Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.03.2006 – 5 W (pat) 439/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster 294 21 987
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006 durch …
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu ¾ der Antragstellerin und zu ¼ dem Antragsgegner auferlegt.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des aus der Patentanmeldung P 44 22 448.6 mit
dem Anmeldetag 29. Juni 1994 hervorgegangenen und am 24. Juli 1997 eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung „Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil“. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf
10 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die mit den Anmeldeunterlagen
eingereichten Schutzansprüche 1 bis 7, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und Figuren 1 bis 3 zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2001, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 13. Oktober 2001, ist von der A… GmbH in
B…, Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters gestellt worden. Als Lösungsgrund hat die Antragstellerin fehlende Neuheit gegenüber einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung angegeben.
Der Antragsgegner hat diesem Antrag widersprochen.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 5 bis 7 teilgelöscht, soweit diese nicht auf die Schutzansprüche 1 bis 3
rückbezogen sind. Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.
Die Kosten des Löschungsverfahrens sind zu 2/3 der Antragstellerin und zu 1/3
dem Antragsgegner auferlegt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2006 hat der Antragsgegner sein
Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche vom 3. Mai 2004 verteidigt.
Die ursprünglich eingereichten, eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 7 lauten:
„1. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil
aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, wobei an der Nahtstelle zwischen
dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine
Wassernase ausgespart wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an
seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil
haftenden Material aufweist.
2. Schalungsteil nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Profil (2) an seiner Unterseite Stege (2a) aufweist,
die über die Unterseite des Schalungsteils geringfügig vorstehen.
3. Schalungsteil nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Profil (2) aus Gummi besteht, dessen Oberfläche
wenigstens an der dem Schalungsteil (1) zugewandten Seite
eine für die Haftung am Schalungsteil ausreichende Rauhigkeit aufweist.
4. Schalungsteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass in das Schalungsteil Metallstücke (7) eingespritzt sind.
5. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil
aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 - 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Schalungsteil einstückig als Winkelteil ausgebildet
ist.
6. Schalungsteil nach Anspruch 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Schenkellängen (8,
9) entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls
gefertigt sind.
7. Schalungsteil nach Anspruch 5 oder 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass es an seiner Eckkante
eine Fase (10) aufweist.“
Die im Beschwerdeverfahren verteidigten Schutzansprüche 1 bis 7 in der Fassung
vom 3. Mai 2004 lauten:
„1. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil
aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, wobei an der Nahtstelle zwischen
dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine
Wassernase ausgespart wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an
seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil
haftenden Material aufweist.
2. Schalungsteil nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Profil (2) an seiner Unterseite Stege (2a) aufweist,
die über die Unterseite des Schalungsteils geringfügig vorstehen.
3. Schalungsteil nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Profil (2) aus Gummi besteht, dessen Oberfläche
wenigstens an der dem Schalungsteil (1) zugewandten Seite
eine für die Haftung am Schalungsteil ausreichende Rauhigkeit aufweist.
4. Schalungsteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass in das Schalungsteil (1) Metallstücke (7) eingespritzt
sind.
5. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil
aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, nach einem der Ansprüche 1 - 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass das Schalungsteil einstückig als Winkelteil ausgebildet
ist.
6. Schalungsteil nach Anspruch 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Schenkellängen (8,
9) entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls
gefertigt sind.
7. Schalungsteil nach Anspruch 5 oder 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass es an seiner Eckkante
eine Fase (10) aufweist.“
Im Verfahren ist folgender druckschriftlich belegter Stand der Technik:
D1 FR 2 643 010 A1
D2 FR 2 645 565 A1
D3 US 4 223 502
Im Löschungsverfahren sind zum Beleg der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung folgende Dokumente vorgelegt worden:
LA2 Rechnung der A… GmbH, Nr. 9814950,
vom 30. Mai 1994
LA3 „A… (B)“, A… GmbH, Preisliste 11/94
mit handschriftlichem Eintrag „Am 25.4.00 an Hr. C… übergeben“
LA4 wie LA3 mit zusätzlicher handschriftlicher und zeichnerischer Ergänzung „Profil aus gummielastischem Material“
LA5 Zeichnungsblatt „ABS-Mundstück“ mit handschriftlichen Ergänzungen
Im Beschwerdeverfahren sind folgende Dokumente vorgelegt worden:
B1 Schreiben der Patent- und Rechtsanwälte Dr. D… u. a.
vom 23. Februar 2001
B2 Eidesstattliche Versicherung des Herrn E… vom 16. Oktober 2000
B3 Handskizze mit handschriftlichen Eintragungen auf einem Briefbogen
der Firma F… GmbH & Co.
B4 Angebot der Antragstellerin an die Firma F… GmbH & Co. vom
13. Januar 1993
B5 Reisebericht des Herrn E… vom 30. Mai 1994
B6 Anstellungsvertrag zwischen Herrn E… und der Antragstellerin
B7 Einbau-Vorschlag mit Datum 3. Juni 1994
B8 Angebotsschreiben der Antragstellerin vom 6. Juni 1994
B9 Rechnung Nr. 9816075 vom 15. Juli 1994
B10 „A… (B)“, Preisliste 11/94 der Antragstellerin
Die Antragstellerin führt aus, der zugrunde liegende Löschungsantrag sei zwar obsolet geworden, da das angegriffene Streitgebrauchsmuster wegen Zeitablaufs
mittlerweile erloschen sei. Sie stelle nun aber einen Feststellungsantrag, der auf
die Feststellung, dem Gegenstand des ursprünglich angegriffenen Gebrauchsmusters könne von Beginn an keine Schutzwirkung zugesprochen werden, gerichtet sei. Ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis macht die Antragstellerin insoweit geltend, als sie vom Antragsgegner aus dem deutschen Teil eines zum Gebrauchsmuster korrespondierenden europäischen Patents und aus dem Gebrauchsmuster selbst vor dem Landgericht Düsseldorf in Anspruch genommen
worden sei. Vor dem OLG Düsseldorf habe der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung der Antragstellerin für eine bestimmte Ausführungsform erreicht,
die mit vorliegendem Feststellungsbegehren hinfällig werden könnte, insbesondere auch im Hinblick auf die teilweise Kostentragungspflicht der Antragstellerin.
Sie begründet ihre Beschwerde mit fehlender Schutzfähigkeit wegen offenkundiger Vorbenutzung und führt hierzu aus, die neuheitsschädliche Vorbenutzungshandlung beruhe auf der Lieferung eines Schalungsteils mit allen im Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmalen durch die Antragstellerin. Insbesondere sei es
dabei um ein Schalungsteil gegangen, bei dem man eine am Schalungsteil haftende Dreikantleiste vorgesehen habe. Weil keine Geheimhaltungspflicht mit der bestellenden Firma G… vereinbart gewesen sei, habe allein mit Kenntnisnahme des Bestellgegenstandes eine beliebige Anzahl von Sachverständigen
Personen von dem Schalungsteil Kenntnis nehmen können. Hierzu wird Zeugenbeweis angeboten.
Die Antragstellerin räumt ein, dass sich das bestellte Schalungsteil möglicherweise noch durch ein der Wassernase entsprechendes Profil aus gummielastischem
Material unterscheide. Dieses Merkmal könne jedoch die Schutzfähigkeit nicht begründen, da es aus der D3 ohne weiteres bekannt gewesen sei, Aussparungen an
Schalungsteilen mit Profilen aus gummielastischem Material aufzufüllen, insbesondere um eine Dichtwirkung gegenüber den flüssigen Betonbestandteilen zu erzielen.
Dass die Antragstellerin lange vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters derartige Betonteile angeboten habe, gehe im Übrigen aus den mit Beschwerdeschriftsatz eingereichten Dokumenten eindeutig hervor.
Im Übrigen sei das Gebrauchsmuster auch im Umfang der Unteransprüche nicht
schutzfähig.
Außerdem sei der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht ausreichend offenbart. Es werde nämlich nicht klar, wie erreicht werden könne, dass das Profil an
dem Schalungsteil hafte, insbesondere da Feinzement in der Herstellungsform als
Trennmittel eingesetzt werde. Darüber hinaus könne auch nicht nachvollzogen
werden, warum die Stege gemäß Anspruch 2 über die Unterseite des Schalungsteils hervorstehen sollten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung aufzuheben und
die Rechtsunwirksamkeit des Gebrauchsmuster festzustellen,
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Weiterhin erhebt der Antragsgegner
Anschlussbeschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung des
angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsgegner berief sich u. a. auf folgende Unterlagen:
LG1 Die Verarbeitung eines Schalungsteils nach dem Streitgebrauchsmuster
LG2 Prospekt „Aufkantungen und Abschalungen“
LG4 Erklärung der Firma H… vom 18. Januar 2002
LG5 EP 0 692 352 B1 (zum Streitgebrauchsmuster korrespondierendes
europäisches Patent)
LG7 BPatG 3 Ni 58/01 betreffend LG5
LG8 Gutachten im Auftrag des Bundesgerichtshofs
Der Antragsgegner bestreitet die angebliche, offenkundige Vorbenutzung. Er beantragt, die Akten der parallelen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Anteil des
europäischen Patents 0 692 352 (LG5) beizuziehen (3 Ni 58/01) (LG7). Diese
Klage sei u. a. auch auf die vorliegenden Unterlagen gestützt gewesen und sei
durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen worden. Mittlerweile sei die
Sache vor dem BGH anhängig. Der Antragsgegner führt aus, der Gebrauchsmustergegenstand habe mit dem vermeintlich vorbenutzten Gegenstand nichts zu tun.
Auch der Stand der Technik zeige einen völlig anderen Gegenstand. Schließlich
sei der Gebrauchsmustergegenstand ausreichend offenbart.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn ein Löschungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist nicht gegeben. Das Gebrauchsmuster ist im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil die Erfindung
in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann und weil der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch
neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
1. Ein Rechtschutzbedürfnis, das auf die Feststellung, dem Gegenstand des ursprünglich angegriffenen Gebrauchsmusters könne von Beginn an keine Schutzwirkung zugesprochen werden, gerichtet ist, ist gegeben, denn die Antragstellerin
macht geltend, dass sie aus dem Gebrauchsmuster bereits in Anspruch genommen werde, was der Antragsgegner auch nicht bestritten hat (Busse, Patentgesetz
6. Auflage, Vor § 15 GbmG Rn. 9 i. V. m. § 81 PatG Rn. 49 ff.)
2. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig, da sie bis auf die Streichung
der Angabe „insbesondere“ im Anspruch 5 mit den am Anmeldetag eingereichten
Schutzansprüchen übereinstimmen. Außerdem ist die verteidigte Fassung der
Schutzansprüche eine zulässige Beschränkung des Schutzbegehrens, denn durch
den nunmehr geltenden, ausschließlichen Rückbezug des Schutzanspruchs 5 auf
den Schutzanspruch 1 ist der verteidigte Schutzanspruch 1 gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 5 eingeschränkt.
3. Dem Gebrauchsmuster liegt objektiv die Aufgabe zugrunde, bei Verwendung
von Schalungsteilen aus faserverstärktem, feinkörnigen Material, die in Betonfertigteilen integriert werden, die Wassernasen in kostengünstiger Weise herzustellen
(Streitgebrauchsmuster S. 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1).
4. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen lautet:
M1 Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverstärktem, feinkörnigen Material,
M2
das in das Betonfertigteil eingegossen wird,
M3 wobei an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der
Unterseite eine Wassernase ausgespart wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4
das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein
der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2)
M4.1 aus gummielastischem,
M4.2 an dem Schalungsteil haftendem Material aufweist.
5. Der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgebende Fachmann ist ein in
der Produktion von Betonfertigteilen tätiger Meister oder Bautechniker.
6. Der geltend gemachte Löschungsgrund der unzureichenden Offenbarung als
Teilaspekt der Schutzfähigkeit liegt nicht vor. Denn der Fachmann findet in der
Gebrauchsmusterschrift Angaben, aufgrund derer er in Verbindung mit seinem
Wissen und Können das gummielastische Profil so ausgestalten bzw. auswählen
kann, damit dieses Profil ausreichend fest am Schalungsteil haftet (vgl. hierzu
auch die parallele Nichtigkeitssache 3 Ni 58/01 [LG7]). So ist in der Patentschrift
ausgeführt, dass die Oberfläche des gummielastischen Profils vorzugsweise nur
im Bereich der Berührung mit dem Schalungsteil eine gewisse Rauhigkeit aufweist, so dass das Profil an dem Schalungsteil haftet (Streitgebrauchsmuster S. 5
Zn. 13 bis 16). Dies veranlasst den Fachmann, ein Gummiprofil zu suchen, das eine für den gebrauchsmustergemäßen Zweck geeignete Oberflächenrauhigkeit, etwa in Form von fachüblichen Noppen oder Lippen, aufweist. Dabei kann er auf
seine tägliche Erfahrung zurückgreifen, unterschiedlich strukturierte Gummiprofile
zum Abdichten bei der Herstellung von Betonfertigteilen zu verwenden, wie beispielsweise aus der D3, Figur 7, Bezugszeichen 10, i. V. m. Beschreibung Sp. 3
Zn. 58 bis 65, bekannt.
Dem Fachmann kommt es dabei selbstverständlich auch nicht in den Sinn, wie
von der Antragstellerin eingewendet, vorgesehene Haftflächen auf dem Gummiprofil mit dem als Trennmittel verwendeten Feinzement zu belegen. Denn nach
der Gebrauchsmusterschrift wird der Feinzement lediglich auf das Formteil 4 und
zum Teil auf das Begrenzungsteil 6 aufgespritzt (Streitgebrauchsmuster S. 4
Zn. 12 bis 19). Von einem Auftrag des als Trennmittel wirkenden Feinzements auf
das gummielastische Profil ist auch nirgends die Rede. Im Übrigen würde der
Fachmann eine solche Maßnahme ohnehin als kontraproduktiv verwerfen.
Darüber hinaus wird der Fachmann für die Weiterverarbeitung des Schalungsteils
zu einem Fertigbetonteil auch für eine optimale Abdichtung an der Nahtstelle zum
anzugießenden Beton sorgen. In fachgerechter Weise wird er hierzu das gummielastische Profil am Begrenzungsteil 5 am einfachsten so festlegen, dass dieses
Profil nach Entfernen des Formteils 4 und des Begrenzungsteils 5 an der Unterseite des Schalungsteils geringfügig vorsteht, so dass es bekanntermaßen beim Aufsetzen auf den Montagetisch aufgrund der gummielastischen Eigenschaften des
Profils zu einer Massenverdrängung und damit zu einer sicheren Abdichtung
kommt.
7. Der von der Antragstellerin angebotene Beweis über die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des Gebrauchsmustergegenstandes konnte nicht erhoben werden, da es an der ausreichend bestimmten Angabe eines Beweisthemas
fehlt. Die Antragstellerin hat nämlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, unter welchen Umständen eine ein Schalungsteil mit einem daran haftenden Profil
für eine Wassernase betreffende Vorbenutzungshandlung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Ein Schalungsteil mit einer daran haftende Dreikantleiste wird ausschließlich in der
eidesstattlichen Versicherung des Herrn E… vom 16. Oktober 2000
gemäß der Anlage B2 angesprochen. Soweit eine offenkundige Vorbenutzung
durch die gemäß dieser eidesstattlichen Versicherung dargestellten Besprechung
zwischen Herrn E… und Herrn I… von der Firma
F… vom 30. Mai 1994 behauptet wird, fehlt es an hinreichenden
Angaben dazu, wie ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit zur genügenden Kenntnisnahme von dem angeblich schutzrechtsgemäßen Gegenstand gehabt haben sollte. Insbesondere ist nicht dargetan worden, dass die gemäß der
Anlage B2 behaupteten Besprechungsergebnisse in der Firma F… verkündet bzw. ausgeführt worden seien. Im Übrigen zählt eine bloße mündliche Beschreibung nicht zum Stand der Technik (Bühring GbmG 6. Auflage § 3 Rdn. 11).
Die übrigen zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen B1, B3 bis B10 geben keinen Hinweis in Richtung eines am Schalungsteil
haftenden Profils.
8. Das die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildende Schalungsteil gemäß dem
Schutzanspruch 1 ist neu, denn im gesamten Stand der Technik fehlt es daran,
dass, wie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegeben, das Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden
Material aufweist. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen
zum erfinderischen Schritt.
9. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auf einem erfinderischen
Schritt.
In der D2 geht es - wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 selbst ausgeführt hat - um Schalungsteile aus feinkörnigem Material mit
Faserverstärkung, die bei der Herstellung von Betonfertigteilen im Bereich der
Sichtflächen als so genannte verlorene Schalung verwendet werden (M1 bis M3).
Insoweit ist die D2 gattungsbildend. Hinsichtlich der Lösung der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabe kann diese Entgegenhaltung dem Fachmann
keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im kennzeichnenden Teil des
Schutzanspruchs 1 (M4 und M4.1 bis M4.3) angegeben ist, denn ein Hinweis auf
eine Wassernase fehlt dort völlig.
Auch die sonst noch im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 und D3 können
keinen Anstoß in die Richtung des verteidigten Schutzanspruchs 1 geben. So
zeigt die D1 (Figuren und Anspruch 1) ein Schalteil 1, in das Beton B zur Herstellung von Platten („dalles“) oder Randsteinen („margelles“) eingegossen wird. Dabei wird mittels eines zylindrischen Einsatzes 2 eine Rille G eingedrückt, die eine
Wassernase darstellt („goutte pendente“). Von einem gummielastischen, haftendem Profil ist dort nichts zu finden. Die D3 (Figuren 1 bis 4 i. V. m. Sp. 3 Zn. 18
bis 34) beschreibt die Herstellung eines Fertigbauteils 1 („building panel“) aus Beton mit Verkleidungsplatten 8 aus Granit oder Marmor, die auf einem mit querlaufenden Trägerrippen 25 verstärkten Grundkörper 24 aus faserverstärktem Beton
(„fiberglass-strengthended, concrete backing“) aufgebracht sind. Figur 3 zeigt eine
Dichtnaht 32 (Sp. 5 Zn. 46 ff.). Von einer Wassernase ist auch dort nirgends die
Rede.
Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftendem
Material nicht nachgewiesen werden konnte, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis.
Daran ändert auch der vom Antragsgegner gutachtlich vorgelegte Prospekt LG2
nichts, denn dieser trägt keine Angaben zum Veröffentlichungszeitpunkt und ist
somit vorliegend nicht zum Stand der Technik zu zählen. Im Übrigen ist dieser
Prospekt von der Antragstellerin auch nicht aufgegriffen worden.
10. Bestand haben mit dem Schutzanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 7, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Schalungsteils nach Schutzanspruch 1 betreffen.
Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin erweist sich ebenfalls
als nicht begründet. Die mit der Anschlussbeschwerde angegriffene Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und
entspricht dem Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
gez.
Unterschriften