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BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 5 W (pat) 1/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 1/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz im Beschwerderechtszug

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richterin

Werner und den Richter Müller 08.05

beschlossen:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers

gegen die Kostenrechnung vom 2. Mai 2005 für die von dem Erinnerungsführer zu tragenden weiteren Gerichtskosten in Höhe

von 16,80 € wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Erinnerungsführer war Inhaber des am 5. August 1999 in das Register beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Gebrauchsmusters ….

Gegen

dieses

Gebrauchsmuster

hat

die

L…

GmbH

in N…, am 25. April 2001 die Löschung wegen Schutzunfähigkeit beantragt. Am 28. Januar 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen

Patent- und Markenamts mit einem Vermerk zu den Löschungsverfahrensakten

den fruchtlosen Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat gegen den Löschungsantrag (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG) festgestellt und eine Mitteilung über die deshalb veranlasste Löschung an den Erinnerungsführer gerichtet.

Mit Beschluss vom 11. April 2002 auferlegte die Gebrauchsmusterabteilung auf

Antrag der Antragstellerin dem Erinnerungsführer die Verfahrenskosten. Gegen

diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 2. November 2002 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. April 2003

hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen

und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde

abgelehnt. In diesem Beschluss hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass es

sich bei der Beschwerde des Erinnerungsführers nicht um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge gem § 18

Abs 3 GebrMG handelte. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er abgesehen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 hat die Kostenbeamtin gegenüber dem Erinnerungsführer Postauslagen in Höhe von 16,80 € in Ansatz gebracht. Der Erinnerungsführer hat diesen Betrag gezahlt und gleichzeitig gegen den Kostenansatz

Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung beantragt der Erinnerungsführer sinngemäß,

die Aufhebung des Kostenansatzes vom 2. Mai 2005

und die Rückzahlung der von ihm gezahlten Auslagen iHv

16,80 €.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II

Die nicht fristgebundene und gebührenfreie Erinnerung des Erinnerungsführers

gegen den Kostenansatz

ist gem § 11 Abs 1 Satz 1 Patentkostengesetz

(PatKostG) statthaft. Sie ist formgerecht eingelegt, aber nicht begründet.

Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind sachgerecht festgesetzt worden. Sie gehören zu den Kosten, die der Erinnerungsführer nach § 80 Abs 1 Patentgesetz

(PatG) iVm § 18 Abs 2 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und nach §§ 1

Abs 1 Satz 2, 4 Abs 1 Nr 1 Patentkostengesetz (PatKostG) iVm § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm der Anlage 1 Nr 9002 Nr. 1 zum GKG tragen muss.

Eine Nichterhebung dieser Kosten ist ausgeschlossen, weil eine unrichtige Sachbehandlung iSv § 9 PatKostG nicht festzustellen ist.

Gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst. Das vorangegangene patentgerichtliche Beschwerdeverfahren

war von dem Erinnerungsführer betrieben worden, der die Beschwerde eingelegt

hatte. Deswegen ist er allein Schuldner der Gerichtskosten.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Senat in dem vorangegangenen

Beschwerdeverfahren eine davon abweichende Kostenentscheidung getroffen

hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Gem § 80 Abs 1 PatG, der gem § 18 Abs 2

Satz 1 GebrMG im gebrauchmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, trägt in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Patentgericht ausdrücklich bestimmt, dass einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zur Last fallen sollen. Der Beschwerdebeschluss vom

23. April 2003 enthält keine solche Entscheidung. In den Gründen hat der Senat

vielmehr eindeutig festgestellt, dass es sachgerecht sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst trägt.

Für den Erinnerungsführer sind als gerichtliche Kosten die Kosten für drei Zustellungen mit Zustellungsurkunde durch die Post für jeweils 5,60 € in Ansatz gebracht worden. Eine Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine

Person in einer gesetzlich bestimmten Form. Der Kostenansatz ist nach § 1 Abs 1

Satz 2 Patentkostengesetz (PatKostG) iVm § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz

(GKG) iVm der Anlage 1 Nr 9002 Nr. 1 zum GKG iVm § 127 Abs 2 PatG iVm § 21

Abs 1 GebrMG iVm §§ 166, 176 ZPO gerechtfertigt.

Gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 PatKostG ist für Auslagen vor dem Bundespatentgericht

das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden. Gem § 3 Abs 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage1 zu diesem Gesetz erhoben. Gem

Nr 9002 Nr 1 dieser Anlage 1 sind Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe zu erheben. Nach den derzeitigen Vorschriften der Deutschen Post AG kostet eine Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Post

5,60 €.

In dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer

drei Urkunden in dieser Form zugestellt, nämlich die richterliche Verfügung vom

19. Februar 2003, der das Beschwerdeverfahren abschließende Beschluss vom

23. April 2003 und der Senatsbeschluss vom 30. November 2004, mit dem ein Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf sieben Millionen € zurückgewiesen wurde. Diese Zustellungen waren als solche notwendig und die Zustellungsart war zulässig.

In der richterlichen Verfügung vom 19. Februar 2003 hatte der Vorsitzende dem

Erinnerungsführer mitgeteilt, dass eine erste Durchsicht der Akten ergeben habe,

dass dessen Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn die in dem

angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. April 2002 angegebenen Gründe für die Löschung und die Kostenauferlegung

erschienen zutreffend zu sein. Für eine Äußerung zu dieser Mitteilung setzte der

Vorsitzende dem Erinnerungsführer eine Frist von einem Monat. Mit der Zustellung dieser Verfügung mit Zustellungsurkunde durch die Post kam ein Beleg darüber zur Gerichtakte, zu welchem Zeitpunkt die richterliche Verfügung den Erinnerungsführer erreicht hatte. Nach diesem Datum bestimmten sich Beginn und Ablauf der für eine eventuelle Stellungnahme des Erinnerungsführers gesetzte Frist

von einem Monat. Auf diese Weise hat der Vorsitzende sichergestellt, dass er mit

der gewährten Stellungnahmefrist das Beschwerdeverfahren nicht länger aufhielt,

als es im Interesse des Erinnerungsführers und damaligen Beschwerdeführers erforderlich war.

Die beiden Beschlüsse vom 23. April 2003 und vom 30. November 2004 waren

dem Erinnerungsführer von Amts wegen zuzustellen. Das schreibt § 94 Abs 1

Satz 3 PatG vor, der gem § 18 Abs 1 Satz 1 GebrMG auch im gebrauchsmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Nach § 94 Abs 1

Satz 3 PatG sind die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Das Gericht ist daher kraft Gesetzes zur Zustellung verpflichtet und hat daher nicht das Recht, im Einzelfall über die Erforderlichkeit einer Zustellung zu entscheiden.

Nach § 127 Abs 2 PatG, der gem § 21 Abs 1 GebrMG auch in Gebrauchsmustersachen zur Anwendung kommt, gelten für Zustellungen im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die §§ 166 ff

ZPO regeln die Zustellungen von Amts wegen. § 176 ZPO sieht als ein mögliches

Zustellungsverfahren vor, dass die Geschäftsstelle des Gerichts die Post mit der

Zustellung mit Zustellungsurkunde beauftragt.

Gem § 11 Abs 3 PatKostG findet gegen diese Entscheidung keine Beschwerde

statt.

Müllner

Werner

Müller

Be