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BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 28 W (pat) 292/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Mai 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 20 169.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde und der Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet worden zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Teuton

u. a. für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 37:

„Motoren für Luft- und Wasserfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Luft- und Wasserfahrzeuge; Teile

und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 7 enthalten.

Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder auf dem

Wasser,

insbesondere maschinenangetriebene Boote, Segelboote, Ruderboote, Katamarane, Beiboote; Motoren für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für

Landfahrzeuge; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 12 enthalten.

Bauwesen und Reparaturwesen, nämlich Bau und Reparatur von

Land, Luft- und Wasserfahrzeugen, insbesondere Motorbooten,

Segelbooten, Katamaranen, Beibooten, Ruderbooten sowie die

Restaurierung und die technische Wartung vorgenannter Waren;

Bau und Reparatur sowie Restaurierung und technische Wartung

von Teilen und Bestandteilen vorgenannter Waren; Bau, Reparatur, Restaurierung und technische Wartung von Bootsmotoren;

Dienstleistungen eines Yachtbauers.“

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zunächst beanstandet, mit der Begründung, dass die in der Klasse 37

unter den Stichwörtern „Bau von … “ und „Dienstleistungen eines Yachtbauers“

beanspruchten Tätigkeiten unzulässig seien, weil der Bau von Waren durch die

Benennung dieser Waren in den entsprechenden Warenklassen - hier: den

Klasse 7 und 12 - abgedeckt sei.

Dem ist der Anmelder folgendermaßen entgegengetreten: Entgegen der Auffassung der Markenstelle würden die in Klasse 37 aufgeführten Formulierungen nicht

durch die entsprechenden Waren abgedeckt. Es handele sich dabei um wirtschaftlich selbständige Dienstleistungen, die der Anmelder für Dritte erbringe. Die

mittels dieser Dienstleistungen erzeugten Produkte müssten nicht notwendigerweise die Marke „Teuton“ tragen. Aufgrund der grundsätzlichen Verschiedenheit

von Waren und Dienstleistungen könne keine Rede davon sein, dass die Dienstleistungen durch die entsprechenden Waren abgedeckt würden.

Die Markenstelle, vertreten durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, hat

sodann die Anmeldung wie beanstandet teilweise, nämlich im Umfang folgender

Waren zurückgewiesen:

„Bau von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, insbesondere

Motorbooten, Segelbooten, Katamaranen, Beibooten, Ruderbooten; Bau von Teilen und Bestandteilen vorgenannter Waren (Motoren für Luft- und Wasserfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Luft und Wasserfahrzeug; Teile und

Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 7 enthalten;

Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder auf dem

Wasser,

insbesondere maschinenangetriebene Boote, Segelboote, Ruderboote, Katamarane, Beiboote; Motoren für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für

Landfahrzeuge; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 12 enthalten); Bau von Bootsmotoren; Dienstleistungen eines Yachtbauers“.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Anmelder weiterhin die Eintragung seiner

Marke in vollem Umfang. Er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 2004 aufzuheben

und dem Anmelder die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2006 war der Anmelder nicht vertreten. Im patentamtlichen Verfahren hatte der Anmelder die Beanstandungen der Markenstelle schriftsätzlich als

„grob fehlerhaft“ und auch bei „wohlwollender Betrachtung als nicht nachvollziehbar“ bezeichnet. Die Beschwerdeschrift vom 5. November 2004 enthält den Antrag, „die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen“. Im direkten Anschluss daran heißt

es: „, da das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an gravierenden Mängeln leidet“. Eine weitere Begründung wurde nicht vorgetragen.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.

II.

Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke im Umfang ihrer

Zurückweisung das Eintragungshindernis nicht hinreichend bestimmter Angaben

im Verzeichnis der Dienstleistungen der Klasse 37 i. S. v. §§ 32 Abs. 3, 36 Abs. 1

Nr. 2, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. V. m. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 MarkenV und der

Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entgegensteht.

Der im Tenor dieser Entscheidung genannte Bau von Fahrzeugen und von deren

Teilen sowie der „Bau von Bootsmotoren“ und die „Dienstleistungen eines Yachtbauers“ stellen keine Dienstleistungen i. S. d. Klasse 37 dar, noch lassen sie sich

- zusätzlich zu den bereits für die Klassen 7 und 12 beanspruchten Waren - einer

anderen Klasse nach Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV zuordnen.

Die Begriffe „Ware“ und „Dienstleistung“ sind gemeinschaftsrechtlich vorgegeben.

Für den Begriff der Ware gibt es allerdings keine gemeinschaftsrechtliche Legaldefinition. Für Dienstleistungen gibt es lediglich die Begriffsbestimmung des

Art. 50 EG, wonach Dienstleistungen Leistungen sind, die i. d. R. gegen Entgelt

erbracht werden. Diese Rechtslage sowie das System der regelmäßig aktualisierten Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 (Internationale Klassifikation), die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat dieses

Abkommens regelmäßig in der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV berücksichtigt,

lassen es vertretbar erscheinen, für den Begriff der „Ware“ i. d. R. darauf abzustellen, ob es um bewegliche, gegenständliche Wirtschaftsgüter geht, um die endgültige Produktverantwortung dafür und um die Frage, wer diese Wirtschaftsgüter

zum ersten Mal auf den Markt bringt. Für Dienstleistungen bietet sich die negative

Definition an, wonach es sich dabei i. d. R. um entgeltliche Tätigkeiten handelt, die

am Markt für Dritte erbracht werden, ohne Herstellung, Vertrieb oder Urproduktion

von Waren zu sein (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 123). Danach umfasst der Begriff der Waren regelmäßig auch deren Produktion mit dem Ziel, sie

unter eigener Produktverantwortung zum ersten Mal auf den Markt zu bringen.

Solche Produkte müssen daher nach den Vorgaben der Warenklassen 1 bis 34

der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV klassifiziert werden. In Abgrenzung dazu

mögen sich Dienstleistungen i. S. d. Klasse 37 zwar auch direkt auf Waren beziehen, es kann sich dann aber regelmäßig nur um solche Tätigkeiten handeln, bei

denen die Verantwortung für diese Ware als Endprodukt der Bearbeitung und die

Berechtigung, sie zum ersten Mal auf den Markt zu bringen, bei einem Dritten liegt

und nicht bei dem Dienstleistenden.

Nach diesen Maßgaben war die im Streit befindliche Teilrückweisung der Anmeldung in vollem Umfang zu bestätigen. Nach der Einteilung der Klassen in Anlage 1

zu § 19 Abs. 1 MarkenV ist die Eintragung der angemeldeten Marke für die in den

Klassen 7 und 12 beanspruchten Waren, insbesondere für die Land- und Luftfahrzeuge sowie für die verschiedenen Bootstypen und von Teilen davon, zulässig. Mit

dieser Eintragung muss auch die Produktion dieser Waren erfasst und gleichzeitig

eine Eintragung dieser Herstellungsprozesse als Dienstleistung ausgeschlossen

werden, weil sonst derselbe wirtschaftliche Vorgang sowohl als Ware als auch als

Dienstleistung zur Eintragung kommen würde, was systematisch unzulässig wäre.

Das mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beansprucht für die Klasse 37 unter

den Stichworten „Bau von …“ und „Dienstleistungen eines Yachtbauers“ ausnahmslos Tätigkeiten, die auf den Bau solcher Waren. bzw. auf den Bau von Teilen solcher Waren gerichtet sind, die bereits als Waren der Klassen 7 und 12, beansprucht wurden. Folglich haben die streitigen Tätigkeiten ihren Schwerpunkt in

der Produktion dieser Waren und können daher nur als Waren klassifiziert werden.

Der Begriff „Bau“ beschreibt im Deutschen die ursprüngliche, allererste Errichtung

oder Herstellung einer dann neuen Sache. Das Ziel dieser Tätigkeit ist das fertige

Produkt, das so auf den Markt gebracht werden kann. Die einzige sachliche

Stellungnahme, die der - auch damals anwaltlich vertretene - Anmelder zu der

entsprechenden Beanstandung der Anmeldung durch die Markenstelle abgegeben

hat, ändert an diesen Feststellungen nichts. Denn die Mitteilung, dass die für die

Klasse 37 unter den Stichworten „Bau von …“ und „Dienstleistungen eines Yachtbauers“ beanspruchten Tätigkeiten auf die Erzeugung von Produkten gerichtet

seien, ließ die entscheidende Frage offen, welche anderen Produkte als die ohnehin beanspruchten Waren dafür in Betracht kommen konnten.

Die teilweise Zurückweisung der Anmeldung wird weiter gestützt durch die erläuternde Anmerkung zur Klasse 37, wonach diese Klasse - u. a. - insbesondere

Dienstleistungen enthält, die sich auf den Schiffsbau beziehen. Danach können

nur solche Tätigkeiten aus dem Bereich des Schiffsbaus in die Klasse 37 fallen,

bei denen nicht das endgültige gegenständliche Produkt im Vordergrund steht,

sondern die Tätigkeit als solche, für die dann auch diese Tätigkeit der maßgebliche Berechnungsfaktor für die Vergütung ist, nicht dagegen der Wert des am

Ende des Herstellungsprozesses stehenden Produkts. Solche Dienstleistungen

hat der Anmelder weder mit dem von ihm eingereichten Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen beansprucht noch mit seinen späteren Schriftsätzen.

Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass es in Anlage 1 zu § 19 Abs. 1

MarkenV in den erläuternden Anmerkungen zur Klasse 37 u. a. nur heißt, dass

diese Klasse insbesondere „Schiffsbau“ enthalte. Bei der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1

MarkenV handelt es sich um eine Übersetzung der Originalfassung der Internationalen Klassifikation ins Deutsche durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Damit erfüllt die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtung als Mitgliedsstaat

des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957, die Internationale Klassifikation für

die Eintragung von Marken entweder als Hauptklassifikation oder als Nebenklassifikation anzuwenden. Die Vertragssprachen des Abkommens von Nizza und der

Internationalen Klassifikation sind Englisch und Französisch. Da seitens der World

Intellectual Property Organization (WIPO) für die aktuelle achte Ausgabe der Klassifikation keine amtliche deutsche Fassung mehr produziert worden ist, ist im

Zweifel die englische bzw. die französische Fassung maßgebend. In der englischen und französischen Originalfassung heißt es in den erläuternden Anmerkungen zur Klasse 37, dass diese Klasse insbesondere „les services de construction

navale“ bzw. „services of shipbuilding“ enthalte, was „Dienstleistungen, die sich

auf den Schiffsbau beziehen“ bedeutet. Insofern ist die deutsche Fassung in Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV, wo es nur „Schiffsbau“ heißt, missverständlich.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet und war deswegen zurückzuweisen. Nach § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. Nr. 401 100,

401 200 und 401 300 GebVerz zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist regelmäßig für jede Beschwerde eine Beschwerdegebühr zu entrichten. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde - wie hier - ist die Beschwerdegebühr verfallen. Eine

Rückzahlung kommt dann nur noch nach § 71 Abs. 3 MarkenG in Betracht. Danach kann das Patentgericht aus Billigkeitsgründen die Zurückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen, insbesondere dann, wenn die Sachbehandlung durch

das Deutsche Patent- und Markenamt fehlerhaft war. Für ein solches Versäumnis

des Deutschen Patent- und Markenamts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auf

die Tatsache, dass die Markenstelle im patentamtlichen Verfahren Rechtsauffassungen vertreten hat, die nicht die Zustimmung des Anmelders gefunden haben,

kommt es für diese Beurteilung nicht an (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Auflage 2006, § 71 Rdn. 32). Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn diese Rechtsauffassungen völlig unvertretbar gewesen wären. Davon

kann keine Rede sein, denn der Senat hat sie als zutreffend bestätigt.

gez.

Unterschriften