Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 5 W (pat) 410/06

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 509

wegen: Löschung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Müllner sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 5. Dezember 2005 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 299 24 509 wird gelöscht.

3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen

trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I.

Die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu I ist Inhaberin des am 19. Mai 2003 als

Abzweigung der europäischen Patentanmeldung EP 1 056 345 A1

vom

18. Februar 1999 angemeldeten und am 24. Dezember 2003 unter der Bezeichnung

„Granuliertes Brotverbesserungsmittel für Teigwaren“

mit sieben Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters 299 24 509.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

„1. Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers, dadurch

gekennzeichnet, dass es aus agglomerierten Partikeln hergestellt

ist, die eine mittlere Partikelgröße von mindestens 250 µm aufweisen.

2. Verbesserungsmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die mittlere agglomerierte Partikelgröße in dem Bereich

von zwischen 300 bis 2000 µm liegt.

3. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Standardabweichung zu der mittleren agglomerierten Partikelgröße kleiner als

0,80, vorzugsweise kleiner als 0,65 ist.

4. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens einem

Enzym und einem Emulgator zubereitet sind.

5. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens Fett und

Proteinen zubereitet sind.

6. Verbesserungsmittel nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel ferner Zusatze enthalten, welche aus der

Gruppe bestehend aus Emulgatoren, Enzymen, Zuckern, organischen Säuren, Mineralien, Polysacchariden und/oder Mischungen

derselben ausgewählt werden.

7. Verbesserungsmittel nach Anspruch 5 oder 6, dadurch

gekennzeichnet, dass die Partikel ferner eine Trägersubstanz enthalten, welche vorzugsweise aus der Gruppe bestehend aus

Stärke, Weizenmehl, Sojamehl ausgewählt wird.“

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Löschung des

Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt und diesen Antrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß §§ 15, 16 GebrMG gestützt.

Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, das Gebrauchsmuster sei nicht

mehr neu und beruhe auch nicht mehr auf einem erfinderischen Schritt. Weiter hat

sie vorgetragen, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei offenkundig vorbenutzt. Zur Begründung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin u. a. auf folgende

Druckschriften hingewiesen:

(L2)

DE 196 19 222 A1

(L6)

US-PS 2 978 331

(L18) DE 694 02 752 T2/ EP 619 947 M1,

(L21) Mößner, W. „Der Bäcker in der Prüfung und in der Praxis“, 4. Aufl., 1969

H. Matthaes Druckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Seiten 56 bis 59,

(L22) Schünemann, C., Treu, G., „Technologie der Backwarenherstellung“,

2. Aufl. 1986, Gildefachverlag GmbH & Co. KG, Alfeld, Seiten 29 bis 34,

(L23)

Informationen aus dem Backmittelinstitut, Folge 5, Oktober 1985, Rohstoffe für Backmittel bei Brötchen, Seiten 8 bis 20 und

(L24) Produktspezifikationen für die Backmittel „Goldmalz“ und „Frostmalz“,

Ulmer Spatz, Vertriebsges. für Backmittel mbH, Veröffentlichung vor

Juli 1993

Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen und mit Schriftsatz vom

18. Oktober 2004 neue Schutzansprüche 1 bis 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag

eingereicht. Nach einem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des

Deutschen Patent- und Markenamts hat sie diese Anträge gemäß Schriftsatz vom

14. November 2005 mit einem weiteren Hilfsantrag II ergänzt. Die Schutzansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen I und II lauten:

Hauptantrag:

„Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglomerierten Partikeln, mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis

2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbinsäure zubereitet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel nicht in zylindrischer

Form ist.“

Hilfsantrag I:

„Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus

agglomerierten Partikeln, mit einer mittleren Partikelgröße

von 250 µm bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die

Partikel aus mindestens einem Emulgator, einem Enzym und

Ascorbinsäure zubereitet sind, mit der Maßgabe, dass das

Mittel kein Extrudat ist.“

Hilfsantrag II:

„Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglomerierten Partikeln, mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm

bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbinsäure zubereitet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel nicht in zylindrischer

Form vorliegt und kein Extrudat ist.“

Bezüglich der sich jeweils anschließenden abhängigen Schutzansprüche 2 bis 6

gemäß Haupt- und Hilfsantrag I bzw. 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag II wird auf die Akten verwiesen.

Im Hinblick auf die mit diesen Anträgen vorgelegten Schutzansprüche 1 hat die

Antragstellerin über die bestehenden Löschungsgründe hinaus geltend gemacht,

dass diese unzulässig erweitert seien.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des

Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster wegen Fehlen

des erfinderischen Schrittes im Hinblick auf die Entgegenhaltungen L6 und L18

teilweise gelöscht und zwar insoweit, als das Schutzbegehren über die Schutzansprüche 1 bis 5 im Umfang des Hilfsantrags II vom 14. November 2005 hinausgeht. Die mit dem Schriftsatz vom 30. November 2005 eingegangenen neuen Anspruchssätze gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen I und II mit jeweils

6 Schutzansprüchen wurden der Gebrauchsmusterabteilung I erst nach der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2005 vorgelegt, so dass sie nicht Grundlage

der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung gewesen sind.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragstellerin und der

Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Gebrauchsmuster in der mündlichen Verhandlung gemäß Hauptantrag im Umfang des Schutzanspruches 1 von Hilfsantrag I

vom 29. November 2004 und den Ansprüchen 2 bis 6 vom 18. Oktober 2004,

hilfsweise im Umfang des Hilfsantrages II vom 14. November 2005.

Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag lauten:

„1. Brotverbesserungsmittel

in der Form eines Pulvers aus

agglomerierten Partikeln mit einer mittleren Partikelgröße von

250 µm bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel

aus mindestens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbinsäure zubereitet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel kein

Extrudat ist.

2. Verbesserungsmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die mittlere agglomerierte Partikelgröße in dem Bereich

zwischen 300 bis 2000 µm liegt.

3. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Standardabweichung zu der mittleren agglomerierten Partikelgröße kleiner als

0,80, vorzugsweise kleiner als 0,65 ist.

4. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens Fett und

Proteinen zubereitet sind.

5. Verbesserungsmittel nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel ferner Zusätze enthalten, welche aus der

Gruppe bestehend aus Emulgatoren, Enzymen, Zuckern, organischen Säuren, Mineralien, Polysacchariden und/oder Mischungen

derselben ausgewählt werden.

6. Verbesserungsmittel nach Anspruch 4 oder 5, dadurch

gekennzeichnet, dass die Partikel ferner eine Trägersubstanz enthalten, welche vorzugsweise aus der Gruppe bestehend aus

Stärke, Weizenmehl, Sojamehl ausgewählt wird.“

Die Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag entsprechen den als Hilfsantrag II

vom 14. November 2005 vorgelegten und von der Gebrauchsmusterabteilung I

aufrecht erhaltenen Schutzansprüchen 1 bis 5. Der Schutzanspruch 1 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich darin, dass er zusätzlich zum Ausschluss der Extrudate die Maßgabe enthält, „dass das Mittel nicht

in zylindrischer Form vorliegt.“

Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, Kern der Erfindung sei es, an sich bekannte Stoffe zur Brotverbesserung in einem Teilchen zu agglomerieren, um durch

die Partikelvergrößerung das allergene Potential der pulverförmigen Ausgangsstoffe zu verringern und gleichzeitig eine verbesserte Fließfähigkeit zu erzielen.

Für ein derartiges Brotverbesserungsmittel biete der Stand der Technik kein Vorbild. Zwar seien die drei in Rede stehenden Stoffe als Brotverbesserungsmittel in

der Form diskreter Teilchen an sich bekannt, die Lehre, diese in einem Mittel aus

agglomerierten Partikeln zu kombinieren, d. h. hier sie gemeinsam zu granulieren,

werde aber in keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen offenbart.

So ergebe sich zum Einen aus der Entgegenhaltung L2 nicht die beanspruchte

Zusammensetzung der agglomerierten Teilchen, denn dort seien lediglich Enzymgranulate in Reinform beschrieben; zum Anderen müsse, wie z. B. aus L6 zu ersehen sei, die Aggomeration stets in Gegenwart einer großen Menge einer Trägersubstanz durchgeführt werden. Auch die Entgegenhaltungen L18 und die von

der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführte L39

könnten das Brotverbesserungsmittel nach Schutzanspruch 1 nicht nahelegen,

weil diese Zusammensetzungen angäben, die bis zu 90% Hefe enthielten und daher darin von Hefezubereitungen ausgegangen werde, die kein Brotverbesserungsmittel im Sinne des Streitgebrauchsmusters darstellten. Sie vertritt ferner die

Ansicht, eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes nach Anspruch 1 liege -

wie die Antragstellerin geltend gemacht habe - nicht vor, weil die nunmehr im

Schutzanspruch 1 genannten Inhaltsstoffe ursprünglich offenbart seien und der

Fachmann der Formulierung des urspünglich offenbarten Anspruchs 1 auch habe

entnehmen können, dass alle denkbaren Kombinationen von Inhaltsstoffen möglich seien. Auch entspreche der aufgenommene Disclaimer, wonach das Mittel

nach Hauptantrag kein Extrudat sei, weder einem Verfahrensmerkmal noch diene

er der Begründung des erfinderischen Schrittes.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Gebrauchsmuster

mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 29. November 2004

und den Unteransprüchen 2 bis 6 vom 18. Oktober 2004 aufrecht

zu erhalten,

hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Gegenstands der Ansprüche 1 bis 5 des Hilfsantrags II

vom

14. November 2005 aufrecht zu erhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

den

Beschluss§

der

Gebrauchsmusterabteilung I

vom

5. Dezember 2005 (Gbm 299 24 509 Lö I 65/04) zu ändern und

das Gebrauchsmuster 299 24 509 in vollem Umfang zu löschen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen und verweist im Zusammenhang damit u. a. noch auf die Druckschrift

(L39) EP 0 659 344 A1.

Eine unzulässige Erweiterung liege vor, weil die Auswahl der im verteidigten

Schutzanspruch 1 angegebenen Inhaltsstoffe in dieser Kombination nicht ursprünglich offenbart sei. Auch trage die Auswahl der Inhaltsstoffe zur Lösung der

Aufgabe nicht bei, da diese willkürlich erfolgt sei und es ausweislich der Beispiele 1, 3 und 4 darauf auch nicht ankomme. Ferner sei der in den Anspruch 1

aufgenommene Disclaimer nicht ursprünglich offenbart. Der Erfinder habe sich mit

der Form des Agglomerats nämlich nicht eigens befasst; unter den Begriff „agglomerierte Partikel“ fielen vielmehr alle irgendwie vergrößerten Partikel, d. h. auch

Extrudate. Mithin könne durch die Aufnahme des Disclaimers keine Abgrenzung

zum Stand der Technik erfolgen. Überdies werde dadurch Bezug auf ein Herstellungsverfahren genommen, welches gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sei. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, der

Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei unabhängig davon gegenüber L18 nicht

mehr neu, noch beruhe er gegenüber der Entgegenhaltung L18 oder einer Zusammenschau, insbesondere L18 oder L2 mit L21 bis L24 oder L39, auf einem erfinderischen Schritt.

Zum weiteren Vorbringen der beiden Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil der geltend gemachte Löschungsgrund der

fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1

GebrMG) besteht. Sie führt zur vollständigen Löschung des streitbefangenen

Gebrauchsmusters.

1. Die mit dem Hauptantrag verteidigten Schutzansprüche sind zulässig.

Der Senat vermag sich den Bedenken der Antragstellerin bezüglich der unzulässigen Erweiterung des Schutzanspruchs 1 durch die Aufnahme der zusätzlichen

Merkmale „Enzyme, Emulgatoren und Ascorbinsäure“ sowie durch den nachträglich von der Antragsgegnerin ergänzten Disclaimer nicht anzuschließen. Die genannten Bestandteile „Enzyme, Emulgatoren und Ascorbinsäure“ sind einerseits

ursprünglich offenbart, und werden vom ursprünglichen und eingetragenen

Schutzanspruch 1 so auch umfasst (Anspr. 1 i. V. m. S. 3, Abs. 0020 der Streitgebrauchsmusterschrift und Beispiel 1), so dass in der geltenden Formulierung

diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung zu sehen ist. Andererseits fügt der

aufgenommene Disclaimer der Lehre des Schutzanspruches 1 nichts hinzu, sondern schließt im Sinne eines negativen Merkmals nunmehr bestimmte geometrische Formen der agglomerierten Partikel aus. Wie den nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt zu entnehmen ist, ist er bei dessen Beurteilung

auch ohne Bedeutung.

2. Dem Streitgebrauchsmuster liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers bereitzustellen, wobei dieses verbesserte

freie Fließeigenschaften aufweist, im Umgang leichter zu handhaben ist und das

Risiko einer möglichen allergenen Wirkung vermindert (Gebrauchsmusterschrift

Abs. 0015 und 0016).

Gelöst werden soll die Aufgabe durch den Gegenstand des nach Hauptantrag

verteidigten Schutzanspruchs 1 mit folgenden Merkmalen:

a. Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus

agglomerierten Partikeln,

b. mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis 2000 µm,

wobei

c.

die Partikel zubereitet sind aus mindestens

c1. einem Emulgator

c2. einem Enzym und

c3. Ascorbinsäure

d. mit der Maßgabe, dass das Mittel kein Extrudat ist.

3. Der maßgebende Fachmann

ist

ein

Lebensmittelchemiker

oder

Verfahrenstechniker, der sich mit der Behandlung und Verarbeitung pulverförmiger

Lebensmittelbestandteile beschäftigt und der die Möglichkeiten zur Verminderung

eventuell allergener Wirkungen der Produkte kennt.

4.

Inwiefern das beanspruchte Brotverbesserungsmittel neu ist, kann dahingestellt bleiben, weil seine Bereitstellung jedenfalls nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht (§ 1 GebrMG).

Die Entgegenhaltung L2 kommt dem Streitgebrauchsmuster am nächsten. Sie beschäftigt sich mit der Formulierung von Enzymen für die Verwendung in lebensmitteltechnologischen Anwendungen, wie z. B. für die Herstellung von Backwaren

oder im Brauwesen (S. 2, Z. 3 bis 9). Die in der Teigherstellung eingesetzten Enzyme werden üblicherweise in feinstteiliger Form verwendet und ziehen das Risiko

nach sich, dass die ausführenden Personen enzymhaltigen Aerosolstaub inhalieren und bei diesen Allergien auslösen (S. 2, Z. 40 bis 48). Der Entgegenhaltung L2

liegt daher die - dem strittigen Gebrauchsmuster vergleichbare - Aufgabe zu

Grunde, eine geeignete Verfahrensweise zur Formulierung von Enzymen für die

Verwendung in lebensmitteltechnologischen Anwendungen bereitzustellen, die

diese Nachteile überwindet (S. 3, Z. 11 bis 18). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht

die L2 vor, das Enzym oder Enzymgemisch zusammen mit Mehl und gegebenenfalls weiteren Granulierhilfsstoffen zu einem klebefreien Granulat mit Partikeln in

einem gewünschten Korngrößenbereich aufzubauen (Anspr. 1). Durch dieses

Verfahren werden staubarme und aktivitätsstabile Enzymgranulate erhalten, die

thermostabil, druckstabil, friktionsstabil und freifließend sind, somit eine gute Riesel- und Dosierfähigkeit aufweisen und keine Neigung zur Entmischung zeigen

(S. 7, Z. 24 bis 43). Die gemäß der Lehre der L2 agglomerierten Partikel weisen

eine Korngröße von 50 bis 800 µm auf, wobei es sich nicht um Extrudate handelt

(Anspr. 6 i. V. m. S. 5, Z. 13 bis 45).

Das aus Entgegenhaltung L2 bekannte Brotverbesserungsmittel unterscheidet

sich vom Mittel gemäß Schutzanspruch 1 des Hauptantrags demnach alleine dadurch, dass letzteres neben einem Enzym als weitere Bestandteile Emulgatoren

und Ascorbinsäure gemäß den Merkmalen c1 und c3 enthält.

Dieser Unterschied in der Zusammensetzung des Brotverbesserungsmittels kann

den erfinderischen Schritt jedoch nicht begründen. Denn diese Zusammensetzung

eines Brotverbesserungsmittels ist an sich z. B. bereits als gebrauchsfertige Mischung aus L24 bekannt, so dass für den Fachmann schon deshalb kein Vorurteil

dahingehend bestand, die Bestandteile in einem Partikel zu agglomerieren (letzte

Seite, unten rechts, Inhaltsstoffe). Angesichts der vorliegenden Aufgabenstellung (II.2) und der vorstehend genannten Vorteile, die ein nach der Lehre der L2

hergestelltes Enzymgranulat aufweist, war es für den Fachmann daher naheliegend, auf diese Lehre zurückzugreifen, wenn er ein Brotverbesserungsmittel mit

mindestens Enzymen, Emulgatoren und Ascorbinsäure erhalten wollte. Dieses

trifft umso mehr zu, als auch in der Entgegenhaltung L39 für den Fall, dass das

Brotverbesserungsmittel mehr als eine Komponente enthält, alternativ vorgeschlagen wird, entweder alle Komponenten zu einem agglomerierten Partikel zusammenzufassen oder jede Komponente einzeln zu granulieren (S. 3, Z. 22 bis 32

i. V. m. Anspr. 1, 4 und 5).

Angesichts dieses Sachstandes kann der Einwand der Antragsgegnerin, der

Fachmann würde ausgehend von der Druckschrift L2 die im Schutzanspruch 1

genannten Bestandteile c1 bis c3 einzeln für sich granulieren, nicht jedoch gemeinsam, weshalb sie keine Anregung zur Bereitstellung eines Brotverbesserungsmittels gemäß strittigem Gebrauchsmuster gebe, zu keiner anderen Beurteilung führen.

Zu keinem anderen Ergebnis kann auch der Einwand der Antragsgegnerin führen,

der Fachmann hätte die Bestandteile c1 bis c3 niemals gemeinsam granuliert, weil

diese zu empfindlich seien. Aus diesem Grund würden auch die Mittel nach den

Entgegenhaltungen L18 und L39, die aus ihrer Sicht im Übrigen Hefezubereitungen und nicht Brotverbesserungsmittel betreffen, neben dem Hauptbestandteil

Hefe die Komponenten c1 bis c3 nur in geringer Konzentration, somit in hoher

Verdünnung aufweisen. Nichtsdestotrotz beschreiben diese Druckschriften die

gemeinsame Verarbeitung von Enzymen, Emulgatoren und Ascorbinsäure, d. h.

der Bestandteile c1 bis c3, neben Backhefe (vgl. L18, Anspruch 1 i. V. m. S. 1,

Abs. 3 und S. 4, Abs. 3 sowie L39, Ansprüche 1, 4 und 5 i. V. m. S. 3, Z. 14 bis 21

und Z. 50). Zudem wird in einer der im Dokument L39 beschriebenen Formulierungsalternativen sodann davon ausgegangen, dass die Brotverbesserungsmittel

neben der Bäckerhefe und in gleicher Körngröße wie diese eingesetzt werden

können. Im Weiteren wird in diesem Zusammenhang vorgesehen, die gegebenenfalls aus den drei gemäß strittigem Gebrauchsmuster genannten Komponenten c1 bis c3 bestehenden Zubereitungen getrennt von der Hefe zu granulieren

und sodann zusammen mit dieser zu verwenden (S. 3, Z. 22 bis 29). Dagegen

sind Hinweise dahingehend, dass Vorbehalte seitens der Fachwelt bestanden

hätten, die in Rede stehenden Zusatzstoffe gemeinsam zu einem Brotverbesserungsmittel zu verarbeiten, den Druckschriften L18 und L39 an keiner Stelle zu

entnehmen. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass auch die Formulierung des Schutzanspruches 1 nach Hauptantrag im Übrigen die Anwesenheit

weiterer Bestandteile, wie etwa Trägerstoffe, in den agglomerierten Partikeln nicht

ausschließt; übereinstimmend damit wird in allen Beispielen des Streitgebrauchsmusters auch von einem Trägerstoff Gebrauch gemacht. Die Entgegenhaltungen L18 und L39 weisen daher nicht in eine von der Lehre des strittigen

Gebrauchsmuster wegführende Richtung, sondern bestätigen vielmehr die vorstehend dargelegten Gründe.

Das Brotverbesserungsmittel gemäß Schutzanspruch 1 des Hauptantrags beruht

somit nicht auf einem erfinderischen Schritt.

5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls

nicht auf einem erfinderischen Schritt.

In der geltenden Fassung enthält der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal, dass das

Mittel nicht in zylindrischer Form vorliegt. Nach der Entgegenhaltung L2 erfolgt der

Aufbau der agglomerierten Partikel in einem Schnellmischer unter Zugabe der Bestandteile des Granulats, wobei am Ende des Granuliervorganges ein Granulat in

einem Korngrößenbereich von 50 bis 800 µm vorliegt (S. 5, Z. 13 bis 25). Die beschriebene Aufbauagglomeration liefert somit bereits ein Granulat, das sich - wie

die durch den Disclaimer ausgenommene zylindrische Form oder das Extrudat -

ebenfalls nicht durch hohe Formgenauigkeit auszeichnet. Im Übrigen gelten die

vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag in gleicher Weise für den Gegenstand gemäß Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags.

6. Die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 5 nach

dem Hilfsantrag betreffen Merkmale, die im entgegengehaltenen Stand der Technik so ebenfalls bereits beschrieben sind (Anspruch 2: L2: S. 14, Tab. II und

Anspr. 6; Anspruch 3: L2: S. 14, Z. 25 bis 29; Ansprüche 4 und 5: L18: S. 4,

Abs. 3; Anspruch 6: L2: S. 3, Z. 67 bis S. 4, Z. 12). Sie werden von dem Löschungsausspruch zum Haupt- und Hilfsantrag erfasst. Für diese Ansprüche ist

auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht worden und

von Seiten des Senats nicht erkennbar.

7. Damit erweist sich auch die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin als

nicht begründet.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG und i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert

keine andere Entscheidung.

Müllner

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Schuster

Pr