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BPatG Beschluss vom 21.07.2005 – 10 W (pat) 20/04

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 20/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 28 845.6

(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen 10.99

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 15. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) per Telefax eine Erfindung mit der Bezeichnung „Funktionssicherer und

augensicherer Lasertreiber für Mehrkanalsysteme“ zum Patent angemeldet. Der

Anmeldung wurde das Aktenzeichen 100 28 845.6 zuerkannt. Das am

30. Juni 2000 beim DPMA eingegangene Original der Anmeldung erhielt dagegen

zunächst das Aktenzeichen 100 31 990.4. Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte

das DPMA dem Anmelder mit, dass dieses zweite Aktenzeichen irrtümlich angelegt worden und dass nur das ursprüngliche Aktenzeichen maßgeblich sei.

Am 5. Oktober 2000 wurde dem Anmelder per Einschreiben eine vom

26. September 2000 datierte Gebührennachricht übermittelt. Darin heißt es, dass

die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe, wenn die Anmeldegebühr in

Höhe von … DM nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht

entrichtet werde. Nachdem die Zahlung der Gebühr erst

für den

13. November 2000 verbucht werden konnte, teilte das DPMA dem Anmelder mit

Schreiben vom 12. Februar 2001 den Verlust der Anmeldung mit. In diesem

Schreiben wurde allerdings der Anmelder mit „R…...“ bezeichnet und als

Bezugszeichen war angegeben „…“.

Der Anmelder stellte am 1. März 2001 einen Wiedereinsetzungsantrag. Zur Begründung gab er an, die Zahlung der Anmeldegebühr habe sich wegen der vom

Patentamt mitgeteilten Änderung des Aktenzeichens um einige Tage verspätet.

Seine Firma habe diese Änderung zu spät berücksichtigt. Auch sei es im Patentamt zu Verwechslungen zwischen ihm und der Firma R… gekommen.

Durch Beschluss vom 12. November 2001 wies das DPMA - Prüfungsstelle 11.33

- den Wiedereinsetzungsantrag unter Bezugnahme auf einen Zwischenbescheid

vom 3. Juli 2001 zurück. In dem Zwischenbescheid hatte es die Auffassung vertreten, der Anmelder habe nicht begründet und glaubhaft gemacht, weshalb er die

Zahlungsfrist ohne sein Verschulden versäumt habe. Der bloße Hinweis auf das

geänderte Aktenzeichen und den Umstand, dass er dies zu spät berücksichtigt

habe, sei nicht ausreichend.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss, der ihm durch einen am 7. Januar 2002 zur

Post gegebenen Einschreibbrief zugestellt worden war, legte der Anmelder am

11. September 2003 (unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr) Beschwerde ein, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein früheres Vorbringen

wiederholt. Er stellt sinngemäß die Anträge,

-

-

den Beschluss des DPMA vom 12. November 2001 aufzuheben und

ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zu gewähren.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Sie muss bereits deshalb zurückgewiesen werden, weil sie verspätet eingelegt worden und daher unzulässig ist. Zwar gilt im vorliegenden Fall nicht die übliche Beschwerdefrist von einem Monat (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG), weil das DPMA

den Anmelder nicht über die Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde belehrt hat

(§ 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG). Die Gebührenpflicht hat sich hier daraus

ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst nach dem

1. Januar 2002, dem Inkrafttreten des Patentkostengesetzes, erfolgt ist (vorher

waren Beschwerden gegen Beschlüsse in Wiedereinsetzungssachen nicht gebührenpflichtig). Jedoch muss gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG die Beschwerde auch

bei unterbliebener oder falscher Belehrung innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Da der angefochtene Beschluss dem

Anmelder durch einen am 7. Januar 2002 zur Post gegebenen Einschreibbrief zugestellt worden ist, gilt als Zustellungstag der 10. Januar 2002 (§ 127 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG). Die genannte Jahresfrist war demnach am

10. Januar 2003 abgelaufen. Somit war die am 11. September 2003 eingelegte

Beschwerde verspätet.

2.

Darüber hinaus ist die Beschwerde in der Sache unbegründet, weil dem Anmelder die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.

a)

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft, weil der Anmelder eine

Frist i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG, nämlich die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, versäumt hat. Da die Anmeldung vor dem am 1. Januar 2002 erfolgten Inkrafttreten des Patentkostengesetzes eingereicht wurde, ist hier § 34 Abs. 6 PatG

in der bis dahin gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Diese Vorschrift lautete:

„Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die

Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, dass die Anmeldung als

zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach

Zustellung der Nachricht entrichtet wird.“ Das DPMA hatte dem Anmelder die Gebührennachricht mit Einschreiben vom 5. Oktober 2000 zugestellt. Zustellungstag

war somit der 8. Oktober 2000 (§ 127 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG). Die

Monatsfrist endete bei entsprechender Anwendung des § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m.

§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 8. November 2000. Die Einzahlung am

13. November 2000 war daher verspätet.

b)

Der am 1. März 2001 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, das

die Fristversäumnis verursacht hat, gestellt worden ist. (§ 123 Abs. 2 PatG). Der

Umstand, der den Anmelder an der rechtzeitigen Zahlung gehindert hatte, war

spätestens an dem Tag weggefallen, an dem die Zahlung tatsächlich vorgenommen wurde, d.h. spätestens am 13. November 2000. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte somit bis zum 13. Januar 2001 gestellt werden müssen. Ebenso hätte

der Antragsteller bis zu diesem Tag die Gründe, die nach seiner Meinung eine

Wiedereinsetzung rechtfertigen können, vortragen müssen (§ 123 Abs. 2 Satz 2

PatG).

c)

Zudem können die Tatsachen, die der Anmelder geltend macht, sein

Wiedereinsetzungsgesuch nicht rechtfertigen. Ein Zusammenhang zwischen der

zunächst fehlerhaften Mitteilung des Aktenzeichens und der verspäteten Einzahlung

ist nicht erkennbar. Der Anmelder

ist bereits mit Schreiben vom

8. August 2000 darüber

informiert worden, dass nur das Aktenzeichen

100 28 845.6 Gültigkeit besitze. Bis zum Ende der Zahlungsfrist am

8. November 2000 blieb ihm also genügend Zeit, um diese Information zu verarbeiten. Der Anmelder hat auch nicht behauptet, zunächst eine Zahlung unter dem

falschen Aktenzeichen vorgenommen zu haben. Was die fehlerhafte Bezeichnung

der Anmeldung angeht

(„R…“), so betrifft dies eine Mitteilung des

DPMA vom 12. Februar 2001, die keinen Einfluss auf die verspätete Zahlung der

Anmeldegebühr gehabt haben kann.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr