Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.01.2005 – 5 W (pat) 404/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 404/04 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 5. Januar 2005 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 299 17 555
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2005 durch die Richterin Werner
als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 299 17 555 wird gelöscht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 6. Oktober 1999 angemeldeten und am
20. Januar 2000 eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Kassieranlage für Waren". Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die mit den Anmeldeunterlagen am 6. Oktober 1999 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 1 bis 12
und Figuren 1 bis 3 zugrunde.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 12 lauten:
1. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren
(W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und
mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-
/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die
Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich
zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer
Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M)
versetzt ist.
2. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren
(W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband, und mit
einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von rechts her kommend zuführt, und wobei die
Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach rechts in Richtung auf
die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt
ist.
3. Kassieranlage nach Anspruch 1 oder 2, dadur c h gek e n nzeichnet, daß das Maß (M) der Links- oder Rechtsversetzung
gegenüber der Körperzentralebene (Z) ca. 5-30 cm, vorzugsweise
10-20 cm, beträgt.
4. Kassieranlage für Waren, insbesondere Einzelhandelswaren, mit
einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und mit einer
endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) anschließt, und wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.
5. Kassieranlage für Waren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennz eichnet, daß die Fördervorrichtung (1) und
die Körperzentralebene (Z) bzw. die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen spitzen Winkel (a) von va. 5o-30o, vorzugsweise zwischen 10o-15o, einschließen.
6. Kassieranlage nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Parkeinrichtung (6) für den Einkaufswagen (5)
L-förmig mit von der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) gebildeten einen L-Schenkel (6a) und von einer Abstelltheke (7) gebildeten anderen Schenkel (6b) ausgeführt ist, wobei der eine L-Schenkel (6a)
im Wesentlichen der halben Lange (L) des Einkaufswagens (5) und
der andere L-Schenkel (6b) im Wesentlichen der Breite (B) des Einkaufswagens (5) entspricht.
7. Kassieranlage nach Anspruch 6, dadurc h gekennzeichnet,
daß die Abstelltheke (7) gegenüber der Warenerfaß-/Verteilertheke
(4) um ein von der Ausgestaltung des Einkaufswagens (5) abhängiges Maß (T) abgesenkt ist.
8. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadur ch gekennzeic hnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) kreissegmentförmig mit einem an eine durchschnittliche Armlänge (A)
angepassten Radius (R) ausgeführt ist.
9. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen
oberseitigen Abweiser (8) aufweist.
10. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 6 bis 9, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Abstelltheke (7) zur Aufnahme eine
Abfallsammlers (10) und/oder eines Geldspeichers (11) eingerichtet
ist.
11. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadur c h
gekennz eichnet, daß eine Rechnereinheit (9) der Kasse (3) im
Endbereich der Fördervorrichtung (1) unterhalb derselben angeordnet ist.
12. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadur c h
gekennz eichnet, daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung
(2) als Scanner (2) mit zwei winklig zueinander angeordneten Abtastebenen ausgebildet ist.
Am 17. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 10 zur
Registerakte eingereicht und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster für die Vergangenheit und die Zukunft nur noch im Rahmen dieser neuen Schutzansprüche
geltend machen würde. Diese lauten:
1. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren
(W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und
mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-
/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die
Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich
zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer
Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M)
versetzt ist, dadurch gekennz eichnet, daß an die Fördervorrichtung
(1) eine
im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-
/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfasseinrichtung (2) anschließt, wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen
(5) vorgesehen ist.
2. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren
(W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband, und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu
einer Bedienperson (P) von rechts her kommend zuführt, und wobei
die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach rechts in Richtung
auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfasseinrichtung (2) anschließt,
wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.
3. Kassieranlage nach Anspruch 1 oder 2, dadur ch geke nnzeichnet, daß das Maß (M) der Links- oder Rechtsversetzung
gegenüber der Körperzentralebene (Z) ca. 5-30 cm, vorzugsweise
10-20 cm, beträgt.
4. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadur ch gekennzeic hnet, daß die Fördervorrichtung (1) und die Körperzentralebene (Z) bzw. die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen spitzen Winkel (α) von va. 5o-30o, vorzugsweise zwischen 10o-15o, einschließen.
5. Kassieranlage für Waren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennz eichnet, daß die Parkeinrichtung (6) für den
Einkaufswagen (5) L-förmig mit von der Warenerfaß-/Verteilertheke
(4) gebildeten einen L-Schenkel (6a) und von einer Abstelltheke (7)
gebildeten anderen L-Schenkel (6b) ausgeführt ist, wobei der eine
L-Schenkel (6a) im Wesentlichen der halben Länge (L) des Einkaufswagens (5) und der andere L-Schenkel (6b) im Wesentlichen
der Breite (B) des Einkaufswagens (5) entspricht.
6. Kassieranlage nach Anspruch 5, da dur ch ge kennzeic hnet , daß die Abstelltheke (7) gegenüber der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) um ein von der Ausgestaltung des Einkaufswagens (5)
abhängiges Maß (T) abgesenkt ist.
7. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) kreissegmentförmig mit einem an eine durchschnittliche Armlänge (A)
angepassten Radius (R) ausgeführt ist
8. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Abstelltheke (7) zur Aufnahme eines
Abfallsammlers (10) und/oder eines Geldspeichers (11) eingerichtet
ist.
9. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadur ch
gekennz eichnet, daß eine Rechnereinheit (9) der Kasse (3) im
Endbereich der Fördervorrichtung (1) unterhalb derselben angeordnet ist.
10. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung
(2) als Scanner (2) mit zwei winklig zueinander angeordneten Abtastebenen ausgebildet ist.
Am 21. September 2002 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 10
zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster für die Vergangenheit und die Zukunft nur noch im Rahmen dieser neuen Schutzansprüche
geltend machen würde. Diese lauten:
1. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren
(W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und
mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-
/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die
Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich
zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer
Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M)
versetzt ist, dadurch gekennz eichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) anschließt, wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung (6) für einen
Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.
2. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren
(W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband, und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu
einer Bedienperson (P) von rechts her kommend zuführt, und wobei
die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach rechts in Richtung
auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfasseinrichtung (2) anschließt,
wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.
3. Kassieranlage nach Anspruch 1 oder 2, dadur ch geke nnzeichnet, daß das Maß (M) der Links- oder Rechtsversetzung
gegenüber der Körperzentralebene (Z) ca. 5-30 cm, vorzugsweise
10-20 cm, beträgt.
4. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadur ch gekennzeic hnet, daß die Fördervorrichtung (1) und die Körperzentralebene (Z) bzw. die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen spitzen Winkel (a) von va. 5o-30o, vorzugsweise zwischen 10o-15o, einschließen.
5. Kassieranlage für Waren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennz eichnet, daß bei der L-förmigen Parkeinrichtung (6) ein L-Schenkel (6a) von der Warenerfaß-/Verteilertheke (4)
und der andere L-Schenkel (6b) von einer Abstelltheke (7) gebildet
wird.
6. Kassieranlage nach Anspruch 5, dadurc h gekennzeichnet,
daß die Abstelltheke (7) gegenüber der Warenerfaß-/Verteilertheke
(4) um ein bestimmtes Maß (T) abgesenkt ist.
7. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) kreissegmentförmig mit einem an eine durchschnittliche Armlänge (A)
angepassten Radius (R) ausgeführt ist.
8. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadur ch gekennzeic hnet, daß die Abstelltheke (7) zur Aufnahme eines Abfallsammlers (10) und/oder eines Geldspeichers (11) eingerichtet
ist.
9. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadur ch gekennzeic hnet, daß eine Rechnereinheit (9) der Kasse (3) im
Endbereich der Fördervorrichtung (1) unterhalb derselben angeordnet ist.
10. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadur ch
gekennz eichnet, daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung
(2) als Scanner (2) mit zwei winklig zueinander angeordneten Abtastebenen ausgebildet ist.
Am 20. September 2002 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag auf die Löschungsgründe der fehlenden Schutzfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 und
Nr 3 GebrMG gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Gebrauchsmusters vom 17. Oktober 2001 gehe über den Gegenstand der der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 12 hinaus. Weiter hat die Antragstellerin vorgetragen, das Gebrauchsmuster sei nicht neu und beruhe auch nicht
auf einem erfinderischen Schritt.
Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag ua auf den in folgenden Druckschriften beschriebenen Stand der Technik gestützt:
D1 GB 1 372 069
D3 DE 93 06 928 U1
D5 DE 26 51 278 A1
D7 DE 92 11 226 U1
D8
EP 0 015 376 A1
D9 DE 94 18 494 U1
Diesem Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin zunächst in vollem Umfang widersprochen. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 25. November 2002, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. November 2002, hat die
Antragsgegnerin dann das Gebrauchsmuster nur noch im Umfang der Schutzansprüche vom 21. September 2002 verteidigt.
Mit Beschluß vom 30. September 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es
über die Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 hinausgeht. In den
Gründen des Beschlusses ist ausgeführt worden, daß das Gebrauchsmuster nur
insoweit zu löschen war, als es von der Antragsgegnerin nicht mehr verteidigt
wurde. Demgegenüber seien die verteidigten Schutzansprüche rechtsbeständig,
weil die Gegenstände der nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 neu seien
und auf einem erfinderischen Schritt beruhten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie führt
aus, daß die verteidigten Schutzansprüche unzulässig seien, weil ihre Gegenstände den der Eintragung zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen nicht entnommen
werden könnten. So seien die der Eintragung zugrundeliegenden nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 jeweils auf eine ergonomische Verbesserung für die
Bedienperson durch einen Scannerversatz warenstromaufwärts gerichtet, wohingegen der der Eintragung zugrundeliegende ebenfalls nebengeordnete Schutzanspruch 4 auf die Lösung einer anderen Aufgabe gerichtet gewesen sei, nämlich
auf die Fixierung des Einkaufswagens als eine Bedienungserleichterung für den
Kunden. Die Kombination von Merkmalen dieser auf unterschiedliche Aufgaben
gerichteten Schutzansprüche führe zu einem neuen Schutzrecht, für das mit der
Anmeldung kein Schutz begehrt worden sei. Außerdem beruhe der Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 bzw 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt. So sei der
Oberbegriff beispielsweise in der D1 erfüllt. Da einschlägige Warentheken stets
eben seien und somit kein großer Versatz vorhanden sei, bleibe als einziger Unterschied zum Stand der Technik der L-förmige Parkplatz. Eine solche Parkeinrichtung sehe der Fachmann, der hier ein Fachhochschul-Ingenieur im Ladenbau
mit mehrjähriger Berufserfahrung sei, jedoch ohnehin vor, wenn der Einkaufswagen, wie in der D7, für eine sichere Aufnahme der Waren immer an der gleichen
Stelle fixiert werden soll. Dabei dränge sich die L-Form wegen der rechteckigen
Grundgeometrie des Einkaufswagens als einfachste Lösung auf.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 aufzuheben und
das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2005 das Gebrauchsmuster
weiterhin im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 verteidigt.
Sie vertritt die Auffassung, die verteidigten Schutzansprüche bewegten sich im
Rahmen der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrundelagen. Insbesondere
sei in der Beschreibung S 8 le Abs und S 9 Zn 9 bis 20 - wie auch die Figuren
verdeutlichten - ein die beanspruchte Merkmalskombination umfassendes einheitliches Ausführungsbeispiel aus einem Guß dargestellt, dem insgesamt das technische Problem der ergonomischen Optimierung zugrunde liege. Weiter führt sie
aus, die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2
seien iSv § 3 GebrMG neu und es liege ihnen auch ein erfinderischer Schritt zugrunde. Denn es fehle im Stand der Technik bereits ein Hinweis auf den anspruchsgemäßen Versatz zwischen Preis-/Mengenerfassungseinrichtung und Körperzentralebene der Bedienperson. Erst recht finde sich keine Anregung dahingehend, wie im Gebrauchsmuster, eine L-förmige Parkbucht vorzusehen. Zwar
seien, wie die D7 zeige, L-förmige Parkeinrichtungen bekannt, der Fachmann ziehe die den Vorgang des Selbstscanning betreffende D7 aber erst gar nicht in Betracht, da bei den Herstellern klar nach Selbstscanning und Bedienscanning (wie
beim Gebrauchsmuster) unterschieden werde und in der D7 auch die Zielsetzung
der ergonomischen Verbesserung überhaupt nicht angesprochen sei. Somit sei
das Gebrauchsmuster im verteidigten Umfang rechtsbeständig.
Wegen der weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG in vollem Umfang begründet. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang der verteidigten Schutzansprüche 1 bis 10 vom
21. September 2002 nicht im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil der
Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs 1 GebrMG beruht.
1.
Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein im Ladenbau tätiger
Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, der auch die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und ergonomischen Gesetzmäßigkeiten kennt.
2.
Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 (verteidigte Schutzansprüche) ist insofern
zulässig, als sich die Merkmale dieser Schutzansprüche sämtlich den der Eintragung zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen entnehmen lassen. Zu dem Einwand
der Antragstellerin, eine Zusammenfassung der Merkmale der ursprünglichen
Schutzansprüche 1 und 2 mit denen der ursprünglichen Schutzansprüche 4 und 6
stelle eine unzulässige Erweiterung dar, ist festzustellen, daß zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen, die später auch der Eintragung zugrundelagen, auch die Figuren 1 und 2 gehören. In beiden Figuren wird eine Kassieranlage
dargestellt, in der die Merkmale der ursprünglichen Schutzansprüche 1, 2, 4 und 6
gleichzeitig verwirklicht sind. Ob dieser Teil des Offenbarten genügt, um die Bedenken der Antragstellerin auszuräumen, kann jedoch dahinstehen, weil das Gebrauchsmuster sowohl in der verteidigten Fassung als auch in der der Eintragung
zugrundeliegenden Fassung nicht iSd §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist.
3.1 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist nicht iSd §§ 1
bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Dem Gebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, eine wie in der Gebrauchsmusterschrift auf S 1 dargelegte Kassieranlage für Waren, insbesondere Einzelhandelswaren, so weiterzubilden, daß der Warenstrom unter ergonomischen Gesichtspunkten optimiert ist (Gebrauchsmusterschrift S 2 Zn 10 bis 16).
Gelöst wird diese Aufgabe durch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen lautet:
(1)
Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z. B.
Transportband (1), und mit
(2)
einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten
(3)
(4)
Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie
einer Kasse (3), wobei
die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W)
im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von links her
kommend zuführt, und wobei
(5)
die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber
einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach
links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein
bestimmtes Maß (M) versetzt ist,
dadurch gekennz eichnet, daß
(6)
an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) anschließt, wobei
(7)
warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4)
wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung (6) für einen
Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.
Diese Merkmale sind bis auf das Merkmal (7) aus der D1 bekannt. Nach dieser
Druckschrift ist eine Kassieranlage für Waren (Figur iVm Beschreibung S 1 Zn 58
bis 96 und Titel: "A dispatch station for articles") mit einer Fördervorrichtung (S 1
Z 60 f: "conveyor belt 3") bekannt, so daß das Merkmal (1) gegeben ist.
An die Fördervorrichtung schließt sich in einer Lesezone 7 (S 1 Z 69: "reading
zone") eine Leseeinheit (S 1 Z 71: "reading unit") an, die eine Markierung auf einem Artikel 6 mit einem Lichtstrahl abtastet (S 1 Z 73f: "scanning light beam"), was
nichts anderes bedeutet, als daß endseitig der Fördervorrichtung eine Preis-/Mengenerfassungseinrichtung im Sinne des Gebrauchsmusters (S 7 Zn 22 bis 25:
"Scanner 2") anschließt. Somit ist auch Merkmal (2) erfüllt.
Außerdem ist eine Kasse ("register 8") vorhanden (Merkmal (3)).
In der D1 führt die Fördervorrichtung 3 die zu erfassenden Waren 6 im Vergleich
zu einer Bedienperson 5 (S 1 Z 66f: "check-out assistant") zwar von rechts her
kommend zu, aber der Fachmann liest auch die Zuführung von links her kommend
als selbstverständliche Variante mit, wie dies bei Kassieranlagen je nach Anwendungsziel ganz allgemein verwirklicht ist (Merkmal (4)).
Hinsichtlich des Merkmals (5), wonach die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung
(2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in
Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt sein
soll, ist zunächst anzumerken, daß die Körpermitte der Bedienperson kein fester
technischer Bezugspunkt sein kann. Sofern dieses Bedenken überwunden werden
kann, findet sich das betreffende Merkmal auch in der D1 wieder. Wie aus der Figur ersichtlich, ist die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (Pos 7) innerhalb des
auf die Anzeige 9 (S 1 Z 82: "indicator") ausgerichteten Sichtfeldes 10 (S 1 Z 83:
"field of vision") in dessen von der Bedienperson 5 bei senkrechter Aufsicht aus
gelegenen rechten Hälfte angeordnet. Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin einwendet - dieser Sachverhalt in der Beschreibung nicht explizit ausgeführt ist, erkennt der Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens sofort den Sinn und
Vorteil dieser offensichtlich asymmetrischen Anordnung, die ihm - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt - übrigens auch aus der D8 Figur 1 iVm der zugehörigen
Beschreibung geläufig ist. Diese Anordnung ermöglicht es der Bedienperson nämlich, einen Artikel, den sie mit einer Hand von der Fördervorrichtung übernimmt, in
dem zu der betreffenden Körperhälfte gehörenden Halbraum am Scanner vorbeizuführen, ohne die Körperzentralebene übergreifen zu müssen, so daß dieser
wichtige Vorgang sicher und bewegungsoptimiert ausgeführt werden kann. Somit
kann dies nach Überzeugung des Senats iVm den Ausführungen zum Merkmal (4)
nichts anderes bedeuten, als daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung gegenüber einer Körperzentralebene der Bedienperson nach links in Richtung auf die
zugeführten Waren um ein bestimmtes Maß versetzt ist, wie im Merkmal (5) angegeben.
Schließlich geht aus der Figur iVm der Beschreibung S 1 Zn 90 ff hervor, daß sich
an die Fördervorrichtung eine Theke mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung
anschließt, über die die Bedienperson die Waren nach dem Scannen in Richtung
des Pfeiles 11 auf den am Ende der gesamten Kassieranlage bereit stehenden
Einkaufswagen 12 ("waiting trolley") weiter schiebt. Es ist zwar nicht ausdrücklich
dargelegt, daß dieser Bereich der Kassieranlage koplanar sein soll. Für den Fachmann ist das aber ohnehin klar, da Stufen uä für einen ungehinderten Warenstrom
hinderlich wären und sich eine unmittelbar an die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung anschließende Ablaufschräge hinsichtlich eines sicheren Warentransportes bis zum Einkaufswagen verbieten würde. Somit erschließt sich aus der D1
nichts anderes als eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke,
die sich an die Fördervorrichtung anschließt, wie es im Merkmal (6) beschrieben
ist.
An dieser Sichtweise ändert auch der Einwand der Antragsgegnerin nichts, wonach am Ende der Kassieranlage sehr wohl eine keilförmige Schräge vorhanden
sei, denn diese dient lediglich dazu, einen für die Bedienperson 5 ergonomischen
Übergang von der Warenerfaß-/Verteilertheke zum Einkaufswagen herzustellen.
Im übrigen ist im Schutzanspruch 1 auch nur angegeben, daß es sich um eine "im
Wesentlichen" koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke handeln soll.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 lediglich dadurch, daß - wie im Merkmal (7) angegeben -
warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke wenigstens eine L-förmige
Parkeinrichtung für einen Einkaufswagen vorgesehen ist.
Die Hinzufügung dieses Merkmals zum bekannten Stand der Technik stellt keinen
erfinderischen Schritt dar. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme, die der
Fachmann schon aufgrund seines fachmännischen Wissens und Könnens zur Lösung der hier in Rede stehenden Aufgabe ergreifen wird. Aufgabe ist die Optimierung des Warenstroms unter ergonomischen Gesichtspunkten. Im Hinblick darauf
wird der Fachmann auch das Ende des Warenstroms im Auge haben. Dann denkt
er im Hinblick auf eine sichere und belastungsfreie Beladung unweigerlich daran,
den Einkaufswagen immer in der als vorteilhaft erkannten Position zu halten und
wird dazu bei der in der D1 beschriebenen Kassieranlage handwerklich am einfachsten warenstromendseitig einen Anschlag vorsehen, der ein Wegschieben
des Wagens über diese Position hinaus verhindert, so daß sich - wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - wegen der rechteckförmigen Grundrißgeometrie des
Einkaufswagens von selbst eine L-förmige Parkeinrichtung ergibt.
Im übrigen kennt der Fachmann dementsprechende Parkeinrichtungen für einen
Einkaufswagen bei Kassieranlagen auf seinem Fachgebiet, etwa aus der D7
(bspw Figuren 1 und 2, dort sind offensichtlich L-förmige Parkbuchten für die Einkaufswagen 32 vorgesehen). Daran ändert auch der Einwand der Antragsgegnerin
nichts, der Fachmann ziehe die D7 nicht heran, weil sich dieser Stand der Technik
mit Kassieranlagen beschäftige, bei der der Kunde selbst die Waren über die
Preis-/Mengenerfassungseinrichtung befördert ("Selbstscanning") und bei Herstellern streng zwischen derartigen Kassieranlagen und solchen unterschieden werde,
bei denen eine Bedienperson die Waren erfaßt bzw befördert ("Bedienscanning").
Denn diese Trennung mag für die Hersteller gelten, der Fachmann trifft diese
strenge Unterscheidung nach Überzeugung des Senats jedoch nicht, sondern
kennt das gesamte, überschaubare Spektrum an gängigen Kassieranlagen, so
daß auch die D7 dem Fachwissen zuzurechnen ist.
3.2 Der verteidigte nebengeordnete Schutzanspruch 2 unterscheidet sich vom
verteidigten Schutzanspruch 1 lediglich dadurch, daß in den Merkmalen (4) und
(5) die Richtungsangabe "links" durch "rechts" ersetzt ist.
Dieser Unterschied kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen, denn ein
Fachmann wird, wie bereits zum Schutzanspruch 1 ausgeführt, die Förderrichtung
der Waren und den dementsprechenden Aufbau der Kassieranlage je nach den
örtlichen Gegebenheiten und dem praktischen Anwendungsziel festlegen und folglich erforderlichenfalls auch in umgekehrter Richtung vorsehen, ohne daß hierfür
eine Änderung der übrigen Merkmale erforderlich ist. Im übrigen ist in der D1 die
Warenzufuhr von rechts kommend. Somit gelten für den Schutzanspruch 2 die
Ausführungen zum Schutzanspruch 1 sinngemäß mit dem Ergebnis, daß auch der
verteidigte nebengeordnete Schutzanspruch 2 nicht iSd §§ 1 bis 3 GebrMG
schutzfähig ist.
3.3 Die auf den verteidigten Schutzanspruch 1 oder auf den verteidigten
Schutzanspruch 2 rückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 3 bis 10 sind
nicht selbstständig schutzfähig, da ihre Merkmalskombinationen keinen eigenständigen erfinderischen Schritt begründen.
So wird der Fachmann das Maß für den aus der D1 hervorgehenden Versatz gegenüber der Körperzentralebene je nach Anwendungsziel in fachgerechter Weise
geeignet auswählen. Im übrigen kann er sich hierzu auch an Beispielen aus seinem Fachgebiet orientieren, vgl etwa D1 Fig (ca halbe Gesichtshälfte) oder D8 Figur 1 (ca halbe Schulterbreite), woraus sich - bezogen auf die durchschnittliche
Körpergröße einer Bedienperson - ein Versatz im Bereich von etwa 5 cm
bis 30 cm ergibt (Anspruch 3).
Die Fördervorrichtung und die Warenerfaß-/Verteilertheke so zueinander anzuordnen, daß sie einen spitzen Winkel einschließen, ist eine dem Fachmann geläufige
Maßnahme; er kennt sie bspw aus D3 Fig 1 iVm S 5 Abs 1. Dort ist zwar nur von
einer leichten Abwinkelung die Rede, die Auswahl des Winkels wird jedoch ua
nach räumlichen Erfordernissen erfolgen und erfordert somit keinen erfinderischen
Schritt (Anspruch 4).
Die Anordnung der Schenkel einer L-förmigen Parkeinrichtung wird der Fachmann
bei begrenzten räumlichen Gegebenheiten aufgrund seines Wissens und Könnens
in geeigneter Weise treffen, bspw so wie es aus der D7 Fig 1 ersichtlich ist. Dort
wird ein Schenkel von der Stirnwand 30 der Warenerfaß-/Verteilertheke und der
andere Schenkel von einer in der perspektivischen Darstellung oberhalb der
Tastatur 22 vorhandenen Abstelltheke gebildet (Anspruch 5). Ob der Fachmann
die Abstelltheke auf gleicher Höhe wie die Warenerfaß-/Verteilertheke anordnet,
oder - wie aus der D7 Figur 1 anhand der eingezeichneten Stufe zwischen den die
Scanner 7 bzw 8 umrahmenden Platten und der Abstelltheke ersichtlich - gegenüber dieser abgesenkt anordnet, wird er bedarfsweise entscheiden (Anspruch 6).
Dem Wissen des Fachmanns ist zuzurechnen, daß hinsichtlich ergonomischer
Gesichtspunkte eine Anordnung von Arbeitsmitteln kreissegmentförmig um die Bedienperson herum unter Berücksichtigung der anatomischen Abmessungen erfolgt. Ein Beispiel hierfür findet sich auf dem Fachgebiet in der D9 Fig 1 iVm S 8
Zn 33 ff (Anspruch 7).
Da bei Kassieranlagen stets ein äußerst beschränktes Raumangebot zur Verfügung steht, ist es üblich, jeden möglichen Freiraum, etwa unter Abstelltheken, als
Stauraum für regelmäßig benötigte Gegenstände wie Abfalleimer, Wechselgeldvorrat etc zu nutzen (Anspruch 8).
Bei einer Kassieranlage, wie sie in D1 beschrieben ist, wird der Fachmann einen
in der Regel zur Erfassung der verkauften Waren und zur Anzeige des Preises
vorhandenen Rechner allein schon aus Gründen einer kurzen Verkabelung in der
Nähe der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung anordnen. Um die Beinfreiheit der
Bedienperson weder unterhalb des Scanners noch unterhalb der Kasse einzuschränken, wird er dafür zweckmäßigerweise den Endbereich unterhalb der Fördervorrichtung in Betracht ziehen (Anspruch 9).
Schließlich sind nach Überzeugung des Senats Scanner, die die Waren in zwei
senkrecht zueinander angeordneten Ebenen abtasten, um die Sicherheit der
Warenerfaßung ohne Wiederholung des Vorganges zu erhöhen, dem Fachwissen
zuzurechnen, so daß auch die im Anspruch 10 angegebene Maßnahme keinen erfinderischen Schritt erfordert. Im übrigen hat die Patentinhaberin selbst eingeräumt, es habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitsgebrauchsmusters solche Zweiebenenscanner gegeben.
Auch eine zusammenfassende Betrachtung der auf die Schutzansprüche 1 und
oder 2 rückbezogenen Schutzansprüche 3 bis 10 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil jede Maßnahme nur die ihr eigenen Wirkungen entfaltet und sich mit den
anderen Merkmalen nicht zu einem neuen synergistischen Effekt verbindet.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GbrMG in Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG und §§ 91, 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine
andere Entscheidung.
Werner
Klosterhuber
Maksymiw
Be