Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.08.2006 – 25 W (pat) 79/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 79/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 40 244 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 24. März 2004 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 394 07 444 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke

ist am 23. Juni 2003 unter der Nummer 302 40 244 für die Waren und Dienstleistungen

„Gespeicherte Programme und/oder elektronische Komponenten

zur Messwerterfassung und Messwertverarbeitung und Datenübertragung in der Automobiltechnik, Avionik und Nautik; Zusatzgeräte für Datenverarbeitungsanlagen (soweit in Klasse 9 enthalten) zur Aufbereitung, Veränderung, Übermittlung und Darstellung

von Daten; gespeicherte Programme zur Analyse, Messwerterfassung und Messwertverarbeitung in der Medizintechnik; elektronische Geräte der Medizintechnik zur Analyse, Messwerterfassung

und Messwertverarbeitung; Erstellen von Programmen zur Messwerterfassung, Messwertverarbeitung und Datenübertragung in

der Automobiltechnik, Avionik und Nautik sowie Erstellen von Programmen zur Analyse, Messwerterfassung und Messwertverarbeitung in der Medizintechnik; Entwicklungsdienstleistungen für

Multimedia-, Audio-, Video-, Telekommunikations-, Automobil-,

Medizin- und Sicherheitsprodukte“

in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 17. August 1995 für die Waren

„Datenverarbeitungs- und Datenübertragungsgeräte und daraus

zusammengestellte Anlagen, deren periphere Einheiten, Ersatz-

und Einzelteile; Datenverarbeitungsprogramme; Handbücher für

die genannten Waren; Aufzeichnungsmedien, insbesondere Magnetplatten“

unter der Nummer 394 07 444 eingetragenen Marke

AIX

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 24. März 2004 die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie

hat zuletzt mit Schriftsatz vom 26. April 2004 - der Widersprechenden mit Begleitschreiben des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 2004 zu Händen ihres Zustellungsbevollmächtigten Patentanwalt A…

in B… per Empfangsbekenntnis zugestellt - die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat hierauf nicht erwidert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat auch

in der Sache Erfolg.

Der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobene Widerspruch war gemäß § 43

Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Der Widerspruch kann hier schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Widersprechende nach Erhebung der Benutzungseinrede im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht glaubhaft gemacht

hat. Auf Seiten der Widerspruchsmarke können daher bei der Frage der Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 2 MarkenG keine Waren berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Da die Widersprechende ihre Einrede nicht auf einen Benutzungszeitraum beschränkt hat und die am 17. August 1995 eingetragene Widerspruchsmarke zum

Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am

25. Juli 2003 bereits länger als fünf Jahre im Markenregister eingetragen war,

greift hier die Einrede mangelnder Benutzung sowohl für den Benutzungszeitraum

nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG als auch für den Benutzungszeitraum nach § 43

Abs. 1 Satz 2 MarkenG ein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 43

Rdnr. 15). Danach hätte die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung ihrer

Marke sowohl für den Zeitraum von fünf Jahren vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke als auch für den Zeitraum von fünf Jahren rückgerechnet vom Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung glaubhaft machen müssen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren jedoch weder hierzu noch

sonst zur Sache geäußert.

Das Gericht ist bei der vorliegenden Entscheidung im Verfahren ohne mündliche

Verhandlung nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Vielmehr ist es in diesem

Fall zur Wahrung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend,

wenn die jeweiligen Schriftsätze dem Gegner übersendet werden und ihm die

Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu innerhalb einer angemessenen Frist zu

äußern (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 43 Rdnr. 37, 41).

Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

§§ 139, 278 ZPO waren ebenfalls nicht veranlasst. Insbesondere war der Senat

nicht gehalten, die Widersprechende auf die nötige Vorlage von Mitteln zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hinzuweisen. Denn ein derartiger Hinweis hätte zu Lasten der Verfahrensgegnerin in Widerspruch zu der ausschließlich

der Widersprechenden obliegenden Verantwortung für die Beibringung geeigneter

Tatsachen und Beweismittel und damit zu dem für Benutzungsfragen geltenden

Beibringungsgrundsatz

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43

Rdnr. 2, 37) sowie der Neutralitätspflicht des Gerichts gestanden (BPatG GRUR

2000, 900, 902 - Neuro-Vibolex).

Zwar obliegt nach § 139 Abs. 1 ZPO dem Gericht die Pflicht, auf die Beibringung

der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen- und Beweismittel hinzuwirken.

Diese Fürsorgepflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo - wie vorliegend - die

darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte ihrer Pflicht zur Erklärung (§ 138

Abs. 2 ZPO) nicht nachkommt und insbesondere entsprechende Hinweise an eine

Partei deren verfahrensrechtliche Position stärken und gleichzeitig die der anderen

Partei schwächen würden (vgl. BPatG GRUR 1996, 981, 982 – ESTRAVITAL;

BPatG GRUR 2000, 900, 902 – Neuro-Vibolex; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 43 Rdnr. 39). Dies gilt umso mehr, als die Grundanforderungen an die

Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung in ständiger Rechtsprechung geklärt und keine neueren abweichenden Entwicklungen zu verzeichnen

sind.

Nachdem die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke bereits im Hinblick auf die durchgreifende Nichtbenutzungseinrede Erfolg hat, kommt es auf die

Frage, ob zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht, nicht mehr

an.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften