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BPatG Beschluss vom 26.06.2007 – 6 W (pat) 305/07

6. Senat

Zitiert 5 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 20 830

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Das Patent 103 20 830 wird widerrufen.

2. Der Antrag der Einsprechenden I, der Patentinhaberin die

durch die Verschiebung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 103 20 830, dessen Erteilung am 16. März 2006 veröffentlicht

wurde, ist am 13. Juni 2006 (Einsprechende I und II) und am 14. Juni 2006 (Einsprechende III) Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

des Patentgegenstandes, wobei sich die Einsprechenden u. a. auf die

WO 02/081 854 A1, einen „Montageplan K 9213“ (Auszug aus Fertigungskatalog

der

Firma A… KG) mit

Druckdatum

16. Juni 2000

sowie

eine

„Trockenverglasungstabelle“

der

Firma B… GmbH,

Nr. ID 20 0013 mit Druckdatum Januar 2002 beziehen. Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung noch eine Produktinformation der Firma C… über einen

elastischen

2-Komponenten-Kleb-/Dichtstoff

„Terostat-998 R“ mit Datum

13. März 2001 vorgelegt.

Die Einsprechenden stellten übereinstimmend den Antrag,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende I stellte weiterhin den Antrag,

der Patentinhaberin die durch die Verschiebung der mündlichen

Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Der Kostenantrag wird damit begründet, dass die Einreichung von Hilfsanträgen

am 20. April 2007, also kurz vor der ursprünglich auf den 24. April 2007 festgesetzten mündlichen Verhandlung, deren Verschiebung erforderlich gemacht habe.

Aus diesem Grund seien bereits gebuchte Flugtickets verfallen.

Die Patentinhaberin stellte die Anträge,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 18 laut bisherigem Hilfsantrag 2 vom

20. April 2007,

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 16 (Hilfsantrag 1),

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 (Hilfsantrag 2),

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

übrige Unterlagen wie erteilt,

sowie den Kostenantrag zurückzuweisen.

Sie führt aus, weshalb nach ihrer Auffassung der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 laut Haupt- bzw. Hilfsanträgen gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag ein

- Gerahmtes Flächentragelement (2)

- mit einer Isolierverglasung (2) mit zwei miteinander verbundenen Glasscheiben (3, 4) als Flächentragelement

- mit einem das Flächentragelement (2) stirnseitig umlaufenden

Profilrahmen (6),

- mit mindestens einem Zwischenraum (9) zwischen Stirnseitenbereichen des Flächentragelements (2) und den diesen benachbarten Wandabschnitten (22, 26) des Profilrahmens (6),

in dem ein Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) zur

Fixierung des Flächentragelements (2) am Profilrahmen (6)

eingebracht ist,

- wobei die Stirnseitenbereiche des Flächentragelements (2)

vollständig vom Profilrahmen (6) im Zwischenraum (9) aufgenommen sind,

wobei

-

der Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) abschnittsweise in Umlaufrichtung des Profilrahmens (6) nur in

Teilbereichen (42; 45; 46; 47; 48) derart vorliegt, dass Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) vollständig frei

von Klebstoff sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

- Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) in Eckabschnitten (41) des Profilrahmens (6) vollständig frei von Klebstoff (42) sind.

Nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 betrifft

das Patent ein

- Gerahmtes Flächentragelement (2)

- mit einer Isolierverglasung (2) mit zwei miteinander verbundenen Glasscheiben (3, 4) als Flächentragelement

- mit einem das Flächentragelement (2) stirnseitig umlaufenden

Profilrahmen (6),

- mit mindestens einem Zwischenraum (9) zwischen Stirnseitenbereichen des Flächentragelements (2) und den diesen benachbarten Wandabschnitten (22, 26) des Profilrahmens (6),

in dem ein Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) zur

Fixierung des Flächentragelements (2) am Profilrahmen (6)

eingebracht ist,

- wobei die Stirnseitenbereiche des Flächentragelements (2)

vollständig vom Profilrahmen (6) im Zwischenraum (9) aufgenommen sind,

wobei

-

der Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) abschnittsweise in Umlaufrichtung des Profilrahmens (6) nur in

Teilbereichen (42; 45; 46; 47; 48) derart vorliegt, dass Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) vollständig frei

von Klebstoff sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

- Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) in Eckabschnitten (41) des Profilrahmens (6) vollständig frei von Klebstoff (42) sind, und dass der Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42;

45; 46; 47; 48) im ausgehärteten Zustand eine Shore-Härte A

zwischen 35 und 75 und/oder eine Zugfestigkeit von mindestens 5 N/mm2 aufweist.

Nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 betrifft

das Patent ein

- Gerahmtes Flächentragelement (2)

- mit einer Isolierverglasung (2) mit zwei miteinander verbundenen Glasscheiben (3, 4) als Flächentragelement

- mit einem das Flächentragelement (2) stirnseitig umlaufenden

Profilrahmen (6),

- mit mindestens einem Zwischenraum (9) zwischen Stirnseitenbereichen des Flächentragelements (2) und den diesen benachbarten Wandabschnitten (22, 26) des Profilrahmens (6),

in dem ein Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) zur

Fixierung des Flächentragelements (2) am Profilrahmen (6)

eingebracht ist, so dass das Flächentragelement eine statische Tragfunktion übernimmt,

- wobei die Stirnseitenbereiche des Flächentragelements (2)

vollständig vom Profilrahmen (6) im Zwischenraum (9) aufgenommen sind,

wobei

-

der Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) abschnittsweise in Umlaufrichtung des Profilrahmens (6) nur in

Teilbereichen (42; 45; 46; 47; 48) derart vorliegt, dass Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) vollständig frei

von Klebstoff sind, und nicht mehr als 75 % der Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) vollständig frei von Klebstoff (42; 45; 47; 48) sind, insbesondere zwischen 25 % und

75 % der Umfangsabschnitte (43), bevorzugt zwischen 40 %

und 60 % der Umfangsabschnitte (43), und jeder Seite des

Profilrahmens (6) mindestens ein Klebstoffabschnitt (20; 24;

27; 28; 34; 42; 45; 46; 47; 48) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

- Umfangsabschnitte (43) des Zwischenraums (9) in Eckabschnitten (41) des Profilrahmens (6) vollständig frei von Klebstoff (42) sind, und dass der Klebstoff (20; 24; 27; 28; 34; 42;

45; 46; 47; 48) im ausgehärteten Zustand eine Shore-Härte A

zwischen 35 und 75 und/oder eine Zugfestigkeit von mindestens 5 N/mm2 aufweist.

An den jeweiligen Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche

an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Nach der in Absatz [0006] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll mit dem

Patentgegenstand ein Flächentragelement gegenüber dem Stand der Technik

derart weitergebildet werden, dass zu dessen Verklebung am Profilrahmen eine

geringere Klebstoffmenge aufgetragen werden muss, ohne dass hierbei Abstriche

in Bezug auf die Schlagregendichtheit des gerahmten Flächentragelements gemacht werden müssen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken

(vgl. BGH X ZB 9/06 vom

17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch

2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen

Widerrufsgrund gemäß § 21 PatG gegründet und daher zulässig, wie auch von der

Patentinhaberin nicht bestritten wurde. Er ist auch erfolgreich, da der Patentgegenstand nach Hauptantrag und Hilfsanträgen gegenüber dem angeführten Stand

der Technik nicht patentfähig ist.

3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche wurde von den Einsprechenden weder hinsichtlich der erteilten noch der jeweils laut Haupt- und Hilfsanträgen geltenden

Fassungen in Frage gestellt. Wie sich der Senat überzeugt hat, sind dem Merkmalsumfang des erteilten Patentanspruchs 1 in einschränkender Weise jeweils

Merkmale aus den erteilten Unteransprüchen bzw. Stellen der Beschreibung hinzugefügt, welche ihrerseits ursprungsoffenbart sind.

4.1 Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik zwar neu, da keine der hierzu vorgelegten Entgegenhaltungen dessen sämtliche Merkmale aufweist. Er beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Gemäß Streitpatentschrift - und insoweit auch von der Patentinhaberin eingeräumt - kommt dem Patentgegenstand am nächsten der gerahmte Fenster- bzw.

Türflügel nach der WO 02/081 854 A1. Unstreitig weist dieses mit einer Isolierverglasung aus zwei miteinander verbundenen Glasscheiben versehene Flächentragelement alle Merkmale des Oberbegriffs des angegriffenen Patentanspruchs 1

auf, so dass als einzig unterschiedlich hierzu beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 dessen kennzeichnendes Merkmal verbleibt, dass Umfangsabschnitte

des Zwischenraums in Eckabschnitten des Profilrahmens vollständig frei von

Klebstoff sind. Über die Verklebung in den Eckbereichen ist in der WO 02/081 854

A1 nichts ausgesagt.

Den entscheidenden Hinweis, bei einem nur bereichsweise mit seinem umlaufenden Rahmen verklebten Flächentragelement die Eckabschnitte von der Verklebung freizuhalten, erfährt der Fachmann, für den hier ein Konstrukteur mit Erfahrung im Bereich der Fenster- und Türenherstellung anzusetzen ist, aus der Verglasungstabelle

der

Firma B… GmbH,

Nr. ID

20 0013. Die dort rechts neben der Tabelle abgebildete Darstellung zeigt ein entsprechendes Fensterelement, bei welchem ausweislich des Hinweises „Silikonnaht“ mit den markierten Klebestellen (dickere Strichstärke mit Hinweispfeil) lediglich seitliche Abschnitte des Rahmens etwa mittig zwischen den Ecken verklebt

sind. Damit erkennt der Fachmann, dass bei zu verklebenden Flächentragelementen wie Fenster- oder Türflügeln, welche nur in Teilbereichen verklebt werden

sollen, insbesondere die Eckbereiche frei von Klebstoff bleiben können. Dies wird

gestützt durch sein Fachwissen, wonach gerade in den Ecken derartiger Flächentragelemente bei z. B. thermischer Belastung die größten Spannungen auftreten,

was eine Verklebung in diesen Bereichen nachteilig macht. Soweit die Patentinhaberin dagegen einwendet, die in besagter Verglasungstabelle angegebene Silikonnaht sei keine Verklebung im Sinne des Patentgegenstandes und der Fachmann ziehe diese Tabelle schon deswegen nicht in Betracht, weil sie ausschließlich nichtverklebte Fensterkonstruktionen in Trockenverglasung betreffe, so geht

dies nach Auffassung des Senats schon deswegen ins Leere, weil auch eine Silikonnaht eine vergleichbar stabile Verklebung bewirkt wie ein sonstiger Klebstoff,

der im Patentanspruch jedenfalls nicht näher spezifiziert ist.

In Kenntnis der D…-Verglasungstabelle

lag es somit

für den Fachmann nahe, bei einem Flächentragelement, wie es aus der WO 02/081 854 A1

bekannt ist, für die von Klebstoff freien Bereiche gezielt die Eckbereiche zu wählen.

Das Vorbringen der Patentinhaberin, die offenkundige Vorbenutzung der eingereichten

Informationsblätter der Firma E… sei nicht belegt, greift nicht

durch.

Nachdem lediglich die Verglasungstabelle entscheidungserheblich ist, kann die

Offenkundigkeit der Vorbenutzung hinsichtlich der weiteren Unterlagen dahingestellt bleiben.

Die hier maßgebliche Verglasungstabelle ist nach Auffassung des Senats öffentlich zugänglich geworden; denn nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen,

dass Druckschriften - insbesondere in Prospektform - in unmittelbarem Anschluss

nach der Herstellung auch verteilt zu werden pflegen, so dass der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt mit der öffentlichen Zugänglichkeit identisch ist, es

sei denn, dass konkrete Umstände des Einzelfalls zu Zweifeln Anlass geben (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 46; BPatGE 32, 109). Solche konkrete

Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

Anders als die ebenfalls zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten

Konstruktionszeichnungen des Fenstersystems trägt die Seite mit der Trockenverglasungstabelle keinen Hinweis auf einen Prüfbericht. Dagegen ist deutlich sichtbar das Erstellungsdatum Januar 2002 aufgedruckt. Auch sind derartige Informationen im Allgemeinen dazu bestimmt, an gewerbliche Abnehmer verteilt zu werden, die die betreffenden Bauteile verbauen. Dies zeigt auch die Überschrift „Verarbeitungshinweise für Glasleisten“ im unteren Teil des Blattes.

Dieser Prima-facie-Beweis konnte durch die von der Patentinhaberin geäußerten

Zweifel an einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entkräftet werden. Der bloße

Vortrag unsubstantiierter Bedenken reicht nämlich nicht aus. Vielmehr ist ein detaillierter, glaubhafter Vortrag erforderlich, dass und weshalb die Druckschrift nicht

an die Öffentlichkeit gelangt ist (vgl. Schulte, a. a. O.; BPatGE 32, 109). An einem

solchen substantiierten Vorbringen fehlt es hier aber.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist deshalb nicht gewährbar. Mit ihm

sind auch die von diesem getragenen Unteransprüche 2 bis 18 nicht gewährbar.

4.2 Zu Hilfsantrag 1

Gemäß Hilfsantrag 1 ist dem Merkmalsumfang des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag das Merkmal hinzugefügt, dass der Klebstoff im ausgehärteten Zustand eine Shore-Härte A zwischen 35 und 75 und/oder eine Zugfestigkeit von

mindestens 5 N/mm2 aufweist.

Damit ist der Patentgegenstand nach Hilfsantrag 1 zweifellos ebenfalls neu. Auch

er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Auswahl eines Klebstoffs nach seiner Shore-Härte bzw. seiner Zugfestigkeit

wird der Fachmann nämlich ohne weiteres in Anwendung seines Fachwissens in

Abstimmung auf konstruktive Gegebenheiten wie Größe und Geometrie des Flächentragelements oder die spezielle Einbausituation, ggf. unter Einsatz routinemäßig durchgeführter Versuchsreihen vornehmen. Hilfsweise kann er hierbei auch

auf Herstellerempfehlungen geeigneter Produkte zurückgreifen, wofür lediglich

beispielhaft auf die in der mündlichen Verhandlung überreichte Produktinformation

der Firma C… zu dem Klebstoff „Terostat-998 R“ verwiesen sei, die sich nach

Inhalt und Aufmachung offensichtlich an Verwender dieses Klebstoffes wendet

und hinsichtlich deren öffentlicher Zugänglichkeit keine Zweifel bestehen. Jedenfalls bedurfte es keiner die Routine des zuständigen Fachmanns übersteigender

Überlegungen, um

für das durch den Stand der Technik nach der

WO 02/081 854 A1

i. V. m.

der D…-Verglasungstabelle

(a. a. O.)

nahegelegte Flächentragelement einen Kleber mit den im Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 angegebenen Eigenschaften hinsichtlich Shore-Härte bzw. Zugfestigkeit auszuwählen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist deshalb, wie auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16, ebenfalls nicht gewährbar.

4.3 Zu Hilfsantrag 2

Gemäß Hilfsantrag 2 umfasst der Patentanspruch 1 zusätzlich zu den Merkmalen

laut Hilfsantrag 1 noch die Angaben,

-

so dass das Flächentragelement eine statische Tragfunktion

übernimmt,

-

dass nicht mehr als 75 % der Umfangsabschnitte des

Zwischenraums vollständig frei von Klebstoff sind, insbesondere zwischen 25 % und 75 % der Umfangsabschnitte, bevorzugt zwischen 40 % und 60 % der Umfangsabschnitte, und

-

dass jeder Seite des Profilrahmens mindestens ein Klebstoffabschnitt zugeordnet ist.

Auch diese Merkmale sind nach Auffassung des Senats nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit, auf welcher der - zweifellos ebenfalls neue - Patentgegenstand

beruhte, zu begründen.

Ersteres Merkmal stellt mit der Formulierung „so dass …“ eine reine Wirkungsangabe ohne weitere gegenständliche Bedeutung dar, jedenfalls keiner, welche nicht

bereits im vorangehenden Begriff „Flächentragelement“ implizit enthalten ist.

Schon von daher kann diese Angabe nichts zur Abgrenzung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik beitragen.

Das weitere, die Eingrenzung der von Klebstoff freien Umfangsabschnitte auf bestimmte Prozentbereiche betreffende Merkmal fällt in den Bereich von fachnotorischen Optimierungsmaßnahmen hinsichtlich eines bestmöglichen Kompromisses

zwischen Einsparung von Klebstoff einerseits und ausreichender Festigkeit

(Tragfunktion) des Flächentragelements andererseits. Eine erfinderische Tätigkeit

kann diese Maßnahme damit nicht begründen.

Dass schließlich jeder Seite des Profilrahmens mindestens ein Klebstoffabschnitt

zugeordnet ist, ersieht der Fachmann bereits aus der den Patentgegenstand nach

Hauptantrag

und

Hilfsantrag 1

nahelegenden

D…-Verglasungstabelle

(vgl. dort in der Figur die mittig an jeder Seite des Rahmens angebrachte Silikonnaht).

Da die gemäß Hilfsantrag 2 dem Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale somit

über aus dem bereits angezogenen Stand der Technik bekannte Maßnahmen

bzw. einfache Wirkungs- und Bemessungsangaben nicht hinausgehen, beruht

auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht gewährbar, ebenso wie die

von diesem getragenen Unteransprüche 2 bis 15.

5. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Patentinhaberin die der Einsprechenden I

durch die Verschiebung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und

Rechte notwendig waren (§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben können, insbesondere aus einem erheblichen Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die ohne

weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen. Wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare Störungen des

Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billigerweise tragen

(Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 80 Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist auch

der allgemeine Rechtsgedanke des § 95 ZPO zu berücksichtigen, der eine gesetzliche Billigkeitsregelung enthält, wonach die Partei, die durch ihr Verschulden

die Vertagung einer Verhandlung veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu

tragen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die verspätete Einreichung von Hilfsanträgen, die zu einer Terminsänderung führt, auf einer vorwerfbaren Nachlässigkeit

des Patentinhabers beruht (vgl. BPatG 6 W (pat) 93/01 „Kostenauferlegung für

zweiten Verhandlungstermin“).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Einreichung der Hilfsanträge erfolgte

bereits vier Tage vor dem anberaumten Termin und diese stellten nur Abwandlungen und Zusammenfassungen der bisherigen Patentansprüche dar, so dass sie

nicht umfangreiche neue Ermittlungen und Betrachtungen erforderlich machten.

Nach Auffassung des Senats ist der Patentinhaberin darum nicht ein so erheblicher Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten anzulasten, dass es unbillig

erschiene, jeden Beteiligten seine eigenen Kosten tragen zu lassen.

gez.

Unterschriften