A1), Figur 1, Teile 14, 15 erkennbar sei.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben.

Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme in der Sache abgegeben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzte juristische Beschwerdesenat

ist gemäß § 67 Abs 1 PatG zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde,

die sich gegen die Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig durch das Patentamt richtet, zuständig. An der in BPatGE 26, 143 veröffentlichten Entscheidung

des juristischen Beschwerdesenats vom März 1984, der in über 20-jähriger Praxis

gefolgt worden ist, wird festgehalten.

Diese Entscheidung ist zwar in jüngerer Zeit auf Kritik gestoßen (vgl BPatG 20.

Senat BPatGE 47, 252 - Streulichtmessung; 19. Senat BPatGE 47, 261 - Pulswechselrichter; 34. Senat BPatGE 47, 267 - Rundum-Etikettiermaschine; 11. Senat BPatGE 47, 270 - Einspruchsverwerfung; 23. Senat BPatGE 47, 277 – Kabelverbindungsmodul). In den zitierten Entscheidungen ist aber die Auslegung des

§ 67 Abs 1 PatG nicht entscheidungserheblich gewesen, denn es handelte sich

nicht um Beschwerdeverfahren, sondern um – erstinstanzliche - Entscheidungen

über einen Einspruch nach § 147 Abs 3 PatG. Für diese Einsprüche ist die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats in § 147 Abs 3 Satz 4 PatG geregelt, nicht in § 67 Abs 1 PatG. § 67 Abs 1 PatG hat in den genannten Entscheidungen nur indirekt insoweit eine Rolle gespielt, als dort die Frage erörtert worden

ist, wie im Falle eines unzulässigen Einspruchs zu tenorieren sei (Verwerfung des

Einspruchs als unzulässig oder Aufrechterhaltung des Patents), was - bei entsprechender Tenorierung durch das DPMA im patentamtlichen Einspruchsverfahren –

bedeutet, dass gemäß § 67 Abs 1 PatG entweder der juristische oder ein technischer Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts über die Beschwerde zu entscheiden hätte.

In der ausdrücklichen Bestimmung der Zuständigkeit eines technischen Beschwerdesenats in § 147 Abs 3 Satz 4 PatG liegt auch kein neuer Umstand, der ein Abrücken von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung (BPatGE 26, 143) rechtfertigen könnte. Denn obwohl Zweckmäßigkeitserwägungen auch in Fällen wie dem

vorliegenden für die Zuständigkeit eines technischen Beschwerdesenats sprechen

können (vgl insbesondere 23. Senat, BPatGE 47, 277, 282 - Kabelverbindungsmodul, zum Gesichtspunkt der technischen Sachkunde), hat der Gesetzgeber die

Besetzungsvorschrift des § 67 Abs 1 PatG bisher unverändert gelassen.

Bei unveränderter Gesetzeslage sieht der Senat keinen durchgreifenden Anlass

für eine abweichende Auslegung, zumal § 67 Abs 1 PatG als eine dem Gerichtsverfassungsrecht zugehörige Besetzungsvorschrift dahin aufzufassen ist, dass die

Bestimmung des gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig gemacht sein

soll, die im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und sich im

einzelnen Fall unschwer feststellen lassen (so BGH GRUR 1967, 543, 545 re Sp –

Bleiphosphit, zu dem bis 1. Januar 1981 geltenden § 36d Abs 1 PatG, der durch

§ 67 Abs 1 PatG abgelöst worden ist). Gemäß § 67 Abs 1 PatG entscheidet ein

technischer Beschwerdesenat über Beschwerden "in den Fällen, in denen die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die

Beschränkung des Patents entschieden wird ...". Diese Vorschrift korrespondiert,

was die Fälle der Aufrechterhaltung oder des Widerrufs des Patents angeht, mit

der Vorschrift des § 61 Abs 1 Satz 1 PatG, wonach die Patentabteilung durch Beschluss entscheidet, "ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder

widerrufen wird." Mit diesen für das Einspruchsverfahren vorgeschriebenen Tenorierungen kann nur die Sachentscheidung bei zulässigem Einspruch gemeint sein

(vgl BPatGE 26, 143 mit ausführlicher Begründung; ebenso 11. Senat BPatGE 47,

270, 273 - Einspruchsverwerfung, und 23. Senat BPatGE 47, 277, 284 – Kabelverbindungsmodul, der zur Begründung auch zutreffend darauf hinweist, dass in § 21

Abs 1 PatG, der sich mit den Widerrufsgründen befasst, explizit auf § 61 Bezug

genommen wird). Eine sachliche Entscheidung darf bei unzulässigem Einspruch

grundsätzlich nicht ergehen; vielmehr muss der Beschluss zum Ausdruck bringen,

dass der Einspruch wegen Unzulässigkeit keinen Erfolg hat (st Rspr, zB BGH

BlPMZ 2003, 241 - Automatisches Fahrzeuggetriebe), und dies aus Gründen der

Rechtsklarheit schon bzw auch im Tenor.

Wenn somit § 61 Abs 1 Satz 1 PatG dahingehend auszulegen ist, dass hierunter

nur die Sachentscheidung bei zulässigem Einspruch, nicht aber die Entscheidung

über einen unzulässigen Einspruch fällt, dann kann dies in § 67 Abs 1 PatG, der

sich derselben Rechtsbegriffe bedient wie § 61 Abs 1 Satz 1 PatG, nicht anders

ausgelegt werden. Es gibt keinen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber

denselben Begriffen innerhalb eines Gesetzes unterschiedlichen Sinngehalt beimessen wollte. Mit der in § 67 Abs 1 PatG verwendeten Formulierung der "Aufrechterhaltung des Patents" ist daher nur die Sachentscheidung des Patentamts

bei zulässigem Einspruch gemeint. Jedenfalls bei der derzeitigen Fassung des

§ 67 Abs 1 PatG kann nur von der Zuständigkeit des juristischen Beschwerdesenats ausgegangen werden, wenn sich die Beschwerde wie hier gegen einen Beschluss des Patentamts richtet, in dem der einzige Einspruch als unzulässig verworfen wird.

2. Die Beschwerde ist begründet, denn der Einspruch gegen das Patent ist in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden.

Gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtsprechung

dahingehend zu verstehen, dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu

erfolgen hat, dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können;

sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in

die Lage versetzt sein, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist

(vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 59 Rdn 66; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 59 Rdn 79, jeweils

mwN). Hierfür muss grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre stattfinden, denn eine Befassung nur mit einem Teilaspekt der Erfindung macht den Einspruch unzulässig (vgl BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation). Diesen Anforderungen ist die Einsprechende noch hinreichend nachgekommen, wobei dies für beide geltend gemachten Widerrufsgründe anzunehmen ist.

a. Hinsichtlich des Widerrufsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21

Abs 1 Nr 1 PatG hat die Einsprechende einen hinreichenden technischen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und dem Stand der Technik jedenfalls in Bezug auf die Druckschrift D9A (EP 0 665 416 A1) bzw D9B

(DE 695 02 512 T2 = Übersetzung von EP 0 665 416 B1) hergestellt. In Bezug auf

die weiteren entgegengehaltenen Druckschriften liegt nur eine pauschale Verweisung vor, die grundsätzlich nicht ausreichend ist (vgl Schulte, aaO, § 59 Rdn 89).

Zwar ist nur die D9A (EP 0 665 416 A1) vorveröffentlichter Stand der Technik,

während die D9B (DE 695 02 512 T2) ebenso wie die Patentschrift, auf die sich

die Übersetzung in D9B bezieht (EP 0 665 416 B1), nachveröffentlicht ist. Aus den

Formulierungen im Einspruchsschriftsatz (Seite 3: " ... es wird Bezug genommen

auf die übersetzte Fassung EH D9B") wird aber unmissverständlich deutlich, dass

die D9B (DE 695 02 512 T2) allein aus Gründen der besseren Verständlichkeit,

mithin als Übersetzungshilfe herangezogen worden ist, während das maßgebliche

Dokument die vorveröffentlichte D9A (EP 0 665 416 A1) bleibt. Vor diesem Hintergrund hat die Einsprechende dadurch, in dem sie Textstellen aus der deutschen

Druckschrift D9B (DE 695 02 512 T2) zitiert hat, zugleich konkludent vorgetragen,

dass diese Textstellen ihre Entsprechung in der maßgeblichen französischsprachigen Druckschrift D9A (EP 0 665 416 A1) haben, zumal es auch keinen großen

Aufwand erfordert, die entsprechenden Beschreibungsstellen in der französischsprachigen Schrift zu finden. Zwar kann die Beschreibung in einer Patentanmeldung, hier der D9A (EP 0 665 416 A1), abweichen von der Beschreibung des auf

diese Anmeldung erteilten Patents, hier der D9B (DE 695 02 512 T2). Ob die beschriebenen Vorrichtungen tatsächlich übereinstimmen, ist aber Sache der Begründetheit des Einspruchs.

Die Einsprechende hat bezüglich der Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegeben, dass sich diese auf Seite 6, Zeilen 14 ff

der D9B (DE 695 02 512 T2) finden. Da Gegenstand der Prüfung auf Patentfähigkeit die Gesamtheit aller Merkmale in Oberbegriff und Kennzeichen ist, muss sich

die Einspruchsbegründung auch auf die Merkmale des Oberbegriffs erstrecken,

wobei von einer ins einzelne gehenden Befassung in den Fällen abgesehen werden kann, in denen die betreffende Druckschrift im Streitpatent selbst als gattungsbildend gewürdigt war (vgl Senatsentscheidung 10 W (pat) 62/00 vom

18. Juni 2001; 7 W (pat) 45/00 vom 17. Januar 2001, beide veröffentlicht in juris).

Hier hat die Einsprechende nicht nur pauschal auf eine Druckschrift, sondern auf

eine bestimmte Textstelle der Druckschrift, die zudem ausdrücklich auf die dort

enthaltene Figur 1 Bezug nimmt, verwiesen, in der eine Messvorrichtung mit Merkmalen beschrieben wird (Stator, Rotor, Permanentmagnet im Luftspalt zwischen

Stator und Rotor, Vorhandensein eines Hallelements, usw), bei denen die oberbegrifflichen Merkmale des Patentanspruchs 1 erkennbar angesprochen sind, zumal

auch die Würdigung der D9A (EP 0 665 416 A1) in der Beschreibungseinleitung

des nachangemeldeten europäischen Patents (siehe Spalte 1 der europäischen

Patentschrift EP 0 920 604 B1) die Relevanz der Druckschrift als gattungsbildenden Stand der Technik bestätigt. Ob die in D9A (EP 0 665 416 A1) beschriebenen

Merkmale der Messvorrichtung tatsächlich den oberbegrifflichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents entsprechen, ist keine Frage der Zulässigkeit,

sondern der Begründetheit des Einspruchs. Bezüglich der kennzeichnenden Merkmale hat die Einsprechende diese in zwei Gruppen zusammengefasst und jeweils

in Bezug zu verschiedenen bestimmten Textstellen der D9B (DE 695 02 512 T2)

gesetzt. Ob die technischen Gegebenheiten, die in diesen Textstellen beschrieben

werden, mit denen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents übereinstimmen, ist

ebenfalls Sache der Begründetheit des Einspruchs.

b. Auch hinsichtlich des Widerrufsgrundes der unzulässigen Erweiterung gemäß

§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG ist der sehr kurz gehaltene Vortrag der Einsprechenden

noch hinreichend. Der Tatsachenvortrag, der Patentamt und Patentinhaber die

Prüfung ermöglichen soll, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, erfordert die Bezeichnung des Merkmals im

Patentanspruch des Patents, das in den ursprünglichen Unterlagen weder ausdrücklich noch für einen Fachmann implizit enthalten war (vgl Schulte, aaO, § 59

Rdn 125). Hier hat die Einsprechende konkret das Merkmal des Patentanspruchs 1 angegeben, das für sie eine unzulässige Erweiterung darstellt, nämlich

das Wort "keine" in Merkmal 1.9, weil an entsprechender Stelle im ursprünglichen

Patentanspruch 1 das Wort "eine" stand. Auch wenn für die Prüfung der unzulässigen Erweiterung die Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen maßgebend ist,

hat die Einsprechende auf eine offensichtliche inhaltliche Diskrepanz zwischen einem Teil der Ursprungsunterlagen und erteiltem Patent hingewiesen. Das Patentamt ist auch ohne weiteres in der Lage gewesen, diese Tatsache zu überprüfen,

denn es hat im Beschluss dazu ausgeführt, dass das Wort "eine" im ursprünglichen Patentanspruch 1 nur ein Schreibfehler war. Dass ein Widerrufsgrund ersichtlich nicht vorliegt, ist aber keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Einspruchs.

Die Beschwerde hat daher Erfolg. Von einer eigenen Sachentscheidung hat der

Senat abgesehen, § 79 Abs 3 Nr 1 PatG.

Schülke

Rauch

Püschel