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BPatG Beschluss vom 13.03.2007 – 33 W (pat) 167/04

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 167/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 63 984.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. Juni 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Dezember 2003 die Wortmarke

Rheinische Leben

unter Angabe der Klassenziffern 35, 36 und 38 per Telefax angemeldet worden.

Am 5. Dezember 2003 ging das Original bei der Behörde ein, das zusätzlich folgendes Dienstleistungsverzeichnis enthielt:

„Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäft; Immobilienwesen.

Klasse 38:

Telekommunikation; Callcenterdienstleistung.“

Durch Beschluss vom 3. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 3. März 2004 Bezug

genommen, da die Anmelderin zu diesem keine Stellungnahme abgegeben hat.

Nach Auffassung der Markenstelle weist der Bestandteil „Rheinische“ auf „rheinisch/Rheinland“ hin, während die Angabe „Leben“ als Synonym für „Lebensversicherung(en)“ verwendet wird. Demzufolge bringe das gegenständliche Zeichen

zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen mit Lebensversicherungen, die aus dem Rheinland stammten oder dort angeboten würden, in Zusammenhang stünden.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

den Beschluss vom 3. Juni 2004 aufzuheben und hilfsweise die

Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass in dem angefochtenen Beschluss auf Anlagen

Bezug genommen werde, zu denen ihr keine Möglichkeit zum rechtlichen Gehör

eingeräumt worden sei. Die Markenstelle habe nicht festgestellt, dass im Hinblick

auf die angemeldeten Tätigkeiten die Bezeichnung „Leben“ ohne weiteres im

Sinne von „Lebensversicherung“ verstanden werde. Auch im Bereich des Versicherungswesens könne die Wortfolge „Rheinische Leben“ mit einer Vielzahl von

Lebensläufen im Rheinland in Verbindung gebracht werden. Sie werde zunächst

subjekt- und nicht objektbezogen wahrgenommen. Damit rufe die Anmeldemarke

allenfalls die unklare Vorstellung hervor, dass die beanspruchten Dienstleistungen

der Absicherung eines Lebens im Rheinland dienen sollten. Dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit könne durch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung getragen werden. Auch sei das Zeichen unterscheidungskräftig,

da es insbesondere keine sprach- und werbeübliche Wortfolge darstelle. Der Verkehr sei zudem im Bereich des Versicherungswesens an adjektivische Ortsangaben mit der nachfolgenden Bezeichnung „Leben“ gewöhnt und fasse sie als Herkunftshinweis auf.

Der Senat hat nach der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2005 das Verfahren durch Erlass eines Beweisbeschlusses zwecks Einholung einer Auskunft

des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. fortgeführt.

Dieser hat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht der Begriff „Leben“ in der gesamten

Versicherungsbranche als Synonym für „Lebensversicherung“ oder „Lebensversicherungsgesellschaft“ gesehen werde. In Verbindung mit einem geographischen

Hinweis stelle er keinen individualisierenden Hinweis auf eine ganz bestimmte Lebensversicherungsgesellschaft dar. Nach Ergänzung dieser Auskunft, mehrerer

Stellungnahmen seitens der Beschwerdeführerin, in denen u. a. die Sichtweise

des Verbands und die Art und Weise ihres Zustandekommens in Frage gestellt

wurde, sowie Übersendung weiterer Belege durch den Senat ist die Beschwerde

hinsichtlich der Dienstleistung „Versicherungswesen“ teilweise zurückgenommen

worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die ausschließliche Angabe von Klassenziffern in der zunächst eingereichten

Anmeldung entspricht noch den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift ist ein Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis einzureichen, um einen wirksamen Anmeldetag zu begründen (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Der

bloßen Angabe von Klassenziffern ist im Zweifel der Wille des Anmelders zu entnehmen, den maximal möglichen Schutz der jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsklassen zu erhalten, also sämtliche Waren und Dienstleistungen, die diesen

Klassen zuordenbar sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 32,

Rdnr. 40). Unabhängig von dem Erfordernis der Konkretisierung, die vorliegend

mit Einreichung des Originals erfolgt ist, kommt der Anmeldung somit der

4. Dezember 2003 als Anmeldetag zu.

2. Die Frage, ob - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde, kann dahingestellt bleiben. Es ist

nicht mehr feststellbar, welche Unterlagen der Anmelderin zusammen mit dem

Beanstandungsbescheid vom 3. März 2004 oder dem Beschluss vom 3. Juni 2004

tatsächlich übersandt worden sind. Mit ihnen sollte belegt werden, dass der Begriff

„Leben“ synonym für „Lebensversicherungen“ verwendet wird. Folglich sollte mit

ihnen die Zurückweisung der Anmeldung im Hinblick auf die Dienstleistung „Versicherungswesen“ begründet werden. Da diese aufgrund der Beschränkung zwischenzeitlich nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und dem

Rechtmittel ansonsten stattgegeben wird, werden sie nicht zur Begründung einer

für die Beschwerdeführerin ungünstigen Entscheidung herangezogen. Auch die

von ihr gerügte Unkenntnis der Umstände, auf die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. seine Aussagen stützt, steht einer abschließenden Entscheidung nicht entgegen, da es auf die Stellungnahme des

Verbands angesichts der Beschränkung der Beschwerde nicht mehr ankommt.

3. Die Anmeldemarke stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000,

882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT).

Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen

zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Da sich die Beschwerde nicht mehr gegen die Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich Versicherungswesen richtet und der Beschluss vom 3. Juni 2004 insoweit

rechtskräftig geworden ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu dieser

Dienstleistung.

Mit dem Adjektiv „rheinisch“ werden Dinge und Eigenschaften bezeichnet, die mit

dem (deutschen) Rheinland in Verbindung stehen, gebracht werden oder ihm typisierend zugeordnet werden (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org-

/wiki/Rheinisch“). Der weitere Markenbestandteil „Leben“ stellt zum einen ein

Synonym für u. a. „Dasein“, „Existenz“, „Lebenslauf“ oder „Lebewesen“ dar (vgl.

„Wortschatz“ unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“). Zum anderen wird

er ausweislich der der Beschwerdeführerin vom Senat übersandten Belege als

Kürzel

für „Lebensversicherung“ eingesetzt (vgl. u. a. „Aufsichtsmodell

für

deutsche Schaden-/Unfallversicherer“ unter „www.gdv.de/Downloads/Themen-

/Microsoft_Word_-_Bericht_Schaden.pdf“ und „Lösungen für Finanzdienstleister“

unter „http://62.27.9.6/praesenz/index_praesenz_info_gebuehren.asp“). Insgesamt

können der Anmeldemarke damit Bedeutungen wie „Dasein im Rheinland“ oder

„Lebensversicherung aus dem Rheinland“ zukommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass letztgenannte nur in Zusammenhang mit Versicherungen nahe

liegt, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, so dass

es vorliegend maßgeblich auf die erstgenannte ankommt.

Im Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen vermitteln Aussagen wie „Dasein im Rheinland“ oder „Lebewesen im Rheinland“ keine eindeutig beschreibenden Vorstellungen. Selbst wenn das Element „Rheinische“ noch als Ortsangabe

aufgefasst werden sollte, so liegt ein sachlicher Bezug des Begriffs „Leben“ zu den

Tätigkeiten fern. Zum einen weist der Bestandteil „Leben“ sehr vielfältige Bedeutungen auf, von denen keine besonders hervortritt. Insofern sind zunächst analysierende Überlegungen erforderlich, um überhaupt einen passenden Sinngehalt

zu finden. Zum anderen dienen alle Waren und Dienstleistungen dem Dasein und

sind für Lebewesen bestimmt. Der Begriff „Leben“ vermittelt demzufolge keine

konkreten Assoziationen im Hinblick auf bestimmte Merkmale der Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38. Zudem ist die Anmeldemarke so gebildet, wie übliche Bezeichnungen für Lebensversicherungen (adjektivische Ortsangabe mit

dem nachgestellten Wort „Leben“). In Zusammenhang mit anderen Waren oder

Dienstleistungen kommt sie als Orts- und Bestimmungsangabe kaum in Betracht.

Nahe liegender wären Ausdrücke wie „Werbung im Rheinland“, „Geldgeschäfte für

das Rheinland“ oder „Telekommunikation mit dem Rheinland“. Der auf Lebensversicherungen zugeschnittene Gesamtbegriff „Rheinische Leben“ passt somit nicht

zu den übrigen Dienstleistungen. Dies gilt vor allem auch für die Tätigkeiten „Finanzwesen“ und „Geldgeschäft“, deren Schwerpunkt nicht auf Lebensversicherungen liegt. Sie betreffen eher die Anlage und die Verwaltung von Geld, jedoch

nicht die Absicherung des Todesfalles. Die Anmeldemarke kann demzufolge nicht

als unmittelbar beschreibende Angabe angesehen werden.

4. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 3.)

weist die Wortfolge „Rheinische Leben“ in Zusammenhang mit den gegenständlichen Dienstleistungen keinen verständlichen Sinngehalt auf, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

5. Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt

die Beschränkung der Beschwerde angesichts des unklaren Begriffsgehalts der

Anmeldemarke im Hinblick auf die übrigen Dienstleistungen zu keiner ersichtlichen

Täuschungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG.

Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben.

gez.

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