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BPatG Beschluss vom 13.03.2007 – 33 W (pat) 167/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 167/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 63 984.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. Juni 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Dezember 2003 die Wortmarke
Rheinische Leben
unter Angabe der Klassenziffern 35, 36 und 38 per Telefax angemeldet worden.
Am 5. Dezember 2003 ging das Original bei der Behörde ein, das zusätzlich folgendes Dienstleistungsverzeichnis enthielt:
„Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäft; Immobilienwesen.
Klasse 38:
Telekommunikation; Callcenterdienstleistung.“
Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 3. März 2004 Bezug
genommen, da die Anmelderin zu diesem keine Stellungnahme abgegeben hat.
Nach Auffassung der Markenstelle weist der Bestandteil „Rheinische“ auf „rheinisch/Rheinland“ hin, während die Angabe „Leben“ als Synonym für „Lebensversicherung(en)“ verwendet wird. Demzufolge bringe das gegenständliche Zeichen
zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen mit Lebensversicherungen, die aus dem Rheinland stammten oder dort angeboten würden, in Zusammenhang stünden.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
den Beschluss vom 3. Juni 2004 aufzuheben und hilfsweise die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in dem angefochtenen Beschluss auf Anlagen
Bezug genommen werde, zu denen ihr keine Möglichkeit zum rechtlichen Gehör
eingeräumt worden sei. Die Markenstelle habe nicht festgestellt, dass im Hinblick
auf die angemeldeten Tätigkeiten die Bezeichnung „Leben“ ohne weiteres im
Sinne von „Lebensversicherung“ verstanden werde. Auch im Bereich des Versicherungswesens könne die Wortfolge „Rheinische Leben“ mit einer Vielzahl von
Lebensläufen im Rheinland in Verbindung gebracht werden. Sie werde zunächst
subjekt- und nicht objektbezogen wahrgenommen. Damit rufe die Anmeldemarke
allenfalls die unklare Vorstellung hervor, dass die beanspruchten Dienstleistungen
der Absicherung eines Lebens im Rheinland dienen sollten. Dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit könne durch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung getragen werden. Auch sei das Zeichen unterscheidungskräftig,
da es insbesondere keine sprach- und werbeübliche Wortfolge darstelle. Der Verkehr sei zudem im Bereich des Versicherungswesens an adjektivische Ortsangaben mit der nachfolgenden Bezeichnung „Leben“ gewöhnt und fasse sie als Herkunftshinweis auf.
Der Senat hat nach der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2005 das Verfahren durch Erlass eines Beweisbeschlusses zwecks Einholung einer Auskunft
des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. fortgeführt.
Dieser hat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht der Begriff „Leben“ in der gesamten
Versicherungsbranche als Synonym für „Lebensversicherung“ oder „Lebensversicherungsgesellschaft“ gesehen werde. In Verbindung mit einem geographischen
Hinweis stelle er keinen individualisierenden Hinweis auf eine ganz bestimmte Lebensversicherungsgesellschaft dar. Nach Ergänzung dieser Auskunft, mehrerer
Stellungnahmen seitens der Beschwerdeführerin, in denen u. a. die Sichtweise
des Verbands und die Art und Weise ihres Zustandekommens in Frage gestellt
wurde, sowie Übersendung weiterer Belege durch den Senat ist die Beschwerde
hinsichtlich der Dienstleistung „Versicherungswesen“ teilweise zurückgenommen
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die ausschließliche Angabe von Klassenziffern in der zunächst eingereichten
Anmeldung entspricht noch den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift ist ein Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis einzureichen, um einen wirksamen Anmeldetag zu begründen (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Der
bloßen Angabe von Klassenziffern ist im Zweifel der Wille des Anmelders zu entnehmen, den maximal möglichen Schutz der jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsklassen zu erhalten, also sämtliche Waren und Dienstleistungen, die diesen
Klassen zuordenbar sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 32,
Rdnr. 40). Unabhängig von dem Erfordernis der Konkretisierung, die vorliegend
mit Einreichung des Originals erfolgt ist, kommt der Anmeldung somit der
4. Dezember 2003 als Anmeldetag zu.
2. Die Frage, ob - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde, kann dahingestellt bleiben. Es ist
nicht mehr feststellbar, welche Unterlagen der Anmelderin zusammen mit dem
Beanstandungsbescheid vom 3. März 2004 oder dem Beschluss vom 3. Juni 2004
tatsächlich übersandt worden sind. Mit ihnen sollte belegt werden, dass der Begriff
„Leben“ synonym für „Lebensversicherungen“ verwendet wird. Folglich sollte mit
ihnen die Zurückweisung der Anmeldung im Hinblick auf die Dienstleistung „Versicherungswesen“ begründet werden. Da diese aufgrund der Beschränkung zwischenzeitlich nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und dem
Rechtmittel ansonsten stattgegeben wird, werden sie nicht zur Begründung einer
für die Beschwerdeführerin ungünstigen Entscheidung herangezogen. Auch die
von ihr gerügte Unkenntnis der Umstände, auf die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. seine Aussagen stützt, steht einer abschließenden Entscheidung nicht entgegen, da es auf die Stellungnahme des
Verbands angesichts der Beschränkung der Beschwerde nicht mehr ankommt.
3. Die Anmeldemarke stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000,
882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT).
Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen
zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Da sich die Beschwerde nicht mehr gegen die Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich Versicherungswesen richtet und der Beschluss vom 3. Juni 2004 insoweit
rechtskräftig geworden ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu dieser
Dienstleistung.
Mit dem Adjektiv „rheinisch“ werden Dinge und Eigenschaften bezeichnet, die mit
dem (deutschen) Rheinland in Verbindung stehen, gebracht werden oder ihm typisierend zugeordnet werden (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org-
/wiki/Rheinisch“). Der weitere Markenbestandteil „Leben“ stellt zum einen ein
Synonym für u. a. „Dasein“, „Existenz“, „Lebenslauf“ oder „Lebewesen“ dar (vgl.
„Wortschatz“ unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“). Zum anderen wird
er ausweislich der der Beschwerdeführerin vom Senat übersandten Belege als
Kürzel
für „Lebensversicherung“ eingesetzt (vgl. u. a. „Aufsichtsmodell
für
deutsche Schaden-/Unfallversicherer“ unter „www.gdv.de/Downloads/Themen-
/Microsoft_Word_-_Bericht_Schaden.pdf“ und „Lösungen für Finanzdienstleister“
unter „http://62.27.9.6/praesenz/index_praesenz_info_gebuehren.asp“). Insgesamt
können der Anmeldemarke damit Bedeutungen wie „Dasein im Rheinland“ oder
„Lebensversicherung aus dem Rheinland“ zukommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass letztgenannte nur in Zusammenhang mit Versicherungen nahe
liegt, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, so dass
es vorliegend maßgeblich auf die erstgenannte ankommt.
Im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen vermitteln Aussagen wie „Dasein im Rheinland“ oder „Lebewesen im Rheinland“ keine eindeutig beschreibenden Vorstellungen. Selbst wenn das Element „Rheinische“ noch als Ortsangabe
aufgefasst werden sollte, so liegt ein sachlicher Bezug des Begriffs „Leben“ zu den
Tätigkeiten fern. Zum einen weist der Bestandteil „Leben“ sehr vielfältige Bedeutungen auf, von denen keine besonders hervortritt. Insofern sind zunächst analysierende Überlegungen erforderlich, um überhaupt einen passenden Sinngehalt
zu finden. Zum anderen dienen alle Waren und Dienstleistungen dem Dasein und
sind für Lebewesen bestimmt. Der Begriff „Leben“ vermittelt demzufolge keine
konkreten Assoziationen im Hinblick auf bestimmte Merkmale der Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38. Zudem ist die Anmeldemarke so gebildet, wie übliche Bezeichnungen für Lebensversicherungen (adjektivische Ortsangabe mit
dem nachgestellten Wort „Leben“). In Zusammenhang mit anderen Waren oder
Dienstleistungen kommt sie als Orts- und Bestimmungsangabe kaum in Betracht.
Nahe liegender wären Ausdrücke wie „Werbung im Rheinland“, „Geldgeschäfte für
das Rheinland“ oder „Telekommunikation mit dem Rheinland“. Der auf Lebensversicherungen zugeschnittene Gesamtbegriff „Rheinische Leben“ passt somit nicht
zu den übrigen Dienstleistungen. Dies gilt vor allem auch für die Tätigkeiten „Finanzwesen“ und „Geldgeschäft“, deren Schwerpunkt nicht auf Lebensversicherungen liegt. Sie betreffen eher die Anlage und die Verwaltung von Geld, jedoch
nicht die Absicherung des Todesfalles. Die Anmeldemarke kann demzufolge nicht
als unmittelbar beschreibende Angabe angesehen werden.
4. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 3.)
weist die Wortfolge „Rheinische Leben“ in Zusammenhang mit den gegenständlichen Dienstleistungen keinen verständlichen Sinngehalt auf, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
5. Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt
die Beschränkung der Beschwerde angesichts des unklaren Begriffsgehalts der
Anmeldemarke im Hinblick auf die übrigen Dienstleistungen zu keiner ersichtlichen
Täuschungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG.
Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben.
gez.
Unterschriften