Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 5 W (pat) 1/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 1/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen
betreffend das Gebrauchsmuster …
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz im Beschwerderechtszug
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richterin
Werner und den Richter Müller 08.05
beschlossen:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers
gegen die Kostenrechnung vom 2. Mai 2005 für die von dem Erinnerungsführer zu tragenden weiteren Gerichtskosten in Höhe
von 16,80 € wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Erinnerungsführer war Inhaber des am 5. August 1999 in das Register beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Gebrauchsmusters ….
Gegen
dieses
Gebrauchsmuster
hat
die
L…
GmbH
in N…, am 25. April 2001 die Löschung wegen Schutzunfähigkeit beantragt. Am 28. Januar 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts mit einem Vermerk zu den Löschungsverfahrensakten
den fruchtlosen Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat gegen den Löschungsantrag (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG) festgestellt und eine Mitteilung über die deshalb veranlasste Löschung an den Erinnerungsführer gerichtet.
Mit Beschluss vom 11. April 2002 auferlegte die Gebrauchsmusterabteilung auf
Antrag der Antragstellerin dem Erinnerungsführer die Verfahrenskosten. Gegen
diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 2. November 2002 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. April 2003
hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen
und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde
abgelehnt. In diesem Beschluss hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass es
sich bei der Beschwerde des Erinnerungsführers nicht um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge gem § 18
Abs 3 GebrMG handelte. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er abgesehen.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 hat die Kostenbeamtin gegenüber dem Erinnerungsführer Postauslagen in Höhe von 16,80 € in Ansatz gebracht. Der Erinnerungsführer hat diesen Betrag gezahlt und gleichzeitig gegen den Kostenansatz
Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung beantragt der Erinnerungsführer sinngemäß,
die Aufhebung des Kostenansatzes vom 2. Mai 2005
und die Rückzahlung der von ihm gezahlten Auslagen iHv
16,80 €.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II
Die nicht fristgebundene und gebührenfreie Erinnerung des Erinnerungsführers
gegen den Kostenansatz
ist gem § 11 Abs 1 Satz 1 Patentkostengesetz
(PatKostG) statthaft. Sie ist formgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind sachgerecht festgesetzt worden. Sie gehören zu den Kosten, die der Erinnerungsführer nach § 80 Abs 1 Patentgesetz
(PatG) iVm § 18 Abs 2 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und nach §§ 1
Abs 1 Satz 2, 4 Abs 1 Nr 1 Patentkostengesetz (PatKostG) iVm § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm der Anlage 1 Nr 9002 Nr. 1 zum GKG tragen muss.
Eine Nichterhebung dieser Kosten ist ausgeschlossen, weil eine unrichtige Sachbehandlung iSv § 9 PatKostG nicht festzustellen ist.
Gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst. Das vorangegangene patentgerichtliche Beschwerdeverfahren
war von dem Erinnerungsführer betrieben worden, der die Beschwerde eingelegt
hatte. Deswegen ist er allein Schuldner der Gerichtskosten.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Senat in dem vorangegangenen
Beschwerdeverfahren eine davon abweichende Kostenentscheidung getroffen
hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Gem § 80 Abs 1 PatG, der gem § 18 Abs 2
Satz 1 GebrMG im gebrauchmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, trägt in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Patentgericht ausdrücklich bestimmt, dass einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zur Last fallen sollen. Der Beschwerdebeschluss vom
23. April 2003 enthält keine solche Entscheidung. In den Gründen hat der Senat
vielmehr eindeutig festgestellt, dass es sachgerecht sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst trägt.
Für den Erinnerungsführer sind als gerichtliche Kosten die Kosten für drei Zustellungen mit Zustellungsurkunde durch die Post für jeweils 5,60 € in Ansatz gebracht worden. Eine Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine
Person in einer gesetzlich bestimmten Form. Der Kostenansatz ist nach § 1 Abs 1
Satz 2 Patentkostengesetz (PatKostG) iVm § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz
(GKG) iVm der Anlage 1 Nr 9002 Nr. 1 zum GKG iVm § 127 Abs 2 PatG iVm § 21
Gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 PatKostG ist für Auslagen vor dem Bundespatentgericht
das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden. Gem § 3 Abs 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage1 zu diesem Gesetz erhoben. Gem
Nr 9002 Nr 1 dieser Anlage 1 sind Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe zu erheben. Nach den derzeitigen Vorschriften der Deutschen Post AG kostet eine Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Post
5,60 €.
In dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer
drei Urkunden in dieser Form zugestellt, nämlich die richterliche Verfügung vom
19. Februar 2003, der das Beschwerdeverfahren abschließende Beschluss vom
23. April 2003 und der Senatsbeschluss vom 30. November 2004, mit dem ein Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf sieben Millionen € zurückgewiesen wurde. Diese Zustellungen waren als solche notwendig und die Zustellungsart war zulässig.
In der richterlichen Verfügung vom 19. Februar 2003 hatte der Vorsitzende dem
Erinnerungsführer mitgeteilt, dass eine erste Durchsicht der Akten ergeben habe,
dass dessen Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn die in dem
angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. April 2002 angegebenen Gründe für die Löschung und die Kostenauferlegung
erschienen zutreffend zu sein. Für eine Äußerung zu dieser Mitteilung setzte der
Vorsitzende dem Erinnerungsführer eine Frist von einem Monat. Mit der Zustellung dieser Verfügung mit Zustellungsurkunde durch die Post kam ein Beleg darüber zur Gerichtakte, zu welchem Zeitpunkt die richterliche Verfügung den Erinnerungsführer erreicht hatte. Nach diesem Datum bestimmten sich Beginn und Ablauf der für eine eventuelle Stellungnahme des Erinnerungsführers gesetzte Frist
von einem Monat. Auf diese Weise hat der Vorsitzende sichergestellt, dass er mit
der gewährten Stellungnahmefrist das Beschwerdeverfahren nicht länger aufhielt,
als es im Interesse des Erinnerungsführers und damaligen Beschwerdeführers erforderlich war.
Die beiden Beschlüsse vom 23. April 2003 und vom 30. November 2004 waren
dem Erinnerungsführer von Amts wegen zuzustellen. Das schreibt § 94 Abs 1
Satz 3 PatG vor, der gem § 18 Abs 1 Satz 1 GebrMG auch im gebrauchsmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Nach § 94 Abs 1
Satz 3 PatG sind die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Das Gericht ist daher kraft Gesetzes zur Zustellung verpflichtet und hat daher nicht das Recht, im Einzelfall über die Erforderlichkeit einer Zustellung zu entscheiden.
Nach § 127 Abs 2 PatG, der gem § 21 Abs 1 GebrMG auch in Gebrauchsmustersachen zur Anwendung kommt, gelten für Zustellungen im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die §§ 166 ff
ZPO regeln die Zustellungen von Amts wegen. § 176 ZPO sieht als ein mögliches
Zustellungsverfahren vor, dass die Geschäftsstelle des Gerichts die Post mit der
Zustellung mit Zustellungsurkunde beauftragt.
Gem § 11 Abs 3 PatKostG findet gegen diese Entscheidung keine Beschwerde
statt.
Müllner
Werner
Müller
Be