Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.10.2006 – 6 W (pat) 93/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
5. Oktober 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG; §§ 99 Abs. 1 PatG, 227 ZPO, §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO
Kostenauferlegung für zweiten Verhandlungstermin
Im Einspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind auf aus 1. Nachlässigkeit erst am Ende der mündlichen Verhandlung erhobene (Hilfs-)Anträge des Inhabers des angegriffenen Patents die Vorschriften der ZPO über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht anwendbar.
2. Die Einreichung von umfangreichen (Hilfs-)Anträgen in der mündlichen Verhandlung kann daher eine Vertagung (§ 227 Abs. 1 ZPO) erforderlich machen, wenn der Einsprechende dadurch mit einer Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wird, zu der er sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen kann, wenn er angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat, die anders nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann (in Anschluss an BGH GRUR 2004, 354).
3. Beruht die Einreichung von Hilfsanträgen, die eine Vertagung erforderlich macht, auf einer vorwerfbaren Nachlässigkeit des Inhabers des angegriffenen Patents, können diesem die Kosten für den dadurch verursachten zweiten Termin auferlegt werden, wobei im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 80 Abs. 1 PatG die in § 95 ZPO zum Ausdruck kommende rechtliche Wertung herangezogen werden kann. Eine vorwerfbare Nachlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Patentinhaber am Ende der mündlichen Verhandlung zahlreiche umfangreiche, mit schwer leserlichen Einfügungen versehene hilfsweise Fassungen der Patenteinsprüche einreicht, deren genauer Wortlaut erst nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation erkennbar wird und wenn diese Hilfsanträge ersichtlich nicht eine Reaktion auf eine durch die mündliche Verhandlung veränderte prozessuale Lage darstellen. 11.06
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 44 892.9-12
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
2. Die Patentinhaberin hat die den Einsprechenden durch die
weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren.
Im Übrigen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
16. Dezember 1994 angemeldete Patent mit Beschluss vom 10. Juli 2001 mit der
Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht mehr
neu.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 24. August 2001 Beschwerde eingelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der erteilten Form
unverändert und hat folgenden Wortlaut:
Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im
Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) mit dem gleichen Druck beaufschlagt
werden und
dass der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren
Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial
nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte
gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze (5) übertragen wird.
Die Patentinhaberin hat hierzu geltend gemacht, gegenüber dem zitierten Stand
der Technik würde beim Streitgegenstand der Elastizitätsmodul gezielt so verändert, dass eine gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze übertragen werde.
Die Gesamtheit seiner Merkmale sei aus keiner der zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen bekannt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit, da selbst eine Zusammenschau des ermittelten Standes der Technik keine zum beanspruchten Gegenstand führende
Lehre vermitteln könne.
Die Einsprechenden führen dazu aus, die DE 25 22 657 A1 enthalte alle Merkmale
des Anspruchsgegenstandes und nehme diesen daher neuheitsschädlich vorweg.
Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 hat die Patentinhaberin
8 Hilfsanträge eingebracht, die in der Kopie des ursprünglichen Wortlautes der
Patentansprüche mit zahlreichen durch Ziffern gekennzeichneten, schwer lesbaren handschriftlichen Einfügungen als Fußnoten bestanden. Der Senat folgte dem
Antrag der Einsprechenden nicht, dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, sondern vertagte die Verhandlung.
Die Hilfsanträge wurden in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2006 besprochen. Die Patentinhaberin argumentiert hierzu, durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale werde Einsatzzweck, Bestimmung und Funktion der Presswalze verdeutlicht, sowie deren Aufbau konkretisiert.
Bei dem in Patentanspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge auftauchenden Begriff „Drehleitung“ handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler des in
den ursprünglichen Unterlagen verwendeten Begriffs „Druckleitung“. Dieses ist
nachstehend berücksichtigt.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat demnach folgenden Wortlaut:
Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren
Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:
Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren
Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung
einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat folgenden Wortlaut:
Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)
und einem drehbaren Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von
Faserstoffbahnen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat folgenden Wortlaut:
Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)
und einem drehbaren Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft
auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest
alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4)
über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden
und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat
und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der
Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der
Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat folgenden Wortlaut:
Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren
Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist,
und wobei der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist und
der Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der
Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als
2 mm ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 hat folgenden Wortlaut:
Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)
und einem drehbaren Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist,
und der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer
Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist und
der Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der
Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als
2 mm ist zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hat folgenden Wortlaut:
Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren
Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist,
die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den
Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst und
der Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material besteht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebildeten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen
Abstützleiste abgestützt ist und wobei
die Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über
mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete
Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegenwalze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangsrichtung oder Drehrichtung zunehmend ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 hat folgenden Wortlaut:
Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)
und einem drehbaren Walzenmantel (2),
der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,
wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten
Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,
dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur
Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die
eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und
der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,
so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form
hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung
der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen
und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft
als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,
wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf
den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als
der Walzenmantel (2) ist,
die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den
Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst und
der Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material besteht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebildeten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen
Abstützleiste abgestützt ist und
die Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über
mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete
Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegenwalze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangsrichtung oder Drehrichtung zunehmend ist zur Entwässerung oder
Glättung von Faserstoffbahnen.
Die rückbezogenen Patentansprüche wurden analog übernommen.
Die Patentinhaberin beantragte zuletzt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patent 44 44 892 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2006 überreichten, gemäß Hilfsanträgen 1 bis 8 gefassten Patentansprüchen, ansonsten wie erteilt,
sowie, den Kostenantrag der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen,
sowie
der Patentinhaberin die durch die weitere mündliche Verhandlung
am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Die Einsprechenden verweisen darauf, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale
seien nicht in ihrem gesamten Umfang ursprünglich offenbart. Außerdem handle
es sich überwiegend um Wirkungsangaben, die als Folge der gegenständlichen
Ausbildung bei jeder vergleichbaren Presswalze aufträten.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht
gezogen worden:
1. DE
2. DE
3. DE
4. DE
5. DE
6. EP
25 22 657 A1
23 25 721 B2
22 30 139 B2
31 26 492 C2
92 09 884 U1
720 698 B1
7. WO
95 09 309 A1
8. WO
92 13 787 A1
9. CH PS
541 008
10. CH PS
556 946
11. DE-Zeitschrift „Das Papier“ 40. Jg. Heft 10, 1986,
S. 486 - 488
12. DE-Firmenschrift Firma Freudenberg „Leichtlaufrollen aus
Faserverbundwerkstoffen“.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der darauf
rückbezogenen, erteilten Patentansprüche 2 bis 9 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit
zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5 zusammen, sowie aus Merkmalen, die der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz, entnommen wurden.
Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2
und 3.
Patentanspruch 4 setzt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 9 zusammen.
Die Patentansprüche 5 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10
bis 14.
2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unstreitig
gewerblich anwendbar. Er stellt jedoch keine patentfähige Erfindung dar, da er
gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik nicht mehr
neu ist.
Die DE 25 22 657 A1 offenbart eine Presswalze 2 mit einem drehfesten Träger 4 und einem drehbaren Walzenmantel 27, der durch hydraulische Stützelemente 8 an dem Träger 4 abgestützt und gegen eine Gegenwalze 1
anpressbar ist, wobei der Walzenmantel 27 entlang einer Druckebene der
Presswalze 2 über seine gesamte Länge verschiebbar
ist (vgl. S. 6,
1. Absatz), dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer Druckkraft von
innen auf den Walzenmantel 27 zumindest alle axial nebeneinander liegend
angeordneten Stützelemente 8 mit Druck beaufschlagt werden und dass der
Walzenmantel 27 in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in
axialer Richtung aufweist (vgl. Anspruch 1, bzw. S. 3, 2. und 3. Absatz), so
dass der Walzenmantel 27 im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial nebeneinander liegend
angeordneten Stützelementen 8 erzeugte Druckkraft als Anpresskraft auf die
Gegenwalze 1 übertragen wird.
Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich
von diesem Technikstand dadurch,
-
-
dass die erzeugte Druckkraft über die Breite der Presswalze
im Wesentlichen konstant sein soll und
dass die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpresskraft übertragen wird.
Der hier angesprochene Durchschnittsfachmann, der von der Patentabteilung
zu Recht als ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Walzen
angenommen wird, weiß jedoch aus dieser Erfahrung, dass Walzen und speziell Presswalzen für ein möglichst gleichmäßiges Anpressen einer Bahn an
eine Gegenwalze dienen. Diese Lehre erhält er explizit auch aus der
DE 25 22 657 A1, 1. Beschreibungsseite, letzter Absatz. Im Übrigen kann er
dieser Entgegenhaltung noch entnehmen, dass er bei Bedarf bereichsweise
einen höheren oder einen niedrigeren Druck aufbringen kann. Ist dies aufgrund des vorhandenen Elastizitätsmoduls nicht notwendig, stellt sich
zwangsläufig ein Status ein, bei dem die erzeugte Druckkraft über die Breite
der Presswalze im Wesentlichen konstant ist. Wie von der Patentabteilung
richtig dargestellt, ist dies eine Bereichsauswahl, die nicht patentbegründend
sein kann.
Nachdem die gegenständlichen Merkmale identisch sind, stellt sich auch die
gleiche Wirkung ein, dass nämlich die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpresskraft übertragen wird.
Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht mehr
neu. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 8
geht über den Inhalt der ursprünglich am 16. Dezember 1994 eingereichten
Fassung der Anmeldung hinaus.
In jeder Anspruchsfassung der Hilfsanträge 1 bis 8 ist das Merkmal enthalten,
dass
zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind.
Diese Angabe ist nicht Bestandteil der ursprünglich eingereichten Unterlagen.
In den am 16. Dezember 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Originalunterlagen ist auf Seite 5, 2. Absatz offenbart: „Zur Einsparung des Aufwandes für die Anpresshydraulik werden bei der Presswalze 1 zumindest alle axial nebeneinander angeordneten Stützelemente 4
einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren Zone 16
mit dem gleichen Fluid und Druck versorgt, so dass hierfür nur eine Druckleitung 14 im Träger 3 verläuft und dementsprechend auch nur eine Ventileinheit 13 zur Anwendung kommt“. D. h., dass ursprünglich nur ein zentraler Bereich als Zone gleichen Drucks vorgesehen war, was in der am Anmeldetag
eingereichten Zeichnung seine Entsprechung fand. Die beschränkende Aussage „einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren
Zone 16“ findet sich in der Reinschrift der für die Patenterteilung eingereichten
Unterlagen (Eingang im Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juli 1995)
nicht, obwohl sie in dem mit gleichem Schreiben eingegangenen, handschriftlich korrigierten Exemplar einer Kopie der Originalunterlagen nicht als gestrichen gekennzeichnet war.
Die ursprünglich eingereichte Fassung sagt somit aus, dass die Stützelemente
einer mittleren Zone mittels einer Druckleitung 14 mit dem gleichen Druck versorgt werden, während diejenigen der beiden Randbereiche über jeweils eigene, separate Druckleitungen 14’ versorgt werden sollten. Demgegenüber
hätte die Aufnahme des oben zitierten Merkmals zur Folge, dass alle, auch die
Stützelemente der beiden Randbereiche über eine einzige Druckleitung 14
versorgt werden, wodurch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach einem der
Hilfsanträge 1 bis 8 über den Inhalt der Anmeldung am Einreichungstag hinausgehen würde.
Nachdem dieses Merkmal in jeden Anspruch 1 der vorgelegten Hilfsanträge
aufgenommen wurde, ist Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 daher nicht gewährbar.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1.
4. Der Senat konnte dem Antrag der Einsprechenden nicht nachkommen, die am
Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge als verspätetes
Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 282 Abs. 1 und 2,
296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt,
dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht
verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung
sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die Geltendmachung neuer Tatsachen und
Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der
Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein können. So kann z. B.
ein Antrag des Patentinhabers, sein Patent nur noch in einem beschränkten
Umfang verteidigen zu wollen oder von der beschränkten zu einer weitergehenden Verteidigung seines Patents überzugehen, etwa von einer Selbstbeschränkung vor Bundespatentgericht zur Verteidigung in der erteilten Fassung
sowie der Antrag des Klägers, mit dem er sein bisheriges Klagebegehren erweitert, nicht als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. Schulte, Patengesetz,
7. Aufl., § 117 Rn. 5 mit Fundstellen aus der Rspr.). Zum anderen gehen
Gegensatz zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren
herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht. Nach herrschender Meinung
wird darum eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 172, 173; Busse,
Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).
Der Senat war vielmehr verpflichtet, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
die Verhandlung gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen, weil die Einsprechenden durch die Einreichung der Hilfsanträge mit Tatsachen- und Rechtsfragen konfrontiert wurden, mit denen sie sich nicht „aus
dem Stand“ auseinander zu setzen vermochten, und zu denen sie sachlich
fundiert nur dann Stellung nehmen konnten, wenn sie angemessene Zeit für
Überlegung und Vorbereitung hatten. Diese Zeit konnte anders als durch eine
Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in ausreichender Weise zur
Verfügung gestellt werden (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 354).
5. Es entspricht der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch
die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten
aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche
und Rechte notwendig waren (§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben können, insbesondere aus einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale
Sorgfaltspflicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die
ohne weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen.
Wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare
Störungen des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billigerweise tragen (Schulte, a. a. O. § 80 Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist
auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 95 ZPO eine gesetzliche
Billigkeitsregelung getroffen hat, wonach die Partei, die durch ihr Verschulden
die Vertagung einer Verhandlung veranlasst, die dadurch verursachten Kosten
zu tragen hat. § 95 ZPO beinhaltet nach Auffassung des Senats einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in die Billigkeitserwägungen im Rahmen
des § 80 Abs. 1 PatG einfließen kann.
Im vorliegenden Fall sind für die Entscheidung des Senats folgende Gesichtspunkte entscheidend:
Es ist zwar normalerweise das Recht der Verfahrensbeteiligten, auf die sich in
der mündlichen Verhandlung ergebende Sach- und Rechtslage zu reagieren
und die Anträge entsprechend anzupassen. Hier hatte jedoch die Patentinhaberin die acht Hilfsanträge bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung
fertig vorliegen, so dass die Anträge ersichtlich kein Ausdruck der Reaktion
auf eine veränderte prozessuale Lage sind. Auch hatte die Patentinhaberin
seit dem letzten gegnerischen Schriftsatz genügend Zeit gehabt, neue Anträge
einzureichen. Weiterhin wurde die Vertagung u. a. wegen der unübersichtlichen und verwirrenden Form der Hilfsanträge, deren genauer Wortlaut erst
nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation der in
der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke erkennbar wird, erforderlich. Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte entspricht es daher
der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die erneute
mündliche Verhandlung entstehenden Kosten aufzuerlegen.
gez.
Unterschriften