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BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 30 W (pat) 207/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 207/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 00 974.4

hier: Wiedereinsetzung

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99

beschlossen:

1. Der Antrag der Anmelderinnen ihnen gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der

Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 1. Juni 2004 die Anmeldung der Marke 302 00 974.4 wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 14. Juni 2004 mittels eingeschriebenen Briefes zur Post gegeben worden.

Mit Telefax vom 21. Juli 2004 haben die Anmelderinnen gegen diesen Beschluss

Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde ebenfalls am 21. Juli 2004

bezahlt.

Mit den Anmelderinnen am 3. September 2004 zugestelltem Bescheid des Bundespatentgerichts vom 1. September 2004 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt worden sei, weshalb festzustellen sein werde,

dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.

Mit am 30. September 2004 eingegangenem Telefax vom selben Tage haben die

Anmelderinnen um Überprüfung der Angelegenheit gebeten und Ausführungen

zur verspäteten Zahlung der Beschwerdegebühr gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die – verspätet eingelegte – Beschwerde der Anmelderinnen gilt als nicht eingelegt, da auch die Beschwerdegebühr verspätet bezahlt ist (§ 82 Abs 1 Satz 3

MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG) und Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen nicht gewährt werden kann.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Beschwerde und hat gemäß § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1

PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist nämlich innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses gemäß § 66 Abs 2 MarkenG zu erfolgen. Nach der

wirksamen Zustellung gemäß § 4 VwZG durch die Post mittels eingeschriebenen

Briefes gilt der Beschluss damit mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post am

14. Juni 2004, also dem 17. Juni 2004 als zugestellt.

Beschwerdegebühr und Beschwerde sind erst am 21. Juli 2004 und damit nicht

innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Wiedereinsetzung kann den Anmelderinnen nicht gewährt werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur

Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist form- und

fristgerecht gestellt (§ 91 Abs 1 bis 3 MarkenG). So genügt es für einen Antrag,

dass er erkennen lässt, dass Wiedereinsetzung begehrt wird, auf eine ausdrückliche Verwendung dieses Begriffes kommt es nicht an.

In der Sache selbst hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1

MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen

Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil

zur Folge hat. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag

glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs 2, Abs 3 MarkenG). Das betrifft alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und

durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist; dazu gehören

vor allem auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Säumige oder sein

Vertreter (vgl §§ 51 Abs 2, 85 Abs 2 ZPO) frei von Verschulden ist (vgl Stein/

Jonas ZPO 21. Aufl § 236 Rdn 6 mwN). Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt,

wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall

zumutbar war (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 91 Rdn 16 mwN).

Die Anmelderinnen haben die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist

(§ 66 Abs 2 MarkenG) eingelegt und die innerhalb der Beschwerdefrist zu zahlende Gebühr für die Beschwerde nicht bezahlt und damit die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr versäumt (vgl § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1

Satz 1 PatKostG). Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt (§ 82 Abs 1 Satz 3

MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG).

Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist

nicht begründet. Der Sachvortrag der Anmelderinnen ist nicht geeignet, die Feststellung zu erlauben, dass die notwendige Sorgfalt aufgewandt worden und die

Fristversäumung unverschuldet ist.

So beschränkt sich der Vortrag der Anmelderinnen darauf, dass die Fristsache

offensichtlich aus den Augen verloren wurde, da sehr viel Arbeit mit der Eröffnung

einer neuen Praxis angefallen sei. Diese Angaben lassen aber nicht erkennen,

welche Vorkehrungen die Anmelderinnen für die Erledigung ihrer geschäftlichen

Angelegenheiten insbesondere Terminangelegenheiten getroffen haben. Ihre Ausführungen zu einer erhöhten Arbeitsbelastung sind viel zu vage, um prüfen zu können, ob dadurch ein Verschulden an der Fristversäumung ausgeschlossen werden

könnte.

Eine Arbeitsüberlastung kann eine Wiedereinsetzung nur begründen, wenn sie

erheblich ist und plötzlich und unvorhersehbar eintritt. Dies ist aber bei der Eröffnung einer neuen Praxis nicht der Fall, da hier entsprechende Planungen und

organisatorische Maßnahmen vorausgehen. Im Rahmen dieser Planungen wäre

es aber geboten gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Angelegenheiten des

laufenden Geschäftsbetriebes – insbesondere die Vornahme fristwahrender Maßnahmen – durch die Neueröffnung der weiteren Praxis so wenig wie möglich tangiert werden und insbesondere fristwahrende Maßnahmen rechtzeitig vorgenommen werden. Soweit die Anmelderinnen sich hierzu selbst überfordert haben sollten, hätte sich die Beauftragung eines Anwalts angeboten.

Da der Vortrag insoweit konkrete Darlegungen vermissen lässt, kann ein fehlendes Verschulden nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde gilt damit als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 MarkenG). Diese Vorschrift gilt nicht nur dann, wenn die Beschwerde selbst fristgerecht und nur die

Gebühr verspätet bezahlt ist, sondern sinngemäß erst recht, wenn sowohl die Beschwerde wie die Gebührenzahlung verspätet sind (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 66

Rdn 78).

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl Ströbele/

Hacker, aaO § 69 Rdn 15).

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu