Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.03.2005 – 25 W (pat) 4/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 4/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 034 039
(Lö 176/96) 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Dezember 1998 ist
wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 2034039
angeordnet wurde.
2.
Im Übrigen wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Dezember 1998
im Kostenpunkt aufgehoben.
Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die am 24. Oktober 1992 angemeldete Wortbildmarke 2034039
war für die Beschwerdeführerin am 5. April 1993 unter der Nummer 2034039 für
die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" in das Register
eingetragen worden.
Die Beschwerdegegnerin beantragte im Dezember 1996 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA), die Marke 2034039 wegen bösgläubiger Anmeldung zu
löschen.
Mit Beschluss der Markenabteilung des DPMA vom 29. Dezember 1998 wurde die
Marke gemäß § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG gelöscht und der Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Löschungsantrag sei zulässig, auch wenn
die angegriffene Marke vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin habe die Restaurantkette und die dazugehörende Marke der
Löschungsantragstellerin in den USA gekannt, die in Deutschland Markenschutz
gehabt und glaubhaft nachgewiesen habe, dass sie jedenfalls mittelfristig in
Deutschland unter dieser Marke tätig sein wollte. Die Markeninhaberin habe damit
rechnen müssen, dass sich die Beschwerdegegnerin wie andere Restaurant- und
Fast-Food-Ketten in Deutschland ausbreiten werde. Unter diesen Umständen entspreche es auch der Billigkeit, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
In einem Klageverfahren der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin
auf Löschung der Marke 1 000 940 (TACO BELL) wegen Nichtbenutzung hat die
Beschwerdeführerin vor dem OLG Frankfurt am 11. März 1999 einen Vergleich
geschlossen, in dem sie sich ua verpflichtet hat, ihre Marke 2034039 aufzugeben.
Die Parteien waren sich einig, dabei den kostengünstigsten Weg zu wählen.
Außerdem ist in Punkt 2 des Vergleichs folgendes geregelt:
"Die Beklagte (T… Corporation, Irvine, Californien,
USA) übernimmt sämtliche gerichtlichen Kosten, erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten und sämtliche Verfahrenskosten, die in den Angelegenheiten entstehen, oder bereits
entstanden sind, die durch diesen Vergleich oder aufgrund
dieses Vergleichs beendet werden."
Über die Wirksamkeit und den Inhalt des Vergleichs, dabei insbesondere über die
Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Löschung mit Wirkung ex tunc oder ex nunc
verpflichtet war, herrschte zwischen den Beteiligten alsbald Uneinigkeit.
In einem von der Beschwerdegegnerin erstrittenen Urteil des LG Bielefeld
- Az 10 O 77/96 - vom 8. November 1996 ist die Beschwerdeführerin verurteilt
worden, in die Löschung der Marke 2034039 einzuwilligen. Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Urteils des LG Bielefeld hat das DPMA am 5. September 2002
die Marke mit Wirkung ex tunc gelöscht. Ein Antrag auf Rückgängigmachung der
Löschung wurde inzwischen rechtskräftig zurückgewiesen (Beschluss des Senats
vom 14. Januar 2004 - Az 25 W (pat) 1/03).
Gegen den Beschluss der Markenabteilung des DPMA vom 29. Dezember 1998
hat die Löschungsantragsgegnerin Beschwerde erhoben. Sie sei bei der Anmeldung ihrer Marke nicht bösgläubig gewesen. Vielmehr habe die Antragstellerin und
deren Muttergesellschaft ihre in Deutschland geschützten "T…"-Marken
nicht benutzt, sondern diese nur wiederholt angemeldet und versucht, die unbenutzten Vorratsmarken zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr - nach der Löschung der Marke aufgrund eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils in einem anderen Verfahren -
eine Entscheidung,
dass der zwischen den Parteien geschlossene Gesamtvergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
11. März 1999 das vorliegende Verfahren unmittelbar beendet habe;
hilfsweise widerspricht sie der Erledigterklärung der Löschungsantragstellerin und beantragt die Klageabweisung;
sollte in der Sachentscheidung festgestellt werden, dass der
Rechtstreit in der Hauptsache erledigt sei, wird beantragt, zur
Klarstellung die vorangegangene Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Dezember 1998 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren unmittelbar durch den Gesamtvergleich vom 11. März 1999 beendet sei,
der auch nach der Mitteilung des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2001
relevant sei. Nach diesem Vergleich habe die Beschwerdegegnerin die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Der Vergleich stehe dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen. Es sei von der Beschwerdegegnerin treuwidrig, sich nicht an die
Vereinbarungen aus dem Gesamtvergleich gehalten zu haben. Sie habe vertragswidrig beantragt, aufgrund des Urteils des LG Bielefeld vom 8. November 1996 die
Marke 2034039 mit Wirkung ex tunc zu löschen, und habe im Widerspruch zum
eigenen Parteivorbringen trotz des wirksamen Vergleichs, aus dem auch das Vollstreckungsverfahren betrieben worden sei, das vorliegende Verfahren weitergeführt.
Soweit ihrem Antrag auf Entscheidung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gesamtvergleich vor dem OLG Frankfurt vom 11. März 1999 das vorliegende Verfahren unmittelbar beendet hat, nicht stattgegeben werde, sei ihrem
Antrag auf Klageabweisung zu entsprechen. Erkläre der Kläger einseitig die
Hauptsache für erledigt, während der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag aufrechterhalte, wie es vorliegend der Fall sei, so ende die Rechtshängigkeit der
Klage nicht. Das Gericht müsse dann klären, ob und zu welchem Zeitpunkt ein
erledigendes Ereignis vorliege. Falle das erledigende Ereignis in die Zeit vor
Anhängigkeit der Klage, so komme nach fast einhelliger Auffassung eine Erledigung nicht in Betracht. Unterstellt, die Beschwerdegegnerin habe die Löschung
der Marke ex tunc wegen älterer Rechte aus dem Bielefelder Urteil zu Recht beantragt, was bestritten werde, sei eine rückwirkende Nichtigkeit eingetreten. Infolge
dieser rückwirkenden Nichtigkeit habe der Löschungsklageanspruch in Wahrheit
von Anfang an nicht bestanden. Daher sei die Löschungsklage von Anfang an
unzulässig und unbegründet, zumindest aber jetzt unbegründet. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung führe das Fehlen eines nachträglich erledigenden Ereignisses sogar dann zur Klageabweisung, wenn die Klage ursprünglich zulässig und
begründet gewesen wäre, denn ein Kläger dürfe durch eine einseitige Erledigungserklärung die prozessualen Regelungen zur Klagerücknahme nicht unterlaufen.
Die Beschwerdegegnerin hält das Verfahren auf Grund der endgültigen Löschung
der angegriffenen Marke für erledigt und beantragt sinngemäß,
der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu
tragen habe, da es sich um einen typischen Fall der Bösgläubigkeit handele, in
dem es der Billigkeit entspreche, dem Markenanmelder die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Kostenregelung
des vor dem OLG Frankfurt geschlossenen Vergleichs, den die Beschwerdeführerin bis heute nicht vollständig erfüllt habe, sei unerheblich. Das vorliegende Verfahren sei nicht der Ort, um die Erfüllung der wechselseitigen Vergleichsverpflichtungen der Parteien zu diskutieren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.) Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Dezember 1998 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke
2034039 angeordnet wurde.
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Vergleich vor dem
OLG Frankfurt das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unmittelbar beendet.
Im Vergleich wurde zwar vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ihre Marke aufgibt, Diese Verpflichtung hat das vorliegende Verfahren jedoch noch nicht unmittelbar beendet, da es an entsprechenden Verfahrenserklärungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren (etwa Rücknahme der Beschwerde oder des Löschungsantrags) gefehlt hat. Auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
25. Februar 2005 auf Seite 2 zitierte Rechtsprechung, wonach ein Gesamtvergleich auch andere Prozesse unmittelbar erledigen kann, hat zur Voraussetzung,
dass der Gesamtvergleich insoweit nicht nur eine Verpflichtung zur Rücknahme
der Klage oder des Rechtsmittels enthält. Diese Voraussetzung ist in der von der
Beschwerdeführerin
in
ihrer Eingabe auszugsweise zitierten Passage aus
BAGE 36, 109 ausdrücklich aufgeführt und sogar von ihr unterstrichen worden.
Nach dem vorliegenden Vergleich sollte die kostengünstigste Erledigung gewählt
werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Verfahrenshandlungen. Der
Vergleich selbst enthält dagegen keine Erklärungen, durch die die weiteren Verfahren unmittelbar beendet worden wären. In einem solchen Fall beendet auch ein
Gesamtvergleich die Rechtshängigkeit der anderen Verfahren nicht, da die Parteien im Vergleich etwas anderes vereinbart haben (vgl auch Thomas/Putzo, ZPO,
26. Aufl § 794 Rdn 26 aE). Im Übrigen wurden auch die weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten nach Abschluss des Vergleichs von den Beteiligten nicht als
unmittelbar beendet angesehen. Hinzu kommt, dass zwischen den Beteiligten der
Umfang der Verpflichtungen umstritten war, insbesondere ob als Ziel eine Löschung ex tunc oder ex nunc vereinbart war. Dieser Streit zeigt um so mehr, dass
der Vergleich das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar beendet hat, zumal
auch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach Abschluss des Vergleichs
noch weiterverfolgt und sich auch in anderen Verfahren (vgl Beschluss des Senats
vom 14. Januar 2004 – Az 25 W (pat) 1/03) gegen die Löschung der Marke
gewehrt hat.
b) Die Beschwerde hat sich hinsichtlich der im Beschluss der Markenabteilung
ausgesprochenen Löschung der Marke erledigt, da die Marke inzwischen mit Wirkung ex tunc gelöscht ist. Auch wenn in § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG Bösgläubigkeit
des Anmelders bei der Anmeldung Tatbestandsmerkmal ist, kann sich die
Löschung der Marke selbst nicht auf einen Zeitraum vor der Eintragung ins Register beziehen. Daher ist der hier angefochtene Beschluss der Markenabteilung
vom 29. Dezember 1998 insoweit gegenstandslos geworden, da nach Löschung
der Marke aufgrund des rechtkräftigen Urteils des LG Bielefelds - Az 10 O 77/96 -
mit Wirkung ex tunc keine Marke mehr existiert, die aus anderen Gründen (nochmals) gelöscht werden könnte. Über den Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit,
der zudem von der Beschwerdegegnerin nicht mehr weiter verfolgt wird, ist daher
in der Sache nicht mehr zu entscheiden. Anders als im Fall der "EASYPRESS"-
Entscheidung (BGH, GRUR 2001, 337) verbleibt kein Zeitraum, in dem die Marke
noch als existent anzusehen ist. Die Löschungsantragstellerin macht insoweit
auch kein Feststellungsinteresse mehr geltend, was wegen der Löschung mit Wirkung ex tunc ohnehin schwer vorstellbar ist. Im Übrigen würde ein solches Feststellungsinteresse, wie es der BGH in der "EASYPRESS"-Entscheidung (GRUR
2001, 337) für den Zeitraum zwischen einem ex nunc wirkenden Verzicht und dem
Zeitpunkt der Eintragung für möglich erachtet hat, nur dem Löschungsantragsteller
zustehen, worauf der Senat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. Februar 2005 bereits hingewiesen hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu entscheiden, ob
der Löschungsantrag wegen bösgläubiger Anmeldung von Anfang an unzulässig
oder unbegründet war. Soweit die Beschwerdeführerin für die zu treffende Entscheidung hierauf abstellen will, ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht
um eine zivilrechtliche Klage geht und weder die Voraussetzungen noch die Folgen der Rücknahme einer Beschwerde im vorliegenden Verfahren, insbesondere
die Kostenregelungen, mit den Regelungen eines Zivilprozesses übereinstimmen.
Über die Kosten wird vorliegend auch bei Rücknahme einer Beschwerde nach Billigkeit entschieden (§ 71 Abs 1 und Abs 4 MarkenG). Die Rücknahme eines
Löschungsantrags wegen bösgläubiger Anmeldung ist zudem nicht von der Einwilligung des Gegners abhängig. Die Rücknahme einer Klage nach der ZPO hat
dagegen zur Folge, dass der Kläger nach § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten außerdem nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
Würde man bei einer Klage nach der ZPO im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung lediglich auf das erledigende Ereignis abstellen, könnte der Kläger die
Voraussetzungen und die Kostenfolgen einer Klagerücknahme durch eine einseitige Erklärung umgehen. Eine solche Umgehung ist im vorliegenden Verfahren
nicht denkbar, da sich die Voraussetzungen und Folgen im Falle einer Rücknahme
des Löschungsantrags einerseits und einer Erklärung seiner Erledigung andererseits nicht in entsprechender Weise unterscheiden. Anders als in zivilrechtlichen
Klageverfahren ist im vorliegenden Verfahren daher auch bei einer nur einseitigen
Erledigungserklärung durch die Löschungsantragstellerin nicht in einer Sachentscheidung zu klären, ob der Löschungsantrag hinsichtlich der inzwischen rechtskräftig mit Wirkung ex tunc gelöschten Marke zulässig und begründet war. Vielmehr reicht in diesem Fall für die Erledigung des Verfahrens das in der rechtskräftigen Löschung der Marke liegende erledigende Ereignis unabhängig von der
ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Löschungsantrags aus, was
auch den Erwägungen der "EASYPRESS"-Entscheidung (BGH, GRUR 2001, 337)
zugrunde liegt. Diese stellt lediglich darauf ab, ob die Löschungswirkung ex tunc
oder ex nunc eintritt, und zieht nur bei einer Löschung mit Wirkung ex nunc einen
Feststellungsantrag in Betracht, wenn der Löschungsantragsteller hierfür ein besonderes Feststellungsinteresse geltend macht. Auf eine ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Löschungsantrags wird dagegen bei der Frage, ob sich
das Löschungsverfahren erledigt hat, nicht abgestellt.
Da der Löschungsantrag nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG sich durch die Löschung
aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Bielefelds erledigt hat, ist der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des DPMA vom 29. Dezember 1998 hinsichtlich
der angeordneten Löschung wegen Bösgläubigkeit für wirkungslos zu erklären
(§ 269 Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO analog).
2.)
Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin der angefochtene Beschluss im Kostenpunkt aufgehoben. Kosten des Verfahrens einschließlich
des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt (§§ 63 Abs 1, 71 Abs 1
MarkenG).
Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind,
hat sich die Sache nicht erledigt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71
Rdn 11). Insoweit war über die Beschwerde noch zu entscheiden.
a) Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des DPMA vom 29. Dezember 1998
ist im Kostenpunkt aufzuheben. Kosten des Verfahrens werden nicht auferlegt, da
dies nicht der Billigkeit entspricht.
Da sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache durch die Löschung der
Marke mit Wirkung ex tunc erledigt hat, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
Eine patentamtliche Kostenentscheidung unterliegt in vollem Umfang, nicht nur
hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 71 Rdn 22 mwN; aA
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl § 63 Rdn 4).
Im Falle der Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung entspricht es zwar
in der Regel der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 71 Rdn 32). Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die im
Beschluss der Markenabteilung angeordnete Löschung wegen Bösgläubigkeit
nicht rechtskräftig, sondern wirkungslos ist, da sich das Verfahren wegen der
Löschung auf Grund des Urteils des LG Bielefeld erledigt hat. Zudem hat sich
auch das LG Bielefeld nicht mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin bei
der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Aus dem geschlossenen Vergleich
vom 11. März 1999 geht außerdem hervor, dass über den Löschungsantrag
wegen Bösgläubigkeit nicht mehr in der Sache entschieden werden, sondern das
Verfahren kostengünstig beendet werden sollte. Zudem entspricht das vorliegende
Verfahren aufgrund der Komplexität der im Anmeldezeitpunkt gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände auch nicht dem Regelfall, bei dem eine Kostenauferlegung billig erscheint. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht
es insgesamt nicht billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, so dass der Beschluss der Markenabteilung hinsichtlich
der getroffenen Kostenentscheidung aufzuheben ist.
b) Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin sind die Kosten des Verfahrens auch nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, sondern es bleibt bei dem
Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selber trägt.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Vergleich vom 11. März 1999 in Ziffer 2
verpflichtet hat, die Kosten der Verfahren zu tragen, die auf Grund dieses Vergleiches beendet werden, rechtfertigt dies nicht, der Beschwerdegegnerin die Kosten
des Verfahrens in diesem Beschluss aufzuerlegen. Nach dem Vergleich sollte für
die Beendigung der Verfahren der kostengünstigste Weg gewählt werden. Die
Verfahrensführung der Beschwerdeführerin entspricht dem nicht, da sie an ihrer
Marke auch nach Abschluss des Vergleichs weiterhin festhielt und die Wirksamkeit des Vergleichs lange Zeit in Frage stellte. Die Kostenregelung im Vergleich
kann unter diesen Umständen nicht zur Grundlage der Kostenentscheidung im
vorliegenden Verfahren gemacht werden, da fraglich ist, ob die vorliegende Verfahrensentwicklung noch von der Kostenregelung des Vergleichs umfasst ist. In
einem solchen Fall entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdegegnerin in
dem hier zu erlassenden Beschluss lediglich wegen der Kostenregelung im Vergleich vor dem OLG Frankfurt die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Auch besteht kein Anlass, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens im
Hinblick auf die Meistbegünstigungsklausel des § 162 Abs 2 MarkenG unter dem
Gesichtspunkt aufzuerlegen, dass es zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke den
absoluten Löschungsgrund wegen bösgläubiger Anmeldung noch nicht gab. Denn
es hätte auch eine vor Inkrafttreten des Markengesetzes erfolgte Anmeldung
gemäß § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG gelöscht werden können (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 50 Rdn 45).
Andere Gesichtspunkte, die für eine Kostenauferlegung sprechen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich.
Insgesamt bleibt es daher beim Grundsatz, dass jeder seine Kosten selbst trägt.
3.) Aus den dargelegten Gründen folgt auch, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind.
4.) Es bestand keine Veranlassung, auf die Bitte der Beschwerdeführerin vom
16. März 2005 weitere Hinweise nach § 139 ZPO zu geben, da die erforderlichen
und gebotenen Hinweise bereits vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden sind
(siehe Bescheid vom 23. Dezember 2004 und Zusatz zur Ladung vom 1. Februar 2005). Es sind keine offenen Punkte erkennbar, zu denen zusätzliche Erklärungen sachdienlich und entscheidungserheblich gewesen wären. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine konkreten Punkte mehr angesprochen. Vielmehr läuft
ihre Anfrage darauf hinaus, eine umfassende allgemeine Hilfestellung zu gewähren, was weder Aufgabe des Gerichts ist noch vom Sinn und den Regelungen des
§ 139 ZPO gedeckt ist und auch nicht mit dem Gebot der Unparteilichkeit in Einklang stünde.
Kliems
Sredl
Bayer
Fa