Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.06.2005 – 27 W (pat) 48/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 302 62 248

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus

der international registrierten Marke 720 998 hinsichtlich der für die angegriffene Marke geschützten

Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie

daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit

in Klasse 14

enthalten;

Juwelierwaren,

Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“ zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Löschung der

Marke 302 62 248 für die vorgenannten Waren angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die u.a. für

„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder

damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren,

Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

eingetragene Bildmarke

- beschränkt auf die o.a. Waren - Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren IR-Marke Nr. IR 720 998

die in Deutschland u.a. Schutz genießt für:

„classe 14 : Montres, horloges et instruments chronométriques.

classe 25 : Vêtements (y compris lingerie de corps et pour la mer),

chaussures, chapellerie.“

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 2. Dezember 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar

könnten die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen für identische oder

sehr ähnliche Waren begegnen, die Zeichen seien aber nicht ausreichend ähnlich.

Der Ziffer „7“ in beiden Zeichen komme keine prägende Bedeutung zu, weil ihr –

anders als den Zeichen

in

ihrer Gesamtheit – keine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft zukomme. Denn Ziffern begegneten den Käufern in fast

jedem Waren- und Dienstleistungsgebiet zur Bezeichnung von Sortimentsnummern, Größen, Preisen oder Stückzahlen, so dass sie von Haus aus nur eine

geringe Kennzeichnungskraft hätten. Der Verkehr orientiere sich daher auch an

den anderen Markenelementen, insbesondere der grafischen Ausgestaltung. Aus

denselben Gründen scheide eine assoziative Verwechslungsgefahr aus, weil ein

nur gering kennzeichnungskräftiges Zahlwort wenig geeignet sei, als Hinweis auf

eine Markenserie der Widersprechenden zu dienen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

führt hierzu aus: Der Beschluss berücksichtige nicht ausreichend, dass beide

Marken überwiegend identische Waren beträfen und jeweils die identische Ziffer

„7“ und das ausgeschriebene Zahlwort „SEVEN“ enthielten. Zudem konzentriere

er sich nur auf die grafische Ähnlichkeit, ohne zu berücksichtigen, dass auch die

klangliche und begriffliche Ähnlichkeit – auch auf dem Bekleidungssektor – die

Verwechslungsgefahr begründen könne. Der Verkehr merke sich vor allem die

Ziffer „7“ und das Wort „SEVEN“ in beiden Marken, während er sich an die Details

der grafischen Ausgestaltung nicht erinnere. Auch Ziffern, Zahlen und Zahlwörter

käme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum neuen Markengesetz nicht nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Zahlen seien nicht von Haus

aus kennzeichnungsschwach. Eine Schwächung durch Drittzeichen bestehe nicht,

da über die tatsächliche Benutzung nichts bekannt sei. Im übrigen gehörten ein

Teil der genannten Marken der Widersprechenden. Angesichts klanglicher und

begrifflicher Identität könne eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Auch bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr davon

ausgehen werde, dass sich derselbe Inhaber die Ziffer „7“ und die Zahl „SEVEN“

lediglich in verschiedener grafischer Ausgestaltung habe schützen lassen, um

verschiedene Produktlinien zu kennzeichnen, oder dass es sich bei der einen

Marke um die Modernisierung der anderen handele. Soweit der Markeninhaber im

Beschwerdeverfahren die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke

bestritten habe, gehe diese Einrede mangels Ablaufs der Benutzungsschonfrist

fehl.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss vom 2. Dezember 2003 aufzuheben.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Er bestreitet zunächst die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.

Darüber hinaus führt er aus: Der Schutzbereich beider Marken sei von vornherein

als sehr eng zu bemessen; darüber hinaus gebe es zahlreiche Drittmarken (73 IR-

Marken mit Bezug auf Deutschland, 148 EU-Marken, 158 nationale Marken).

Beide Marken erhielten daher allein durch die unterschiedliche grafische

Ausgestaltung erst Kennzeichnungskraft. Von einer Modernisierung könne keine

Rede sein.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Standpunkt

aufrechterhalten und vertieft. An der mündlichen Verhandlung hat der

Markeninhaber weder teilgenommen, noch war er hierbei vertreten; vielmehr hat

sein Verfahrensbevollmächtigter in einem zwar vor Sitzungsbeginn bei Gericht

eingegangenem, dem Senat aber erst nach Sitzungsbeginn übermittelten Telefax

mitgeteilt, wegen einer nicht näher bezeichneten kurzfristigen Erkrankung an der

Teilnahme gehindert zu sein und um Terminsverlegung gebeten.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Über sie kann der Senat auch entscheiden,

obwohl der Markeninhaber zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist

und sich sein Verfahrensbevollmächtigte kurz vor Sitzungsbeginn wegen

einer (angeblichen) kurzfristigen Erkrankung entschuldigt hat. Soweit er aus

diesem Grund um Terminsverlegung gebeten hat, war eine solche nach § 82

Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 227 ZPO nicht veranlasst; denn abgesehen davon,

dass es an der nach § 227 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung

mangelte, vermochte der Senat einen erheblichen Grund, bei dem nach der

gesetzlichen Regelung

Terminsverlegung überhaupt nur in Betracht kommt, schon deshalb nicht

festzustellen, weil die Erkrankung nicht näher bezeichnet wurde; ein Termin

ist aber bei (kurzfristigen) Erkrankungen nur dann zu verlegen, wenn diese

ein Erscheinen vor Gericht infolge Reiseunfähigkeit ausschließen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor

ersichtlichen Umfang Erfolg. Denn während die Markenstelle im Ergebnis

zutreffend den Widerspruch hinsichtlich der angegriffenen Waren der Klasse 25

zurückgewiesen hat, kann die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich

der weiter angegriffenen Waren der Klasse 14 letztlich nicht verneint werden.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und

Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl.

EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints),

wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den

erforderlichen Abstand zur klangidentischen älteren Marke in bezug auf die

identisch gegenüberstehenden Waren der Klasse 14 nicht ein, während eine

Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen hinsichtlich der identisch beanspruchten

Waren der Klasse 25 zu verneinen ist.

Soweit der Markeninhaber die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, ist diese Nichtbenutzungseinrede unzulässig, da die Benutzungsschonfrist der widersprechenden IR-Marke nach der internationalen Registrierung am 11. November 1999 gem. § 116 Abs. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 MarkenG,

Art. 5 Abs. 2 MMA erst am 11. November 2005 abläuft.

Hinsichtlich der beiderseits beanspruchten Waren der Klasse 25 sowie in bezug

auf die beiderseits beanspruchten Uhren und Zeitmessinstrumente besteht

Warenidentität. Die für die angegriffene Marke darüber hinaus eingetragenen Waren der Klasse 14 sind mit den Uhren und Zeitmessinstrumente, für welche die

Widerspruchsmarke allein eingetragen ist, zumindest hochgradig ähnlich (vgl.

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 76

Stichwort „Edelmetalle“ und 316 Stichwort „Uhren“, jeweils m.w.N.).

Die Vergleichsmarken sind zwar in schriftbildlicher Hinsicht wegen der erheblich

voneinander abweichenden grafischen Ausgestaltung und der in der älteren Marke

enthaltenen Ziffer „7“ deutlich auseinander zu halten. In klanglicher Hinsicht,

welche nach ständiger Rechtsprechung allein für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 243 – Lions), sind sie aber

identisch, da beide allein mit dem in ihnen enthaltenen Wort „SEVEN/seven“ als

einfachster Benennungsmöglichkeit (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 809, 811 –

FRÜHSTÜCKS-DRINK I) benannt werden. Während dies in bezug auf die beiderseits identisch beanspruchten Waren der Klasse 14 eine Verwechslungsgefahr

begründet, weil der Widerspruchsmarke insoweit eine normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, scheidet eine Verwechslungsgefahr trotz (klanglicher)

Zeichen- und Warenidentität in bezug auf die Waren der Klasse 25 aus Rechtsgründen aus, weil der Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf diesem Warensektor wegen einer ihr innewohnenden originären Kennzeichnungsschwäche auf

die (schriftbildliche) Eigenprägung beschränkt ist.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann der Widerspruchsmarke

eine normale Kennzeichnungskraft nicht schon aus dem Grund zugebilligt werden, dass ihr mit der Eintragung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche

Unterscheidungskraft zugesprochen wurde. Denn angesichts des Umstands,

dass nach der Rechtsprechung an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen zu stellen sind, so dass bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH

GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH), kann aus der bloßen Eintragung nicht gefolgert werden, dass die eingetragene Marke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Vielmehr ist die Kennzeichnungskraft erst im Kollisionsfall zu bestimmen; die hierbei vorzunehmende Prüfung wiederum kann dazu

führen, dass einer Marke, auch wenn sie die niedrigen Anforderungen an die

Eintragung überwunden hat, nur eine von Haus aus geringe Kennzeichnungskraft und damit ein eng zu bemessender Schutzumfang zugebilligt werden kann.

In bezug auf die Waren im Modesektor ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke aber sowohl in bezug auf das in ihr enthaltene Wort „seven“ als auch

hinsichtlich der dieses wiederholende Ziffer „7“ wegen eines deutlich beschreibenden Anklangs als gering anzusehen. Denn diese Zahl ist als Größenangabe

sowohl bei (Herren-) Bekleidung (vgl. Markert/Holthaus, Maschen-ABC, 10. Aufl.

1999, S. 364, http://www.speedhunter.de/PDF/Bekleidungsgroessen.pdf), als auch

bei Strumpf- (vgl. Markert/Holthaus, a.a.O., S. 365 ff.) und Schuhwaren (vgl.

http://www.kalifornien.citysam.de/kab/usa-groessen.htm) und Kopfbedeckungen

(vgl. http://www.australiashop.com/p-Akubra-sizes%20logo-b.pdf) üblich. Seine

Auffassung, dass es sich bei der Zahl „7“ oder dem Markenwort „SEVEN“ nicht um

eine solche Größenangabe, sondern um eine Herkunftskennzeichnung handelt,

kann der Verkehr – dies ist vorliegend die Allgemeinheit – daher allein aufgrund

der grafischen Ausgestaltung gewinnen. Dem steht auch nicht der Einwand der

Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass die Kleidungsgröße in Deutschland in der Regel nicht in englischer, sondern in deutscher

Sprache (hier also als „sieben“) angegeben wird; denn da der Verkehr an englischsprachige Sachangaben auf dem Modesektor weitgehend gewöhnt ist und

zudem die vorangestellte Ziffer „7“, mit der - anders als das Wort „sieben“ – die

entsprechende Größenangabe im allgemeinen schriftbildlich ausgedrückt wird,

den Eindruck einer entsprechenden Sachangabe verstärkt, bedarf es bei einer

mündlichen Benennung der Widerspruchsmarke schon zusätzlicher Angaben, um

auch beim Hörer den ersten Eindruck einer bloßen Sachangabe (beispielsweise

dadurch, dass das in Frage stehende Kleidungsstücke als solches der „Marke

SEVEN“ bezeichnet wird) zu beseitigen. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei

um eine schutzunfähige werbeübliche Gestaltung handelt (vgl. hierzu BGH, WRP

2001, 1201, 1202 – anti-KALK), ist der Schutzbereich der älteren Marke auf dem

Warengebiet der Klasse 25 jedenfalls (allenfalls) auf diese grafische Form beschränkt, von der sich die sehr viel auffälliger gestaltete jüngere Marke erkennbar

abhebt. Insoweit steht der allenfalls klanglich denkbaren Verwechslungsgefahr

zwischen den beiden Marken schon die originäre Kennzeichnungsschwäche der

Widerspruchsmarke entgegen, ohne dass es auf die vom Markeninhaber zusätzlich erwähnte Frage einer nachträglichen Schwächung der Kennzeichnungskraft

durch Drittzeichen in bezug auf diese Waren noch ankäme.

Eine solche originäre Kennzeichnungsschwäche vermag der Senat aber hinsichtlich der Waren der Klasse 14 nicht festzustellen. Zwar werden beispielsweise

bei der üblicherweise in Karat angebenen Masse von Gold und Schmucksteinen

auch Ziffern verwendet. Solche Angaben sind aber in bezug auf Uhren und

Chronometern, für welche die Widerspruchsmarke geschützt ist, ungebräuchlich.

Auch eine Schwächung durch Drittzeichen lässt sich nicht feststellen. Soweit der

Markeninhaber hierzu auf zahlreiche Zeichen hingewiesen hat, welche das

Markenwort

„SEVEN“

in Alleinstellung oder

in Verbindung mit weiteren

Bestandteilen enthalten, sind diese nur zu einem äußerst geringen Anteil für

Waren der Klasse 14 geschützt; da zudem über deren Benutzung weder etwas

seitens des Markeninhabers vorgetragen worden noch dem Senat anderweitig

bekannt ist, vermag dies eine nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke nicht zu begründen.

Wegen der bestehenden Zeichenidentität und der zumindest hochgradigen

Warenähnlichkeit war daher der den Widerspruch insgesamt zurückweisende Beschluss der Markenstelle teilweise aufzuheben und die teilweise Löschung der

jüngeren Marke für die Waren der Klasse 14 aufgrund des Widerspruchs aus der

Widerspruchsmarke anzuordnen. Demgegenüber war die Beschwerde gegen den

Beschluss der Markenstelle im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na