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BPatG Beschluss vom 25.10.2005 – 33 W (pat) 263/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 263/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 26 882

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2003 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 301 26 882 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 012 391 angeordnet worden ist, und der

Widerspruch aus der Marke 1 012 391 zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 26 882

WPR

für

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte,

Immobilienwesen

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 1 012 391

WDR

für

Rundfunk- und Fernsehwerbung; Sendung und Weitersendung

von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen, Veranstaltung von Musik-

und Unterhaltungsdarbietungen, Veranstaltung von Wettbewerben

im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und im Sportbereich,

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,

Film-, Ton- und Fernsehproduktion; rundfunktechnische Beratung.

Mit Beschluss vom 25. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch

eine Beamtin des gehobenen Dienstes unter Zurückweisung des Widerspruchs im

übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für

"Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte".

Nach Auffassung der Markenstelle besteht im Umfang der von der Löschungsanordnung betroffenen Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG. Unter Hinweis auf Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S 384 und 397, hat sie ausgeführt, dass die für

die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte" mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Veröffentlichung und die Herausgabe von Druckereierzeugnissen" ohne Einschränkung ähnlich seien. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und

der Handelsgebrauch gäben dem Verkehr Veranlassung, "hier eine gemeinsame

Erbringungsart in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung und der sich ergänzenden Leistungen zu erwarten".

Für die übrige Dienstleistung "Immobilienwesen" der jüngeren Marke könne eine

Ähnlichkeit zu Dienstleistungen der Widerspruchsmarke mangels Überschneidungen bei der Zweckbestimmung und dem Einsatzbereich nicht festgestellt werden.

Die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft,

zumal sich der Vortrag der Widersprechenden zur behaupteten gesteigerten

Kennzeichnungskraft nur auf die - nicht mit Dienstleistungen der jüngeren Marke

kollidierende - Sendung von Fernsehprogrammen beziehe. Den danach im Umfang der festgestellten Ähnlichkeit der Dienstleistungen erforderlichen erheblichen

Markenabstand halte die angegriffene Marke nicht ein. Beide Marken wiesen bei

gleicher Betonung auf der ersten und letzten Silbe in klanglicher Hinsicht jeweils

drei Silben und in schriftbildlicher Hinsicht die gleiche Anzahl von Buchstaben auf,

wobei sich die mittleren Konsonanten "D" und "P" klanglich und schriftbildlich

kaum voneinander unterschieden. Vielmehr seien diese Unterschiede bei flüchtiger Aussprache und ungünstigen akustischen Bedingungen ohne weiteres zu

überhören. Damit bestehe im Umfang der Löschungsanordnung die Gefahr von

Verwechslungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. In der Beschwerdeschrift hat sie die rechtserhaltende Benutzung

der Widerspruchsmarke bestritten. Ebenso bestreitet sie die von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke.

Nach Auffassung der Markeninhaberin besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr. Es fehle bereits an jeglicher Ähnlichkeit der beiderseitigen

Dienstleistungen. So wiesen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte"

keinerlei Ähnlichkeit mit "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen" auf. Weder konkurrierten noch ergänzten sich diese Dienstleistungen. Die

Veröffentlichungs- und Herausgabedienstleistungen wiesen keinen engen Bezug

zum Versicherungs- und Finanzwesen auf, zumal die Druckereierzeugnisse nicht

näher definiert seien. Vielmehr liege es angesichts des weiteren Dienstleistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke nahe, dass Druckereierzeugnisse (gemeint wohl: Druckereierzeugnisse, soweit sie unter Mitwirkung der Widersprechenden als Rundfunkanstalt verfasst und herausgegeben würden) eine enge

Verbindung zur Rundfunk- und Fernsehbranche aufwiesen. Es sei nicht verkehrsüblich, dass Unternehmen aus dem Rundfunk- und Fernsehbereich auch Dienstleistungen aus dem Versicherungs- und Finanzbereich anböten. Soweit die Widersprechende Auszüge bzw. Beispiele von Informationsschriften vorgelegt habe,

wiesen diese nicht auf sie als Herausgeberin, sondern als Produzentin hin, was

vom Verkehr eher als Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die Ausstrahlung der

Sendung "ARD-Ratgeber Recht" verstanden werde. Hiernach könne auch hinsichtlich der übrigen für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen

nicht von einer auch nur geringen Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der jüngeren Marke ausgegangen werden. Dies gelte auch für "Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Rundfunk- und

Fernsehsendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art". Soweit die

Widersprechende auf Fernsehsendungen mit wirtschaftlichen und rechtlichen

Themen verweise, stellten diese allenfalls einen Hinweis auf die "ARD", nicht aber

auf die Widersprechende selbst dar. Zudem erwarte der Verkehr, dass eine

Rundfunkanstalt unabhängig von den Waren und Dienstleistungen sei, über die im

Rahmen von Ratgebersendungen oder Druckereierzeugnissen berichtet werde.

Der Verkehr werde daher gerade nicht annehmen, dass die Widersprechende

selbst solche Dienstleistungen anbiete.

Insbesondere könne auch nicht die in Richter/Stoppel, aaO, zitierte Entscheidung

des Harmonisierungsamts in der Sache R-518/00-1 zur Begründung einer Ähnlichkeit zwischen Druckereierzeugnissen und Finanzwesen herangezogen werden.

Diese Entscheidung beziehe sich nicht allgemein auf Druckereierzeugnisse, sondern auf insbesondere Kreditkarten und sonstige dem Finanzwesen zugeordnete

Waren. Im übrigen sei in dieser Entscheidung keine Ähnlichkeit zwischen

Druckereierzeugnissen und Versicherungswesen angenommen worden, obwohl

gerade auch über die Ähnlichkeit zur Dienstleistung "Versicherungswesen" zu entscheiden gewesen sei.

Damit sei ein geringerer Abstand zwischen den Marken ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen zu verhindern. Dieser werde von der jüngeren Marke

eingehalten. Sie unterscheide sich von der Widerspruchsmarke hinreichend durch

den abweichenden mittleren Konsonanten, der den Marken ein unterschiedliches

Schriftbild verleihe. Da der Konsonant "P" wesentlich härter ausgesprochen werde

als der Konsonant "D" bestehe auch in klanglicher Hinsicht allenfalls eine geringfügige Ähnlichkeit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die für die jüngere Marke

eingetragenen Dienstleistungen in der Regel erst nach einer genaueren Prüfung in

Anspruch genommen würden, so dass auch geringfügige Unterschiede der Marken beachtet und in Erinnerung behalten würden. Im übrigen handele es sich hier

um Kurzmarken. Dem Verkehr sei die Marke "WDR" als Abkürzung für die Bezeichnung "Westdeutscher Rundfunk" bekannt, so dass zumindest Verbrauchern,

denen die Widersprechende bekannt sei, der unterschiedliche Buchstabe auffallen

werde. Damit sei eine Gefahr von Verwechslungen zu verneinen. Die Inhaberin

der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 1 012 391

vollumfänglich zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Vorlage von drei Büchern aus der ARD-Ratgeber-Recht - Reihe, einer Videokassette mit der Aufnahme einer Sendung "ARD-Ratgeber-Recht" vom

16. Mai 2004 und eines Ausdrucks eines

"marktjournal"-Newsletters vom

15. März 2004 trägt sie vor, dass es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei, die Zuschauer, etwa in Ratgebersendungen, zu informieren. In diesem Rahmen befasse sich die Widersprechende immer wieder mit Fragen aus

dem Finanzsektor und dem Versicherungswesen. Ergänzend dazu erschienen

zahlreiche Druckwerke, wie zB "ARD-Ratgeber Recht - Vorsorge fürs Alter" usw,

die auf die Widersprechende als Herausgeberin hinwiesen. Zudem gebe die Widersprechende im Rahmen einer weiteren Fernseherreihe ("markt") einen newsletter heraus, der sich mit Verbraucherfragen zum Thema Versicherungen, Geld

u Ä beschäftige. Auch für weitere Fernsehsendungen zu diesen und ähnlichen

Themenbereichen sei die Widersprechende verantwortlich. Soweit die Inhaberin

der angegriffenen Marke meine, dass die vorgelegten Nachweise allenfalls eine

Nutzung durch die ARD, nicht aber durch die Widersprechende selbst zeigten, sei

dem entgegenzuhalten, dass es eine ARD als Rechtsperson gar nicht gebe. Vielmehr werde das ARD-Gemeinschaftsprogramm von Beiträgen der Landesrundfunkanstalten gespeist. Die Sendung "ARD-Ratgeber Recht" werde abwechselnd

vom WDR und vom SWR veranstaltet, wobei am Ende jeder Sendung auf die

Sendeanstalt als Produzentin hingewiesen werde. Für die Begleitbuchreihe

"ARD-Ratgeber Recht" gelte Entsprechendes. Im übrigen seien die Marken aufgrund der überwiegenden Übereinstimmungen klanglich und schriftbildlich ähnlich.

Dazu verweist sie auf verschiedene Beschlüsse des Bundespatentgerichts und

des Harmonisierungsamts, in denen die Verwechslungsgefahr bei folgenden, sich

jeweils gegenüberstehenden Marken bejaht worden ist: "AAP/AAA", "ASE/ASI",

"ASS/afs", "Awb/AWD", "AXE/AXO".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist begründet. Die Widersprechende hat die zulässig bestrittene Benutzung ihrer Marke gemäß §§ 43

Abs 1 Satz 1, Satz 2, 26 MarkenG nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit

hierbei für bestimmte Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ein Fallenlassen

der Nichtbenutzungseinrede oder eine Offenkundigkeit der Benutzung in Betracht

kommt, lässt sich jedenfalls mangels jeglicher Ähnlichkeit der Dienstleistungen

keine Verwechslungsgefahr feststellen.

Die rechtserhaltende Benutzung der 1981 eingetragenen Marke ist nach "§ 43

Abs 1 und 26 MarkenG", mithin undifferenziert bestritten worden. Damit oblag es

der Widersprechenden, Unterlagen einzureichen, die eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die beiden Zeiträume nach § 43 Abs 1 Satz 1 und 2

MarkenG glaubhaft machen.

1. Zwar ist diese Obliegenheit möglicherweise für die mit der Produktion und

Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zusammenhang stehenden

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ("Rundfunk- und Fernsehwerbung; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch

Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;

Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen bildender, unterrichtender und

unterhaltender Art, Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen,

Film-, Ton- und Fernsehproduktion") oder einzelne von ihnen durch ein späteres

stillschweigendes Fallenlassen der Nichtbenutzungseinrede entfallen. Denn die

Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich auf die ihr zugestellten Benutzungsunterlagen nicht mehr ausdrücklich zur Frage einer ausreichenden Glaubhaftmachung geäußert. Sie hat nur kritisch angemerkt, dass bestimmte eingereichte

Druckerzeugnisse vom Verkehr eher als Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die

Ausstrahlung der Sendung "ARD-Ratgeber Recht" verstanden würden, womit sie

offenbar die Verwertbarkeit der eingereichten Glaubhaftmachungsmittel für die

rechtserhaltende Benutzung der mit Druckereierzeugnissen in Zusammenhang

stehenden Dienstleistungen ("Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen") in Frage stellen wollte.

Ob darin zugleich ein stillschweigendes Fallenlassen der Nichtbenutzungseinrede

für die og, zum Bereich der Rundfunkproduktion- und -sendungen gehörenden

Dienstleistungen zu sehen ist, kann hier jedoch ebenso offen bleiben, wie die

Frage, ob für diese Dienstleistungen (ausnahmsweise) eine Offenkundigkeit der

Benutzung zugrunde gelegt werden kann (§ 291 ZPO, vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 43, Rdn 65), da sich die seit Jahrzehnten andauernde Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen durch den WDR

als einem der großen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehsender für

praktisch jeden Verkehrsteilnehmer schon durch den alltäglichen Fernseh-, z T

auch Radiokonsum einschließlich der dabei stattfindenden Prüfung von Programmalternativen durch Umschalten ("Zappen") oder der Einsichtnahme in Programmzeitschriften zwangsläufig ergeben muss. Möglicherweise hat die Markeninhaberin aus diesem Grund trotz erheblicher Mängel der Glaubhaftmachungsunterlagen auch keine Stellungnahme zur rechtserhaltenden Benutzung

dieser Dienstleistungen abgegeben.

Jedenfalls kann auch eine, wie auch immer festgestellte, rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für ihre og Fernseh- und Rundfunkproduktions- und

-sendedienstleistungen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, da

diese Dienstleistungen nicht mit den streitgegenständlichen Dienstleistungen der

jüngeren Marke ähnlich sind.

So ist es nicht erkennbar, welche wirtschaftlichen Berührungspunkte etwa mit

"Versicherungswesen" bestehen sollen: Die Erbringer der beiderseitigen Dienstleistungen sind verschieden (Versicherungsunternehmen gegenüber Rundfunkanstalten und privaten Rundfunksendern). Auch der Verwendungszweck ist verschieden (finanzielle Schadensabsicherung gegenüber Information und Unterhaltung). Aufgrund ihres völlig unterschiedlichen Verwendungszwecks können die

beiderseitigen Dienstleistungen auch nicht miteinander konkurrieren, also alternativ zueinander in Anspruch genommen werden. Ebenso sind die Vertriebswege

verschieden (Vertrieb über Vertreter oder als Direktversicherung gegenüber Dauersendung durch elektromagnetische Signale unter öffentlich-rechtlicher Gebühreineintreibung oder Finanzierung durch Werbung).

Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Dienstleistungen sich funktionell

ergänzen. Dabei ist es unerheblich, worauf allerdings die Widersprechende abstellen will, dass innerhalb der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Informationen journalistisch recherchiert, aufbereitet und gesendet werden, die insbesondere für Verbraucher als Versicherungsnehmer von Bedeutung sein können, etwa

in Form der Ratgebersendungen. Denn ebenso wenig wie die Herausgabe einer

Tageszeitung mit den Gegenständen ähnlich sein kann, über die berichtet wird

(also mit praktisch Allem), kann Versicherungswesen als möglicher Gegenstand

von Rundfunkberichterstattung mit Rundfunkdienstleistungen ähnlich sein. Vielmehr ist Versicherungswesen insoweit nur der reine Themengegenstand, der von

Redakteuren recherchiert, aufbereitet und verbreitet wird. Irgendeine Ähnlichkeit

im Sinne des Markenrechts kann damit nicht verbunden sein. Andernfalls wäre

nicht nur die für die Widersprechende ebenfalls eingetragene "Rundfunk- und

Fernsehwerbung" (ihre rechtserhaltende Benutzung ebenfalls unterstellt) mit den

Waren oder Dienstleistungen (zB Versicherungen) ähnlich, für die geworben wird,

also mit jeder bewerbbaren anderen Ware oder Dienstleistung, sondern die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen wäre uferlos bei allen Dienstleistungen zu

bejahen, die irgendeine andere Ware oder Dienstleistung zum Gegenstand haben

können. Dies würde zu einer völligen Entwertung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit als eigenständiger Faktor der Verwechslungsgefahr führen, was auch

wegen der erforderlichen Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des § 9 Abs 1

Nr 2 und 3 Markengesetz erkennbar nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Eine auch nur geringe, rechtlich erhebliche Dienstleistungsähnlichkeit

scheidet damit aus.

Dies gilt auch für die weiteren streitgegenständlichen Dienstleistungen "Finanzwesen" und "Geldgeschäfte" der jüngeren Marke. Denn auch sie können allenfalls als

thematischer Gegenstand von Rundfunkberichterstattung oder Rundfunkwerbung

Berührungspunkte mit Rundfunk- und Fernsehproduktions- und -sendedienstleistungen aufweisen.

2. Die weiteren Dienstleistungen der Widerspruchsmarke,

insbesondere

"Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen", für die im Hinblick

auf die in Richter/Stoppel, 13. Aufl., S 359 li Sp, S 375 li Sp zitierte Entscheidung

der 1. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts vom 25. April 2001

(R 518/2000-1) eine Dienstleistungsähnlichkeit in Betracht kommt, können hingegen mangels Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nach § 43

Abs 1 Satz 3 MarkenG nicht berücksichtigt werden. Für diese Dienstleistungen

liegt angesichts der og Gegenäußerung der Markeninhaberin ein stillschweigendes Fallenlassen der Nichtbenutzungseinrede ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig

hat der Senat Anlass, hierfür eine Offenkundigkeit der Benutzung zu erwägen, da

keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Bekanntheit der Kennzeichnung "WDR"

für "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen" ersichtlich sind.

Die Widersprechende hätte daher Unterlagen vorlegen müssen, aus denen sich

nach Art, Umfang und Dauer eine ernsthafte Benutzung ihrer Marke iSd § 26

MarkenG für beide Zeiträume des § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG ergibt.

Es fehlt jedoch schon an der Darlegung einer funktionsgemäßen Art der Benutzung. Die vorgelegten drei Bücher aus der "ARD-Ratgeber Recht" – Reihe (laut

Copyright - Vermerk aus den Jahren 2000 und 2002, damit teilweise in beide

Nachweiszeiträume fallend) weisen auf der Titelseite nicht die Widerspruchsmarke

"WDR" auf, sondern tragen neben ihren Buchtiteln ("Vorsorge fürs Alter", "Krankenversicherung", "Versicherungsvertrag") die Wort-/Bild-Kennzeichnungen "dtv

- nomos", "VERBRAUCHER ZENTRALE"; "ARD-Ratgeber Recht" und "ARD-1

- Das Erste". Dies gilt fast identisch für die beiden anderen äußeren Deckelteile

(Seite und Rückseite) der Bücher. Erst auf der zweiten (Papier-)Seite befinden

sich jeweils die Logos der Sendeanstalten WDR und SWR. Eine solche verdeckte

Kennzeichnung, die sich erst beim "Öffnen" eines Buches zeigt, ist nicht funktionsgemäß. Dies gilt erst recht, soweit sich die Marke erst beim Lesen, also bei

der Benutzung des Buches zeigen würde, etwa durch Verweise auf den WDR

oder die WDR-Redaktion im Vorwort oder im laufenden Text (was hier noch nicht

einmal der Fall ist, vgl jeweils unter dem Vorwort: "Redaktion ARD-Ratgeber

Recht"). Zwar geht es hier nicht um die rechtserhaltende Benutzung der Ware

"Bücher", sondern der Dienstleitung "Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen". Es ist jedoch verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht, dass der Herausgeber die von ihm veröffentlichten Druckereierzeugnisse,

jedenfalls sofern es sich um Bücher handelt, mit seiner Kennzeichnung auf dem

Buchtitel versieht. Damit liegt keine den Erfordernissen des § 26 MarkenG entsprechende funktionsgemäße Art der Benutzung als Marke vor.

Soweit die Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. März 2004 ergänzend einen

Ausdruck eines "marktjournal-Newsletters" vorgelegt hat, ist auch diese Glaubhaftmachungsunterlage aus mehreren Gründen unbehelflich:

Zunächst datiert der Newsletter vom 15. März 2004 und könnte damit nur noch für

den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG berücksichtigt werden.

Außerdem wird er nach dem Vortrag der Widersprechenden als E-Mail verschickt

und stellt damit gerade kein Druckereierzeugnis dar. Eine Erweiterung des 1981

eingetragenen Dienstleistungsbegriffs "Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen" unter Berücksichtigung der technischen Fortentwicklung

auf die elektronische Herausgabe bzw. Verbreitung virtueller und selbst ausdruckbarer "Druckschriften" erscheint äußerst fragwürdig, da solche Dokumente sprachlich-begrifflich gerade nicht unter das im eingetragenen Dienstleistungsbegriff enthaltene Wort "Druckereierzeugnisse" subsumiert werden können. Letztlich kann

aber auch dies dahinstehen. Denn wie sich eindeutig aus dem weiter von der Widersprechenden vorgelegten Ausdruck der Internetseite http://www.wdr.de/tv/-

markt/service/marktjournal.phtml vom 17. März 2004 ergibt, ist der Newsletter

"kostenlos" und kann damit keine Erbringung einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr darstellen.

Im übrigen liegen auch keinerlei Glaubhaftmachungsmittel vor, aus denen eine

ausreichende Benutzungsdauer und ein ausreichender Umfang der Benutzung der

Widerspruchsmarke für die Dienstleistung "Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen", gleich um welche Art von Druckerzeugnis es dabei gehen

soll, hervorgeht. Damit ist die rechtserhaltende Benutzung für diese Dienstleistungen nicht glaubhaft gemacht worden.

Daher kann es auch offen bleiben, ob der Senat der Auffassung der in Richter/Stoppel, aaO, zitierten Entscheidung der 1. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts folgen würde, die eine Ähnlichkeit von "printed matter" mit dem Gesamtdienstleistungsbegriff "insurance and financial services" angenommen hat,

wobei sie auf die Ausgabe von Kreditkarten und sonstigen Zahlkarten (payment

cards) sowie (Finanz-)Nachrichten (news) und Geschäfts- bzw. Wirtschaftsberichten (public reports) durch Finanzinstitute abgestellt hat. Es sei jedoch angemerkt,

dass bestimmte Punkte dieser Entscheidung überdenkenswert erscheinen. So ist

es vor allem zweifelhaft, ob sich die von der Beschwerdekammer festgestellten

Verhältnisse auch auf den Begriff "Versicherungswesen" erstrecken können, der

hier für die Markeninhaberin als eigenständiger Dienstleistungsbegriff eingetragen

ist. Dabei wird etwa die bloße Mit-Herausgabe von Kreditkarten durch Versicherungsunternehmen, die heutzutage von vielen Unternehmen unterschiedlichster

Branchen erbracht wird (zB Automobilhersteller, Automobilclubs, Reiseunternehmen, Handelsketten), kaum berücksichtigt werden können. Auch die Ausgabe von

Krankenversicherungskarten oder Informationsschriften zur Krankheitsvorsorge ist

nur eine unselbständige Nebenleistung von Versicherungsdienstleistungen. Zudem erscheint es zweifelhaft, ob die Ausgabe von Kreditkarten oder sonstigen

Bargeld ersetzenden Karten überhaupt als Herausgabe von Druckereierzeugnissen zu qualifizieren ist und nicht etwa reines Finanzwesen darstellt. Zwar werden

solche Plastikarten von spezialisierten Druckereien hergestellt und dürften damit

Druckereierzeugnisse sein, bei der Ausgabe von Kredit- und sonstigen Zahlkarten

steht jedoch ein Finanzvertrag zwischen einem als solvent eingestuften Kunden

und dem ausgebenden Kreditinstitut als wesentliches Element einer laufenden

Geschäftsbeziehung im Vordergrund, während die Plastikkarte als solche keinen

nennenswerten wirtschaftlichen Wert aufweist. Im Unterschied dazu ist die Herausgabe von Druckereierzeugnissen hingegen eine typische Verbreitungsdienstleistung der Klasse 41, die von jedem Verkehrsteilnehmer in Anspruch genommen

werden kann, der bereit ist, den Kaufpreis für das Druckwerk zu entrichten. Diese

Überlegungen würden hier gegen eine Dienstleistungsähnlichkeit, auch hinsichtlich der Dienstleistung "Finanzwesen" und "Geldgeschäfte" sprechen, was aber

keiner abschließenden Entscheidung bedarf.

Auch für ihre übrigen Dienstleistungen ("Veranstaltung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, … -bereich;

rundfunktechnische Beratung") hat die Widersprechende keinerlei Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt, so dass auch diese Dienstleistungen nach § 43

Abs 1 Satz 3 MarkenG nicht berücksichtigt werden können.

Der Widerspruch ist damit insgesamt nicht begründet, so dass der Beschwerde

der Inhaberin der angegriffenen Marke stattzugeben war.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl