Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.12.2006 – 29 W (pat) 124/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 124/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 20 868.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. März 2004 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
Die Wortmarke 302 20 868
G r ü n d e
I.
Kanzlei.de
soll für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; auf Datenträger aufgezeichnete Programme; Computer; Computersoftware;
Computer-Betriebsprogramme; Computer-Peripheriegeräte; Magnetdatenträger; optische Datenträger;
Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; hauptsächlich aus vorgenannten Waren bestehende Datenverarbeitungsanlagen;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere in Form von Veröffentlichungen, Verzeichnissen, Berichten, Zeitungen,
Magazinen, Zeitschriften und Schriftenreihen; Lehr-
und Unterrichtsmittel; Büroartikel; Schreibwaren;
Klasse 35: Werbungs- und Marketingberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der
Geschäftsführung, Hilfe bei der Führung von
gewerblichen oder Handelsbetrieben, Managementberatung, jeweils auch im Hinblick auf bzw. als
Beratung in Bezug auf Merger & Acquisitions, Fusionen, Franchising, Geschäftsliquidationen, der Aufspaltung und dem Verkauf von Unternehmen, Unternehmensplanung und -entwicklung, Projektberatung,
Unternehmensrisikomanagement,
Prozessmanagement, Outplacement, Knowledge-Management; Finanzierungsdienstleistungen durch Unternehmensfinanzierung und durch Kapitalaufnahme für Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Geschäftsinsolvenz; Büroarbeiten;
ferner und soweit nicht in Klassen 38 und 42 enthalten:
Dienstleistungen einer Online-Agentur, insbesondere
Online-Promotionen (Webvertising), Vermittlung und
Bereitstellung virtueller Werbeflächen, Vermittlung von
Geschäften mittels elektronischer Shop-Systeme,
Betrieb von Internet-Portalen, Erhebung, Sammlung,
Auswertung und Verwaltung von Daten in Datenbanken für Dritte;
Klasse 36: Finanzanalysen, finanzielle Schätzungen, finanzielle
Beratung, Erteilung von Finanzauskünften, Herausgabe von Informationen hinsichtlich Wertpapieren, Risikoanalysen hinsichtlich Finanzinstrumenten, Derivaten und finanziellen Transaktionen sowie hierauf
bezogene Beratung, Versicherungsberatung, Erteilung
von Auskünften
in Versicherungsangelegenheiten,
Planungen bei der Geschäftsführung, Erteilung von
Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erstellung von Geschäftsgutachten, Aufstellung
von Kosten- und Preisanalysen, Wertermittlungen in
Geschäftsangelegenheiten, Erstellung
von Wirtschaftsprognosen, Herausgabe von kommerziellen
und Geschäftsinformationen, Kostenanalysen und Beratung in Bezug darauf, Herausgabe von Statistiken;
Klasse 38: Dienstleistungen eines Internet- und Online-Anbieters,
insbesondere Lieferung und Übermittlung von Informationen und Bildern aus elektronischen Speichern
und/oder Datenbanken, elektronischer Datenaustausch über Geschäftstransaktionen, elektronische
Mail- und Messagedienste, elektronische Vermittlungsdienste zwischen DV-Netzen (Clearing), insbesondere Hinzufügen und Konvertieren von Daten in
eine
empfängerabhängige
oder
-unabhängige
Form/Struktur und/oder Datenabgleich, Bereitstellung
von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum
Aufbau eines baumartigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes
(Directory-
Service); Dienstleistungen eines Providers, insbesondere Vermittlung von Zugangsberechtigungen zu
Kommunikationsnetzen, Bereitstellung und Einrichtung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das
Internet;
ferner und soweit nicht in Klasse 35 enthalten:
Betrieb und Wartung von Computerdatenbanken,
Sammlung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Datenverwaltung;
ferner und soweit nicht in Klassen 35, 36 und 42 enthalten:
Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Online-
Informationen auf den Gebieten Rechts-, Steuer-,
Unternehmensberatung, Wirtschafts- und Rechtsinformationen, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalauswahl, Personalmanagementberatung, Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Werbung, Rechnungswesen, interne und externe Buchprüfung, Buchprüfung, Organisation von
Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke;
Klasse 41: Aus- und Weiterbildung, Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Workshops und Kolloquien;
Klasse 42: Rechtsberatung und -vertretung; Steuerberatung und
-vertretung, Unternehmensberatung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere
zur Erhebung, Strukturierung, Sicherheit und Schutz
von Daten, sowie ferner Programmierung und Design
von Websites und von Präsentationen für das World
Wide Web, Erstellen von Quellcodes für Skriptsprachen-Interpreter und verteilte Systeme in Weitverkehrsnetzen;
ferner und soweit nicht in Klasse 38 enthalten:
Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers, insbesondere Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb
von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; ferner Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und
Computern, Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; ferner Erstellen
von technischen Gutachten, technische geschäftliche
Beratung; ferner Aktualisierung und Design von Computersoftware, Computerberatungsdienste, Vermietung von Computersoftware, Wiederherstellung von
Computerdaten, Wartung von Computersoftware,
Computer-Systemanalysen, allgemeine Beratung auf
dem Gebiet der Informationstechnologie, Programmierung, Implementierung, Wartung und Reparatur von
Computersoftware und Computernetzwerken; wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer
Produkte;
ferner und soweit nicht in Klasse 38 enthalten:
Dienstleistungen eines Providers, insbesondere Aufrechterhaltung und Wartung von Internetzugängen
und Einwahlknoten in das Internet, Erstellung und
technische Betreuung von Webseiten für Dritte, Webhosting, Registrierung und Verwaltung von Internet
Domain-Namen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 12. März 2004 insgesamt zurückgewiesen. Dem angemeldeten Zeichen fehle im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Das Zeichen „Kanzlei.de“ sei nach Art einer Internetadresse gebildet. Die Top-Level-Domain „.de“ sei dabei der übliche Bestandteil für die Länderkennung, weshalb es
auf die Unterscheidungskraft der Second-Level-Domain „Kanzlei“ ankomme. Dieser Begriff bezeichne lediglich die Geschäftsräume von Rechtsanwälten, Notaren,
Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Patentanwälten. Bei den beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen handle es sich daher nur um solche, die von oder für
eine Kanzlei - auch im Internet - erbracht werden könnten oder sich thematisch
damit befassten. Gerade im Internet sei es üblich, derartige Sachbegriffe schlagwortartig für die Suche nach bestimmten Gebieten zu verwenden. Der Verkehr
erwarte daher lediglich, Informationen zu diesem Thema zu erhalten, nicht aber,
auf einen bestimmten Hersteller hingewiesen zu werden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 7. April 2004 tragen die Anmelder vor, dass das angemeldete Zeichen für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei beschreibende Sachangabe darstelle, da es
eines - unzulässigen - gedanklichen Zwischenschritts bedürfe, um diese Waren
bzw. Dienstleistungen mit den Geschäftsräumen einer Kanzlei zu assoziieren.
Insbesondere im Hinblick auf den Zusatz „.de“ sei der Begriff mehrdeutig und interpretationsbedürftig und daher schutzfähig.
Auf den Hinweis des Gerichts zur Klärungsbedürftigkeit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses haben die Anmelder lediglich die in den Klassen 35, 38
und 42 enthaltenen Halbsätze „ferner und soweit nicht in Klasse … eingetragen:“
gestrichen. Sonstige Streichungen am Verzeichnis haben sie nicht vorgenommen.
Die Anmelder zu 1) und 2) beantragen daher (sinngemäß),
der Beschluss der Markenstelle vom 12. März 2004 wird aufgehoben.
II.
Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und Abs. 2
MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zurückzuverweisen, da das Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Die Rechtsauffassung des Gerichts zur teilweisen Schutz(un)fähigkeit des angemeldeten Zeichens
ist dabei zu berücksichtigen.
1. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aufgrund eines
Begründungsmangels. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. März 2004 enthält keine nachprüfbare Begründung, inwieweit „Kanzlei.de“ konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter besitzt bzw. ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m.
Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen
auseinanderzusetzen (BPatG Mitt. 1997, 371, 372 - TURBOCLEAN).
1.1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g.
Vorschriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassifizierung
ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar
bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke - auch im Registerverfahren - eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie (a. a. O.) sieht daher vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, „unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder
unzulässige Begriffe“ zu klären und die Mängel zu beseitigen. Der Senat verkennt
dabei nicht, dass Klasse 38 und Klasse 42 zu denjenigen Klassen gehören, bei
denen aufgrund der hohen Technizität eine klare Begriffsfassung besonders
schwierig ist. Aus diesem Grund hat das Deutsche Patent- und Markenamt Ungereimtheiten des Verzeichnisses auch unter Mithilfe des Anmelders aufzuklären.
Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wichtiger Bestandteil
und dient zum einen der Durchsetzung seiner Rechte, ist zum andern aber auch
Mittel der Sachaufklärung und daher eine Pflicht des Anmelders zur Förderung
des Verfahrens insgesamt und dem Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts im Besonderen (vgl. BPatG MarkenR 2006, 422 ff. - Rätsel total).
Im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Markenstelle zwar auf die Behebung
von Mängeln verzichten (a. a. O., a. E.), wenn die Anmeldung wegen absoluter
Schutzhindernisse „wahrscheinlich nicht eintragbar“ ist. Auch die Richtlinie bestimmt insoweit allerdings, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so
konkret bestimmt sein müsse, „dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist“.
Die eher „summarische“ Prüfung und Nichtbehebung von Mängeln für den Fall,
dass die Anmeldung „wahrscheinlich nicht eintragbar ist“, steht im Widerspruch
einerseits zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs und andrerseits zum Rechtsanspruch des Anmelders auf die Eintragung, sofern kein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Der Europäische Gerichtshof
hat ausdrücklich klargestellt (MarkenR 2004, 99, 103 - Rn. 33 - Postkantoor), dass
die Prüfung der Schutzfähigkeit „konkret“ in Bezug auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen zu erfolgen hat. Dies erfordert zwingend, dass klar und eindeutig sein muss, um welche Waren und Dienstleistungen es sich im Einzelnen
handelt, da andernfalls die entsprechende Prüfung überhaupt nicht vorgenommen
werden kann. Nicht anders zu verstehen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard (GRUR 2005, 417, 419), wenn er fordert, dass die Annahme eines hinreichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten
Waren und Dienstleistungen in generalisierender Weise nicht ausreichend ist,
sondern in concreto für die einzelne angemeldete Ware und für die einzelne angemeldete Dienstleistung zu prüfen ist. Der Anmelder hat gem. § 33 Abs. 2 MarkenG einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Die Eintragung der Marke steht - nach einhelliger Auffassung (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 8; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 33
Rn. 3; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 33 Rn. 2; BPatG GRUR 1999,
740, 742 - BONUS II) - nicht im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, sondern ist eine gebundene Entscheidung. Dem Anmelder steht - und
zwar für j e d e der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives
öffentliches Recht auf Eintragung zu (BGH GRUR 1977, 717, 718 - Cokies). Im
Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte Anwartschaft auf eine
Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (Fezer, a. a. O., § 4 Rn. 15). Eine „summarische Prüfung“ verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb muss das
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar, eindeutig und unmissverständlich
sein.
1.2. Widersprüchlich und daher klärungsbedürftig im Sinn von §§ 20 Abs. 2, 19
Abs. 2, 21 Abs. 1 MarkenV sind insbesondere in den Klassen 35, 38 und 42 die
Doppelnennungen in mehreren Klassen. Die Anmelder haben diverse Dienstleistungen wörtlich identisch oder mit geringfügigen sprachlichen Abweichungen in
zwei Klassen angemeldet und dies jeweils durch den Halbsatz „ferner und soweit
nicht in Klassen … enthalten“ eingeleitet. Das Gericht hat in einem entsprechenden Hinweis vom 20. November 2006 die Anmelder bereits auf ihre Mitwirkungspflicht bezüglich der Klärung eines unrichtigen Verzeichnisses hingewiesen. Dies
hat allerdings nur zu einer Streichung der Halbsätze „ferner und soweit nicht in
Klassen … enthalten“ geführt. In der Sache befinden sich in den einzelnen Klassen jedoch immer noch zahlreiche Doppelnennungen. So z. B. in Klasse 38 die
„Dienstleistungen eines Internet- und Online-Anbieters, insbesondere …“ ebenso
wie in Klasse 35 die „Dienstleistungen einer Online-Agentur, insbesondere …“.
Oder in Klasse 38 „Dienstleistungen eines Providers, insbesondere …“ und
außerdem in Klasse 42 „Dienstleistungen eines Providers, insbesondere …“. Es
handelt sich dabei um die identische Dienstleistung, selbst wenn nach „insbesondere“ andere Spezifikationen aufgeführt sind. „Insbesondere“ steht - anders als die
tatsächliche Beschränkung durch „nämlich“ - nur für eine beispielhafte Aufzählung,
die ihrerseits nicht erschöpfend ist. Die rechtlich relevante Einschränkung eines
Oberbegriffs auf eine Spezialware oder -dienstleistung kann nur durch den Zusatz
„nämlich“ erfolgen.
Hielte das Gericht in Klasse 35 die Dienstleistungen „Werbungs- und Marketingberatung“ für schutzfähig, müsste dies in der Konsequenz auch für die in Klasse 38
beantragten Dienstleistungen „Werbung“ und „Marketing“ gelten. Doppeleintragungen in mehreren Klassen sind allerdings nicht möglich, da sie dem Grundsatz
der Bestimmtheit des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses widersprechen.
Nur durch eine eindeutige Klassifizierung kann der Schutzumfang der Marke im
Registerverfahren festgestellt werden. Da die Klasseneinteilung im Sinn von
§ 19 MarkenV jedoch theoretisch vollständig ist, sind alle gewerblich verkehrsfähigen Waren und Dienstleistungen nach den jeweils gültigen Klassifikationsvorschriften einer, und zwar nur einer, bestimmten Klasse zuzuordnen.
Über die Klassifizierung entscheidet gem. § 21 Abs. 1 MarkenV in originärer
Zuständigkeit das Deutsche Patent- und Markenamt. Da die Anmelder auch nach
einem Hinweis des Gerichts die in zwei Klassen beanspruchten Dienstleistungen
nicht gestrichen haben, ist das Verfahren zur Klärung des Verzeichnisses an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
2. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge ist der Senat folgender Auffassung:
2.1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH
Mitt. 2005, 511 - Rn. 23 - THOMSON LIFE/ LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff.
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel;
BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d. h. jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum
einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum
anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die
mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2005, 763, 764 - HAVE A BREAK; MarkenR 2004, 116, 120 - Rn. 50 - Waschmittelflasche; MarkenR 2003, 187, 190
- Rn. 41 - Linde u. a.). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Zeichen „Kanzlei.de“
teilweise die erforderliche Unterscheidungskraft.
2.2.
„Kanzlei“ ist die ursprüngliche Bezeichnung für einen mit Schranken
umgebenen Dienstraum für Beamte und Schreiber von Behörden und Gerichten.
Zugleich war es Bezeichnung für die Behörde eines Regenten oder einer Stadt,
der die Ausfertigung von Urkunden und die Durchführung des Schriftverkehrs oblag („Reichskanzlei“; „Schreibkanzlei“). Heute ist der Begriff gebräuchlich für das
Büro eines Anwalts oder einer Behörde (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
5. Aufl. 2003
[CD-ROM]).
Im Leipziger Wortschatz
(http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/) wird der Begriff vielfach nachgewiesen. Er wird insbesondere als Synonym verwendet für die Worte: Amtsräume, Anwaltsbüro, Dienststelle, Sekretariat, Geschäftsstelle.
Die zusätzliche Anfügung eines Punktes und der Buchstabenkombination „de“ ist
in der konkret angemeldeten Form typisch für die Bildung von Internetadressen
und zeigt dem verständigen Durchschnittsverbraucher nur, dass es sich um einen
Domain-Namen handelt. Die gängigen Top-Level-Domains weisen im Übrigen alle
entweder ein geographisches (.de, .at, .it., ch …) oder ein organisatorisches Zuordnungskriterium (.com, .net) auf (vgl. BPatG GRUR 2004, 336, 337 - beauty24.de;
- handy.com;
- cam24.de;
29 W (pat) 212/03 - staatsanzeiger-online.de). Für die Unterscheidungskraft ist
daher regelmäßig auf den Begriff abzustellen, der die Second-Level-Domain bildet. Ist dieser Bestandteil seinerseits beschreibend, ist davon auszugehen, dass
der Verkehr im Gesamtbegriff keinen hersteller- oder betriebsbezogenen Hinweis,
sondern allenfalls eine Inhalts- oder Sachangabe sieht.
2.3.
„Kanzlei.de“ ist daher eine im Vordergrund stehende Sachangabe für alle
Waren und Dienstleistungen, die sich - direkt oder über Internet - mit der Tätigkeit
eines Rechts-/Patentanwalts, Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers oder mit Büroarbeiten in Verbindung bringen lassen. Dies trifft insbesondere zu auf „auf Datenträger aufgezeichnete Programme; Computersoftware; Computer-Betriebsprogramme; Magnetdatenträger; optische Datenträger“ in Klasse 9, „Druckereierzeugnisse, insbesondere in Form von Veröffentlichungen, Verzeichnissen, Berichten, Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften und Schriftenreihen; Lehr- und Unterrichtsmittel; Büroartikel; Schreibwaren“ in Klasse 16, die Dienstleistungen „betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Hilfe bei der Führung
von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Managementberatung, jeweils auch im
Hinblick auf bzw. als Beratung in Bezug auf Merger & Acquisitions, Fusionen,
Franchising, Geschäftsliquidationen, der Aufspaltung und dem Verkauf von Unternehmen, Unternehmensplanung und -entwicklung, Projektberatung, Unternehmensrisikomanagement, Prozessmanagement, Outplacement, Knowledge-Management; Finanzierungsdienstleistungen durch Unternehmensfinanzierung und
durch Kapitalaufnahme für Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Geschäftsinsolvenz; Büroarbeiten“ in Klasse 35. Außerdem gilt
dies in Klasse 36 für „Finanzanalysen, finanzielle Schätzungen, finanzielle Beratung, Erteilung von Finanzauskünften, Herausgabe von Informationen hinsichtlich
Wertpapieren, Risikoanalysen hinsichtlich Finanzinstrumenten, Derivaten und finanziellen Transaktionen sowie hierauf bezogene Beratung, Versicherungsberatung, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Planungen bei
der Geschäftsführung, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Erstellung von Geschäftsgutachten, Aufstellung von Kosten- und
Preisanalysen, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Erstellung von
Wirtschaftsprognosen, Herausgabe von kommerziellen und Geschäftsinformationen, Kostenanalysen und Beratung in Bezug darauf“. Weiter auf die in Klasse 38
beanspruchten Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Internet- und Online-Anbieters, insbesondere Lieferung und Übermittlung von Informationen und Bildern
aus elektronischen Speichern und/oder Datenbanken, elektronischer Datenaustausch über Geschäftstransaktionen, elektronische Mail- und Messagedienste,
elektronische Vermittlungsdienste zwischen DV-Netzen (Clearing), insbesondere
Hinzufügen und Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige oder -unabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich, Bereitstellung von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum Aufbau eines baumartigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory-Service); Dienstleistungen eines Providers, insbesondere
Vermittlung von Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsnetzen, Bereitstellung und Einrichtung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet“,
weiter in Klasse 41 für „Aus- und Weiterbildung, Organisation und Veranstaltung
von Seminaren, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Workshops und Kolloquien“ und schließlich in Klasse 42 für die Dienstleistungen „Rechtsberatung und
-vertretung; Steuerberatung und - vertretung, Unternehmensberatung“, die den
„klassischen“ Anwendungsbereich des Begriffs „Kanzlei“ betreffen.
Eine Stellungnahme des Gerichts zu den in den Klassen 35, 38 und 42 weiter genannten Dienstleistungen, die ursprünglich jeweils nach dem - gestrichenen - Einschub „ferner und soweit nicht in Klassen … enthalten“ folgen, unterbleibt, um das
Deutsche Patent- und Markenamt nicht zu präjudizieren. Es soll in eigener Entscheidungszuständigkeit darüber befinden, ob und inwieweit die weiter genannten
Dienstleistungen entsprechend den punktuellen Hinweisen des Senats unter
Punkt 1.2. bereits in anderen Klassen vorhanden sind.
gez.
Unterschriften