Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 05.10.2006 – 6 W (pat) 93/01

6. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

5. Oktober 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG; §§ 99 Abs. 1 PatG, 227 ZPO, §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO

Kostenauferlegung für zweiten Verhandlungstermin

Im Einspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind auf aus 1. Nachlässigkeit erst am Ende der mündlichen Verhandlung erhobene (Hilfs-)Anträge des Inhabers des angegriffenen Patents die Vorschriften der ZPO über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht anwendbar.

2. Die Einreichung von umfangreichen (Hilfs-)Anträgen in der mündlichen Verhandlung kann daher eine Vertagung (§ 227 Abs. 1 ZPO) erforderlich machen, wenn der Einsprechende dadurch mit einer Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wird, zu der er sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen kann, wenn er angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat, die anders nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann (in Anschluss an BGH GRUR 2004, 354).

3. Beruht die Einreichung von Hilfsanträgen, die eine Vertagung erforderlich macht, auf einer vorwerfbaren Nachlässigkeit des Inhabers des angegriffenen Patents, können diesem die Kosten für den dadurch verursachten zweiten Termin auferlegt werden, wobei im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 80 Abs. 1 PatG die in § 95 ZPO zum Ausdruck kommende rechtliche Wertung herangezogen werden kann. Eine vorwerfbare Nachlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Patentinhaber am Ende der mündlichen Verhandlung zahlreiche umfangreiche, mit schwer leserlichen Einfügungen versehene hilfsweise Fassungen der Patenteinsprüche einreicht, deren genauer Wortlaut erst nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation erkennbar wird und wenn diese Hilfsanträge ersichtlich nicht eine Reaktion auf eine durch die mündliche Verhandlung veränderte prozessuale Lage darstellen. 11.06

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 44 892.9-12

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

2. Die Patentinhaberin hat die den Einsprechenden durch die

weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden

Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren.

Im Übrigen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am

16. Dezember 1994 angemeldete Patent mit Beschluss vom 10. Juli 2001 mit der

Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht mehr

neu.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 24. August 2001 Beschwerde eingelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der erteilten Form

unverändert und hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im

Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) mit dem gleichen Druck beaufschlagt

werden und

dass der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren

Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial

nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte

gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze (5) übertragen wird.

Die Patentinhaberin hat hierzu geltend gemacht, gegenüber dem zitierten Stand

der Technik würde beim Streitgegenstand der Elastizitätsmodul gezielt so verändert, dass eine gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze übertragen werde.

Die Gesamtheit seiner Merkmale sei aus keiner der zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen bekannt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit, da selbst eine Zusammenschau des ermittelten Standes der Technik keine zum beanspruchten Gegenstand führende

Lehre vermitteln könne.

Die Einsprechenden führen dazu aus, die DE 25 22 657 A1 enthalte alle Merkmale

des Anspruchsgegenstandes und nehme diesen daher neuheitsschädlich vorweg.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 hat die Patentinhaberin

8 Hilfsanträge eingebracht, die in der Kopie des ursprünglichen Wortlautes der

Patentansprüche mit zahlreichen durch Ziffern gekennzeichneten, schwer lesbaren handschriftlichen Einfügungen als Fußnoten bestanden. Der Senat folgte dem

Antrag der Einsprechenden nicht, dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, sondern vertagte die Verhandlung.

Die Hilfsanträge wurden in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2006 besprochen. Die Patentinhaberin argumentiert hierzu, durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale werde Einsatzzweck, Bestimmung und Funktion der Presswalze verdeutlicht, sowie deren Aufbau konkretisiert.

Bei dem in Patentanspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge auftauchenden Begriff „Drehleitung“ handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler des in

den ursprünglichen Unterlagen verwendeten Begriffs „Druckleitung“. Dieses ist

nachstehend berücksichtigt.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat demnach folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren

Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren

Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung

einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)

und einem drehbaren Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von

Faserstoffbahnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)

und einem drehbaren Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft

auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest

alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4)

über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden

und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat

und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der

Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der

Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren

Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist,

und wobei der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist und

der Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der

Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als

2 mm ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)

und einem drehbaren Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist,

und der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer

Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist und

der Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der

Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als

2 mm ist zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hat folgenden Wortlaut:

Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren

Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist,

die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den

Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst und

der Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material besteht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebildeten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen

Abstützleiste abgestützt ist und wobei

die Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über

mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete

Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegenwalze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangsrichtung oder Drehrichtung zunehmend ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 hat folgenden Wortlaut:

Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3)

und einem drehbaren Walzenmantel (2),

der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abgestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) anpressbar ist,

wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Presswalze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten

Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind,

dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur

Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2)

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die

eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und

der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist,

so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form

hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung

der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen

und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft

als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird,

wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf

den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als

der Walzenmantel (2) ist,

die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den

Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst und

der Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material besteht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebildeten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen

Abstützleiste abgestützt ist und

die Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über

mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete

Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegenwalze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangsrichtung oder Drehrichtung zunehmend ist zur Entwässerung oder

Glättung von Faserstoffbahnen.

Die rückbezogenen Patentansprüche wurden analog übernommen.

Die Patentinhaberin beantragte zuletzt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patent 44 44 892 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,

hilfsweise,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2006 überreichten, gemäß Hilfsanträgen 1 bis 8 gefassten Patentansprüchen, ansonsten wie erteilt,

sowie, den Kostenantrag der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechenden beantragen,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen,

sowie

der Patentinhaberin die durch die weitere mündliche Verhandlung

am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die Einsprechenden verweisen darauf, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale

seien nicht in ihrem gesamten Umfang ursprünglich offenbart. Außerdem handle

es sich überwiegend um Wirkungsangaben, die als Folge der gegenständlichen

Ausbildung bei jeder vergleichbaren Presswalze aufträten.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht

gezogen worden:

1. DE

2. DE

3. DE

4. DE

5. DE

6. EP

25 22 657 A1

23 25 721 B2

22 30 139 B2

31 26 492 C2

92 09 884 U1

720 698 B1

7. WO

95 09 309 A1

8. WO

92 13 787 A1

9. CH PS

541 008

10. CH PS

556 946

11. DE-Zeitschrift „Das Papier“ 40. Jg. Heft 10, 1986,

S. 486 - 488

12. DE-Firmenschrift Firma Freudenberg „Leichtlaufrollen aus

Faserverbundwerkstoffen“.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der darauf

rückbezogenen, erteilten Patentansprüche 2 bis 9 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit

zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5 zusammen, sowie aus Merkmalen, die der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz, entnommen wurden.

Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2

und 3.

Patentanspruch 4 setzt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 9 zusammen.

Die Patentansprüche 5 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10

bis 14.

2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unstreitig

gewerblich anwendbar. Er stellt jedoch keine patentfähige Erfindung dar, da er

gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik nicht mehr

neu ist.

Die DE 25 22 657 A1 offenbart eine Presswalze 2 mit einem drehfesten Träger 4 und einem drehbaren Walzenmantel 27, der durch hydraulische Stützelemente 8 an dem Träger 4 abgestützt und gegen eine Gegenwalze 1

anpressbar ist, wobei der Walzenmantel 27 entlang einer Druckebene der

Presswalze 2 über seine gesamte Länge verschiebbar

ist (vgl. S. 6,

1. Absatz), dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer Druckkraft von

innen auf den Walzenmantel 27 zumindest alle axial nebeneinander liegend

angeordneten Stützelemente 8 mit Druck beaufschlagt werden und dass der

Walzenmantel 27 in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in

axialer Richtung aufweist (vgl. Anspruch 1, bzw. S. 3, 2. und 3. Absatz), so

dass der Walzenmantel 27 im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial nebeneinander liegend

angeordneten Stützelementen 8 erzeugte Druckkraft als Anpresskraft auf die

Gegenwalze 1 übertragen wird.

Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich

von diesem Technikstand dadurch,

-

-

dass die erzeugte Druckkraft über die Breite der Presswalze

im Wesentlichen konstant sein soll und

dass die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpresskraft übertragen wird.

Der hier angesprochene Durchschnittsfachmann, der von der Patentabteilung

zu Recht als ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Walzen

angenommen wird, weiß jedoch aus dieser Erfahrung, dass Walzen und speziell Presswalzen für ein möglichst gleichmäßiges Anpressen einer Bahn an

eine Gegenwalze dienen. Diese Lehre erhält er explizit auch aus der

DE 25 22 657 A1, 1. Beschreibungsseite, letzter Absatz. Im Übrigen kann er

dieser Entgegenhaltung noch entnehmen, dass er bei Bedarf bereichsweise

einen höheren oder einen niedrigeren Druck aufbringen kann. Ist dies aufgrund des vorhandenen Elastizitätsmoduls nicht notwendig, stellt sich

zwangsläufig ein Status ein, bei dem die erzeugte Druckkraft über die Breite

der Presswalze im Wesentlichen konstant ist. Wie von der Patentabteilung

richtig dargestellt, ist dies eine Bereichsauswahl, die nicht patentbegründend

sein kann.

Nachdem die gegenständlichen Merkmale identisch sind, stellt sich auch die

gleiche Wirkung ein, dass nämlich die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpresskraft übertragen wird.

Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht mehr

neu. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 8

geht über den Inhalt der ursprünglich am 16. Dezember 1994 eingereichten

Fassung der Anmeldung hinaus.

In jeder Anspruchsfassung der Hilfsanträge 1 bis 8 ist das Merkmal enthalten,

dass

zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventileinheit (13) verbunden sind.

Diese Angabe ist nicht Bestandteil der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

In den am 16. Dezember 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Originalunterlagen ist auf Seite 5, 2. Absatz offenbart: „Zur Einsparung des Aufwandes für die Anpresshydraulik werden bei der Presswalze 1 zumindest alle axial nebeneinander angeordneten Stützelemente 4

einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren Zone 16

mit dem gleichen Fluid und Druck versorgt, so dass hierfür nur eine Druckleitung 14 im Träger 3 verläuft und dementsprechend auch nur eine Ventileinheit 13 zur Anwendung kommt“. D. h., dass ursprünglich nur ein zentraler Bereich als Zone gleichen Drucks vorgesehen war, was in der am Anmeldetag

eingereichten Zeichnung seine Entsprechung fand. Die beschränkende Aussage „einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren

Zone 16“ findet sich in der Reinschrift der für die Patenterteilung eingereichten

Unterlagen (Eingang im Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juli 1995)

nicht, obwohl sie in dem mit gleichem Schreiben eingegangenen, handschriftlich korrigierten Exemplar einer Kopie der Originalunterlagen nicht als gestrichen gekennzeichnet war.

Die ursprünglich eingereichte Fassung sagt somit aus, dass die Stützelemente

einer mittleren Zone mittels einer Druckleitung 14 mit dem gleichen Druck versorgt werden, während diejenigen der beiden Randbereiche über jeweils eigene, separate Druckleitungen 14’ versorgt werden sollten. Demgegenüber

hätte die Aufnahme des oben zitierten Merkmals zur Folge, dass alle, auch die

Stützelemente der beiden Randbereiche über eine einzige Druckleitung 14

versorgt werden, wodurch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach einem der

Hilfsanträge 1 bis 8 über den Inhalt der Anmeldung am Einreichungstag hinausgehen würde.

Nachdem dieses Merkmal in jeden Anspruch 1 der vorgelegten Hilfsanträge

aufgenommen wurde, ist Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 daher nicht gewährbar.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1.

4. Der Senat konnte dem Antrag der Einsprechenden nicht nachkommen, die am

Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge als verspätetes

Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 282 Abs. 1 und 2,

296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt,

dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht

verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung

sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die Geltendmachung neuer Tatsachen und

Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der

Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein können. So kann z. B.

ein Antrag des Patentinhabers, sein Patent nur noch in einem beschränkten

Umfang verteidigen zu wollen oder von der beschränkten zu einer weitergehenden Verteidigung seines Patents überzugehen, etwa von einer Selbstbeschränkung vor Bundespatentgericht zur Verteidigung in der erteilten Fassung

sowie der Antrag des Klägers, mit dem er sein bisheriges Klagebegehren erweitert, nicht als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. Schulte, Patengesetz,

7. Aufl., § 117 Rn. 5 mit Fundstellen aus der Rspr.). Zum anderen gehen

§§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO vom Beibringungsgrundsatz aus, der im

Gegensatz zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren

herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht. Nach herrschender Meinung

wird darum eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 172, 173; Busse,

Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).

Der Senat war vielmehr verpflichtet, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

die Verhandlung gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen, weil die Einsprechenden durch die Einreichung der Hilfsanträge mit Tatsachen- und Rechtsfragen konfrontiert wurden, mit denen sie sich nicht „aus

dem Stand“ auseinander zu setzen vermochten, und zu denen sie sachlich

fundiert nur dann Stellung nehmen konnten, wenn sie angemessene Zeit für

Überlegung und Vorbereitung hatten. Diese Zeit konnte anders als durch eine

Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in ausreichender Weise zur

Verfügung gestellt werden (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 354).

5. Es entspricht der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch

die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten

aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche

und Rechte notwendig waren (§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben können, insbesondere aus einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale

Sorgfaltspflicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die

ohne weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen.

Wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare

Störungen des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billigerweise tragen (Schulte, a. a. O. § 80 Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist

auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 95 ZPO eine gesetzliche

Billigkeitsregelung getroffen hat, wonach die Partei, die durch ihr Verschulden

die Vertagung einer Verhandlung veranlasst, die dadurch verursachten Kosten

zu tragen hat. § 95 ZPO beinhaltet nach Auffassung des Senats einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in die Billigkeitserwägungen im Rahmen

des § 80 Abs. 1 PatG einfließen kann.

Im vorliegenden Fall sind für die Entscheidung des Senats folgende Gesichtspunkte entscheidend:

Es ist zwar normalerweise das Recht der Verfahrensbeteiligten, auf die sich in

der mündlichen Verhandlung ergebende Sach- und Rechtslage zu reagieren

und die Anträge entsprechend anzupassen. Hier hatte jedoch die Patentinhaberin die acht Hilfsanträge bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung

fertig vorliegen, so dass die Anträge ersichtlich kein Ausdruck der Reaktion

auf eine veränderte prozessuale Lage sind. Auch hatte die Patentinhaberin

seit dem letzten gegnerischen Schriftsatz genügend Zeit gehabt, neue Anträge

einzureichen. Weiterhin wurde die Vertagung u. a. wegen der unübersichtlichen und verwirrenden Form der Hilfsanträge, deren genauer Wortlaut erst

nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation der in

der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke erkennbar wird, erforderlich. Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte entspricht es daher

der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die erneute

mündliche Verhandlung entstehenden Kosten aufzuerlegen.

gez.

Unterschriften