Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.10.2006 – 25 W (pat) 15/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

2. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 05 662

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. November 2003 ist wirkungslos,

soweit über den Widerspruch aus der Marke 2 089 577 entschieden worden ist.

2. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. November 2003 wird zurückgewiesen, soweit die Löschung der Dienstleistungen wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 30 072 angeordnet worden ist.

3. Auf die Anschlussbeschwerde der aus der Gemeinschaftsmarke 30 072 Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. November 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der

Gemeinschaftsmarke 30 072 für die Dienstleistungen "computergestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste;

interaktive Beratungsdienstleistungen, insbesondere elektronische

Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften" zurückgewiesen worden ist. Die angegriffene Marke 301 05 662 ist wegen

des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 30 072 auch insoweit zu löschen.

G r ü n d e

I.

Die am 29. Januar 2001 angemeldete und am 19. April 2001 eingetragene Marke

301 05 662

INVESTRO

ist nach einer Teillöschung nunmehr noch für die Waren und Dienstleistungen

"Programme für die Datenverarbeitung und für die Lieferung von

Daten; mit Programmen und sonstigen Daten versehene Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitungsgeräte

und Computer; Börsenwesen; Darstellung von Informationen im

Zusammenhang mit Börsengeschäften; Telebanking; Telekommunikation; Liefern und Übertragen von Daten; Übermitteln von

Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; computergestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste;

Bereitstellen von Informationen in elektronischen Netzwerken; interaktive Beratungsdienstleistungen, insbesondere elektronische

Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Ausbildung;

Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren; Veröffentlichung

von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung

und Implementierung von Programmen für die Datenverarbeitung;

Sammeln, Speichern, Zusammenstellen, Verarbeiten, Aktualisieren und Analysieren von Daten; Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Betrieb von

Suchsystemen in Computernetzwerken, einschließlich des Internets; Betrieb eines Informationssystemes in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte; Betrieb einer Datenbank, einschließlich der Vermietung der Zugriffszeiten; Aufbau, Bereitstellung, Betrieb von Netzwerken und von Telekommunikationsnetzen"

geschützt.

Die Inhaberin der am 1. April 1996 angemeldeten und am 14. Oktober 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 30 072

INVESCO

hat dagegen Widerspruch erhoben und im Widerspruchsformular erklärt, dass sich

der Widerspruch gegen "alle identischen Waren und/oder Dienstleistungen" richte.

Im Beschwerdeverfahren erklärt die Widersprechende, dass sich ihr Widerspruch

gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke richte:

"Börsenwesen; Darstellung von Informationen im Zusammenhang

mit Börsengeschäften; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; Veröffentlichung von Informationen im

Zusammenhang mit Börsengeschäften; Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Betrieb

eines Informationssystemes in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte; computergestützte elektronische Informations- und

Kommunikationsdienste;

interaktive Beratungsdienstleistungen,

insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften."

Daneben wurde von ihr auch Widerspruch aus der inzwischen gelöschten Wortbild-Marke 2 089 577 "INVESCO" gegen "alle identischen Waren und/oder

Dienstleistungen" eingelegt, der mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 zurückgenommen wurde.

Die Gemeinschaftsmarke 30 072 ist für die Dienstleistungen

"Finanzwesen, Investment- und Spargeschäfte, Vermittlung von

Vermögensanlagen, im wesentlichen in Fonds, in Immobilien, in

Gesellschaften, in Aktien und/oder Geld, Vermögensverwaltung"

geschützt.

Bereits während des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA hat die Inhaberin

der angegriffenen Marke auf die ihrer Ansicht nach identischen oder sehr ähnlichen Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen eines Finanz- und Wertpapiermaklers; Handel mit Fondsanteilen; Handel und Vermittlung

von Wertpapieren" verzichtet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 10. November 2003 durch eine Prüferin des höheren Dienstes die

angegriffene Marke wegen der beiden Widersprüche teilweise gelöscht, nämlich

für "Börsenwesen; Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen;

Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften;

Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems;

Betrieb eines Informationssystemes in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte", und im Übrigen die beiden Widersprüche zurückgewiesen.

Die Markenstelle geht von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus. Die Dienstleistungen "Börsenwesen; Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; Veröffentlichung von Informationen im

Zusammenhang mit Börsengeschäften; Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Betrieb eines Informationssystemes in

elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte" seien als ähnlich zu den von den

Widerspruchsmarken beanspruchten Dienstleistungen "Finanzwesen, Investment-

und Spargeschäfte, Vermittlung von Vermögensanlagen, im wesentlichen in

Fonds, Vermögensverwaltung" einzustufen. Im Hinblick auf die im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen sei ein erhöhter Abstand der gegenüberliegenden Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Die angegriffene Marke halte diesen Abstand nicht ein. Die Wörter stimmten

in Silbenzahl und Vokalfolge überein und kämen sich sowohl im Sprechrhythmus

als auch im Gesamtklangbild verwechselbar nahe. Die Übereinstimmungen überwögen derart, dass die abweichenden Verbindungskonsonanten die Gefahr klanglicher Verwechslungen bei diesen Dienstleistungen nicht mehr ausschließen

könnten. Die übrigen Dienstleistungen seien nicht als ähnlich zu denen der Widerspruchsmarken einzustufen. Insbesondere reiche es nicht aus, dass Finanzdienstleistungen auch unter Zuhilfenahme von Datenverarbeitungsprogrammen

erbracht werden, da EDV nahezu in allen Gebieten eingesetzt werde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dagegen Beschwerde eingelegt und

beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. November 2003 aufzuheben,

soweit die Löschung der Marke 301 05 662 angeordnet worden

ist, und den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 30 072

zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sich der Widerspruch ursprünglich nur gegen identische Dienstleistungen gerichtet habe, die in ihrem Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen nicht mehr enthalten seien. Damit der Widerspruch zulässig und

nicht zu unbestimmt sei, sei eine enge Auslegung anzunehmen. Der Umfang des

Widerspruchs sei zumindest bestimmbar gewesen, nämlich dahingehend, dass

alles, was formal identisch sei, mit dem Widerspruch angegriffen werde. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2006, nach der sich der Widerspruch

gegen bestimmte Dienstleistungen richte, sei außerhalb der Widerspruchsfrist abgegeben worden und könne den ursprünglich nur gegen identische Dienstleistungen gerichteten Widerspruch nicht erweitern.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen bestehe keine oder allenfalls nur eine geringe Ähnlichkeit. Endkunden der von der Anmelderin unter der

Bezeichnung "INVESTRO" angebotenen Dienstleistungen seien ausschließlich

Finanzdienstleister. Die Anmelderin biete unter dieser Bezeichnung ein vollelektronisches Fondsabwicklungssystem an. Es werde von Finanzdienstleistern, z. B.

Banken, zur Abwicklung von Fondsgeschäften eingesetzt. Die Bezeichnung

"INVESCO" werde von der Widersprechenden dagegen unmittelbar zur Kennzeichnung einer Kapitalanlagegesellschaft und der von dieser emittierten Fonds

eingesetzt. Die Widersprechende erbringe ihre Dienstleistungen - also den Absatz

eigener Fonds - überwiegend direkt gegenüber Verbrauchern. Bei den sich gegenüber stehenden Dienstleistungen handele es sich somit um Dienstleistungen

unterschiedlicher "Herstellungsstufen", die gegenüber unterschiedlichen Abnehmern erbracht würden. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit komme es auf die Auffassung der Finanzdienstleister an, bei denen es sich um Fachkreise handele, die

zwischen den von Finanzdienstleistern erbrachten Finanzdienstleistungen und den

Dienstleistungen, denen sich Finanzdienstleister bedienten, trennen könnten. Eine

markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden

Dienstleistungen bestehe daher nicht. Eine Zuordnung der von der Markenstelle

gelöschten Dienstleistungen zu dem breit gefächerten Oberbegriff "Finanzwesen"

sei nicht ausreichend, um eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit

anzunehmen.

Es bestehe auch keine Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen. Die

Ähnlichkeiten beschränkten sich auf den beschreibenden Bestandteil "invest", was

für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht ausreiche. Außerdem wiesen die Marken klangliche und schriftbildliche Unterschiede auf, die von den beteiligten Verkehrskreisen wahrgenommen würden. Darüber hinaus sei der Fachverkehr sorgfältig und es gewohnt, auf Unterschiede zu achten. Die Kennzeichnungsschwäche und das Freihaltungsbedürfnis des Bestandteils "INVEST" führten außerdem dazu, dass der Schutzumfang der Marke "INVESCO" eng zu bemessen

sei.

Die Widersprechende hat Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt,

die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen und die Eintragung der Marke 301 05 662 auch für die

Dienstleistungen "computergestützte elektronische Informations-

und Kommunikationsdienste; interaktive Beratungsdienstleistungen, insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit

Börsengeschäften" zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass ihre Erklärung, der Widerspruch

richte sich gegen "Börsenwesen; Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Betrieb eines Informationssystemes in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte; computergestützte elektronische Informations- und

Kommunikationsdienste;

interaktive Beratungsdienstleistungen,

insbesondere

elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften" keine Erweiterung darstelle, da ihr Widerspruch gegen die identischen Dienstleistungen nicht

formal zu verstehen sei, sondern inhaltlich, also alles angegriffen sei, was unter

Finanzwesen falle. Die gelöschten Dienstleistungen sowie diejenigen, gegen die

sich die Anschlussbeschwerde richte, seien mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ähnlich. Es komme auf die eingetragenen Dienstleistungen an. "Finanzwesen" richte sich sowohl an den Fachverkehr als auch an Laien. Auch würden Finanzdienstleistungen in elektronischen Netzwerken angeboten, so dass

eine erhebliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen bestehe. Die Widerspruchsmarke besitze zumindest normale Kennzeichnungskraft.

"INVES" könne nicht mit "INVEST" gleichgesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass die relevanten Verkehrskreise die Marken klanglich verwechselten. Im

Hinblick auf die Identität und teilweise hochgradige Ähnlichkeit der zu vergleichenden Dienstleistungen sei ein großer Abstand der jüngeren Marke zu der Widerspruchsmarke erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Dieser werde nicht eingehalten.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt weiterhin,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt insoweit in der Sache noch dahingehend Stellung, dass auch hinsichtlich der von Softwareunternehmen erbrachten Dienstleistungen, welche mit der

Anschlussbeschwerde angegriffen seien, keine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke vorliege.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. November 2003 ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos, soweit über den Widerspruch aus der Marke 2 089 577 entschieden worden ist, denn die Widersprechende hat den Widerspruch aus dieser Marke vor Rechtskraft des Beschlusses

mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 zurückgenommen (vgl. dazu BGH Mitt 1998,

264 - Puma).

2. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den

Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 10. November 2003, hat hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke

wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 30 072 in der Sache keinen Erfolg.

Auch wenn die Widersprechende in ihrem Widerspruchsschriftsatz erklärt hat,

dass sich der Widerspruch gegen alle identischen Waren und Dienstleistungen

richte, handelt es sich entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen

Marke vorliegend um einen unbeschränkten Widerspruch. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 4

MarkenG i. V. m. § 30 Abs. 1 MarkenV muss ein Widerspruch Angaben enthalten,

die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke

sowie des Widersprechenden festzustellen. Dagegen handelt es sich bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet, um

keine zwingende Vorschrift (§ 65 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 11

MarkenV). Es besteht daher entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen

Marke auch kein Anlass, anzunehmen, der Widerspruch sei nur dann zulässig,

wenn man sich für die engste formale Auslegung entscheidet, die im Zweifel deshalb gewollt sei, nämlich dass nur die sprachlich identisch formulierten Begriffe

angegriffen seien. So wird z. B. die bei Widerspruchserhebung regelmäßig verwendete Formulierung "gegen alle identischen (gleichen) oder ähnlichen (gleichartigen) Waren/Dienstleistungen" als Angriff gegen alle Waren/Dienstleistungen

ausgelegt. Eine Beschränkung auf die erst durch die Widerspruchsentscheidung

als solche festgestellten identischen oder ähnlichen Waren/Dienstleistungen

würde nämlich eine für Verfahrenserklärungen unzulässige Rechtsbedingung bedeuten (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 42 Rdn. 33). Entsprechendes gilt auch vorliegend, da die Formulierung "gegen alle identischen Waren und

Dienstleistungen" zu unbestimmt ist und deshalb keine zulässige Beschränkung

des Widerspruchs darstellt.

Hierfür spricht bereits, dass das Wort "identisch" im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht eindeutig ist, da damit einerseits die identisch formulierten Dienstleistungen gemeint sein könnten, also nur die zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch eingetragenen Dienstleistungen "Finanzwesen", andererseits aber auch alle Dienstleistungen, die dem Inhalt nach identisch sein könnten

oder die in Teilbereichen sich mit den Dienstleistungen der Widersprechenden

überschneiden könnten. Die engste Auslegung, dass nur die identisch formulierten

Dienstleistungen gemeint sein sollten, wird der Widerspruchserklärung nicht gerecht, da alle identischen Dienstleistungen angegriffen werden sollten und nicht

nur der identisch formulierte Dienstleistungsbegriff "Finanzwesen". Die weitere

Auslegung, dass alle die Dienstleistungen angegriffen werden sollten, die sich irgendwie überschneiden könnten, ist vorliegend keine hinreichend bestimmte Einschränkung und würde auch eine für Verfahrenserklärungen unzulässige Rechtsbedingung bedeuten. Dies gilt umso mehr als die Beteiligten auch darüber streiten, ob die verbleibenden, in Rede stehenden Dienstleistungen identisch sein

können. Hinzu kommt, dass nach der vorliegenden Widerspruchserklärung auch

identische Waren angegriffen werden sollten, obwohl nur die angegriffene Marke,

nicht aber die Widerspruchsmarke für Waren eingetragen ist. Dies ist ein weiteres

Indiz dafür, dass nicht nur sprachlich identisch formulierte Begriffe angegriffen

werden sollten. Die Einschränkung des Widerspruchs auf identische Waren und

Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall daher so unbestimmt, dass diese Einschränkung unzulässig ist und insgesamt von einem zunächst unbeschränkt eingelegten Widerspruch auszugehen ist. Da bei der Widerspruchseinlegung die Angabe, gegen welche Waren und Dienstleistungen sich der Widerspruch richtet,

keine zwingende Angabe ist, führt die Unklarheit der vorliegenden Erklärung nur

zur Unwirksamkeit der Einschränkung, nicht aber zur Unzulässigkeit des Widerspruchs.

Erst mit der Eingabe vom 7. März 2006 wurde er auf bestimmte Dienstleistungen

eingeschränkt, nämlich auf die nach Beschwerde und Anschlussbeschwerde noch

in Streit stehenden Dienstleistungen "Börsenwesen; Darstellung von Informationen

im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Übermitteln von Wertpapierkauf- und

Wertpapierverkaufsaufträgen; computergestützte elektronische Informations- und

Kommunikationsdienste;

interaktive Beratungsdienstleistungen,

insbesondere

elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Betrieb eines

computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Betrieb eines

Informationssystemes in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte".

Die Markenstelle des DPMA hat hinsichtlich der Dienstleistungen "Börsenwesen;

Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Übermitteln von Wertpapierkauf- und Wertpapierverkaufsaufträgen; Veröffentlichung

von Informationen im Zusammenhang mit Börsengeschäften; Betrieb eines computerunterstützten Börsenhandels- und Entscheidungssystems; Betrieb eines Informationssystemes in elektronischen Netzwerken für Börsengeschäfte" zutreffend

eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht. Diese

Dienstleistungen sind mit den Dienstleistungen "Finanzwesen, Investment- und

Spargeschäfte, Vermittlung von Vermögensanlagen, im wesentlichen in Fonds, in

Immobilien, in Gesellschaften, in Aktien und/oder Geld, Vermögensverwaltung"

identisch bzw ähnlich. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen

Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Dienstleistungen, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft und

Erbringungsart, ihre wirtschaftliche Bedeutung, und ihre Eigenart als miteinander

konkurrierende oder sich ergänzende Leistungen (zur Definition der Ähnlichkeit

von Waren/Dienstleistungen vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9

Rdn. 44). Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr erwartet, dass die

beiderseitigen Dienstleistungen unter der Kontrolle desselben Unternehmens erbracht werden. Die genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke betreffen

einzelne Aspekte der umfassenden Dienstleistungen des Finanzwesens und weisen daher, soweit sie nicht sogar identisch sein können, eine erhebliche Nähe auf.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke geltend macht, dass die Abnehmerkreise unterschiedlich seien und verschiedenen Stufen angehörten, da die Abnehmer der Inhaberin der angegriffenen Marke ausschließlich Finanzdienstleister

seien, die Widersprechende dagegen ihr Zeichen zur Kennzeichnung einer Kapitalanlagengesellschaft und der von ihr emittierten Fonds einsetze, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der jeweilige Registerstand entscheidend ist und es

nicht darauf ankommt, gegenüber welchen Abnehmern zur Zeit die Beteiligten ihre

jeweiligen Dienstleistungen erbringen. Die sich gegenüber stehenden Dienstleistungen können sich nach dem Rollenstand jeweils sowohl an Finanzdienstleister

als auch an Endabnehmer gleichermaßen richten, so dass auch insoweit kein

maßgeblicher Unterschied besteht.

Bei der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. In ihrer

Gesamtheit ist sie nicht waren- oder dienstleistungsbeschreibend und auch nicht

eng an die beschreibende Angabe "INVEST" angelehnt.

Die Zeichen "INVESCO" und "INVESTRO" sind klanglich so ähnlich, dass bei den

sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, welche eine erhebliche Ähnlichkeit

aufweisen und sich teilweise überschneiden können, eine Verwechslungsgefahr

besteht. Auch wenn wegen der Schutzunfähigkeit des Anfangsbestandteils

"INVEST" der angegriffenen Marke der Verkehr verstärkt auf die Endungen achtet,

reichen die Unterschiede nicht aus, eine Verwechslungsgefahr im maßgeblichen

Gesamtklangbild zu verhindern. Die Anfangslaute "INVES-", der Betonungsrhythmus, Silbenzahl und Vokalfolge stimmen überein. Dabei ist auch der Vokal am

Ende der Zeichen identisch, so dass das Klanggerüst der Zeichen ebenfalls übereinstimmt. Der Unterschied zwischen "C" und "TR" in der unbetonten Endsilbe ist

bei den vorhandenen zahlreichen Übereinstimmungen nicht so deutlich, dass eine

Verwechslungsgefahr nicht mehr bestünde. "C" und "T" haben als harte Konsonanten eine gewisse Klangähnlichkeit und der zusätzliche Konsonant "R" ist

klangschwach. Die Verwechslungsgefahr beruht vorliegend auch nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit einer beschreibenden Angabe (vgl. BGH

GRUR 2003, 963 AntiVir/AntiVirus), da die Widerspruchsmarke den beschreibenden Bestandteil "INVEST" gar nicht enthält und zudem die Zeichen auch in weiteren Lauten eine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit aufweisen. Im Gesamtklangbild sind die Zeichen daher so ähnlich, dass sie zumindest aus der Erinnerung

heraus selbst vom Fachverkehr, der Markenbezeichnungen aufmerksamer begegnet, nicht hinreichend sicher auseinander zu halten sind. Außerdem können

sich die Dienstleistungen nach dem Registerstand auch an Laien wenden, die um

so mehr klanglichen Verwechslungen unterliegen können.

Da auch mit rein klanglichen Begegnungen der Zeichen zu rechnen ist, reicht die

Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht aus, so dass dahingestellt bleiben

kann, ob die Zeichen auch schriftbildlich ähnlich sind.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat daher keinen Erfolg.

3. Auf die Anschlussbeschwerde der aus der Gemeinschaftsmarke 30 072

Widersprechenden ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2003 insoweit aufzuheben, als

der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 30 072 für die Dienstleistungen

"computergestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste; interaktive Beratungsdienstleistungen, insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften" zurückgewiesen worden ist. Die angegriffene

Marke 301 05 662 ist wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke

30 072 auch hierfür zu löschen, da eine Verwechslungsgefahr besteht.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle sind auch die Dienstleistungen "computergestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste; interaktive

Beratungsdienstleistungen, insbesondere elektronische Abfragen im Zusammenhang mit Börsengeschäften", die Gegenstand der Anschlussbeschwerde sind, mit

der Dienstleistung "Finanzwesen" der Widersprechenden ähnlich. Es geht vorliegend nämlich nicht um die Frage der Ähnlichkeit von "Datenverarbeitungsprogrammen" und "Finanzwesen" wie bei der von der Beschwerdeführerin genannten

"GeDIOS"-Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 241), sondern um Informations-

und Kommunikationsdienste sowie interaktive Beratungsdienstleistungen, welche

auch von Finanzdienstleistern erbracht werden können, und zum Finanzwesen

eine enge Beziehung haben können, teilweise sogar davon umfasst werden können. Dass diese Dienstleistungen mit Hilfe von Computern erbracht werden, kann

an der Ähnlichkeit nichts ändern. Hier geht es nicht darum, ob der Dienstleister im

Rahmen des Finanzwesens sich eines Computerprogramms bedient, sondern

dass die Dienstleistungen der Information, Kommunikation und Beratung selbst

eine Dienstleistung des Finanzdienstleisters sein kann und hierfür nicht bzw. nicht

nur Softwarehersteller in Betracht kommen.

Da auch insoweit eine erhebliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen besteht, ist bei vorliegender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke die klangliche Ähnlichkeit

im maßgeblichen Gesamtklangbild so groß, dass mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen

ist. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wird zur

Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen unter

3. Bezug genommen, welche für die vorliegenden Dienstleistungen gleichermaßen

gelten.

4. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen

gez.

Unterschriften